Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle der Gemeinde Rüdnitz (2022)
Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle der Gemeinde Rüdnitz
Aufgrund des § 3 Abs.1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI.I/07, [Nr. 19] S.286) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GVBI.I/ 21, [Nr. 21]) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 34 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) sowie §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08] S. 174) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung in ihrer öffentlichen Sitzung am 17.11.2022 die Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle der Gemeinde Rüdnitz beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der im Eigentum der Gemeinde Rüdnitz stehenden Trauerhalle im Zusammenhang mit einer Beisetzung auf dem kirchlichen Friedhof der Gemeinde Rüdnitz werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag zur Nutzung der in § 1 genannten Einrichtung (Trauerhalle) im Zusammenhang mit einer Beisetzung bei der kirchlichen Friedhofsverwaltung gestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Nutzung der Trauerhalle. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Benutzungsgebühren
Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle: 100,00 €
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Biesenthal, den 18.11.2022
gez. Nedlin Amtsdirektor
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