🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schorfheide
Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286 ff) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 20 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226) in der jeweils geltenden Fassung und der Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide vom 12.12.2012 hat die Gemeindevertretung am 28.09.2016 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Inhalt:
§ 1 Gebührengegenstand
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 4 Erstattung von Gebühren
§ 5 Gebühren
§ 6 Inkrafttreten
§ 1 – Gebührengegenstand
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Kommunale Friedhöfe sind die im Gebiet der Gemeinde Schorfheide gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Die Gemeinde Schorfheide erhebt Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der Leistungen im Sinne des § 5 dieser Satzung in Anspruch nimmt bzw. beantragt oder zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Es haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der Leistungen eines Dritten in Auftrag gibt.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der derzeit gültigen Friedhofssatzung. Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern der Gebührenbescheid keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
§ 4 – Erstattung von Gebühren
Wird auf das Nutzungsrecht an einer Grabstelle vor Ablauf der Nutzungsdauer verzichtet (z.B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung oder Ähnliches), werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht und auch nicht teilweise erstattet.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schorfheide
§ 5 – Gebühren
(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen
1. Einzelgrabstelle 799,00 € 2. Doppelgrabstelle 1.299,00 € 3. Dreiergrabstelle 1.898,00 € 4. Reihengrabstelle 184,00 € 5. Kindergrabstelle 61,00 € 6. Urnengrabstelle 533,00 € 7. Urnengemeinschaftsanlage 553,00 €
(2) Gebühren für Verlängerung von Nutzungsrechten für ein Jahr
1. Einzelgrabstelle 39,95 € 2. Doppelgrabstelle 64,95 € 3. Dreiergrabstelle 94,90 € 4. Vierergrabstelle 127,41 € 5. Kindergrabstelle 9,20 € 6. Urnengrabstelle 35,53 €
(3) Gebühren für Beisetzung von Urnen auf vorhandenen Grabstellen
1. je Urne auf einer Einzelgrabstelle 299,00 € 2. je Urne auf einer Doppelgrabstelle 243,00 € 3. je Urne auf einer Dreiergrabstelle 237,00 € 4. je Urne auf einer Vierergrabstelle 239,00 € 5. je Urne auf einer Urnengrabstelle 191,00 €
(4) Gebühren für die Benutzung von Friedhofshallen
1. Friedhofshalle Altenhof 95,00 € 2. Friedhofshalle Eichhorst 40,00 € 3. Friedhofshalle Finowfurt, Schöpfurt 95,00 € 4. Friedhofshalle Finowfurt, Steinfurt 95,00 € 5. Friedhofshalle Groß Schönebeck 95,00 € 6. Friedhofshalle Klandorf 95,00 € 7. Friedhofshalle Lichterfelde 95,00 € 8. Friedhofshalle Schluft 40,00 € 9. Friedhofshalle Werbellin 95,00 €
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schorfheide
(5) Verwaltungsgebühren
1.
Gebühr für die Genehmigung zum Aufstellen eines Grabsteines mit jährlicher Standsicherheitsprüfung/ Errichtung einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage/ Veränderung der Grabanlage 61,00 € 2.
Gebühr für die Genehmigung zur Veränderung von Grabstellen (Verkleinerung/ Erweiterung/ Einebnung bzw. Beräumung) 7,60 € 3.
Für Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, werden anfallende Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Schorfheide in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 6 – Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schorfheide vom 12.12.2012 außer Kraft.
(3) Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung nichtig sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Schorfheide, 29.09.2016
Uwe Schoknecht Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber
§ 10 Ruhezeiten
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
§ 12 Friedhofshallen und Trauerfeiern
IV. Grabstellen
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wahlgrabstellen
§ 15 Reihengrabstellen
§ 16 Kindergrabstellen
§ 17 Urnengrabstellen
§ 18 Urnengemeinschaftsgrabstellen
§ 19 Kriegsgrabstellen
§ 20 Ehrengrabstellen
V. Gestaltung der Grabstellen und Friedhöfe
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 22 Herrichtung und Instandhaltung
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmalen und baulichen Anlagen
§ 24 Größen für Grabdenkmale
§ 25 Fundamente
§ 26 Größen für Grabeinfassungen
§ 27 Unterhaltung und Standsicherheit
§ 28 Entfernung
§ 29 Vernachlässigung des Grabes
VII. Schlussbestimmungen
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Bestehende Nutzungsrechte
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten
Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide
Präambel
Auf Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 09.11.2001 (GVBl. I S. 226) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 12.12.2012 die Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, in der Gemeinde Schorfheide gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
- 1. Friedhof Altenhof, Unter den Linden, Ortsteil Altenhof
- 2. Friedhof Eichhorst, Schulstraße, Ortsteil Eichhorst
- 3. Friedhof Rosenbeck, Rosenbeck, Ortsteil Eichhorst
- 4. Friedhof Schöpfurt, Spechthausener Straße, Ortsteil Finowfurt
- 5. Friedhof Steinfurt, Lichterfelder Straße, Ortsteil Finowfurt
- 6. Friedhof Groß Schönebeck, Friedenstraße, Ortsteil Groß Schönebeck
- 7. Friedhof Klandorf, Marienwerderweg, Ortsteil Klandorf
- 8. Friedhof Lichterfelde, Britzer Straße, Ortsteil Lichterfelde
- 9. Friedhof Schluft, Ahornallee, Ortsteil Schluft
- 10. Friedhof Werbellin, Joachimsthaler Weg, Ortsteil Werbellin
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Schorfheide. Zuständig für die Verwaltung der Friedhöfe ist die Gemeinde Schorfheide, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schorfheide waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde auf Antrag zugelassen werden und bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Aus wichtigem öffentlichem Interesse können Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstellen geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide
(2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Gemeindevertretung kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. Über die Entwidmung kann sie verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Hunde dürfen nur angeleint auf den Friedhöfen geführt werden. Wenn gesetzliche Bestimmungen es vorschreiben, haben diese einen Maulkorb zu tragen. Jeder Halter eines Hundes haftet für Schäden, die sein Tier auf den Friedhöfen verursacht. (4) Es ist verboten,
- die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen
- Einfriedungen und Hecken zu übersteigen
- Grabstellen und Grabeinfassungen zu betreten
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern
- zu lärmen, zu spielen, Alkohol zu trinken und zu rauchen
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind
- ohne Zustimmung eines Berechtigten bzw. der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden mit besonderer Genehmigung
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden.
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(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen spätestens drei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung angemeldet werden.
§ 6
Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestattungsunternehmer und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstellen befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Im Antrag zur Zulassung ist der Umfang der Tätigkeiten darzulegen.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn Gewerbetreibende die Gewähr dafür bieten, die Würde des Ortes zu wahren, sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.
(3) Die Zulassung kann zeitlich befristet werden. Sie kann entzogen werden, wenn Gewerbetreibende oder ihre Vertreter wiederholt oder schwerwiegend gegen die Regelungen der Friedhofssatzung oder die Anweisungen des Friedhofspersonals verstoßen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr durchgeführt werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abfälle einschließlich Gewerbeabfälle lagern und die gemeindlichen Abfallbehälter nicht benutzen.
(6) Gewerbetreibende und ihre Vertreter haben die Friedhofssatzung einzuhalten. Sie haften für Schäden, die sie oder ihre Vertreter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Bescheinigung über den Sterbefall des Standesamtes bzw. der Urnenversandschein des Krematoriums beizufügen. Für Bestattungen in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstelle ist der Nachweis des Nutzungsrechtes vorzulegen.
(2) Ort und Zeitpunkt der Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen festgesetzt.
(3) Erdbestattungen müssen spätestens 10 Tage nach Feststellung des Todes, Urnenbestattungen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung erfolgen.
(4) Bestattungen können in folgenden Zeiten durchgeführt werden: – Montag - Freitag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr – Samstag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr.
(5) An Sonn- und Feiertagen sind keine Bestattungen erlaubt.
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(6) Bestattungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung und sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Naturtextilien und Papierstoff bestehen. Särge müssen so beschaffen sein, dass jedes Austreten von Flüssigkeiten und Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltverträglichem Material bestehen.
(3) Die Abmessungen von Särgen dürfen 2,05 Meter in der Länge, 0,80 Meter in der Höhe und 0,80 Meter Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 9
Ausheben und Verfüllen von Gräbern
(1) Das Ausheben und Verfüllen von Gräbern ist nur zugelassenen Bestattungsunternehmen gestattet.
(2) Zur Wahrung der Traditionen kann auf den Friedhöfen im Ortsteil Eichhorst das Ausheben und Verfüllen von Gräbern sowie das Beerdigen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgen. Der Friedhofsverwaltung ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für alle in diesem Zusammenhang stehenden Vorschriften haftet. Die Bestattungsvorschriften sind einzuhalten.
(3) Die Tiefe der Gräber für Erdbestattungen beträgt mindestens 0,90 Meter bis zur Oberkante des Sarges, in der Regel 1,70 Meter und für Urnenbestattungen mindestens 0,50 Meter bis zur Oberkante, in der Regel 0,80 Meter.
(4) Der Abstand zwischen den Gräbern darf 0,30 Meter nicht unterschreiten.
§ 10
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten auf allen Friedhöfen der Gemeinde betragen für Erdbestattungen 20 Jahre und für Urnenbestattungen 15 Jahre.
§ 11
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann auf Antrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstelle zur Verfügung steht.
Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide
(3) Im ersten Jahr der Ruhezeit ist eine Umbettung nur statthaft, wenn sie durch ein dringendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
(4) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
(5) Ausgrabungen und Umbettungen können nur von zugelassenen Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung fest. Auf den Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten haben Umbettungen keinen Einfluss. Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit. Bei vorzeitiger Beendigung des Nutzungsrechtes werden entrichtete Gebühren nicht erstattet.
(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Eine Ausgrabung von Leichen und Urnen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.
§ 12
Friedhofshallen und Trauerfeiern
(1) Friedhofshallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zu ihrer Bestattung. Wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Friedhofshallen untersagt werden.
(2) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Friedhofshalle, am Grab oder an einer anderen hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
IV. Grabstellen
§ 13
Allgemeine Bestimmungen und Arten
(1) Eine Grabstelle ist ein für Bestattungen vorgesehener Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunterliegenden Erdreich. Sie kann mehrere Gräber umfassen. Ein Grab ist ein Teil der Grabstelle, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder der Asche dient. Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.
(2) Die Grabstellen werden unterschieden in:
- Wahlgrabstellen
- Reihengrabstellen
- Kindergrabstellen
- Urnengrabstellen
- Urnengemeinschaftsgrabstellen
- Kriegsgrabstellen
- Ehrengrabstellen
(3) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstelle oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 14
Wahlgrabstellen
(1) Wahlgrabstellen sind Grabstellen für Erdbestattungen, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen wird. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen vergeben. In Wahlgrabstellen ist die Beisetzung von bis zu 2 Urnen je Grab zulässig.
(2) Der Erwerber des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstelle kann im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung, soweit Grabflächen zur Verfügung stehen, den Ort und die Lage auswählen.
(3) Ein Erwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstelle möglich. Es wird nur anlässlich eines Todesfalls verliehen.
(4) Ein Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für die gesamte Grabstelle möglich. Für die Berechnung der Gebühr und die Festlegung der zeitlichen Dauer des Nutzungsrechtes ist der auf den Ablauf des Nutzungsrechts folgende Tag als Beginn des Nutzungsrechtes maßgebend. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Wiedererwerb gültigen Satzung.
(5) Die Gemeinde kann einen Erwerb oder Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstelle durch Nachkauf erworben wird.
(7) Der Nutzungsberechtigte sollte für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger oder eine natürliche Person seines Vertrauens zum Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und diesem das Nutzungsrecht übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und muss der Friedhofsverwaltung schriftlich mitgeteilt werden.
(8) Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sindb) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaftc) auf die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinderd) auf die Stiefkindere) auf die Enkel, in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütterf) auf die Elterng) auf die vollbürtigen Geschwisterh) auf die Stiefgeschwisteri) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Sind innerhalb der unter c) – e) und g) – i) genannten Gruppen mehrere Personen vorhanden, geht das Nutzungsrecht auf den Ältesten der Gruppe über. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die Rechtsnachfolge beizufügen.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte erwirbt im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Beisetzungen zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstelle.
Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide
(9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an teilbelegten Grabstellen erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstelle möglich. In Härtefällen kann die Gemeinde einen Verzicht auf einen Teil der Grabstelle zulassen. Es erfolgt keine Erstattung von für die Nutzungszeit entrichteten Gebühren.
§ 15
Reihengrabstellen
(1) Reihengrabstellen sind Grabstellen nur für Erdbestattungen jeweils eines einzelnen Verstorbenen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Verfügung gestellt werden.
(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstelle ist nicht möglich. Die Rechtsnachfolge für das Nutzungsrecht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten entspricht den Regelungen des § 14, Absätze 7 und 8 dieser Satzung.
(3) Die Bestattung einer Urne auf einem Reihengrab ist unzulässig.
§ 16
Kindergrabstellen
(1) Kindergrabstellen dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres. Ihnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen.
(2) Die Rechtsnachfolge für das Nutzungsrecht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten entspricht den Regelungen des § 14, Absätze 7 und 8.
§ 17
Urnengrabstellen
(1) Urnengrabstellen sind Grabstellen, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 15 Jahren verliehen wird. In einer Urnengrabstelle ist die Bestattung von maximal 4 Urnen gestattet.
(2) Die Rechtsnachfolge für das Nutzungsrecht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten entspricht den Regelungen des § 14, Absätze 7 und 8.
§ 18
Urnengemeinschaftsgrabstellen
(1) In Urnengemeinschaftsgrabstellen werden Urnen innerhalb einer Fläche von 0,25 m², welche von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird, für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit von 15 Jahren beigesetzt, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(2) Die Anlage und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstellen obliegen der Gemeinde.
(3) Jeder ist berechtigt, unter Wahrung des Gesamtcharakters des Friedhofes Blumen- und Grabschmuck an einer von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Stelle niederzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Blumen- und Grabschmuck, der den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, zu entfernen.
(4) Es ist nur die Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen und Aschekapsein gestattet.
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§ 19
Kriegsgrabstellen
(1) Die Sorge für Kriegsgrabstellen regelt sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Unterhaltung und Pflege der Kriegsgräber und deren Anlagen obliegen der Gemeinde.
§ 20
Ehrengrabstellen
(1) Ehrengrabstellen werden von der Gemeinde unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstelle erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung.
V. Gestaltung der Grabstellen und Friedhöfe
§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstelle ist so zu gestalten, dass sie sich an die Umgebung anpasst und der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Alle Grabstellen müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstellen dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die benachbarte Grabstellen und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.
Unzulässig ist:
- das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern auf oder an den Grabstellen
- das Einfassen von Grabstellen mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem
- das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
- das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten auf und an Grabstellen
§ 22
Herrichtung und Instandhaltung
(1) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstellen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(2) Grabstellen müssen spätestens 3 Monate nach der Beisetzung hergerichtet sein.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb von Grabstellen obliegen ausschließlich der Gemeinde.
(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbeseitigungsmitteln ist nicht gestattet.
(5) Auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollte soweit wie möglich verzichtet werden. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik, wie z.B. Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke, Grabschmuck und Ähnliches. Ausgenommen sind Grabvasen, Gießkannen und Markierungszeichen.
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(6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(7) Im Einzelfall können zu den Vorschriften der §§ 21 und 22 dieser Satzung auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn diese gerechtfertigt und Störungen der benachbarten Gräber und angrenzenden Wege usw. nicht zu befürchten sind.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23
Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Zu den baulichen Anlagen zählen feste Grabeinfassungen, Grableuchten, figürliche und ähnliche fest im Boden verankerte Grabausstattungen.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales/ einer Einfassung ist ein Entwurf des Grabmales mit Grundriss und Seitenansicht beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.
(3) Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales/ einer Einfassung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.
(4) Grabmale dürfen nur von Steinmetz- oder Steinbildhauerbetrieben, die gemäß § 6 dieser Satzung eine Zulassung besitzen, errichtet werden.
(5) Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Größe den Gegebenheiten des Friedhofes und der umliegenden Gräber anpassen. Es sind nur Grabmale aus Naturstein, Holz und anderen branchenüblichen Materialien zulässig.
§ 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, so zu fundamentieren und befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind.
(2) Das Gewicht und die Größe des Grabmales sind so zu bemessen, dass jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(3) Hierbei sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
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§ 25
Größen für Grabdenkmale
(1) Für Grabmale werden folgende Höchstmaße vorgeschrieben:
| Grabstellenart | Art des Grabmals | Breite | Höhe/ Länge |
|---|---|---|---|
| Reihengrabstellen: | stehend | 0,60 m | 1,20 m |
| liegend | 0,60 m | 0,60 m | |
| Kindergrabstelle: | stehend | 0,35 m | 0,55 m |
| liegend | 0,35 m | 0,35 m | |
| Urnengrabstelle: | stehend | 0,80 m | 0,80 m |
| liegend | 0,60 m | 0,60 m | |
| Einzelgrabstelle: | stehend | 0,80 m | 1,20 m |
| liegend | 0,80 m | 0,60 m | |
| Doppelgrabstelle: | stehend | 1,80 m | 1,20 m |
| liegend | 1,00 m | 0,80 m | |
| Dreiergrabstelle: | stehend | 2,10 m | 1,20 m |
| liegend | 1,20 m | 0,80 m |
(2) Bei stehenden Grabsteinen muss die Grabsteintiefe mindestens 0,12 m und bei liegenden mindestens 0,04 m betragen.
§ 26
Größen für Grabeinfassungen
(1) Für Grabeinfassungen werden folgende Höchstmaße vorgeschrieben:
| Grabstellenart | Breite | Länge |
|---|---|---|
| Reihengrabstellen: | 0,60 m | 1,60 m |
| Kindergrabstelle: | 0,40 m | 0,80 m |
| Urnengrabstelle: | 1,00 m | 1,00 m |
| Einzelgrabstelle: | 1,60 m | 2,60 m |
| Doppelgrabstelle: | 2,60 m | 2,60 m |
| Dreiergrabstelle: | 3,80 m | 2,60 m |
(2) Grabeinfassungen müssen eine Mindeststärke von 0,06 m haben.
(3) Der Mindestabstand zwischen den einzelnen Grabstellen beträgt 0,30 m.
§ 27
Unterhaltung und Standsicherheit
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Grabstelle.
Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide
(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Standsicherheit des Grabmals und der baulichen Anlagen einmal jährlich zu überprüfen und unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder baulicher Anlagen gefährdet ist. Für Schäden, die durch das Umfallen des Grabmals, baulicher Anlagen oder Teile von ihnen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte.
(3) Kann eine Abhilfe durch den Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig erreicht werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.
(4) Die Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen werden von der Gemeinde Schorfheide oder einem Beauftragten einmal jährlich geprüft. Bei nicht mehr ausreichend verkehrssicheren Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wird der Nutzungsberechtigte mittels eines Hinweisschildes auf dem Grabmal bzw. der baulichen Anlage auf die Unfallgefahr hingewiesen.
(5) Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe besteht die Verpflichtung zur Beseitigung der Unfallgefahr. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal bzw. bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
§ 28
Entfernung
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sowie deren Fundamente und die Grabbepflanzung sind nach Ablauf der Nutzungszeit vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Vor der Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(2) Die Entfernung hat nach Ablauf der Nutzungszeit zu erfolgen. Gestattet ist die Entfernung von Gräbern, Grabmalen und deren baulichen Anlagen in der Regel in den Monaten März und April sowie Oktober und November eines Jahres.
(3) Erfolgt die Entfernung nicht durch den Nutzungsberechtigten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstelle abzuräumen und die entstehenden Kosten dem Nutzungsberechtigten aufzuerlegen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen verpflichtet.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen, die ohne schriftliche Zustimmung errichtet oder bei denen die Vorschriften der §§ 24 bis 26 dieser Satzung nicht eingehalten wurden, anordnen. Kommt der nach §§ 14 bis 17 dieser Satzung Nutzungsberechtigte dieser Anordnung nicht nach, kann die Entfernung auf seine Kosten von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale oder baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 29
Vernachlässigung des Grabes
(1) Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß gepflegt oder hergerichtet, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstelle innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen oder bringen zu lassen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt und ohne weiteres nicht zu ermitteln, genügt die Anbringung eines Hinweisschildes an der Grabstelle für einen Monat.
Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide
(3) Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung bei
- Reihengrabstellen/ Urnengrabstellen das Grabmal und bauliche Anlagen entfernen und die Grabstelle abräumen und einbeben
- Wahlgrabstellen die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben eine Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstelle zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, die Grabstelle, das Grabmal und bauliche Anlagen innerhalb von 1 Monat nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(4) Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Schlussbestimmungen
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 25 €. Bei Fahrlässigkeit können bis zu 250 € und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen bis zu 500 € Geldbußen erhoben werden. Für Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 31
Bestehende Nutzungsrechte
(1) Bei Grabstellen, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Bei Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes, welches bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eingeräumt wurde, sind die Regelungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Wiedererwerb geltenden Satzung maßgebend.
§ 32
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere oder höhere Naturgewalten entstehen. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten bestehen nicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 33
Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Gemeinde Schorfheide verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide
§ 34
Inkrafttreten
(1) Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Schorfheide vom 01.04.2007 außer Kraft.
Schorfheide, den 13.12.2012
Uwe Schoknecht Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Schorfheide (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: