Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2015 · Friedhofssatzung: 01.08.2015
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | 365,00 € als Einzelwahlgrabstätte aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | 61,00 € als Urnengrabstätte (max. 2 Urnen) aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 304,00 € als Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym)- UGA aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 120,00 € Nutzung der Trauerhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadt Biesenthal
Friedhofsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung (Friedhof) der Stadt Biesenthal
Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr. 32) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, Nr.08, S. 174, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr.32 und des § 20 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I/12, Nr. 16), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer öffentlichen Sitzung am 02. Juli 2015 die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biesenthal beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes und deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Kommunale Friedhöfe sind die im Gebiet der Stadt Biesenthal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die in § 1 genannten Einrichtungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung im Sinne des § 4 dieser Satzung in Anspruch nimmt oder zur Tragung der Kosten, gemäß Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) in seiner jeweils gültigen Fassung, verpflichtet ist und die Personen, Behörden und Firmen die zu einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung Anlass gaben. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
Erdbestattung und Urnenbestattung
| 20 Jahre | |
|---|---|
| 1. Einzelwahlgrabstätte | 365,00 € |
| 2. Doppelwahlgrabstätte | 730,00 € |
| 3. 3- Wahlgrabstätte | 1.095,00 € |
| 4. 4-Wahlgrabstätte | 1.460,00 € |
| 5. 5- Wahlgrabstätte | 1.825,00 € |
| 6. 6- Wahlgrabstätte | 2.190,00 € |
| 7. Urnengrabstätte (maximal 2 Urnen) | 61,00 € |
| 8. Urnengrabstätte (maximal 4 Urnen) | 122,00 € |
| 9. Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym)- UGA | 304,00 € |
| 10. Urnenrasengrabstätte (halbanonym) | 304,00 € |
| 11. Erdgemeinschaftsgrabgrabstätte- (EGA) | 457,00 € |
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle für jedes angefangene Jahr:
- 1. Einzelwahlgrabstätte 18,25 €
- 2. Doppelwahlgrabstätte 36,50 €
- 3. 3-Wahlgrabstätte 54,75 €
- 4. 4-Wahlgrabstätte 73,00 €
- 5. 5-Wahlgrabstätte 91,25 €
- 6. 6-Wahlgrabstätte 109,50 €
- 7. Urnengrabstätte (maximal 2 Urnen) 3,05 €
- 8. Urnengrabstätte (maximal 4 Urnen) 6,10 € (3) Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle 120,00 €
§ 5 Rückzahlung von Gebühren
Wird auf die Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z.B. durch Verzicht auf Belegung), werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht und auch nicht teilweise rückerstattet.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biesenthal vom 04.12.2014 außer Kraft.
ausgefertigt:
Biesenthal, den 03.07.2015
gez. Nedlin Amtsdirektor
Bekanntmachungsanordnung
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biesenthal
beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Stadt Biesenthal am 02.07.2015 wird im „Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim“ Nr. 09 / 2015, 12. Jahrgang am 28.07.2015 öffentlich bekannt gemacht.
Biesenthal, den 03.07.2015
gez. Nedlin Amtsdirektor