Friedhofsgebühren Röttenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Röttenbach · Bayern · PLZ 91341

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 29.11.2023 (in Kraft 01.01.2024), zuletzt geändert 05.11.2025 (in Kraft 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.600,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zuteilung nur durch Friedhofsverwaltung (Reihengrab, § 4 FBS)
🧮 80 €/J. × 20 J. = 1.600 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. a FGS (Einzelgrab einfachtief, 1 Verstorbener gem. § 13 Abs. 4 FBS)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
275,00 €*
Gesamtkosten für 5 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Tarif gilt für das gesamte Urnengrab (bis max. 4 Urnen, § 13 Abs. 5 FBS); kein 1-Urnen-Tarif vorhanden – au...
🧮 55 €/J. × 5 J. = 275 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. e FGS i.V.m. § 13 Abs. 5 FBS; Ruhefrist § 29 FBS
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
475,00 €*
Gesamt für 2 Urnen (5 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Tarif gilt für das gesamte Baumgrab (bis max. 2 Urnen, § 13 Abs. 6 FBS); kein 1-Urnen-Tarif vorhanden – aus...
💡 Umgerechnet: 238 € pro Urne
🧮 95 €/J. × 5 J. = 475 € · für 2 Urnen (Ø 238 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 lit. f FGS i.V.m. § 13 Abs. 6 FBS; Ruhefrist § 29 FBS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: 100 € je angefangenem Tag der Nutzung
📄 § 5 Abs. 4 FGS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 05.11.2025 (gültig ab 01.01.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.11.2023 (in Kraft 01.01.2024), zuletzt geändert 05.11.2025 (in Kraft 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Röttenbach (Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung, Stand 01.01.2024)

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Röttenbach (Friedhofsgebührensatzung / FGS)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art.20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Röttenbach folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Die Gemeinde erhebt:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Benutzungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtig-ten zu tragen.

§ 3 – Entstehen der Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Fried-hofs- und Bestattungssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Ver-längerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungs-zeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Benutzungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leis-tung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsver-waltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) Einzelgrab 80,00 €

b) Einzelgrab doppeltief 105,00 €

c) Doppelgrab 110,00 €

d) Doppelgrab doppeltief 150,00 €

e) Urnengrab 55,00 €

f) Baumgrab 95,00 €

g) Grabstätte für Sternenkinder 95,00 €

h) Wiesengrab 95,00 €

i) Naturgrabstätte 95,00 €

(2) Die Gebühr ist für die gesamte Ruhefrist und Nutzungszeit im Voraus in einem Betrag zur Zahlung fällig. (3) Wird ein Grabrecht nach Ablauf der Ruhefristen vorzeitig zurückgegeben, werden auf Antrag die entrichteten Grabgebühren anteilig für die vollen Jahre zurückerstattet.

§ 5 – Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses pauschal für die gesamte Nut- 200,00 € zungsdauer beträgt (2) Die Gebühr für die Aufbewahrung der Urne im Leichenhaus pauschal für die ge- 110,00 € samte Nutzungsdauer beträgt (3) Verwaltungsgebühr pro Bestattung 20,00 €

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Gebühr die die Ausstellung einer Urnenanforderung 15,00 €

(2) Grabfundament für Doppel- und Einzelgrab im neuen Friedhofsteil 100,00 €

(3) Genehmigung zur Errichtung des Grabdenkmals und/oder Einfassung 40,00 €

(4) Bearbeitung eines Antrages auf Umbettung 40,00 €

(5) Genehmigung zur Verlängerung des Nutzungsrechts 20,00 €

(6) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof Arbeiten auszuführen, beträgt für die Dauer von 5 Jahren 150,00 € bei einmaliger Tätigkeit 30,00 €

20,00 € (7) Sonstige Verwaltungsakte §8 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonsti-gen Einnahmen (Entgelten, Gebühren) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Ge-bühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Die bisherige Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung wird durch diese Sat-zung abgelöst.

Röttenbach, den 29.11.2023

Ludwig Wahl Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 29.11.2023 (in Kraft 01.01.2024), zuletzt geändert 05.11.2025 (in Kraft 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

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Satzung der Gemeinde Röttenbach für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Stand 01.01.2024)

Satzung der Gemeinde Röttenbach für das Friedhofs- und Bestattungswesen

Die Gemeinde Röttenbach erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Benutzung des Gemeindefriedhofs Röttenbach, St.-Mauritius-Weg mit Leichen-haus.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

(2) Das zugehörige Leichenhaus dient der Aufbahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überfüh-rung und der Aufbewahrung von Urnen bis zu ihrer Beisetzung.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Be-stattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.4 (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Er-laubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (3) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. 4 Die Regelung des Art. 6 Abs. 1 BestG hat zur Folge, dass für Totgeburten mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm der Bestattungszwang gilt (Art. 1 Abs.1 Satz 1 BestG), die Beisetzung grundsätzlich auf Friedhöfen zu erfolgen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BestG) und im Umgang mit Totgeburten die allgemeinen Anforderun-gen wie für Leichen gelten (Art. 5 BestG). Bei Fehlgeburten mit einem Gewicht unter 500 Gramm kommt es hinsichtlich der Bestattungsart, des Ortes und der Durch-führung auf den Willen derer an, die im Falle einer Lebendgeburt das Personensorgerecht innegehabt hätten (Art. 1 Abs. 2 BestG). Eine Leichenschau wird nicht durchgeführt.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde als Eigentümerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan ist in Grabfelder (A – P) aufgeteilt und wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist. Die Vergabe der Grabplätze richtet sich nach dem Belegungsplan.

Die Zuteilung und die Reihenfolge der Grabvergabe erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

§ 5 Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teil-weise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beiset-zungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr er-teilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abge-löst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigen möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den jeweiligen Eingängen bekanntgegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf wird durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hingewiesen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und ver-gleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon aus genom-men.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwek-ken,

g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfrie-dungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen (so-weit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,

i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasfla-schen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

k) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimm-ten Stellen abzulagern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und be-dürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Fried-hof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (2) Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Über die Genehmi-gung wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden. Wurde nicht innerhalb der festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (3) Die Zulassung ist zeitlich befristet und wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlan-gen vorzuzeigen ist. (4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Auf Bestattungsfeierlichkei-ten ist Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtig-ten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3c im erfor-derlichen Maß gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ei-nen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abfall und Abraum sind zu entfernen. (5) Die Zulassung kann von der Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Satzung verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (6) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung der Grabeinfassungen und Grabausstattungen bedürfen der vor-herigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahr-nehmung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu tref-fen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig – schriftlich oder in elektronischer Form - vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind.

Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form der Anord-nung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Ma-terials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 14 dieser Satzung entspricht. (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalteri-schen Merkmalen des § 14 widersprechen (Ersatzvornahme, § 31). (6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 10 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung in-nerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Der Belegungsplan mit Vergaberichtlinien ist Bestandteil dieser Satzung. Die Gemeinde Röttenbach entscheidet über die Reihfolge der Vergabe der Gräber. (4) Im neuen Friedhofsteil sind die Grabstätten durch Abgrenzungsplatten begrenzt. Diese gehören nicht mehr zur Grabstätte.

§ 11 Größe der Grabstätten

Die Zahl der Grabplätze ist in dem Belegungsplan festgelegt, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Im neuen Friedhofsteil ist die Grabgröße der Bereich innerhalb der Abgrenzungsplatten.

§ 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnengrabstätten, Baumgrabstätten, Einzelgrabstätten und Doppelgrabstätten beige-setzt werden und müssen aus verrottbarem Material bestehen (Bio- oder Ökourne). (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Grabstätten gelten die §§ 18 und 19 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 13 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Doppelgrabstätten einfachtief

b) Doppelgrabstätten doppeltief

c) Einzelgrabstätten einfachtief

d) Einzelgrabstätten doppeltief

e) Urnengrabstätten

f) Baumgrabstätten

g) Wiesengrabstätten (Erdgrab)

h) Grabstätten für Sternenkinder

i) Naturgrabstätten (Urnengrab) (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Bele-gungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Bei-setzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach-

und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§ 29). Es ist die Beisetzung von zusätzlich 4 Urnen möglich. (4) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§ 29) beigesetzt werden. Es ist die Beisetzung von zusätzlich 2 Urnen möglich. (5) In Urnengrabstätten können maximal vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt wer-den. (6) In Baumgrabstätten können maximal 2 Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§ 29) beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung zulässig. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einer im Umfeld des Bau-mes oberflächengleich eingelassenen Granitplatte von ca. 0,35 m x 0,40 m x 0,05 m. Hierauf werden entsprechend den Vorgaben der nutzungsberechtigten Person Name, Vorname, Geburts- und Sterbeda-tum eingraviert. Der Gedenkstein wird durch die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig gestellt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Ablageflächen erlaubt. Nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November ist das Ablegen von Grabschmuck direkt an der Grabstätte gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätes-tens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Jeglicher Grabschmuck ist bis jeweils 31. Januar von den Grabstätten zu entfernen bzw. wird durch das Friedhofspersonal an den Ablageflächen abgelegt. (7) Wiesengrabstätten sind doppeltief und werden von der Gemeinde gepflegt. In einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§ 29) beige-setzt werden. Es ist die Beisetzung von zusätzlich 2 Urnen möglich. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einer oberflächengleich eingelassenen Granitplatte von ca. 0,35 m x 0,40 m x 0,05 m. Hierauf werden entsprechend den Vorga-ben der nutzungsberechtigten Person Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum eingraviert. Der Ge-denkstein wird durch die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig gestellt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Ablageflächen erlaubt. Nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November ist das Ablegen von Grabschmuck direkt an der Grabstätte gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätes-tens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Jeglicher Grabschmuck ist bis jeweils 31. Januar von den Grabstätten zu entfernen bzw. wird durch das Friedhofspersonal an den Ablageflächen abgelegt. (8) Grabstätten für Sternenkinder Grabfeld für Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstarben. Es kann eine Urne oder ein Kindersarg beigesetzt werden. (9) Naturgrabstätten ist eine Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einer Namensplatte aus Metall. Hierauf werden entsprechend den Vorgaben der nutzungsberechtigten Person Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr vermerkt.

Es ist die Beisetzung von 1 Urne möglich.

(10)Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 14 Größe von Grabmalen und Einfassungen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

Vollflächige Abdeckplatten sind im Grabfeld E (Urnenkreis) nicht erlaubt.

Abgrenzungs- und Schrittplatten zwischen den Grabstätten werden ausschließlich durch den Friedhofs-träger einheitlich verlegt. Im Grabfeld K und L mit Waschbetonplatten sind diese bei bestehenden Grabnutzungsrechten, Verlän-gerungen oder Neuerwerb als Grabeinfassung nur noch bis Ende des Jahres 2023 zulässig. Eine Grabeinfassung ist für diesen Bereich ab dem Jahr 2023 vorgeschrieben.

Grabmalhöhen ab Oberkante Erdboden im gesamten Friedhof:

a) Einzelgrab: H = bis zu 140 cm B = bis zu 90 cm

b) Doppelgrab: H = bis zu 140 cm B = bis zu 130 cm

c) Urnengrab H = bis zu 80 cm B = bis zu 60 cm

d) Im Urnenkreis sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 30 x 40 cm zugelassen.

Größe der Einfassungen im alten Friedhofsteil (Außenkante Einfassung): Grabfeld F: Doppelgrab: L = 200 cm B = 160 cm bis zu 180 cm Grabfeld G: Einzelgrab: L = 180 cm B = 80 cm Doppelgrab L = 180 cm B = 160 cm Grabfeld H: Einzelgrab: L = 180 cm B = 90 cm Doppelgrab: L = 180 cm B = 160 cm Grabfeld I: Einzelgrab: L = 180 cm B = 90 cm Doppelgrab: L = 180 cm B = 160 cm Grabfeld J: Einzelgrab: L = 225 cm B = 90 – 100 cm Doppelgrab: L = 225 cm B = 180 cm Grabfeld K: Einzelgrab: L = 225 cm B = 90 cm Doppelgrab: L = 225 cm B = 180 cm Grabfeld L: Einzelgrab: L = 225 cm B = 90 cm Doppelgrab: L = 225 cm B = 180 cm Grabfeld M: Urnengrab: L = 100 cm B = 60 cm Bei Abweichung ist die Größe der Einfassung immer den umliegenden Grabstätten anzupassen

Größe der Einfassungen im neuen Friedhofsteil Grabfeld A bis C (Außenkante Einfassung): Grabfeld A:

a) Einzelgrab: L = 225 cm B = 80 cm

b) Doppelgrab: L = 225 cm B = 180 cm

Grabfeld B:

a) Einzelgrab: L = 225 cm B = 80 cm

b) Doppelgrab: L = 225 cm B = 180 cm

Grabfeld C: Einzelgrab doppeltief: L = 225 cm B = 80 cm

Grabfeld E: Urnengrab: Größe innerhalb der Trittplatten

Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 14 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 15 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Funda-mente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundi-ge Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverban-des des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fas-sung. (1) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhal-ten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 19 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzu-nehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 31). (2) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Er-richtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Fried-hofsanlagern. (3) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 14) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Auf-forderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 19 Abs. 2 Pflichtigen in-nerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besonde-re Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemein-de. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnut-zungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen außerhalb der Grabstätte sind nicht erlaubt, ebenso das Abstellen von Pflanzschalen / liegenden Grabmalen / Zubehör auf Abgrenzungsplatten oder auf den Zwischenwegen um oder außer-halb der Grabstätte. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäu-me) auf den Gräbern ist nicht erlaubt. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abge-räumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31) (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorge-sehenen Plätzen abzulegen.

(6) Für Urnengräber im Urnenkreis (Grabfeld E) ist eine Bepflanzung nur mit bodendeckenden Gehölzen zugelassen. (7) Wiesengräber und Naturgräber werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt und gepflegt.

§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber (1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung der Nut-zungsrechte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in

§ 19 Abs. 1 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes

verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 19 Abs. 1) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zu-stand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichte-ten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 19 Abs. 1 in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 18 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht (Grabrecht) erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Das erstmalige Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur im Todesfall vergeben. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten ei-ne Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann frühestens 3 Monate vor Ablauf gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr erneuert bzw. verlängert werden. Es kann nur um weitere 5, 10 und 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorge-schriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 19 Übertragung von Nutzungsrechten

Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes des Ehegatten, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zu-gunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (1) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnut-zungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es von Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungs-pflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Ver-storbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (2) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ab-lehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Per-sonen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 1 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Ver-pflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungs-recht und Grabmal erworben werden.

§ 20 Vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Mindestruhezeit auf ein darüber hinaus verliehenes Nut-zungsrecht nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung vorzeitig verzichten. Die Rückerstattung zuviel entrichteter Grabgebühren ist dann möglich. Der Nutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Mindestruhezeit auf ein darüber hinaus bestehendes Nut-zungsrecht nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung vorzeitig verzichten. Die Rückerstattung zu viel entrichteter Grabgebühren ist nicht möglich. (2) Ein Nutzungsrechtsverzicht vor Ablauf der Mindestruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich. (3) Die Gemeindeverwaltung kann die vorzeitige Beendigung eines Nutzungsrechts anordnen, wenn die Grabstätte zu unabwendbaren, im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen im oder am Friedhof zwingend benötigt wird. (4) In diesem Fall wird dem Inhaber des Grabrechts auf Verlangen an einer gleichwertigen anderen Stelle des Friedhofs für die rechtliche Dauer des beendigten Grabrechts ein neues Grabrecht verliehen. Das Umbetten obliegt der Gemeindeverwaltung. Die Kosten für das Versetzen der Grabanlagen sowie für ei-ne gleichwertige Bepflanzung der neuen Grabstätte werden erstattet.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht ab-baubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulo-sehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.

Auch Überurnen, die in der Urne beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundli-chem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 22 Leichenhaus

(1) Als Leichenhallen gelten neben den öffentlichen Leichenhallen der Gemeinden auch Leichen-aufbewahrungsräume der Anatomie und Pathologie, des Instituts für Rechtsmedizin, der Kran-kenhäuser, der Pflegeheime, der Hospize, der Feuerbestattungsanlagen und der Bestattungs-unternehmen. (2) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (3) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offnen oder ge-schlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (4) Für die Beschaffung von Särgen und Sargausstattungen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 24 Leichentransport Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfol-gen.

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindli-chen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) des Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauer schmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.

§ 27 Bestattung

Bestattung im Sinne der Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.

§ 28 Anmeldung von Bestattungen und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich durch die Bestattungspflichtigen oder durch beauftragte Bestattungsin-stitute nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Bestattungspflichtige können folgende Angehörige sein:

a) der Ehegatte,

b) die Kinder und Enkelkinder,

c) die Eltern und Großeltern,

d) die Geschwister

e) die Kinder der Geschwister der verstorbenen Person und

f) alle nicht unter a) – e) fallenden Erben. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestat-tungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (4) Soll eine Bestattung in einer vorhandenen noch belegungsfähigen Grabstätte stattfinden, ist gleichzeitig der Grabbrief vorzulegen.

§ 29 Ruhefrist

Die Mindestruhefrist wird für Einzel- und Doppelgräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Mindestruhefrist für Aschereste bei Urnengräbern und Baumbestattung wird auf 5 Jahre festgesetzt.

§ 30 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde (Friedhofsverwaltung).

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 31 Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzu-kündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 32 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-hofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 33 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m.

§ 17 Owi

G kann mit Geldbuße von mindestens 5,-- Euro und höchs-tens 1.000,-- Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 9 und 14 - 17 nicht sat-zungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung (Bestattungs- und FriedhofsS – BFS) vom 01. April 2013 zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Januar 2016, außer Kraft.

Gemeinde Röttenbach, den 29.11.2023

Erster Bürgermeister Ludwig Wahl

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Röttenbach (Beschluss 05.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026)

Der Gemeinderat der Gemeinde Röttenbach beschließt und erlässt folgende

  1. 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Röttenbach

für das Friedhofs- und Bestattungswesen

vom 29.11.2023

Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) erlässt die Gemeinde Röttenbach durch Beschluss des Gemeinderates vom 05.11.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Röttenbach für das Friedhofs- und Bestattungswesen:

§ 1

Die Satzung der Gemeinde Röttenbach für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 3 wird wie folgt neu eingefügt:

Die Trauerhalle wird zur Abhaltung von Trauerfeiern zur Nutzung überlassen.

§ 23 Trauerhalle wird wie folgt neu eingefügt:

(1) Die zugehörige Trauerhalle dient vorwiegend als Raum für die Durchführung von Trauerfeiern.

(2) Sie steht in Einzelfällen und bei Einverständnis durch die Gemeinde Röttenbach, auch für Veranstaltungen zur Verfügung, die dem Charakter des Ortes entsprechen und einen angemessenen Bezug zu Erinnerung, Besinnung oder Gemeinschaft haben.

§ 26 Abs. 1 Buchstabe e wird wie folgt geändert:

…das Ausschmücken des Aufbahrungsraums, der Aussegnungshalle und der Trauerhalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Röttenbach, den 05.11.2025

gez.

Ludwig Wahl Erster Bürgermeister

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Röttenbach (Beschluss 05.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026)

Der Gemeinderat der Gemeinde Röttenbach beschließt und erlässt folgende

  1. 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Röttenbach (Friedhofsgebührensatzung)

vom 29.11.2023

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Röttenbach durch Beschluss des Gemeinderates vom 05.11.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Röttenbach:

§ 1

Die Satzung der Gemeinde Röttenbach für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:

  • § 5 Benutzungsgebühr wird wie folgt abgeändert:

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für jeden angefangenen Tag der Nutzung 56,00 €.

(2) Die Gebühr für die Aufbewahrung der Urne im Leichenhaus beträgt für jeden angefangenen Tag der Nutzung 32,00 €.

(3) Die Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kühl-/ und Heizeinrichtung im Leichenhaus beträgt für jeden Tag der Nutzung 9,00 €.

(4) Die Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle beträgt für jeden angefangenen Tag der Nutzung 100,00 €.

(5) Verwaltungsgebühr pro Bestattung beträgt 20,00 €.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Röttenbach, den 05.11.2025

gez.

Ludwig Wahl Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Röttenbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Röttenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 91xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Röttenbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Röttenbach
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Tarif gilt für das gesamte Urnengrab (bis max. 4 Urnen, § 13 Abs. 5 FBS); kein 1-Urnen-Tarif vorhanden – au...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Röttenbach nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Röttenbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 100 € je angefangenem Tag der Nutzung
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 91xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Röttenbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €