🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.04.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung zur Bestattungs
- und Friedhofssatzungder Stadt Herzogenaurach
Rechtsgrundlagen:
Artikel 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetzi.d.F. vomveröffentlicht amwirksam seit
Änderungen 02.08.2004 05 .08.2004 06.08.2004 20.07.2012 26.07.2012 27.07.2012 Neuerlass 1 2 .04.2017 27.04.2017 28.04.2017 Neuerlass
Gebührensatzung zur Bestattungs
- und Friedhofssatzungder Stadt Herzogenaurach
vom 12.04.2017 Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013
- 1 - 1 -F), geändert durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286) erlässt die Stadt Herzogenaurach folgen-
de Satzung:
§ 1 – Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Herzogenaurach unterhält einen Friedhof nach Maßgabe der Bestattungs - und Friedhofssatzung. (2) Für das Benutzen des Friedhofes werden Benutzungsgebühren (Grabgebühren § 2, Bestattungsgebühren § 3 und sonstige Gebühren § 4) erho ben. (3) Die jeweilige Gebühr, sofern sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen sollte, erhöht sich um die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer-satzes.
§ 2Grabgebühren (1) Die Grabgebühren für 1 Jahr betragen
Euro
a) Einzelgrabstätten incl. Fundament und Einfassungfür bis zu 2 Erd
- und 6 Urnenbestattungen
67,00
b) Familiengrabstätten incl. Fundament und Einfassungfür bis zu vier Erd
- und 12 Urnenbestattungen
105,00
c) Kindergrabstätten incl. Fundament und Einfassungfür bis zu 2 Erdbestattungen 46,00
d) Urnengrabstätten incl. Fundament und Einfassungfür bis zu 4 Urnenbestattungen 46,00
e) Anonyme Urnenwiese incl. Pflegefür 1 Urnenbestattung 15,00
f) Teilanonyme Urnenwiese incl. Pflege und Gedenktafelfür 1 Urnenbestattung 21,00
g) Erdkammern incl. Pflegefür bis zu 3 Urnen 48,00
h) Baumgrabstätte incl. Gedenktafelfür 1 Baumbestattung 88,00
i) Grabstätte für still geborenes Leben für eine Beisetzung 21,00
j) Urnengrabstätte am Wasserlauf incl. Pflege für bis zu 3 Urnen incl. Findling und Gedenktafel 56,50 (2) Bei Erneuerung und Verlängerung eines Grabrechts werden die Gebühren nach Abs. 1 erhoben.
§ 3 – Raumnutzungsgebühren, Bestattungsgebühren
- 1. Für die Inanspruchnahme des Leichenhauses und der Aussegnungshalle werden fol- gende Gebühren erhoben:
- 1. Benutzen der Leichenhalle 84,00
- 2. Benutzen der Aussegnungshalle 8 ,00
- 2. Die Gebühren für das Öffnen und Schließen von Grabstätten betragen:
- 1. Öffnen und Schließen von Familien
- oder Einzelgrabstättena) einfache Tiefe
242,50
b) Tieferlegung 484,50
- 2. Öffnen und Schließen einer Kindergrabstättea) einfache Tiefe 139,50
- b) Tieferlegung 341,00
- 3. Öffnen und Schließen von Urnengrabstätten, Erdkammern,Urnenstelen, anonyme und teilanonyme Urnenwiese, Baumbestattungen, Urnengrabstätten am Wasserlauf oder Beisetzung einer Urne in eine Familien oder Einzelgrabstätte 68,00
- 4. Beisetzung in einer Gruft 484,50
- 5. Beisetzung einer Totgeburt unter 500 g 68,00
- 3. 4 Leichenträger 126,00 6 Leichenträger 188,50
§ 4 – Sonstige Ge bühren
Außerdem werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Erbringen allgemeiner Leistungen bei Erdbestattungen und UrnenbeisetzungenDie Pauschalgebühren enthalten sämtliche Maschinen
- und Materialkosten, die für
Bestattungen benötigt werden, Personalkosten für die Bestattung (ohne Grabungs-gebühren) und ggf. die grundsätzliche Bereitstellung der Friedhofsanlagen
- 1. Erdbestattung am Städtischen Friedhof 315,00
- 2. Erdbestattung am Kirchlichen Friedhof 236,00
- 3. Aussegnungsfeier mit Urnenbeisetzungam Städtischen Friedhof 210,00
- 4. Aussegnungsfeier mit Urnenbeisetzung am Kirchlichen Friedhof 158,00
- 5. Aussegnungsfeier ohne Beisetzung am Städtischen Friedhof 158,00
- 6. Aussegnungsfeier ohne Beisetzung am Kirchlichen Friedhof 100,00
- 7. Urnenbeisetzung ohne Aussegnungsfeier 75,00 2) Grabmalgenehmigung 6 v.H. der Herstellungskosten incl. Mehrwertsteuer; mindestens jedoch 50,00 Euro
- 3. Die Gebühren für Ausgrabung von Leichen und Urnen
- 1. Während der Ruhezeit
- a) einfache Tiefe 1 .145,00
- b) Tieferlegung 1.375 ,00
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit
- a) einfache Tiefe 460,00
- b) Tieferlegung 690,00 3. Urnen 57,00
- 4. Für die Wiederbeisetzung von Leichen, Gebeinen und Urnen werden Gebühren nach § 3 Abs. 2 erho ben.
- 5. Graburkunde 16,00
- 6. Überführungskosten 63,00 7) Bestat tungsfristverlängerung 25,00
- 8. Gewerbeausübung auf dem städtischen Friedhof (Steinmetze, Gärtner)Erteilung eines jährlichen Berechtigungsscheines 2 6 ,00 9) Die der Stadt bei Dritten entstehenden Auslagen werden gesondert verrechnet.
10) Auf Antrag kann eine Befreiung oder Ermäßigung von der Gebühr für das Erbringen allgemeiner Leistungen bei Aussegnungsfeiern und Erdbestattungen für Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII gestellt werden. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
§ 5 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Benutzen des Friedhofs.
- 2. Die Benutzungsgebühren werden zwei Wochen nach der Zustellung des Gebühren- bescheides fällig. § 6 Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Empfänger der Grabzuteilung, im Ü brigen der- jenige verpflichtet, der ein Grabrecht sowie dessen Erneuerung, Verlängerung oder Umschreibung beantragt.
- 2. Zur Zahlung der Bestattungs -und Raumnutzungsgebühren ist verpflichtet, wer eine B estattung angemeldet hat.
- 3. Zur Zahlung der sonstigen Gebühren ist der jeweilige Antragsteller verpflichtet.
- 4. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Sat- zung d er Stadt Herzogenaurach über die Bestattungs
- und Friedhofsgebühren in der Fas-
sung vom 20.07.2012 außer Kraft. Stadt Herzogenaurach, den 12.04.2017 Dr. German HackerErster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Bestattungs
- und Friedhofssatzungder Stadt Herzogenaurach
Rechtsgrundlagen:
Artikel 23 und 24 Gemeindeordnungi.d.F. vomveröffentlicht amwirksam seit
Änderung 02.08.2004 05.08.2004 06.08.2004 gesamte Satzung 20.07 .2012 26.07.2012 27.07.2012 Neuerlass 12.04.2017 27.04.2017 28.04.2017 Neuerlass
Bestattungs
- und Friedhofssatzungder Stadt Herzogenaurachvom 12.04.2017
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 sowie Abs.2 der Gemeinde ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272) , zuletzt geändert durch
Artikel 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335)
, erlässt die Stadt Herzogenaurach folgende Satzung: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereiche
Die Stadt Herzogenaurach (nachfolgend Stadt genannt) unterhält die folgenden Einrich-tungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Städtischen Friedhof am Martin
- Luther
- Pl atz,
b) die Leichenhäuser am Martin
- Luther
- Platz, am Friedhof in Niederndorf
und am al-ten Fried hof,
c) die Aussegnungshalle am Martin
- Luther
- Platz.
Das für die Einrichtungen erforderliche Personal stellt die Stadt.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient der Beisetzung von verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige R uhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) Verstorbene, die bei ihrem Ableben in der Stadt Herzogenaurach ihren Wohnsitz hatten,
b) Verstorbene, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab be sitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsge-mäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot -und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. 2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der b esonderen Erlaubnis der Stadt im Einzelfall.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung ver-liert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wie-dererteilt. 2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils im Amtsblatt der Stadt Herzogenaurach öffentlich bekannt zu machen. 3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entge-genstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöstwurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Be-stattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. 4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter er-satzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. 5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den B esucherverkehr geöffnet. 2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus beson-d erem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öff-nungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwach sener gestattet. 3) Den Anordnungen der Stadt haben die Besucher Folge zu leisten. B esuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
c) die Weg e mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehe-nen Plätzen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu be schädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik - und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis auf-zustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn -und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung gewerbliche oder stö-rende Arbeiten auszuführen. 4) Die Stadt kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 5) Totengedenkfeiern sind der Stadt spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und b edürfen der Erlaubnis der Stadt.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätig-keiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt . 2) Zuge lassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, be trieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. 3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines. Er wird auf die Dauer eines Jahres ausgestellt. Der Berechtigungsschein ist widerruflich. Er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Er ist bei allen Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt auch für Gehilfen. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof gewerblich arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwie-sen werden. 4) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 Buchstabe i) dürfen gewerbliche Arbeiten im Fried hof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. 5) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Bestat tungs - und Friedhofssatzung und den Anweisungen der Stadt Folge zu leisten. Durch ge-werbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbe-sondere istauf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. 6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorüberge-hend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Auf Rasenflä-chen, in gärtnerischen Anlagen sowie auf Grabstätten ist das Lagern verboten. Abge-nommene Grabanlagen und Abraummaterial sind umgehend aus dem Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits
- und Lagerplätze wieder in
einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. 7) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderli-chen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Fried-hofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau
- oder Regenwetter kann die
Stadt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen un tersagen. 8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursa chen. 9) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Stadt dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofs satzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird. Bei einem schwerwie-genden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. III. Grabstätten und Grabmale
§ 9Grabstätten 1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden.
2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Stadt i nnerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10Grabarten 1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgrabstättenb) Familiengrabstättenc) Kindergrabstättend) Urnengrabstättene) anonyme Urnenbeisetzungsstättenf) teilanonyme Urnenbeisetzungsstätteng) Urnenerdkammernh) Baumgrabstätteni) Grabstätte für still geborenes Leben
j) Urnengrabstätte am Wasserlauf 2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt be stimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. 3) In F amiliengrabstätten können 4 Erdbestattungen und 12 Urnenbeisetzungen durch-geführt werden. Die Bestattung erfolgt neben
- sowie übereinander bei gleichzeitig
laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestatten-den Verstorbenen im Einzelfall festge legt wird. 4) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In Einzelgrabstätten können zusätzlich 6 Urnen beigesetzt werden. 5) Die Grabstätte für still geborenes Leben dient der Beisetzung von Föten und Fehlge-burten mit einem Gewicht von unter 500 Gramm. Die Graboberfläche wird durch die Stadt gepflegt. Grabsteine dürfen nicht angebracht werden. 6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.
§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entspre-chen.
2) Urnen können in Urnengrabstätten, Urnenerdkammern, Baumgrabstätten, Urnen-grabstätten am Wasserlauf, in teilanonymen oder anonymen Urnenbeisetzungsstät-ten sowie Einzel und Familiengrabstätten beigesetzt werden. Urnen in teilanonymen oder anonymen Urnenbeisetzungsstätten, in den Grabstätten am Wasserlauf und in Baumgrabstätten müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die in Erdkammern beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. 3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste von maximal 4 Verstorbenen beige-setzt werden. 4) Teilanonyme und anonyme Urnenbeisetzungsstätten sind Grabstätten für die Beiset-zung einer Urne, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ru-hezeit abgegeben werden. Die Graboberfläche des teilanonymen und anonymen Ur-nengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Aus-stattungen dürfen auf dem teilanonymen und anonymen Urnengrab nicht angebracht wer den. 5) Urnenerdkammern sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu 3 Urnen (2 Urnen mit Schmuckurneund eine Urne ohne Schmuckurne). Die Kammern werden der Reihe nach belegt. Die Graboberfläche der Erdkammern wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt, das Ablegen von zusätzlichem Grabschmuck ist nicht gestattet. Auf den Erdkammern darf ein Liegestein gemäß § 18 Abs. 3 sowie eine Grablampe mit einem S ockel max. 10 x 10 cm angebracht werden 6) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnen unter dafür vorgesehenen Bäu men. Pro Grabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Baumgrabstätte kann nicht verlän gert werden. Pflanzlicher Grabschmuck darf nur bei den Holzstelen, die mit Namensschildern versehen sind, abgelegt werden. 7) In Urnengrabstätten am Wasserlauf können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Diese Grabstätte kann verlängert werden. Auf die Grabstätten am Wasserlauf wird durch die Stadt ein Findling abgelegt. Der Findling gemäß § 18 Abs. 4 kann mit Angaben zum Verstorbenen nach § 17 Abs. 5 versehen werden. Pflanzlicher Grabschmuck darf nur auf der gesondert dafür vorgesehenen Fläche am Rande des Grabfeldes abgelegt werden. 8) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. 9) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu überge-ben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsor gen.
§ 12 – Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Länge und Breite der einzelnen Grabstätten sind vor Ort zu ermitteln.
Die Beisetzungstiefe bei einfach tief beigesetzten Verstorbenen beträgt 1,80 m, bei dop-peltief beigesetzten Verstorbenen 2,40 m. Urnenerdkammern haben eine Größe von 0,4m x 0,6 m.Urnengrabstätten am Wasserlauf haben einen Durchmesser von 0,3 m.
§ 13 – Rechte an Grabstätten
1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Er-werb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. 2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Per sonen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Bestattungs
- und Fried-
hofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkun de). 3) Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten, Familiengrabstätten, Kindergrab stätten, Urnengrabstätten, Urnenerdkammern und Urnengrabstätten am Wasserlauf kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Stadt beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zu-lässt. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Dem Wunsch auf Erneuerung wird jedoch nach Möglichkeit entsprochen. 4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderwei-tig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. 5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungs-recht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. Ange-fangene Jahre werden dabei als volle Jahre gerechnet. 6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Stadt mit zuteilen.
§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten, Verzicht und Rücknahme
1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling bean-spruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet. 2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines
laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nut-zungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wur-de. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte inner-halb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefähr-ten oder Stiefkind) übertra gen werden. 3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). 4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Be rechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beiset-zung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbin dung hatten. 5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Stadt auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grab-nutzungsrecht und Grabmal erworben werden. 6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an belegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf Rück-erstattung der Nutzungsgebühr besteht nicht. 7) Der Berechtigte hatdie Verzichtserklärung schriftlich gegenüber der Friedhofsver-waltung abzugeben. Für die Entfernung der Gegenstände zur Ausstattung der Grab-stätte gilt § 20 entsprechend. 8) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, einzelne noch laufende Grabnutzungsrechte inGrabfeldern oder Friedhofsteilen nicht mehr zu verlängern sowie Umbettungen von Amts wegen vornehmen zu lassen, wenn eine Umgestaltung dieser Grabfelder oder Friedhofsteile im öffentlichen Interesse notwendig ist.
§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Ver-leihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in die-sem Zu stand zu erhalten.
2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist –die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. 3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) sei-ner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Stadt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbei-führung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31) . 4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Exis tenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht ein 12 -wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eine s Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu ver-setzen oder abzuräumen und einzueb nen.
§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwen den, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung an-zupassen. Die Bepflanzung darf über die zulässigen Grabmaße und die maximale Hö-he des Grabmales nicht hinauswachsen. 2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt aus-geführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. 3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch
- oder baumar-
tige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. 4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die no twendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtig-ten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Stadt auf seine Kos-ten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31). 5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 6) Die teilanonyme und anonyme Urnenbeisetzungsstätte, die Urnenerdkammern, die Baumgrabstätten, die Urnengrabstätten am Wasserlauf sowie die Grab stätte für still geborenes Leben werden von der Stadt gepflegt und instand gehalten. Sie dürfen von Privatpersonen nicht be pflanzt werden.
§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen sowie Verbot von Grabsteinen
aus ausbeuterischer Kinderarbeit 1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung sowie das Anbringen und Ändern von Inschriften bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften –der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wah-rung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anord-nungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche A n lagen beziehen.
- 2. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinnevon Art. 3 des Überein- kommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungs- schritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß S atz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterialvor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet ein geführt wurden.
- 3. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grab males oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantra- gen. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
- a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Sei- tenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,
- b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord- nung,
- c) Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:10, soweit es zum Verständnis erforder- lich ist,
- d) ein Kostenvoranschlag, der die Herstellungskosten des Grabmales beinhaltet, als Basis für die Grabmalgenehmigung,
- e) Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG ( § 17 Abs. 2). 4 ) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
- 5. Das Errichten oder Ändern von Grabanlagen an teilanonymen und anonymen Urnen- beisetzungsstätten, an Urnengrabstätten am Wasserlauf sowie an Baumgrabstätten und der Grabstätte für still geborenes Leben ist nicht erlaubt. Am Gedenkstein der
teilanonymen Urnenbeisetzungsstätte sowie der Baumgrabstätte wird für jeden Ver-storbenen von der Stadt eine Inschriftentafel angebracht. Die Inschriftentafel enthält den Ruf -und Familiennamen sowie das Sterbedatum. Am Findling der Urnengrab-stätte am Wasserlauf kann durch die Stadt ein Schild mit Vor
- und Familiennamen
angebracht werden. Die Inschrift ist schriftlich bei der Stadt anzuzeigen und muss von der Friedhofsverwaltung genehmigt wer den.
- 6. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforde rung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Auf- enthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt b erechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anfor- derungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 wider- spricht (Ersatzvornah me, § 31).
- 7. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bei- setzung verwendet werden. § 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen 1) Die Grabmale für Familien, Einzel
- und Urnengrabstätten dürfen die Breite des Gra-
bes sowie die Höhe von 1,40 m (ab Oberkante Einfassungsstein) nicht überschreiten. St ehende Grabmale müssen mindestens 16 cm stark sein. 2) Eine Über -oder Unterschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestim-mungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt. 3) Bei Urnenerdkammern sind nur Grabmale aus Naturstein mit geschliffener oder po-lierter Oberfläche in folgenden Abmessungen zugelassen: Breite 0,30 m, Länge 0,40 m, Höhe vorne 0,06 m, hinten 0,12 m. Material und Beschriftung kann frei gewählt werden.
- 4. Die Urnengrabstätten am Wasserlauf werden durch die Stadt mit einem Findling be- legt. § 19Grabgestaltung 1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Ver- storbe nen gewahrt ist. 2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Bronze, Stahl, bruchsicherem Glas oder Schmie-
deeisen hergestellt wer den. 3) Für die Gestaltung und Bearbeitung der Grabanlagen gilt:
a) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
b) Die Grabeinfassung stellt die Stadt selbst her.
c) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende und stehende Grab-male müssen in Abmessung und Lage dem Detailplan entsprechen. Liegende Grab-m ale dürfen zwei Drittel der Grabstätte nicht überschreiten (ausgenommen Urnen-grabstätten).
- 4. Die Stadt kann unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen Aus nahmen von den Vorschriften der Absätze 2, 3a) und 3c)zulassen.
- 5. Die Stadt behält sich vor, nach Aufstellung des Grabmals die Standfestigkeit zu prü- fen. § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen 1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegrün- det werden. Die Fundamentierung der Grabmale bei Familien
- , Einzel
- und Urnen-
grabstätten nimmt die Stadt vor, ausgenommen die zusätzliche Fundamentierung bei liegenden Grabmalen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz
- und Stein-
bildhauerhandwerks (BIV -Richtlinie) in ihrer je weils geltenden Fassung. 2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Um-fallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Die Stadt oder eine von ihr beauftragte Firma überprüft regelmäßig die Standsicherheitder Grabmale. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungs-berechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder ent-fernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut dro-henden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigtenzur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Frist-setzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt berechtigt, die Gefahrenstelle abzu-sperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzu legen. 3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Be-schädigungen der Grab
- und Fried hofsanlagen.
4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder
des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. 5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer ent-sprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grab-stätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichte-te seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Stadt unter erneuter Fristsetzung auf-fordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen wer-den (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine be-fristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräu-men und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in-folge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigen-tum des Friedhofsträgers über. IV. Bestattungsvorschriften
§ 21Leichenhaus 1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder über-führt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbe-ner bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Be-gleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten wer den 2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesund heits - aufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg er-folgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts
- oder Leichenschauarztes. Leichen
von P ersonen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedür-fen der vorherigen Erlaubnis des Amts arztes. 3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Lei-chen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang
1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichen-haus zu verbringen. 2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten
- bzw. Pflegeheim u.a.) ein-
getreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vor-handen ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden über-führt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 Best V vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beför-derung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu er folgen.
§ 24 – Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestat ter zu erfolgen.
§ 25 – Friedhofs
- und Bestattungspersonal
1) Von der Stadt werden folgende, im Zusammenhang mit der Bestattung ste henden Tätigkeiten ausgeführt, insbesonde rea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen. 2) Die Stadt kann mit der Durchführung der Tätigkeiten nach Abs. 1 Fremd firmen oder ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftra gen. 3) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Personals nach Abs. 1b) und
1c) befreien.
§ 26Bestattung 1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichen-teilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Grabkammer ge-schlossen ist. 2) Auf Wunsch der Angehörigen findet vor der Bestattung in der Aussegnungs halle oder auf dem dafür vorgesehenen Platz eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt; die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 3) Die Grabplätze werden von der Stadt abgeräumt, ausgehoben und wieder ver füllt. 4) Die Bepflanzungen und sonstige Gegenstände können vom Nutzungsberechtig ten rechtzeitig entfernt werden. Nicht entfernte Bepflanzungen und sonstige Gegenstän-de, die n och auf dem Grab verblieben sind, werden durch das Friedhofspersonal ent-sorgt. 5) Nach der Beisetzung wird auf dem Grab ein Erdhügel aufgeschüttet. 6) In der anonymen Urnenbeisetzungsstätte erfolgt die Beisetzung von Urnen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Stadt. Bei allen anderen Grabarten kann die Beisetzung im Beisein der Hinterbliebenen er folgen.
§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzule gen. 2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28Ruhefrist Die Ruhefrist für Kindergräber und Grabstätten für still geborenes Leben wird auf 10 Jah-re, für Familien -und Einzelgräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrab-stätten, Urnenerdkammern, teilanonyme und anonyme Urnenbeisetzungsstätten und für die Urnengrabstätte am Wasserlauf beträgt 20 Jahre, für Baumgrabstätten 10 Jahre.
§ 29 – Exhumierung und Umbettung
1) Die Exhumierung von Leichen und Urnen bedarf, soweit sie nicht gerichtlich angeord-net sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis
der Stadt. 2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetz-licher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Ver-wesung rechtfertigt. Die Stadt lässt die Umbettung durchführen. Die Kosten der Um-bettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an benachbarten Grabstel-len durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der An tragsteller. 3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Be-suchszeiten erfolgen. 4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberech-tigten. Den Zeitpunkt dafür bestimmt die Stadt. Der Friedhof ist in dieser Zeit zu sper-ren. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den zuständigen Mitarbeitern der Stadt und evtl. daran beteiligten Behörden gestat tet. 5) Eine nachträgliche Tieferlegung von Leichen während der Ruhefrist wird nicht vorge-nommen. 6) Ausgra bungen zum Zwecke der Umbettung sind bei anonymen und teilanony men Urnengrabstätten, Baumgrabstätten und den Urnengrabstätten am Wasserlauf aus-geschlossen. 7) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen
§ 30Gebühren Für die Leistungen der Stadt werden Gebühren nach der Gebührensatzung zur Bestat-tungs -und Friedhofssatzung der Stadt Herzogenaurach erhoben.
§ 31Ersatzvornahme 1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anforderungen ist unverzüglich Fol-ge zu leisten. 2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig er-füllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vor-nehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist ei-ne angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adres-
sierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung be-darf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 32 – Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Per-sonen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 22) zuwiderhandelt,
b) die erforderlichen Erlaubnisse der Stadt (§§ 3, 7, 8, 16, 17, 20, 21, 29) nicht ein holt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Or-tes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet (§7).
§ 34Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Sat-zung der Stadt Herzogenaurach über das Bestattungs
- und Friedhofswesen in der Fas-
sung vom 20.07.2012 außer Kraft. Stadt Herzogenaurach, den 12.04.2017 Dr. German HackerErster Bürgermeister