🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.10.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Marienwerder
Friedhofsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe ) der Gemeinde Marienwerder
Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. 12. 2007 (GVBI.I/07 [Nr. 19] S.286) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 [Nr. 08] S. 174) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 20 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI. I/01 [Nr. 16] S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBI.I/18 [Nr. 24]), in der jeweils geltenden Fassung und der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Marienwerder vom 25.06.2015, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung in ihrer öffentlichen Sitzung am 24.10.2019 die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marienwerder beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Kommunale Friedhöfe sind die im Gebiet der Gemeinde Marienwerder gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die in § 1 genannten Einrichtungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung im Sinne des § 4 dieser Satzung in Anspruch nimmt oder zur Tragung der Kosten, gemäß Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) in seiner jeweils gültigen Fassung, verpflichtet ist und die Personen, Behörden und Firmen die zu einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung Anlass gaben. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für 20 Jahre:
Erd- und Urnenbestattung
Gebühr
- 1. Einzelwahlgrabstätte 276,00 €
- 2. Doppelwahlgrabstätte 691,00 €
- 3. 3-Wahlgrabstätte
830,00 €
- 4. Urnengrabstelle (maximal 4 Urnen) 92,00 €
- 5. Urnenrasengrabstätte anonym 230,00 €
- 6. Urnenrasengrabstätte halbanonym 230,00 €
- 7. Erdgemeinschaftsanlage halbanonym 1.383,00 €
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle für jedes angefangene Jahr:
- 1. Einzelwahlgrabstätte 13,80 €
- 2. Doppelwahlgrabstätte 34,55 €
- 3. 3-Wahlgrabstätte 41,50 €
- 4. Urnengrabstelle (maximal 4 Urnen) 4,60 €
(3) Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle 175,00 €
§ 5 Rückzahlung von Gebühren
Wird auf die Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z.B. durch Verzicht auf Belegung), werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht und auch nicht teilweise rückerstattet.
§ 6 Pflegegebühren
Sollten Grabstellen vor Ende der Ruhefrist aus wichtigem Grund eingeebnet werden, wird für jedes angefangene Jahr eine Pflegegebühr für die Rasenpflege der Grabstelle in folgender Höhe erhoben:
- 1. Einzelwahlgrabstätte 61,61 €
- 2. Doppelwahlgrabstätte 154,05 €
- 3. 3-Wahlgrabstätte 184,86 €
- 4. Urnengrabstelle (4 Urnen) 20,54 €
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marienwerder, Nr. 11/2015 vom 25.06.2015 außer Kraft.
ausgefertigt:
Biesenthal, den 25.10.2019
Nedlin Amtsdirektor
Bekanntmachungsanordnung
Friedhofsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe ) der Gemeinde Marienwerder
beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung am 24.10.2019 wird im „Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim“ Nr. 14/2019, 29. Jahrgang am 26.11.2019 öffentlich bekannt gemacht.
Biesenthal, den 25.10.2019
Nedlin Amtsdirektor
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemeinde Marienwerder
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Marienwerder (Friedhofssatzung)
Präambel
Auf Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. 12. 2007 (GVBI.I S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.Mai 2013 (GVBI.I/13, Nr.18), in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.November 2001 (GVBI. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13.März 2012 (GVBI.I/12, Nr.16), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung in ihrer öffentlichen Sitzung am 26. November 2013 die Friedhofssatzung der Gemeinde Marienwerder beschlossen:
Geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der der Gemeinde Marienwerder (Friedhofssatzung) vom 24.10.2019 [Änderungen sind kursiv blau gekennzeichnet].
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, in der Gemeinde Marienwerder gelegene und verwaltete Friedhöfe:
- 1. Friedhof im OT Marienwerder, Steinfurter Str.
- 2. Friedhof im OT Ruhlsdorf, Alter Basdorfer Weg
- 3. Friedhof im OT Sophienstädt, Zum Mittelprendener Weg
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Marienwerder.
(2) Für die Verwaltung der Friedhöfe ist das Amt Biesenthal – Barnim zuständig, im Folgenden
Friedhofsverwaltung genannt.
(3) Auf dem Friedhof ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei besonderem
berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen Person zuzulassen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen und
entwidmet werden. Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten.
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzung an dieser Stelle
ausgeschlossen.
Es werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Entwidmung wird verfügt wenn die Mindestruhezeit der letzten Bestattung abgelaufen ist.
Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen
mit den Berechtigten Nutzern abgelöst werden, sind unter ersatzweiser Einräumung
entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten
möglich
(3) Die Schließung und die Entwidmung (Aufhebung) sind öffentlich bekannt zumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
gestattet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen das Betreten des Friedhofs oder
einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig, der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten.
(2) Personen unter 10 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Friedhof nur in Begleitung von
Erwachsenen gestattet.
(3) Innerhalb des Friedhofes sind verboten:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Marienwerder und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung erteilt wurde.
b) das Übersteigen von Einfriedungen, das unberechtigte Betreten von Grabstätten;
c) das Verunreinigen oder Beschädigen der Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs;
d) das Ablagern von Abfällen an dafür nicht vorgesehenen Plätzen, die Trennung von
organischen und anorganischen Abfällen ist einzuhalten;
e) bei Bestattungs- oder Gedenkfeierlichkeiten auf dem Friedhof Lärm verursachende
Arbeiten auszuführen;
f) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.
g) das Mitführen von Hunden
h) die Inbetriebnahme eines Maulwurf- oder Wühlmausschrecks
(4) Auf dem Friedhofsgelände gefundene Gegenstände sind der Friedhofsverwaltung zu
übergeben.
(5) Das Abhalten von Toten- und Gedenkfeiern bedarf der Genehmigung der
Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde
und die Sicherheit der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden.
§ 6 Ausführung von gewerblichen Arbeiten
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Ausführung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor der Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Gewerbetreibende werden für die Tätigkeit auf dem Friedhof nur dann zugelassen, wenn einschlägige Fachkenntnisse sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die beabsichtigten Tätigkeiten nachgewiesen werden. Die Vorschriften des Bestattungswesen (Brandenburgisches Bestattungsgesetz, BbgBestG), die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) und die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Marienwerder (Friedhofssatzung) sind in jedem Fall einzuhalten. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(2) Die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit erfolgt bis aus Widerruf. Die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit ist als Nachweis mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Fahrzeuge die im Antrag zur gewerblichen Tätigkeit aufgeführt worden sind, dürfen die Friedhofswege befahren. Der Antragsteller macht Angaben über Art und zulässigem Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge, sowie deren amtliche Kennzeichen. Sollten sich Änderungen zum bestehenden Antrag ergeben, sind diese umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen die Ruhe und Würde des Friedhofs nicht stören. Sie sind werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr vorzunehmen. Bei der Ausführung dürfen Besucher des Friedhofs nicht behindert oder erheblich belästigt werden. In der Nähe einer Bestattung sind gewerbliche Tätigkeiten für die Zeit der Trauerfeierlichkeit einzustellen, soweit diese mit der Bestattung in keinem direkten Zusammenhang stehen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit, sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof kein Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, welche trotz schriftlicher Mahnung gegen gesetzliche Vorgaben oder Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen (z.B. Aufstellung eines Grabmals ohne vorherige Genehmigung, Beisetzung von Urnen an nicht dafür vorgeschriebenen Plätzen usw.) oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft durch schriftliche Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht, Anmeldungen von Bestattungen, Kosten
(1) Jede auf dem Friedhof der Gemeinde Marienwerder vorzunehmende Bestattung, ist
nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Die Bestattungsanmeldung erfolgt mit Vorlage der für diesen Zweck vom Standesamt
ausgestellten Sterbeurkunde bzw. dem Bestattungsschein. Bei Urnenbeisetzungen ist
zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. In Abstimmung zwischen
Friedhofsverwaltung, Angehörigen und Bestattungsunternehmen werden festgelegt:
a) Ort der Bestattung / Grabstätte
b) Art der Bestattung
c) Tag und Stunde der Bestattung
d) Nutzung der Feierhalle
(3) Bestattungen finden von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und in
Ausnahmefällen am Sonnabend von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt, Sonn- und Feiertage sind
ausgeschlossen.
(4) Bestattungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der
Friedhofsverwaltung und sind nur in Ausnahmen zulässig.
§ 8 Überführung, Ausgrabung und Umbettung
(1) Grundsätzlich darf die Ruhe der Toten nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Die Genehmigung wird nur auf Antrag und aus wichtigem Grund erteilt. Antragsberechtigt
ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der jeweilige
Nutzungsberechtigte des Grabes.
Vor Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis, einer auf dem neuen
Friedhof erworbenen Grabstelle, zu erbringen.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Friedhofsverwaltung vor
Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe
rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der
unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis
sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung
nicht richterlich angeordnet wurde.
(4) Die Überführung, Ausgrabung und Umbettung der Verstorbenen vom bzw. auf dem Friedhof
hat durch ein Bestattungsinstitut unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen.
(5) Jede Überführung, Ausgrabung und Umbettung muss vom beauftragten
Bestattungsunternehmen beantragt werden. Ort und Zeitpunkt der Ausgrabung oder
Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Angehörigen und
dem Bestattungsunternehmen festgesetzt.
(6) Für Schäden, die durch Ausgrabung bzw. Umbettung an benachbarten Gräbern,
Grabmalen, Anlagen usw. entstehen, haftet der Antragsteller oder das von ihm beauftragte
Bestattungsunternehmen.
§ 9 Beschaffenheit der Leichenkleidung, Särge und Urnen
(1) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Leichenkleidung, Särge, einschließlich Sargzubehör- und Ausstattung, Urnen und Überurnen aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine PVC, PCP, Formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten und sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen.
Die Särge müssen aus Vollholz bestehen, fest gefügt und so abgedichtet sein, dass ein
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Särge sollen folgende Mittelmaße nicht übersteigen:
a) für Personen bis zu 5 Jahren
Länge: 1,50 m Breite 0,60 m Höhe: 0,60 m
b) für verstorbene Personen über 5 Jahre
Länge: 2,05 m Breite: 0,80 m Höhe: 0,80 m
(3) Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung mitzuteilen und durch die Friedhofsverwaltung zu genehmigen.
§ 10 Ausheben und Verfüllen von Gräbern
(1) Das Ausheben und Verfüllen von Gruften ist nur zugelassenen Bestattungsunternehmen
gestattet. Der Abstand zwischen den Gruften darf 0,30 m nicht unterschreiten.
(2) Der Sarg muss mindestens 1 Meter, eine Urne mit mindestens 0,50 Meter Erdreich bedeckt
sein.
§ 11 Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Verstorbenen können bis zur Bestattung in der Trauerhalle am Tag der Beisetzung
aufgebahrt werden.
(2) Die Trauerhalle steht für jede Bestattung zur Verfügung.
(3) Die Trauerhallennutzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und von ihr zu
genehmigen.
(4) Die Nutzung der Trauerhalle ist entsprechend der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde
Marienwerder gebührenpflichtig.
§ 12 Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt bei Erdbestattungen und bei Urnenbestattungen 20 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 13 Grabstätten - Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Marienwerder. Das Nutzungsrecht an
Grabstellen kann nur auf der Grundlage der geltenden Friedhofssatzung erworben werden.
(2) Bereits erworbene Nutzungsrechte an Grabstätten bleiben unberührt und sind auf Verlangen
nachzuweisen.
§ 14 Grabstättenarten
(1) Für Beisetzungen stehen folgende Grabarten zur Verfügung: a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen/ Urnenbeisetzungen (Einzel-, Doppelwahl-, 3-,
bzw. 4-Wahlstellen). Urnenbeisetzungen auf Sargstellen deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, müssen bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Die
Friedhofverwaltung kann in Ausnahmefällen eine Zubettung der Urne zulassen.
b) Urnengrabstätte (bis zu vier Urnen) c) Urnenrasengrabstätte
d) anonyme Grabplätze für Urnen (Urnengemeinschaftsanlage A- UGA) eine Urne
e) Familiengrabstätte (entsprechend a)
f) Erdgemeinschaftsanlage (halbanonym)
a) Wahlgrabstätte sind einzelne oder mehrere, höchstens jedoch 4 - teilige Grabstellen
an denen Nutzungsrechte verliehen und auf Antrag verlängert werden können.
Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag des Erwerbs. Bei jeder Bestattung ist eine Ruhefrist
gemäß § 12 dieser Satzung einzuhalten. Es hat jeweils eine entsprechende Verlängerung des
Nutzungsrechtes zu erfolgen.
b) Urnengrabstätten werden zur Beisetzung von Ascheurnen zur Verfügung gestellt.
Für Urnengrabstätten gelten die Bestimmungen § 12 der Friedhofssatzung entsprechend.
Je Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
c) Urnenrasengrabstätten (halbanonym) werden zur Beisetzung der Reihe im Abstand von je 0,50 m für jeweils eine Ascheurne zur Verfügung gestellt. Für die Urnenrasengrabstätte sind
Grabmale liegend mit den Maßen (viereckige Platte) 0,30 m Höhe x 0,40 m Breite zulässig. Neuanlagen können in Abständen der Grabstätte und in der Gestaltung variieren. Das Bepflanzen und das Abstellen von Gegenständer aller Art auf den Rasengrabstätten sind nicht gestattet. Es können jedoch Pflanzschalen oder Gestecke an den dafür eingerichteten Stellen abgestellt werden. Die Pflege des Rasengrabfeldes obliegt der Gemeinde.
d) Urnengemeinschaftsanlage (anonym- UGA)
In einer anonymen Urnegemeinschaftsanlage werden der Reihe nach Ascheurnen innerhalb
einer Fläche 0,25 m² beigesetzt. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet,
individuelle Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet.
Die Anlage und Unterhaltung der A-UGA obliegt der Gemeinde.
e) Familiengrabstätten entsprechend a) Wahlgrabstätten
f) Erdgemeinschaftsanlage (halbanonym) wird zur Beisetzung von Särgen zur Verfügung gestellt. Die Grabgröße richtet sich nach der Größe einer Einzelwahlgrabstelle gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1. Die Ruhefrist beträgt gemäß § 12 dieser Satzung 20 Jahre. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Bepflanzungen sind nicht gestattet. Es sind Grabmale liegend mit den Maßen (viereckige Platte) 0,30 m Höhe x 0,40 m Breite zulässig. Die Anlage und Unterhaltung der EGA (halbanonym) obliegt der Gemeinde.
(2) Die Gebühren für alle Grabstättenarten ergeben sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marienwerder.
§ 15 Grabmaße
(1) Alle Grabstättenarten sind in Anpassung an die Umgebung so zu gestalten, dass die Würde
des Friedhofes in seiner Gesamtheit und auch in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.
Für einzurichtende Grabstellen gelten folgende Grabmaße:
1) Einzel - Wahlgrabstätte
Länge 2,50 m
Breite 1,20 m
Tiefe
1,80 m 2) Doppel – Wahlgrabstätte
Länge 2,50 m
Breite 3,00 m
Tiefe 1,80 m 3) 3- und 4- Wahlgrabstätten, entsprechend.
4) Urnengrab / Urnenbestattung
Sohlentiefe 0,80 m
Länge 1,00 m
Breite 1,00 m Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten, Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten, 3-Wahl-und 4-Wahl- grabstätten beträgt mindestens 0,30 m, höchstens 0,50 m. Die einzelnen Urnengrabstätten liegen nebeneinander. Der Abstand zwischen Ihnen beträgt
0,30 m.
§ 16 Nutzungsberechtigte/ Erwerb Nutzungsrecht
(1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörige bestatten
lassen. Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen sind:
a) Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie
c) angenommene Kinder, Stiefkinder
d) Enkel
e) Geschwister, Stiefgeschwister,
f) Onkel, Tanten, Nichten, Neffen
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben
(2) Das Nutzungsrecht von Grabstätten und Urnenrasengräber wird durch Zahlung der in de
Gebührensatzung festgelegten Gebühr erworben. Als Nachweis über den Erwerb des
Nutzungsrechtes gilt der von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Gebührenbescheid. In ihm
ist der Nutzungsberechtigte als Adressat benannt.
Der Inhaber des Bescheides über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der
Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter. Dieser ist Träger der Rechte und
Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grabstätten, gemäß § 14, Abs.1, a,b,c und e
ergeben.
(3) Anschriftenänderungen und Übertragung des Nutzungsrechts an unter a) bis g ) genannte
Personen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte kann im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Grabflächen die Auswahl treffen.
(5) Ein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf
die Unveränderlichkeit der Grabstättenbegrenzung oder der Umgebung besteht nicht. Ein
Erwerb oder Nacherwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist möglich.
(7) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes erlöschen alle Rechte an der Grabstätte.
(8) Die Gemeinde Marienwerder kann einen Erwerb oder eine Verlängerung versagen, wenn die
Schließung gemäß § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist, das öffentliche Interesse oder
zwingende Gründe dies erfordern.
§ 17 Rückgabe Grabstellen / Ablauf der Ruhezeit
(1) Wahlgrabstätten können frühestens nach Ablauf von 20 Jahren und Urnengrabstätten
frühestens nach Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Beisetzung abgegeben werden.
Entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.
(2) Die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten ist nur aus wichtigen Gründen möglich und
entsprechend bei der Friedhofsverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift zu beantragen. Es
entstehen bei der Antragsbearbeitung Verwaltungsgebühren, sowie zusätzliche Gebühren für
die Grünflächenpflege innerhalb der satzungsgemäßen Ruhefrist. Die Grünflächenpflege
erfolgt durch die Gemeindearbeiter bis zum Ende der Ruhefrist. Es wird eine Gebühr für die
Grünflächenpflege gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(3) Eine Beräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit bedarf der Genehmigung der
Friedhofsverwaltung.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben die Pflicht die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit zu
beräumen oder beräumen zu lassen. Das betrifft das Grabmal bestehend aus dem Sockel,
dem Fundament, dem Grabstein und der Bepflanzung. Die Entsorgung hat privat, auf eigene
Kosten bzw. durch das beauftragte Unternehmen zu erfolgen.
§ 18 Belegungsnachweis
Als Belegungsnachweis für Grabstellen hat die Friedhofsverwaltung ein Bestattungsbuch zu führen.
V. Grabmale und Grabanlagen - allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19 Grabmale und Grabanlagen
(1) Alle Grabstätten sind in Anpassung an die Umgebung so zu gestalten, dass die Würde des
Friedhofes in seiner Gesamtheit und auch in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.
(2) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an Verstorbene Grabmale errichtet werden.
Die Grabmale müssen in Form und Material so beschaffen sein, dass sie sich in das
Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
(3) Die Grabmalgröße muss sich in die optische Harmonie des Friedhofs einfügen. Grabmale
müssen in einer jeweils ausgerichteten Linie stehen.
(4) Folgende Grabmalarten sind zulässig:
- stehende Grabmale
- stehende Grabkreuze aus Stein, Holz, Metall
- liegend befestigte Grabmale, die höchstens 10° geneigt sind
- Pultsteine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche etwa 20° geneigt ist
(5) Das Anbringen von Inschriften und Symbolen sowie bildliche Darstellungen die die Würde der
Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen, sind unzulässig.
(6) Firmenzeichen an Grabmalen können unauffällig an der Schmalseite der Grabsteine
angebracht werden.
(7) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen aus Stein oder sonstiger baulicher Anlagen und
deren Veränderung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die dafür bestimmten
Vordrucke sind in 2-facher Ausfertigung vom Antragsteller über den ausführenden Betrieb
auszufüllen und bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(8) Ergänzungen und Veränderungen an den bereits vorhandenen Grabmalen, Einfriedungen und
sonstigen baulichen Anlagen dürfen von der Erstgenehmigung nicht abweichen. Andernfalls
sind sie genehmigungspflichtig.
§ 20 Standsicherheit
(1) Grabmale und Steineinfassungen sind ihrer Größe entsprechend fachgerecht aufzustellen. Als
maßgebliches Regelwerk ist ausschließlich die Technische Anleitung zur Standsicherheit von
Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in der
jeweils aktuellen Ausgabe anzusehen. Grabmale sind so aufzustellen und zu befestigen, dass
diese dauerhaft standsicher sind und sich beim Öffnen der Grabes oder benachbarter Gräber
weder umstürzen noch senken können.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus Sicherheitsgründen ein Entfernen oder das Umlegen von
Grabmalen veranlassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 21 Wertvolle und historisch bedeutsame Grabstätten und Grabmale
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung und der Denkmalpflege. Sie dürfen nicht ohne besonderen Beschluss
der Gemeindevertretung beräumt oder eingeebnet werden.
(2) Historisch bedeutsame Grabstätten (Ehrengrabstätten) bzw. Grabmale werden von der
Gemeinde unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer historisch wertvollen Grabstätte ( Ehrengrabstätte) bzw. eines
Grabmals erfolgt in Abstimmung zwischen Friedhofsverwaltung und Gemeindevertretung.
VI. Herrichtung der Gräber des Friedhofes - allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften
§ 22 Verpflichtung zur Grabpflege
(1) Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch hergerichtet und
unterhalten werden.
(2) Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung herzurichten.
(3) Die Verpflichtung zur Pflege erlischt bei Urnengräbern mit Ablauf der Ruhezeit und bei
Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit.
(4) Ungepflegte Gräber kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Aufforderung zur
Pflege einebnen und begrünen lassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(5) Durch Grab- und Wegepflege entstandene Abfälle sind nur auf den dafür vorgesehenen
Plätzen abzulegen.
§ 23 Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstelle erfolgen. Die Grabbepflanzung darf max 1,50 m hoch sein. Stark wuchernde Pflanzen außerhalb der Grabstelle sind zu entfernen.
(2) Die Grabstelle kann durch Heckenbepflanzung eingefriedet werden.
(3) Hecken sind mindestens 1-Mal im Jahr zu beschneiden .Die Heckenhöhe darf maximal
0, 60 m und die Heckenbreite darf 0,30 m nicht überschreiten.
(4) Baum- und Heckenschnitt sind nicht während der Hauptvegetationsperiode ( 01. März bis
30. September) vorzunehmen.
(5) Verwelkte Blumen und Blumengebinde sind durch den zur Pflege des Grabes Verpflichteten
von der Grabstelle zu entfernen. Kunstblumen u.ä. sind nach dem Beräumen in
Sondermüllbehälter zu verbringen.
§ 24 Friedhofspflege
Friedhofspflege umfasst Gebäude, Hauptwege, Bäume und Hecken, soweit sie sich im Bereich der Wege und Freiflächen befinden. Für die Pflege und Instandhaltung ist die Gemeinde Marienwerder zuständig. .
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 25 Ruhebänke
Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
§ 26 Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils gültige Gebührensatzung der Gemeinde Marienwerder maßgebend.
§ 27 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei
der Nutzung der Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere oder
durch Naturereignisse entstehen. Die Gemeinde Marienwerder haftet nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(2) Die Gemeinde Marienwerder obliegt keine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht
(einschließlich Winterdienst) hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. gegen § 5 dieser Satzung auf dem Friedhof a) Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräte aller Art befährt. Ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobil sowie Fahrzeuge der Gemeinde Marienwerder, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung erteilt wurde.
- b) Einfriedungen übersteigt und Grabstätten unberechtigt betritt
- c) Einrichtungen des Friedhofs verunreinigt oder beschädigt d) Abfälle an den nicht dafür vorgesehenen Plätzen ablagert und die Trennung von organischen und anorganischen Abfällen nicht einhält
- e) Lärmverursachende Arbeiten während der Bestattungs- oder
Gedenkfeierlichkeiten durchführt
f) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege entnimmt
g) Hunde auf das Gelände mitführt
h) Maulwurf- oder Wühlmausschreck in Betrieb nimmt
- 2. entgegen § 6 dieser Satzung
a) gewerbliche Tätigkeiten ohne Zulassung auf den Friedhöfen ausübt oder
ausüben lässt
b) das Friedhofsgelände mit Fahrzeugen befährt, die nicht im Antrag aufgeführt
sind
c) Änderungen zum bestehenden Antrag der Friedhofsverwaltung nicht bekannt
gibt
d) Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Tätigkeit nicht wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand versetzt
e) gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt
f) Tätigkeiten auf dem Friedhof nicht vor Aufnahme der Arbeiten anzeigt
- 3. entgegen § 9 der Satzung Leichenbekleidung, Särge, einschließlich Sargzubehör– und Ausstattung, Urnen und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
- 4. entgegen §§ 19- 20 der Satzung Grabmale, Einfriedungen aus Stein oder sonstiger baulicher Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert.
- 5. entgegen § 22 der Satzung die Grabpflege vernachlässig
(2) Jede Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße von 20,00 € - 500,00 € geahndet werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 29 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Marienwerder mit den Ortsteilen Marienwerder, Ruhlsdorf und Sophienstädt vom 16.12.2004, Beschluss-Nr. 93/ 2004 außer Kraft.
(3) Bereits erworbene Nutzungsrechte bleiben bestehen.
ausgefertigt:
Biesenthal, den 27.11.2013
Andre Nedlin Amtsdirektor