Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (17.06.2022, Lesefassung Stand 01.04.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hemhofen (Lesefassung mit 1. und 2. Änderung, Stand 01.04.2026)
3.1.1
Satzung der Gemeinde Hemhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen – Friedhofsgebührensatzung – vom 17.06.2022 (In Kraft getreten einen Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung)
in der zurzeit geltenden Fassung einschl. der nachstehenden Änderungen
Änderungen:
- 1. Änderung gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 09.12.2025 (in Kraft treten zum 01.01.2026)
- 2. Änderung gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 03.03.2026 (in Kraft treten zum 01.04.2026) 3.1.2 Satzung der Gemeinde Hemhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrich- tungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen – Friedhofsgebührensatzung – vom 07.06.2022
Präambel Aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Hemhofen folgende Abgabensatzung über die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:
§ 1 Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die Inan-spruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden von der Gemeinde Hem-hofen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in einem Gebührentarif festge-setzt sind.
(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Für im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten schließen.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
b) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,
c) Einrichtungen des Friedhofs benutzt,
d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,
e) wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inan-spruchnahme einer Leistung im Sinne des § 1. Abweichend hiervon entsteht die Gebühren-pflicht bei Umbettungen mit deren Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig, Ge-bühren für Umbettungen werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 5 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren
Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften ge-stundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. 3.1.3
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebüh-rensatzung vom 15.01.2015 außer Kraft.
Friedhofsgebühren der Gemeinde Hemhofen
I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung
Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten sind bei der Erstbelegung für die ganze satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlängerung oder den Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts.
- 1. Gebühren für die Überlassung und den Wiedererwerb von Grabstätten
Ruhezeit Gebührensatz
a) Kindergrabstätten Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre 675,00 EUR
b) Sarggrabstätten für Personen über 10 Jahren aa) Erdwahlgrabstätte einfach 20 Jahre 1.400,00 EUR bb) Erdwahlgrabstätte zweifach (Tiefgrab) 20 Jahre 3.200,00 EUR cc) Erdwahlgrabstätte vierfach (Tiefgrab) 20 Jahre 3.200,00 EUR dd) Erdwahlgrabstätte einfach als Grabkammer 15 Jahre 1.500,00 EUR ee) Erdwahlgrabstätte zweifach als Grabkammer 15 Jahre 2.700,00 EUR
c) Urnengrabstätten aa) Urnenerdwahlgrabstätte 10 Jahre 1.000,00 EUR bb) Urnenstelen (Friedhof Hemhofen), bis 3 Urnen 10 Jahre 1.420,00 EUR cc) Urnenwandnischen (Friedhof Zeckern), 2 Urnen 10 Jahre 1.230,00 EUR dd) Urnenwandnischen (Friedhof Zeckern), 4 Urnen 10 Jahre 2.500,00 EUR ee) Urnengemeinschaftsgrabstätten gem. § 16 FS 10 Jahre 1.300,00 EUR
- 2. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts (je Stelle und Jahr)
- a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 45,00 EUR
- b) Erdwahlgrabstätte Personen über 10 Jahre einfach 70,00 EUR
- c) Erdwahlgrabstätte Personen über 10 Jahre zweifach 160,00 EUR
- d) Erdwahlgrabstätte Personen über 10 Jahre vierfach 160,00 EUR
- e) Erdwahlgrabstätte (Grabkammer einfach) 100,00 EUR
- f) Erdwahlgrabstätte (Grabkammer zweifach) 180,00 EUR
- g) Urnenerdwahlgrabstätte 100,00 EUR
- h) Urnenstelen (Friedhof Hemhofen), bis 3 Urnen 142,00 EUR
- i) Urnenwandnischen (Friedhof Zeckern), 2 Urnen 123,00 EUR
- j) Urnenwandnischen (Friedhof Zeckern), 4 Urnen 250,00 EUR
- k) Urnengemeinschaftsgrabstätten gem. § 16 FS 130,00 EUR II. Bestattungsgebühren Die Gebührensätze gelten für Beisetzungen, die montags bis freitags stattfinden. Für Beiset- zungen an Samstagen werden Zuschläge erhoben.
- 1. für die Beisetzung eines Sarges
- a) Öffnen und Schließen des Grabes 700,00 EUR
- b) Öffnen und Schließen bei einer Grabkammer 600,00 EUR
- c) Tieferlegung Erdgrabstätte 350,00 EUR
- d) Beisetzung in einer Kindergrabstätte 300,00 EUR
- 2. für die Beisetzung einer Urne Öffnen und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte oder einer 290,00 EUR Urnengemeinschaftsgrabstätte Öffnen und Schließen Urnennischen (Urnenstelen, Columbarium) 50,00 EUR
- 3. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 150,00 EUR
III. Aus-, Ein- und Umbettungsgebühren Gebühren für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit nach dem tatsächlichen Ar-Aus-, Ein- und Umbettungen beitsaufwand des damit be-auftragten Bestattungsunter-nehmens
IV. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen Für die Benutzung der Aussegnungshalle (für zwei Tage) 100,00 EUR ab drittem Tag (pro Tag) 35,00 EUR
V. Sonstige Gebühren
- 1. Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmals und/ oder einer Einfas- 50,00 EUR sung
- 2. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 35,00 EUR
- 3. Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes 70,00 EUR
- 4. Bearbeitung eines Antrags auf vorzeitige Rückgabe der Grabstelle 35,00 EUR
VI. Kosten für Fundamente Die Gebühren für die Nutzung der Fundamente der Grabstätten betragen:
- 1. bei einer Kindergrabstätte 130,00 EUR
- 2. bei einer Erdwahlgrabstätte einfach / Grabkammer einfach 200,00 EUR
- 3. bei einer Erdwahlgrabstätte vierfach (Tiefgrab) /Grabkammer zweifach 295,00 EUR
- 4. bei einem Urnenerdwahlgrab 175,00 EUR
VII. Kosten für Einfassungen Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätteneinfassungen betragen:
- 1. bei einer Erdwahlgrabstätte einfach / Grabkammer einfach 350,00 EUR
- 2. bei einer Erdwahlgrabstätte vierfach (Tiefgrab) /Grabkammer zweifach 480,00 EUR
- 3. bei einem Urnenerdwahlgrab 260,00 EUR Notwendige Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an den Einfassungen werden nach ent- standenen Kosten abgerechnet. (§ 19 der Friedhofssatzung) Hemhofen, den 17.06.2022
Ludwig Nagel
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (17.06.2022, zuletzt geändert zum 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hemhofen (Lesefassung mit 1. Änderung, Stand 01.01.2026)
3.0.1
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hemhofen
vom 17.06.2022 (In Kraft getreten einen Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung)
in der zurzeit geltenden Fassung einschl. der nachstehenden Änderungen
Änderungen:
- 1. Änderung gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 09.12.2025 (in Kraft treten zum 01.01.2026) 3.0.2 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hemhofen
vom 07.06.2022
Präambel Die Gemeinde Hemhofen als Friedhofsträger erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Friedhofs-und Bestattungssatzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Hemhofen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof im Ortsteil Hemhofen
b) Friedhof im Ortsteil Zeckern
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hem-hofen sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Auch die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen werden auf den Friedhöfen bestattet. Die Bestattung anderer Per-sonen bedarf der gesonderten Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhöfe stel-len kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege ihres Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Gemeindeökologie.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für wei-tere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwen-dung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ru-hestätte der Verstorbenen verloren.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet. 3.0.3 (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten ge-statten.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, auch Cityroller und Skateboards, ausgenommen entsprechende Rollstühle, Kinderwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 7, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) in der Nähe einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsver-waltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum (z. B. abgetragene Erde) und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen (siehe Beschilderung) abzulagern,
g) Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde,
h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren,
i) zu rauchen.
(3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in be-trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Been-digung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-stellen der Friedhöfe gereinigt werden. 3.0.4 (6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfüh-rung von Arbeiten auf dem Friedhof gestattet. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässi-gen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrge-schwindigkeit darf Schritttempo nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzun-gen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die er-forderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeitpunkt der Bestattung bestimmen die Friedhofsverwaltung und die anmeldende Person gemeinsam. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. In Aus-nahmefällen werden Bestattungen an Samstagen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bestattungsge-setzes und der Bestattungsverordnung.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Beisetzungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so be-schaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bo-dens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so ab-gedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,60 m hoch und 0,65 m breit sein. Urnen dürfen im Durchmesser nicht größer als 25 cm sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Be-stattung einzuholen.
(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Me-talleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. 3.0.5
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Hemhofen ausgehoben und wieder verfüllt. Das Öffnen und Verschließen der Grabkammern, Urnenwandnischen und Urnenstelen erfolgt ebenfalls durch die Gemeinde Hemhofen.
(2) Die Tiefe von einfachtiefen Sarggräbern muss von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle 1,80 m, bei doppelttiefen Gräbern 2,40 m betragen. Urnen sind auf 1 m Tiefe beizusetzen. (3) In den Teilbereichen A, B und C des Friedhofes Hemhofen finden keine Sargbeisetzun-gen statt. In einem Teilbereich des Friedhofes Zeckern (Familiengrabstätten Nr. 1 – Nr. 36) sowie im neuen Teil des Friedhofes Zeckern sind doppelttiefe Beisetzungen nicht zulässig.
(4) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Grabmale, private Einfassungen sowie das Grabzubehör sind vor dem Ausheben der Grä-ber fachgerecht durch eine Firma rechtzeitig bis zwei Tage vor dem Beisetzungstermin zu entfernen. Sofern dies nicht geschieht, muss die Friedhofsverwaltung dies entfernen bzw. entfernen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit ist die Frist, innerhalb derer eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
(2) Die Ruhezeit beträgt, vom Zeitpunkt der Beisetzung an:
a) für Verstorbene im Alter von über zehn Jahren (Sargbestattungen Erdgrab) 20 Jahre
b) für Verstorbene im Alter von unter zehn Jahren (Sargbestattungen Erdgrab) 15 Jahre
c) bei Beisetzungen in Grabkammern 15 Jahre
d) für Tot- und Fehlgeburten (Sargbestattungen Erdgrab) 15 Jahre
e) für Urnen 10 Jahre
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, anlässlich einer Beisetzung aufgefundene Gebeine oder Urnen an geeigneter Stelle des Friedhofs in einem Gemeinschaftsgrab in würdiger Weise endgültig beizusetzen. Ein Aushändigen von Urnen ist nicht möglich.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz-lichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenste-hen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,
b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen,
c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort,
d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten.
(3) Alle Umbettungen mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen erfolgen nur auf An-trag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgebe-rechtigte. 3.0.6 (4) Alle Umbettungen sind durch Fachbetriebe durchzuführen, die seitens des Antragstellers hierzu beauftragt werden. Den Zeitpunkt der Umbettung setzt die Friedhofsverwaltung fest.
(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis.
(7) Eine Erstattung gezahlter Gebühren für die Nutzung der Grabstätte findet nicht statt.
(8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungs-zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Rechte an Grabstätten
(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentums-erwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in Wahlgrabstätten (§§ 14 und 15), Urnengemein-schaftsgrabstätten (§ 16) und Ehrengrabstätten (§ 18).
§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Die Ruhezeit hängt von der gewählten Grabart (§ 10) ab. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die ge-samte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsich-tigt ist.
(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren.
(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiederer-werb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag jährlich verlängerbar. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zu-lässig. Auf die erstmalige Verlängerung von bis zu 10 Jahren hat der Nutzungsberechtigte 3.0.7 einen Anspruch. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Wochen auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Großeltern,
f) auf die Enkelkinder,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
i) auf die Verschwägerten ersten Grades.
j) auf die Stiefkinder,
k) auf die Stiefgeschwister,
l) auf die nicht unter a) - k) fallenden Erben.
m) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - l) ist die älteste Person im Streitfall bevorrechtigt.
Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:
a) Urnenerdwahlgrabstätten (Abs. 2),
b) Erdwahlgrabstätten und Grabkammern (Abs. 3),
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 16),
d) Urnenwandnischen und Urnenstelen (§ 17).
(2) Urnenerdwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Ruhezeit) verliehen wird. In den Urnener-dwahlgrabstätten können maximal bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Sie sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. 3.0.8 (3) Erdwahlgrabstätten und Grabkammern werden als mehrstellige Grabstätten, als Einfach-oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab
können zwei Verstorbene übereinander beigesetzt werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, bei Beisetzungen in Grabkammern 15 Jahre. In Erdwahlgrabstätten können neben Särgen auch Urnen beigesetzt werden. Sie sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und kön-nen auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden.
§ 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Auf dem Friedhof Hemhofen sind Urnengemeinschaftsgrabfelder eingerichtet, in denen Ur-nen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, verbracht bzw. beigesetzt werden können (z. B. auch bei ordnungsbehördlichen Bestattungen).
(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind pflegefreie Grabstätten für Urnen, die durch die Fried-hofsverwaltung gestaltet werden. Eine darüber hinaus gehende, individuelle Gestaltung ist nicht zulässig. Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre.
(3) Die Bestimmung des Umfangs, der Ausstattung, der Kennzeichnung der Urnengemein-schaftsgrabstätten sowie der Beisetzungsstelle obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten sind die Errichtung von individuellen Grabmalen sowie gärtnerische Gestaltungen grundsätzlich nicht gestattet. Dies obliegt allein der Friedhofs-verwaltung. Als Grabmal muss eine Grabplatte verwendet werden. Die Grabplatten sowie die zu verwendende Schriftart, -größe und -farbe sind einheitlich und werden von der Fried-hofsverwaltung vorgegeben. Sie gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.
(4) Abgelegter Grabschmuck, z.B. einzelne Blüten/Blumen zum Todestag, Geburtstag oder an den Totengedenktagen, wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeit-raum abgeräumt. Das Ablegen von kleinen Engeln und kleinen Grablichtern oder das An-bringen von kleinen Metallsteckern wird geduldet und kann von der Friedhofsverwaltung untersagt und abgeräumt werden.
(5) Auf den Friedhöfen sind und werden zukünftig weitere Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Urnenerdgrabstätten eingerichtet, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können, deren Durchmesser 25 cm nicht überschreiten darf. Die Regelungen der Absätze 2 und 3 sowie im Übrigen die Vorschriften über Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 bis Abs. 7) gelten entsprechend.
§ 17 Urnenstelen und Urnenwandnischen
(1) Urnenstelen und Urnenwandnischen sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen. In Urnenstelen (Friedhof Hemhofen) dürfen maximal bis zu drei Ur-nen beigesetzt werden. In Urnenwänden (Friedhof Zeckern) dürfen in den kleinen Nischen maximal bis zu zwei Urnen und in den großen Nischen maximal bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die Nutzungszeit beträgt in Anlehnung an die Ruhezeit 10 Jahre. Das Ablegen von Grab-schmuck ist nur in den ersten beiden Wochen nach der Beisetzung erlaubt.
(2) Die Regelungen des § 16 Absätze 2 und 3 sowie im Übrigen die Vorschriften über Wahl-grabstätten (§ 14 Abs. 1 bis Abs. 7) gelten entsprechend.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Hemhofen. 3.0.9 V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Einfassungen der Grabstätten
Urnenerdwahlgrabstätten und Erdwahlgrabstätten werden bei der ersten Anlage mit Riegel-oder Platteneinfassungen umrandet. Die Errichtung dieser Einfassungen nimmt die Gemeinde Hemhofen auf Kosten der Nutzungsberechtigten dieser Grabstätten vor. Die Instandhaltung dieser Einfassungen kann ebenfalls durch die Gemeinde Hemhofen auf Kosten der Nutzungs-berechtigten dieser Grabstätte vorgenommen werden. Es wird jeweils der Aufwand nach tat-sächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Zum Schutz der All-gemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den all-gemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhau-erhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Das Aus-mauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Gestaltungsvorgaben
Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anfor-derungen.
§ 22 Maße der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Sargbeisetzungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Stehende Grabmale und Einfassungen:
- 1.1. Erdwahlgrabstätten (einfach): Höhe: 1,00 m bis 1,30 m (einschließlich Sockel) Breite des Grabmals mit Riegeleinfassung bis max. 1,00 m Breite des Grabmals mit Platteneinfassung bis max. 0,75 m Breite des Grabmals mit privater Einfassung bis 0,80 m, Breite der privaten Einfassung bis 1,00 m und Länge der privaten Einfassung jeweils 2,00 m (Innenmaß).
- 1.2. Erdwahlgrabstätten (doppelt): Höhe: 1,00 m bis 1,30 m (einschließlich Sockel) Breite des Grabmals mit Riegeleinfassung bis max. 1,80 m Breite des Grabmals mit Platteneinfassung bis max. 1,75 m Breite des Grabmals mit privater Einfassung bis 1,60 m, Breite der privaten Einfassung bis 1,80 m und Länge der privaten Einfassung jeweils 2,00 m (Innenmaß).
- 2. Liegende Grabmale/Einfassungen:
- 2.1. Erdwahlgrabstätten (einfach): je nach Grabbreite: Breite von 0,75 m bis 1,00 m, Länge bis 2,00 m, Höhe bis 0,20 m.
- 2.2. Erdwahlgrabstätten (doppelt): je nach Grabbreite: Breite von 1,75 m bis 2,50 m, Länge bis 2,00 m, Höhe bis 0,20 m. 3.0.10
- 2.3. Grabkammern
- a) zweistellig: Höhe: 1,00 m bis 1,30 m (einschließlich Sockel)
Breite des Grabmals mit Riegeleinfassung genau 1,06 m Breite des Grabmals mit Platteneinfassung bis max. 0,75 m Breite des Grabmals mit privater Einfassung bis 0,80 m, Breite der privaten Einfassung bis 1,00 m und Länge der privaten Einfassung jeweils 2,42 m.
b) vierstellig: Höhe: 1,00 m bis 1,30 m (einschließlich Sockel) Breite des Grabmals mit Riegeleinfassung genau 2,12 m Breite des Grabmals mit Platteneinfassung bis max. 0,75 m Breite des Grabmals mit privater Einfassung bis 0,80 m, Breite der privaten Einfassung bis 1,00 m und Länge der privaten Einfassung jeweils 2,42 m.
(2) Auf Urnenerdwahlgrabstätten sind Grabmale und Einfassungen mit folgenden Maßen zu-lässig:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m.
- 2. Liegende Grabmale: Im Friedhof Zeckern: Höhe bis 0,20 m, Breite 1,00 m, Länge 1,00 m
Im Friedhof Hemhofen: Höhe bis 0,20 m, Breite 0,90 m, Länge 0,90 m
§ 23 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale sind nicht zustimmungspflichtig. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungs-recht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 3.0.11 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Ei-nes Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in wür-digem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvoll-streckungsgesetzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegen-stände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung sechs Wochen auf Kosten der Verant-wortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Fried-hofsträgers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Verantwortlichen im Innenver-hältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 26 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entzie-hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Hemhofen über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schrift-lich vereinbart wurde.
(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfer-nen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend. 3.0.12 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Pflege
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Nutzungsberechtigten ha-ben die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abzuräumen.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Grüngut- und Kunststoffabfälle sind getrennt in die vorhandenen Contai-ner zu entsorgen.
(7) Die Regelungen des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 28 Gestaltungsvorgaben
(1) Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 3, 20 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen aus Gründen des Umwelt-schutzes in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauerge-binden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu ent-fernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 29 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
gegenstandslos
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verant-wortlichen (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nut-zungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung brin-gen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Ent-schädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefor-dert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von sechs Wochen seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. 3.0.13 (2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hin-weisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Wochen unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgeset-zes
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfer-nen.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Aussegnungshallen
(1) Die Aussegnungshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten im Beisein eines Mitar-beiters oder einer Mitarbeiterin eines Bestattungsunternehmens sehen. Die Särge sind spä-testens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schlie-ßen. § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektions-schutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung zu-ständigen Gesundheitsbehörde.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Sicherheitsbehörde (Ordnungsamt) gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt, so bedarf es zusätzlich der Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde.
(3) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an den Grüften der Familie Winkler von Mohrenfels bleiben erhalten. 3.0.14
§ 34 Haftung
Die Gemeinde Hemhofen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssi-cherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Gemeinde Hemhofen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberech-tigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Hemhofen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
b) die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten (§ 4 Abs. 1) missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwal-tung durchführt,
d) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 7 trotz Untersagung tätig wird, entgegen
§ 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 6 Abs.
5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anmeldet,
f) ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 11 Abs. 2 eine Umbettung vornimmt,
g) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen
§ 25 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 2 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof ent-fernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Fried-hofssatzung vom 13.06.2007 in der Fassung der letzten Änderung vom 14.07.2014 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hemhofen, den 17.06.2022
Ludwig Nagel
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hemhofen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hemhofen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hemhofen (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: