Friedhofsgebühren Marienwerder 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Marienwerder · Brandenburg · PLZ 16348

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.10.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​‍

Gemeinde Marienwerder

Friedhofsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe ) der Gemeinde Marienwerder

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. 12. 2007 (GVBI.I/07 [Nr. 19] S.286) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 [Nr. 08] S. 174) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 20 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI. I/01 [Nr. 16] S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBI.I/18 [Nr. 24]), in der jeweils geltenden Fassung und der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Marienwerder vom 25.06.2015, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung in ihrer öffentlichen Sitzung am 24.10.2019 die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marienwerder beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Kommunale Friedhöfe sind die im Gebiet der Gemeinde Marienwerder gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die in § 1 genannten Einrichtungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung im Sinne des § 4 dieser Satzung in Anspruch nimmt oder zur Tragung der Kosten, gemäß Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) in seiner jeweils gültigen Fassung, verpflichtet ist und die Personen, Behörden und Firmen die zu einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung Anlass gaben. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für 20 Jahre:

Erd- und Urnenbestattung

Gebühr

  1. 1. Einzelwahlgrabstätte 276,00 €
  2. 2. Doppelwahlgrabstätte 691,00 €
  3. 3. 3-Wahlgrabstätte

830,00 €

  1. 4. Urnengrabstelle (maximal 4 Urnen) 92,00 €
  2. 5. Urnenrasengrabstätte anonym 230,00 €
  3. 6. Urnenrasengrabstätte halbanonym 230,00 €
  4. 7. Erdgemeinschaftsanlage halbanonym 1.383,00 €

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle für jedes angefangene Jahr:

  1. 1. Einzelwahlgrabstätte 13,80 €
  2. 2. Doppelwahlgrabstätte 34,55 €
  3. 3. 3-Wahlgrabstätte 41,50 €
  4. 4. Urnengrabstelle (maximal 4 Urnen) 4,60 €

(3) Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle 175,00 €

§ 5 Rückzahlung von Gebühren

Wird auf die Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z.B. durch Verzicht auf Belegung), werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht und auch nicht teilweise rückerstattet.

§ 6 Pflegegebühren

Sollten Grabstellen vor Ende der Ruhefrist aus wichtigem Grund eingeebnet werden, wird für jedes angefangene Jahr eine Pflegegebühr für die Rasenpflege der Grabstelle in folgender Höhe erhoben:

  1. 1. Einzelwahlgrabstätte 61,61 €
  2. 2. Doppelwahlgrabstätte 154,05 €
  3. 3. 3-Wahlgrabstätte 184,86 €
  4. 4. Urnengrabstelle (4 Urnen) 20,54 €

§ 7 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marienwerder, Nr. 11/2015 vom 25.06.2015 außer Kraft.

ausgefertigt:

Biesenthal, den 25.10.2019

Nedlin Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Friedhofsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe ) der Gemeinde Marienwerder

beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung am 24.10.2019 wird im „Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim“ Nr. 14/2019, 29. Jahrgang am 26.11.2019 öffentlich bekannt gemacht.

Biesenthal, den 25.10.2019

Nedlin Amtsdirektor

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Gemeinde Marienwerder

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Marienwerder (Friedhofssatzung)

Präambel

Auf Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. 12. 2007 (GVBI.I S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.Mai 2013 (GVBI.I/13, Nr.18), in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.November 2001 (GVBI. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13.März 2012 (GVBI.I/12, Nr.16), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung in ihrer öffentlichen Sitzung am 26. November 2013 die Friedhofssatzung der Gemeinde Marienwerder beschlossen:

Geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der der Gemeinde Marienwerder (Friedhofssatzung) vom 24.10.2019 [Änderungen sind kursiv blau gekennzeichnet].

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, in der Gemeinde Marienwerder gelegene und verwaltete Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof im OT Marienwerder, Steinfurter Str.
  2. 2. Friedhof im OT Ruhlsdorf, Alter Basdorfer Weg
  3. 3. Friedhof im OT Sophienstädt, Zum Mittelprendener Weg

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Marienwerder.

(2) Für die Verwaltung der Friedhöfe ist das Amt Biesenthal – Barnim zuständig, im Folgenden

Friedhofsverwaltung genannt.

(3) Auf dem Friedhof ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei besonderem

berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen Person zuzulassen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof kann ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen und

entwidmet werden. Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten.

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzung an dieser Stelle

ausgeschlossen.

Es werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Entwidmung wird verfügt wenn die Mindestruhezeit der letzten Bestattung abgelaufen ist.

Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen

mit den Berechtigten Nutzern abgelöst werden, sind unter ersatzweiser Einräumung

entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten

möglich

(3) Die Schließung und die Entwidmung (Aufhebung) sind öffentlich bekannt zumachen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe ist im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang

gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen das Betreten des Friedhofs oder

einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig, der Würde des Ortes entsprechend zu

verhalten.

(2) Personen unter 10 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Friedhof nur in Begleitung von

Erwachsenen gestattet.

(3) Innerhalb des Friedhofes sind verboten:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Marienwerder und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung erteilt wurde.

b) das Übersteigen von Einfriedungen, das unberechtigte Betreten von Grabstätten;

c) das Verunreinigen oder Beschädigen der Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs;

d) das Ablagern von Abfällen an dafür nicht vorgesehenen Plätzen, die Trennung von

organischen und anorganischen Abfällen ist einzuhalten;

e) bei Bestattungs- oder Gedenkfeierlichkeiten auf dem Friedhof Lärm verursachende

Arbeiten auszuführen;

f) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.

g) das Mitführen von Hunden

h) die Inbetriebnahme eines Maulwurf- oder Wühlmausschrecks

(4) Auf dem Friedhofsgelände gefundene Gegenstände sind der Friedhofsverwaltung zu

übergeben.

(5) Das Abhalten von Toten- und Gedenkfeiern bedarf der Genehmigung der

Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde

und die Sicherheit der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden.

§ 6 Ausführung von gewerblichen Arbeiten

(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Ausführung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor der Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Gewerbetreibende werden für die Tätigkeit auf dem Friedhof nur dann zugelassen, wenn einschlägige Fachkenntnisse sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die beabsichtigten Tätigkeiten nachgewiesen werden. Die Vorschriften des Bestattungswesen (Brandenburgisches Bestattungsgesetz, BbgBestG), die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) und die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Marienwerder (Friedhofssatzung) sind in jedem Fall einzuhalten. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(2) Die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit erfolgt bis aus Widerruf. Die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit ist als Nachweis mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Fahrzeuge die im Antrag zur gewerblichen Tätigkeit aufgeführt worden sind, dürfen die Friedhofswege befahren. Der Antragsteller macht Angaben über Art und zulässigem Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge, sowie deren amtliche Kennzeichen. Sollten sich Änderungen zum bestehenden Antrag ergeben, sind diese umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen die Ruhe und Würde des Friedhofs nicht stören. Sie sind werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr vorzunehmen. Bei der Ausführung dürfen Besucher des Friedhofs nicht behindert oder erheblich belästigt werden. In der Nähe einer Bestattung sind gewerbliche Tätigkeiten für die Zeit der Trauerfeierlichkeit einzustellen, soweit diese mit der Bestattung in keinem direkten Zusammenhang stehen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit, sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof kein Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, welche trotz schriftlicher Mahnung gegen gesetzliche Vorgaben oder Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen (z.B. Aufstellung eines Grabmals ohne vorherige Genehmigung, Beisetzung von Urnen an nicht dafür vorgeschriebenen Plätzen usw.) oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft durch schriftliche Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht, Anmeldungen von Bestattungen, Kosten

(1) Jede auf dem Friedhof der Gemeinde Marienwerder vorzunehmende Bestattung, ist

nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Die Bestattungsanmeldung erfolgt mit Vorlage der für diesen Zweck vom Standesamt

ausgestellten Sterbeurkunde bzw. dem Bestattungsschein. Bei Urnenbeisetzungen ist

zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. In Abstimmung zwischen

Friedhofsverwaltung, Angehörigen und Bestattungsunternehmen werden festgelegt:

a) Ort der Bestattung / Grabstätte

b) Art der Bestattung

c) Tag und Stunde der Bestattung

d) Nutzung der Feierhalle

(3) Bestattungen finden von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und in

Ausnahmefällen am Sonnabend von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt, Sonn- und Feiertage sind

ausgeschlossen.

(4) Bestattungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der

Friedhofsverwaltung und sind nur in Ausnahmen zulässig.

§ 8 Überführung, Ausgrabung und Umbettung

(1) Grundsätzlich darf die Ruhe der Toten nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der

sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

Die Genehmigung wird nur auf Antrag und aus wichtigem Grund erteilt. Antragsberechtigt

ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der jeweilige

Nutzungsberechtigte des Grabes.

Vor Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis, einer auf dem neuen

Friedhof erworbenen Grabstelle, zu erbringen.

(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Friedhofsverwaltung vor

Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe

rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der

unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis

sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung

nicht richterlich angeordnet wurde.

(4) Die Überführung, Ausgrabung und Umbettung der Verstorbenen vom bzw. auf dem Friedhof

hat durch ein Bestattungsinstitut unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen.

(5) Jede Überführung, Ausgrabung und Umbettung muss vom beauftragten

Bestattungsunternehmen beantragt werden. Ort und Zeitpunkt der Ausgrabung oder

Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Angehörigen und

dem Bestattungsunternehmen festgesetzt.

(6) Für Schäden, die durch Ausgrabung bzw. Umbettung an benachbarten Gräbern,

Grabmalen, Anlagen usw. entstehen, haftet der Antragsteller oder das von ihm beauftragte

Bestattungsunternehmen.

§ 9 Beschaffenheit der Leichenkleidung, Särge und Urnen

(1) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Leichenkleidung, Särge, einschließlich Sargzubehör- und Ausstattung, Urnen und Überurnen aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine PVC, PCP, Formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten und sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen.

Die Särge müssen aus Vollholz bestehen, fest gefügt und so abgedichtet sein, dass ein

Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Die Särge sollen folgende Mittelmaße nicht übersteigen:

a) für Personen bis zu 5 Jahren

Länge: 1,50 m Breite 0,60 m Höhe: 0,60 m

b) für verstorbene Personen über 5 Jahre

Länge: 2,05 m Breite: 0,80 m Höhe: 0,80 m

(3) Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der

Anmeldung der Bestattung mitzuteilen und durch die Friedhofsverwaltung zu genehmigen.

§ 10 Ausheben und Verfüllen von Gräbern

(1) Das Ausheben und Verfüllen von Gruften ist nur zugelassenen Bestattungsunternehmen

gestattet. Der Abstand zwischen den Gruften darf 0,30 m nicht unterschreiten.

(2) Der Sarg muss mindestens 1 Meter, eine Urne mit mindestens 0,50 Meter Erdreich bedeckt

sein.

§ 11 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Verstorbenen können bis zur Bestattung in der Trauerhalle am Tag der Beisetzung

aufgebahrt werden.

(2) Die Trauerhalle steht für jede Bestattung zur Verfügung.

(3) Die Trauerhallennutzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und von ihr zu

genehmigen.

(4) Die Nutzung der Trauerhalle ist entsprechend der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde

Marienwerder gebührenpflichtig.

§ 12 Ruhefrist

Die Ruhefrist beträgt bei Erdbestattungen und bei Urnenbestattungen 20 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 13 Grabstätten - Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Marienwerder. Das Nutzungsrecht an

Grabstellen kann nur auf der Grundlage der geltenden Friedhofssatzung erworben werden.

(2) Bereits erworbene Nutzungsrechte an Grabstätten bleiben unberührt und sind auf Verlangen

nachzuweisen.

§ 14 Grabstättenarten

(1) Für Beisetzungen stehen folgende Grabarten zur Verfügung: a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen/ Urnenbeisetzungen (Einzel-, Doppelwahl-, 3-,

bzw. 4-Wahlstellen). Urnenbeisetzungen auf Sargstellen deren Ruhezeit noch nicht

abgelaufen ist, müssen bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Die

Friedhofverwaltung kann in Ausnahmefällen eine Zubettung der Urne zulassen.

b) Urnengrabstätte (bis zu vier Urnen) c) Urnenrasengrabstätte

d) anonyme Grabplätze für Urnen (Urnengemeinschaftsanlage A- UGA) eine Urne

e) Familiengrabstätte (entsprechend a)

f) Erdgemeinschaftsanlage (halbanonym)

a) Wahlgrabstätte sind einzelne oder mehrere, höchstens jedoch 4 - teilige Grabstellen

an denen Nutzungsrechte verliehen und auf Antrag verlängert werden können.

Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag des Erwerbs. Bei jeder Bestattung ist eine Ruhefrist

gemäß § 12 dieser Satzung einzuhalten. Es hat jeweils eine entsprechende Verlängerung des

Nutzungsrechtes zu erfolgen.

b) Urnengrabstätten werden zur Beisetzung von Ascheurnen zur Verfügung gestellt.

Für Urnengrabstätten gelten die Bestimmungen § 12 der Friedhofssatzung entsprechend.

Je Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.

c) Urnenrasengrabstätten (halbanonym) werden zur Beisetzung der Reihe im Abstand von je 0,50 m für jeweils eine Ascheurne zur Verfügung gestellt. Für die Urnenrasengrabstätte sind

Grabmale liegend mit den Maßen (viereckige Platte) 0,30 m Höhe x 0,40 m Breite zulässig. Neuanlagen können in Abständen der Grabstätte und in der Gestaltung variieren. Das Bepflanzen und das Abstellen von Gegenständer aller Art auf den Rasengrabstätten sind nicht gestattet. Es können jedoch Pflanzschalen oder Gestecke an den dafür eingerichteten Stellen abgestellt werden. Die Pflege des Rasengrabfeldes obliegt der Gemeinde.

d) Urnengemeinschaftsanlage (anonym- UGA)

In einer anonymen Urnegemeinschaftsanlage werden der Reihe nach Ascheurnen innerhalb

einer Fläche 0,25 m² beigesetzt. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet,

individuelle Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet.

Die Anlage und Unterhaltung der A-UGA obliegt der Gemeinde.

e) Familiengrabstätten entsprechend a) Wahlgrabstätten

f) Erdgemeinschaftsanlage (halbanonym) wird zur Beisetzung von Särgen zur Verfügung gestellt. Die Grabgröße richtet sich nach der Größe einer Einzelwahlgrabstelle gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1. Die Ruhefrist beträgt gemäß § 12 dieser Satzung 20 Jahre. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Bepflanzungen sind nicht gestattet. Es sind Grabmale liegend mit den Maßen (viereckige Platte) 0,30 m Höhe x 0,40 m Breite zulässig. Die Anlage und Unterhaltung der EGA (halbanonym) obliegt der Gemeinde.

(2) Die Gebühren für alle Grabstättenarten ergeben sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marienwerder.

§ 15 Grabmaße

(1) Alle Grabstättenarten sind in Anpassung an die Umgebung so zu gestalten, dass die Würde

des Friedhofes in seiner Gesamtheit und auch in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.

Für einzurichtende Grabstellen gelten folgende Grabmaße:

1) Einzel - Wahlgrabstätte

Länge 2,50 m

Breite 1,20 m

Tiefe

1,80 m 2) Doppel – Wahlgrabstätte

Länge 2,50 m

Breite 3,00 m

Tiefe 1,80 m 3) 3- und 4- Wahlgrabstätten, entsprechend.

4) Urnengrab / Urnenbestattung

Sohlentiefe 0,80 m

Länge 1,00 m

Breite 1,00 m Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten, Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten, 3-Wahl-und 4-Wahl- grabstätten beträgt mindestens 0,30 m, höchstens 0,50 m. Die einzelnen Urnengrabstätten liegen nebeneinander. Der Abstand zwischen Ihnen beträgt

0,30 m.

§ 16 Nutzungsberechtigte/ Erwerb Nutzungsrecht

(1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörige bestatten

lassen. Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen sind:

a) Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner

b) Verwandte in auf- und absteigender Linie

c) angenommene Kinder, Stiefkinder

d) Enkel

e) Geschwister, Stiefgeschwister,

f) Onkel, Tanten, Nichten, Neffen

g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben

(2) Das Nutzungsrecht von Grabstätten und Urnenrasengräber wird durch Zahlung der in de

Gebührensatzung festgelegten Gebühr erworben. Als Nachweis über den Erwerb des

Nutzungsrechtes gilt der von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Gebührenbescheid. In ihm

ist der Nutzungsberechtigte als Adressat benannt.

Der Inhaber des Bescheides über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der

Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter. Dieser ist Träger der Rechte und

Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grabstätten, gemäß § 14, Abs.1, a,b,c und e

ergeben.

(3) Anschriftenänderungen und Übertragung des Nutzungsrechts an unter a) bis g ) genannte

Personen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte kann im Rahmen der zur

Verfügung stehenden Grabflächen die Auswahl treffen.

(5) Ein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf

die Unveränderlichkeit der Grabstättenbegrenzung oder der Umgebung besteht nicht. Ein

Erwerb oder Nacherwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist möglich.

(7) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes erlöschen alle Rechte an der Grabstätte.

(8) Die Gemeinde Marienwerder kann einen Erwerb oder eine Verlängerung versagen, wenn die

Schließung gemäß § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist, das öffentliche Interesse oder

zwingende Gründe dies erfordern.

§ 17 Rückgabe Grabstellen / Ablauf der Ruhezeit

(1) Wahlgrabstätten können frühestens nach Ablauf von 20 Jahren und Urnengrabstätten

frühestens nach Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Beisetzung abgegeben werden.

Entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.

(2) Die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten ist nur aus wichtigen Gründen möglich und

entsprechend bei der Friedhofsverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift zu beantragen. Es

entstehen bei der Antragsbearbeitung Verwaltungsgebühren, sowie zusätzliche Gebühren für

die Grünflächenpflege innerhalb der satzungsgemäßen Ruhefrist. Die Grünflächenpflege

erfolgt durch die Gemeindearbeiter bis zum Ende der Ruhefrist. Es wird eine Gebühr für die

Grünflächenpflege gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(3) Eine Beräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit bedarf der Genehmigung der

Friedhofsverwaltung.

(4) Die Nutzungsberechtigten haben die Pflicht die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit zu

beräumen oder beräumen zu lassen. Das betrifft das Grabmal bestehend aus dem Sockel,

dem Fundament, dem Grabstein und der Bepflanzung. Die Entsorgung hat privat, auf eigene

Kosten bzw. durch das beauftragte Unternehmen zu erfolgen.

§ 18 Belegungsnachweis

Als Belegungsnachweis für Grabstellen hat die Friedhofsverwaltung ein Bestattungsbuch zu führen.

V. Grabmale und Grabanlagen - allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 Grabmale und Grabanlagen

(1) Alle Grabstätten sind in Anpassung an die Umgebung so zu gestalten, dass die Würde des

Friedhofes in seiner Gesamtheit und auch in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.

(2) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an Verstorbene Grabmale errichtet werden.

Die Grabmale müssen in Form und Material so beschaffen sein, dass sie sich in das

Gesamtbild des Friedhofs einordnen.

(3) Die Grabmalgröße muss sich in die optische Harmonie des Friedhofs einfügen. Grabmale

müssen in einer jeweils ausgerichteten Linie stehen.

(4) Folgende Grabmalarten sind zulässig:

  • stehende Grabmale
  • stehende Grabkreuze aus Stein, Holz, Metall
  • liegend befestigte Grabmale, die höchstens 10° geneigt sind
  • Pultsteine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche etwa 20° geneigt ist

(5) Das Anbringen von Inschriften und Symbolen sowie bildliche Darstellungen die die Würde der

Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen, sind unzulässig.

(6) Firmenzeichen an Grabmalen können unauffällig an der Schmalseite der Grabsteine

angebracht werden.

(7) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen aus Stein oder sonstiger baulicher Anlagen und

deren Veränderung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die dafür bestimmten

Vordrucke sind in 2-facher Ausfertigung vom Antragsteller über den ausführenden Betrieb

auszufüllen und bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

(8) Ergänzungen und Veränderungen an den bereits vorhandenen Grabmalen, Einfriedungen und

sonstigen baulichen Anlagen dürfen von der Erstgenehmigung nicht abweichen. Andernfalls

sind sie genehmigungspflichtig.

§ 20 Standsicherheit

(1) Grabmale und Steineinfassungen sind ihrer Größe entsprechend fachgerecht aufzustellen. Als

maßgebliches Regelwerk ist ausschließlich die Technische Anleitung zur Standsicherheit von

Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in der

jeweils aktuellen Ausgabe anzusehen. Grabmale sind so aufzustellen und zu befestigen, dass

diese dauerhaft standsicher sind und sich beim Öffnen der Grabes oder benachbarter Gräber

weder umstürzen noch senken können.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus Sicherheitsgründen ein Entfernen oder das Umlegen von

Grabmalen veranlassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 21 Wertvolle und historisch bedeutsame Grabstätten und Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung und der Denkmalpflege. Sie dürfen nicht ohne besonderen Beschluss

der Gemeindevertretung beräumt oder eingeebnet werden.

(2) Historisch bedeutsame Grabstätten (Ehrengrabstätten) bzw. Grabmale werden von der

Gemeinde unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer historisch wertvollen Grabstätte ( Ehrengrabstätte) bzw. eines

Grabmals erfolgt in Abstimmung zwischen Friedhofsverwaltung und Gemeindevertretung.

VI. Herrichtung der Gräber des Friedhofes - allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften

§ 22 Verpflichtung zur Grabpflege

(1) Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch hergerichtet und

unterhalten werden.

(2) Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung herzurichten.

(3) Die Verpflichtung zur Pflege erlischt bei Urnengräbern mit Ablauf der Ruhezeit und bei

Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit.

(4) Ungepflegte Gräber kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Aufforderung zur

Pflege einebnen und begrünen lassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(5) Durch Grab- und Wegepflege entstandene Abfälle sind nur auf den dafür vorgesehenen

Plätzen abzulegen.

§ 23 Bepflanzung

(1) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstelle erfolgen. Die Grabbepflanzung darf max 1,50 m hoch sein. Stark wuchernde Pflanzen außerhalb der Grabstelle sind zu entfernen.

(2) Die Grabstelle kann durch Heckenbepflanzung eingefriedet werden.

(3) Hecken sind mindestens 1-Mal im Jahr zu beschneiden .Die Heckenhöhe darf maximal

0, 60 m und die Heckenbreite darf 0,30 m nicht überschreiten.

(4) Baum- und Heckenschnitt sind nicht während der Hauptvegetationsperiode ( 01. März bis

30. September) vorzunehmen.

(5) Verwelkte Blumen und Blumengebinde sind durch den zur Pflege des Grabes Verpflichteten

von der Grabstelle zu entfernen. Kunstblumen u.ä. sind nach dem Beräumen in

Sondermüllbehälter zu verbringen.

§ 24 Friedhofspflege

Friedhofspflege umfasst Gebäude, Hauptwege, Bäume und Hecken, soweit sie sich im Bereich der Wege und Freiflächen befinden. Für die Pflege und Instandhaltung ist die Gemeinde Marienwerder zuständig. .

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 25 Ruhebänke

Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

§ 26 Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils gültige Gebührensatzung der Gemeinde Marienwerder maßgebend.

§ 27 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei

der Nutzung der Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere oder

durch Naturereignisse entstehen. Die Gemeinde Marienwerder haftet nur bei Vorsatz und

grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(2) Die Gemeinde Marienwerder obliegt keine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht

(einschließlich Winterdienst) hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. gegen § 5 dieser Satzung auf dem Friedhof a) Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräte aller Art befährt. Ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobil sowie Fahrzeuge der Gemeinde Marienwerder, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung erteilt wurde.
    • b) Einfriedungen übersteigt und Grabstätten unberechtigt betritt
    • c) Einrichtungen des Friedhofs verunreinigt oder beschädigt d) Abfälle an den nicht dafür vorgesehenen Plätzen ablagert und die Trennung von organischen und anorganischen Abfällen nicht einhält
    • e) Lärmverursachende Arbeiten während der Bestattungs- oder

Gedenkfeierlichkeiten durchführt

f) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege entnimmt

g) Hunde auf das Gelände mitführt

h) Maulwurf- oder Wühlmausschreck in Betrieb nimmt

  1. 2. entgegen § 6 dieser Satzung

a) gewerbliche Tätigkeiten ohne Zulassung auf den Friedhöfen ausübt oder

ausüben lässt

b) das Friedhofsgelände mit Fahrzeugen befährt, die nicht im Antrag aufgeführt

sind

c) Änderungen zum bestehenden Antrag der Friedhofsverwaltung nicht bekannt

gibt

d) Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Tätigkeit nicht wieder in einen

ordnungsgemäßen Zustand versetzt

e) gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt

f) Tätigkeiten auf dem Friedhof nicht vor Aufnahme der Arbeiten anzeigt

  1. 3. entgegen § 9 der Satzung Leichenbekleidung, Särge, einschließlich Sargzubehör– und Ausstattung, Urnen und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
  1. 4. entgegen §§ 19- 20 der Satzung Grabmale, Einfriedungen aus Stein oder sonstiger baulicher Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert.
  2. 5. entgegen § 22 der Satzung die Grabpflege vernachlässig

(2) Jede Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße von 20,00 € - 500,00 € geahndet werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 29 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Marienwerder mit den Ortsteilen Marienwerder, Ruhlsdorf und Sophienstädt vom 16.12.2004, Beschluss-Nr. 93/ 2004 außer Kraft.

(3) Bereits erworbene Nutzungsrechte bleiben bestehen.

ausgefertigt:

Biesenthal, den 27.11.2013

Andre Nedlin Amtsdirektor