Biesenthal

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2015 · Friedhofssatzung: 01.08.2015

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrab365,00 € als Einzelwahlgrabstätte aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenwahlgrab61,00 € als Urnengrabstätte (max. 2 Urnen) aufgeführt
Urnengrab anonym304,00 € als Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym)- UGA aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Trauerhalle / Halle120,00 € Nutzung der Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Biesenthal

Friedhofsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung (Friedhof) der Stadt Biesenthal

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr. 32) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, Nr.08, S. 174, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr.32 und des § 20 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I/12, Nr. 16), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer öffentlichen Sitzung am 02. Juli 2015 die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biesenthal beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes und deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Kommunale Friedhöfe sind die im Gebiet der Stadt Biesenthal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die in § 1 genannten Einrichtungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung im Sinne des § 4 dieser Satzung in Anspruch nimmt oder zur Tragung der Kosten, gemäß Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) in seiner jeweils gültigen Fassung, verpflichtet ist und die Personen, Behörden und Firmen die zu einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung Anlass gaben. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

Erdbestattung und Urnenbestattung

20 Jahre
1. Einzelwahlgrabstätte365,00 €
2. Doppelwahlgrabstätte730,00 €
3. 3- Wahlgrabstätte1.095,00 €
4. 4-Wahlgrabstätte1.460,00 €
5. 5- Wahlgrabstätte1.825,00 €
6. 6- Wahlgrabstätte2.190,00 €
7. Urnengrabstätte (maximal 2 Urnen)61,00 €
8. Urnengrabstätte (maximal 4 Urnen)122,00 €
9. Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym)- UGA304,00 €
10. Urnenrasengrabstätte (halbanonym)304,00 €
11. Erdgemeinschaftsgrabgrabstätte- (EGA)457,00 €

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle für jedes angefangene Jahr:

  1. 1. Einzelwahlgrabstätte 18,25 €
  2. 2. Doppelwahlgrabstätte 36,50 €
  3. 3. 3-Wahlgrabstätte 54,75 €
  4. 4. 4-Wahlgrabstätte 73,00 €
  5. 5. 5-Wahlgrabstätte 91,25 €
  6. 6. 6-Wahlgrabstätte 109,50 €
  7. 7. Urnengrabstätte (maximal 2 Urnen) 3,05 €
  8. 8. Urnengrabstätte (maximal 4 Urnen) 6,10 € (3) Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle 120,00 €

§ 5 Rückzahlung von Gebühren

Wird auf die Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z.B. durch Verzicht auf Belegung), werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht und auch nicht teilweise rückerstattet.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biesenthal vom 04.12.2014 außer Kraft.

ausgefertigt:

Biesenthal, den 03.07.2015

gez. Nedlin Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biesenthal

beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Stadt Biesenthal am 02.07.2015 wird im „Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim“ Nr. 09 / 2015, 12. Jahrgang am 28.07.2015 öffentlich bekannt gemacht.

Biesenthal, den 03.07.2015

gez. Nedlin Amtsdirektor