Friedhofsgebuehren Großenseebach

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Großenseebach

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Großenseebach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhof, Aussegnungshalle, Leichenhalle) sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a.) eine Grabgebühr (§ 4) b.) Bestattungsgebühren (§ 5) c.) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a.) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b.) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c.) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d.) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Zweiter Teil

Entstehen und Fälligkeit der Grabgebühr

(1) Die Gebühr entsteht a.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung bei der Gemeinde Großenseebach, c.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung, d.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Bestattungsgebühren

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für (Einmalbetrag)

a) Familiengrabstätten (bis zu 4 Belegungsmöglichkeiten)

aa) zwei Grabplätze ohne Wahlrecht einfach tief 28,00 € (700,00 €)
doppelt tief 33,00 € (825,00 €)
bb) zwei Grabplätze mit Wahlrecht einfach tief 33,00 € (825,00 €)
doppelt tief 41,00 € (1025,00 €)

b) Einzelgrabstätten (bis zu 2 Belegungsmöglichkeiten)

aa) ein Grabplatz ohne Wahlrecht einfach tief 16,00 € (400,00 €)
doppelt tief 19,00 € (475,00 €)
bb) zwei Grabplätze mit Wahlrecht einfach tief 22,00 € (550,00 €)
doppelt tief 25,00 € (625,00 €)

c) Urnengrabstätte 25,00 € (375,00 €)

d) Urnennische (bis zu 4 Urnen) 60,00 € (900,00 €)

e) Baumbestattung pro Urne 60,00 € (900,00 €)

f) Die Grabgebühr beinhaltet folgende Leistungen:

  • Kopf- und fußseitige Einfassung der Grabstätte mit Trittplatten zwischen den Grabstätten
  • Fundament für das Grabmal
  • Benutzung des Containers für Friedhofabfälle
  • Erlaubnis für Errichtung und Änderung eines Grabmals (§ 24 BFS)

(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie unter § 4 Abs. 1 erhoben. Für die Grabplätze mit Wahlrecht wird im Verlängerungsfall die Grabgebühr erhoben, die für Grabplätze ohne Wahlrecht gilt.

(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S.d. § 4 Abs. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

(5) In den Fällen des § 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung wird zu den Grabgebühren ein Zuschlag von 180,00 € erhoben. Der Zuschlag entfällt, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seiner Aufnahme in eine auswärtige Anstalt (z. B. Altersheim, Pflegeheim) in Großenseebach seinen Wohnsitz hatte.

Bestattungsgebühren

(1) Es gelten folgende Gebühren für das Öffnen und Schließen von Gräbern:

a) Einzel- und Doppelgräber (Normaltiefe 1,60m) 730,00 €
b) Zuschlag zu a) bei Tieferlegungen (2,40m) 170,00 €
c) Kindergräber (bis 10 Jahre, normaltief) 220,00 €
d) Grabherstellung für eine Totgeburt 150,00 €
e) Urnenerdgrab (0,60m) 150,00 €
f) Urnenwandgrab (Urnennische) 100,00 €
g) Zuschlag zu a) bis e) bei Einsatz eines Kompressors, je angefangene halbe Stunde 30,00 €

(2) Für die Nutzung der Leichenhalle, der Kühleinrichtung sowie der Aussegnungshalle fallen Gebühren an:

a) Leichenhalle 88,00 €
b) Kühleinrichtung
1. Grundgebühr 44,00 €
2. zuzüglich je angefangenen Tag (ab 2. Tag) 14,50 €
c) Aussegnungshalle 88,00 €

(3) Folgende Gebühren gelten für die Durchführung einer Bestattung und für die Betreuung der Trauerhalle:

a) Durchführung einer Bestattung (Leitung, max. 60 min) 250,00 €
b) Zuschlag zu a) bei „zeitaufwändiger“ Bestattung je weiterer angefangener Stunde 120,00 €
c) Entgegennahme eines Sarges / einer Urne eines anderen Bestattungsunternehmers 60,00 €
d) Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme 120,00 €

(4) Für Exhumierungen und Umbettungen fallen folgende Gebühren an:

a) Exhumierung von Verstorbenen aus einem Erdgrab 1200,00 €
b) Zuschlag zu a) bei doppelt tief bestatteten Särgen 300,00 €
c) Umbettung von Verstorbenen aus einem Erdgrab zur Überführung 1200,00 €
d) Zuschlag zu a) bei doppelt tief bestatteten Särgen 300,00 €
e) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung 120,00 €
f) Umbettung einer Urne aus einem Urnenwandgrab zur Überführung 120,00 €
g) Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit 90,00 €

(5) Für Bestattungsleistungen, die samstags erbracht werden, wird ein Gebührenzuschlag in Höhe von 50 % erhoben.

§ 6 Dritter Teil

Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen:

a) für die Verlegung eines Bestattungstermins 33,00 €
b) für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 16,50 €
c) für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen 82,50 €
d) für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Aufstellen von Grabdenkmälern, die von den Vorgaben der Friedhofssatzung abweichen) 55,00 €
e) für die Erteilung von Bescheinigungen, Abschriften etc. (z.B. über das Bestehen von Grabrechten u. ä.) 16,50 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Großenseebach i.d.F. vom 06.11.2001 außer Kraft.

Paragraph 01

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Großenseebach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhof, Aussegnungshalle, Leichenhalle) sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a.) eine Grabgebühr (§ 4) b.) Bestattungsgebühren (§ 5) c.) sonstige Gebühren (§ 6)

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a.) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b.) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c.) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d.) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehen und Fälligkeit der Grabgebühr

(1) Die Gebühr entsteht a.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung bei der Gemeinde Großenseebach, c.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung, d.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

Paragraph 04

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für (Einmalbetrag)

a) Familiengrabstätten (bis zu 4 Belegungsmöglichkeiten)

aa) zwei Grabplätze ohne Wahlrecht einfach tief 28,00 € (700,00 €)
doppelt tief 33,00 € (825,00 €)
bb) zwei Grabplätze mit Wahlrecht einfach tief 33,00 € (825,00 €)
doppelt tief 41,00 € (1025,00 €)

b) Einzelgrabstätten (bis zu 2 Belegungsmöglichkeiten)

aa) ein Grabplatz ohne Wahlrecht einfach tief 16,00 € (400,00 €)
doppelt tief 19,00 € (475,00 €)
bb) zwei Grabplätze mit Wahlrecht einfach tief 22,00 € (550,00 €)
doppelt tief 25,00 € (625,00 €)

c) Urnengrabstätte 25,00 € (375,00 €)

d) Urnennische (bis zu 4 Urnen) 60,00 € (900,00 €)

e) Baumbestattung pro Urne 60,00 € (900,00 €)

f) Die Grabgebühr beinhaltet folgende Leistungen:

  • Kopf- und fußseitige Einfassung der Grabstätte mit Trittplatten zwischen den Grabstätten
  • Fundament für das Grabmal
  • Benutzung des Containers für Friedhofabfälle
  • Erlaubnis für Errichtung und Änderung eines Grabmals (§ 24 BFS)

(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie unter § 4 Abs. 1 erhoben. Für die Grabplätze mit Wahlrecht wird im Verlängerungsfall die Grabgebühr erhoben, die für Grabplätze ohne Wahlrecht gilt.

(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S.d. § 4 Abs. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

(5) In den Fällen des § 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung wird zu den Grabgebühren ein Zuschlag von 180,00 € erhoben. Der Zuschlag entfällt, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seiner Aufnahme in eine auswärtige Anstalt (z. B. Altersheim, Pflegeheim) in Großenseebach seinen Wohnsitz hatte.

Bestattungsgebühren

(1) Es gelten folgende Gebühren für das Öffnen und Schließen von Gräbern:

a) Einzel- und Doppelgräber (Normaltiefe 1,60m) 730,00 €
b) Zuschlag zu a) bei Tieferlegungen (2,40m) 170,00 €
c) Kindergräber (bis 10 Jahre, normaltief) 220,00 €
d) Grabherstellung für eine Totgeburt 150,00 €
e) Urnenerdgrab (0,60m) 150,00 €
f) Urnenwandgrab (Urnennische) 100,00 €
g) Zuschlag zu a) bis e) bei Einsatz eines Kompressors, je angefangene halbe Stunde 30,00 €

(2) Für die Nutzung der Leichenhalle, der Kühleinrichtung sowie der Aussegnungshalle fallen Gebühren an:

a) Leichenhalle 88,00 €
b) Kühleinrichtung
1. Grundgebühr 44,00 €
2. zuzüglich je angefangenen Tag (ab 2. Tag) 14,50 €
c) Aussegnungshalle 88,00 €

(3) Folgende Gebühren gelten für die Durchführung einer Bestattung und für die Betreuung der Trauerhalle:

a) Durchführung einer Bestattung (Leitung, max. 60 min) 250,00 €
b) Zuschlag zu a) bei „zeitaufwändiger“ Bestattung je weiterer angefangener Stunde 120,00 €
c) Entgegennahme eines Sarges / einer Urne eines anderen Bestattungsunternehmers 60,00 €
d) Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme 120,00 €

(4) Für Exhumierungen und Umbettungen fallen folgende Gebühren an:

a) Exhumierung von Verstorbenen aus einem Erdgrab 1200,00 €
b) Zuschlag zu a) bei doppelt tief bestatteten Särgen 300,00 €
c) Umbettung von Verstorbenen aus einem Erdgrab zur Überführung 1200,00 €
d) Zuschlag zu a) bei doppelt tief bestatteten Särgen 300,00 €
e) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung 120,00 €
f) Umbettung einer Urne aus einem Urnenwandgrab zur Überführung 120,00 €
g) Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit 90,00 €

(5) Für Bestattungsleistungen, die samstags erbracht werden, wird ein Gebührenzuschlag in Höhe von 50 % erhoben.

Paragraph 06

Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen:

a) für die Verlegung eines Bestattungstermins 33,00 €
b) für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 16,50 €
c) für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen 82,50 €
d) für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Aufstellen von Grabdenkmälern, die von den Vorgaben der Friedhofssatzung abweichen) 55,00 €
e) für die Erteilung von Bescheinigungen, Abschriften etc. (z.B. über das Bestehen von Grabrechten u. ä.) 16,50 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Großenseebach i.d.F. vom 06.11.2001 außer Kraft.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung - insbesondere der Gemeindeeinwohner - betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-21) und dem Bereich für die Baumbestattungen (§ 27),
  2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 22)
  3. die gemeindliche Kühleinrichtung (§ 23)
  4. die gemeindliche Aussegnungshalle (§ 24)
  5. der gemeindliche Leichentransportwagen (§ 25)
  6. die gemeindliche Urnenanlage (§ 26)
  7. Baumbestattungen (§ 27)

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

§ 2 Widmungszweck

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin beaufsichtigt und im Zusammenwirken mit der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 und 2 VGemO verwaltet.

§ 4 Bestattungsanspruch

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der auf Grund von Grabnutzungsrechten berechtigten Personen zu gestatten.

2

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 30) – untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern und Jugendlichen ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  6. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

§ 7 Die einzelnen Grabstätten

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a – 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

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(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(9) Die gewerbliche Bestätigung kann für bis zu fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden.

(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten des Friedhofes und des Leichenhauses ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten

Die Grabmäler

§ 8 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
  3. Urnenwahlgrabstätten (§ 12).
  4. Urnennischenanlage (§ 13)
  5. Baumgrabstätten (§ 14)

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 10 Reihengräber

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Sarges oder einer Urne i. S. d. § 12 Abs. 4, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich neu belegt.

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§ 11 Paragraph 11

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Sarges oder einer Urne i. S. d. § 12 Abs. 4, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 29), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Die nach früherem Ortsrecht zugelassene ergänzende Bestattung von Urnen in Erdgräbern ist nur noch auf Grundlage bestehender Grabrechte zulässig. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Ein Erwerb wird grundsätzlich nur im Todesfall und durch Gemeindeangehörige zugelassen.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über eine bisher für Urnenbeisetzungen genutzte Grabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12 Paragraph 12

Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Urnen können in den dafür zur Verfügung stehenden Grabstätten beigesetzt werden. Eine Benutzungspflicht besteht auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 nicht. Das Nutzungsrecht an einer Röhre umfasst die Beisetzung von bis zu drei Urnen innerhalb der Ruhezeit i. S. d. § 29, wobei das Recht bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu verlängern ist bzw. verlängert werden kann.

(3) Für die Belegung und Nachfolge in der Rechtsausübung gelten § 11 Absätze 2 - 7 entsprechend.

(4) Urnenbehältnisse müssen aus nachweislich sich innerhalb der Ruhezeit selbst vollständig zersetzendem Material gefertigt sein, damit keine Entfernung der im Erdreich aufgehenden Aschereste notwendig ist.

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(5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Öffnen und Verschließen der Bestattungsröhren erfolgen nur durch von der Gemeinde bevollmächtigte Personen.

(6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

§ 13 Paragraph 13

Urnennischen

(1) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden. Überurnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Dabei dürfen nur biologisch abbaubare Aschenkapseln verwendet werden, die aus schadstofffreien und verrottbaren Materialien bestehen. (2) In den Urnennischen können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, in den Ecknischen bis zu zwei Urnen. (3) Die Verschlussplatten der Urnennischen sind Eigentum der Gemeinde Großenseebach. Die Nischen werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Nische besteht nicht. Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist nicht gestattet, Nägel in die Urnenwand einzuschlagen. (4) Nach Auflösung einer Urnennische werden die Urnen bis zur Beisetzung durch die Gemeinde Großenseebach sicher verwahrt und anschließend ausschließlich die Aschenreste in würdiger Weise in einem Sammelgrab für Urnen anonym beigesetzt. Der Nischenplatz kann von der Friedhofsverwaltung wieder neu belegt werden. (5) Die Ablage von Blumenschmuck, Grablichtern und ähnlichen Gedenkgegenständen an den Urnennischen ist grundsätzlich nicht vorgesehen, wird jedoch von der Friedhofsverwaltung in kleinem Umfang z.B. anlässlich einer Beisetzung geduldet. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind umgehend zu entfernen. (6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den verwelkten Blumenschmuck sowie andere abgelegten Gegenstände, die keinen würdevollen Anblick bieten, sofort zu entfernen und zu entsorgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung.

§ 14 Paragraph 14

Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Erdurnengräber am Baum und werden von der Friedhofsverwaltung bereitgestellt. Die Urnen werden kreisförmig in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt. Der Außenbereich wird durch die Gemeinde Großenseebach gärtnerisch angelegt und gepflegt. (2) Im Bereich der jeweiligen Grabstätten am Baum können keine Gedenkplatten angebracht werden. Gedenkplatten werden an einer separaten, zentralen Stelle durch die Gemeinde Großenseebach angebracht. (3) Bei Beisetzungen in Baumgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapseln), jedoch keine Schmuck- oder Überurnen verwendet werden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen. (4) Im Schadensfall durch ein Naturereignis oder bei Schädlingsbefall wird ein Ersatzbaum gepflanzt. (5) Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bepflanzen oder auf der Gedenkplatte Gedenkzeichen aufzustellen. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur an den beiden zentral vorgesehenen Flächen gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die auf dem Grabfeld für Baumbestattungen abgelegten Gegenstände sofort zu entfernen und zu entsorgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht mehrmals um weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, so können die Grabstätten zur neuen Belegung freigegeben werden.

6

§ 15 Paragraph 15

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. Reihengräber (§ 10): Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m;
  2. Wahlgräber (§ 11): Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m;
  3. Urnenwahlgrabstätten (§ 12) Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von der Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt, außer in Urnenwahlgrabstätten (§ 12), mindestens 90 cm.

§ 16 Paragraph 16

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Spätestens vier Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten, sofern nicht die Witterungsverhältnisse entgegenstehen. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 32 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

(6) Urnengräber liegen in einer vom Friedhofsträger gepflegten Grünfläche. Eine Bepflanzung sowie das Abstellen von Vasen und Kerzen sind nur innerhalb der dafür vorgesehenen Grabfläche zulässig. Sofern hiervon nicht Gebrauch gemacht wird, ist auch diese Fläche in die Grünfläche einzubeziehen. Die Absätze 3 und 5 gelten entsprechend.

§ 17 Paragraph 17

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung von schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine

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oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Reihengräbern (§ 10): Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m
  2. bei Wahlgräbern (§ 11): Höhe 1,20 m, Breite 1,60 m
  3. bei Urnenwahlgrabstätten (§ 12): Höhe 0,60 m, Breite 0,30 m

(2) Für Urnengräber ist auch die Anbringung von Urnenzeichen auf einer Grundfläche von maximal 0,25 m x 0,25 m zulässig, deren Höhe 1,10 m ab Erdoberkante zuzüglich 0,10 m unterhalb nicht überschreiten darf.

(3) Grabeinfassungen werden von der Gemeinde in einheitlicher Form als fester Bestandteil des Grabes hergestellt.

§ 19 Gestaltung der Grabmäler

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung für entsprechende Zweckbestimmung ungebräuchlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Urnenzeichen dürfen nur aus Naturstein, Holz, Bronze, Aluguss oder geschmiedeten Metallen gefertigt und nicht poliert sein.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 20 Standsicherheit

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

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§ 21 Vierter Teil

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

Vierter Teil

Leichenhaus Kühleinrichtung

§ 22 Paragraph 22

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben außerhalb der Trauerfeierlichkeiten ohne gemeindliche Erlaubnis keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 23 Fünfter Teil

Benutzung der gemeindlichen Kühleinrichtung

(1) Im gemeindlichen Leichenhaus sind die Verstorbenen grundsätzlich zu kühlen. Die Kühleinrichtung ist bei der Verbringung der Verstorbenen in das Leichenhaus grundsätzlich einzuschalten und erst dann wieder auszuschalten, wenn der Verstorbene zur Bestattung transportiert wird.

(2) Die Gemeinde kann vom Benutzungszwang des Abs. 1 befreien, wenn aufgrund der Lufttemperaturen oder der kurzen Dauer der Liegezeit im Leichenhaus auf eine Kühlung des Verstorbenen verzichtet werden kann.

Fünfter Teil

Bestattungsfeier

§ 24 Sechster Teil

Aussegnungshalle

(1) Zum Zwecke der kirchlichen, weltanschaulichen bzw. durch einen freien Redner gestalteten Feier vor der Bestattung ist ausschließlich die gemeindliche Aussegnungshalle zu benutzen.

(2) Bei größeren Trauergesellschaften ist die Ton- - nicht jedoch die Bildübertragung – ins Freie gestattet.

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Sechster Teil

Leichenbeförderung Besondere Urnenverwahrungen

§ 25 Paragraph 25

Leichentransportwagen

Zum Zwecke der Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also der Überführung des Sarges von der Halle zum Grab ist mit Ausnahme von Urnenbestattungen der gemeindliche Leichenwagen zu benutzen.

§ 26 Paragraph 26

Urnenanlage

(1) Angehörigen, die kein Urnenwahlgrab (§ 12) nutzen wollen, verleiht die Gemeinde in der Urnenanlage ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren, das nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 jeweils um mindestens 3 und um höchstens 15 Jahren verlängert werden kann. (2) Mit Ablauf des Nutzungsrechts geht das Eigentum an dem durch einen Steinmetz gestalteten Verschlussdeckel der Urnennische auf den zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde bekannten Nutzungsrechtsinhaber über. (3) Die Kosten für den Verschlussdeckel der Urnennische sind in der Gebühr für das erste auf die Dauer von 15 Jahren begründete Nutzungsrecht enthalten.

§ 27 Siebter Teil

Baumbestattungen

(1) Angehörigen, die kein Urnenwahlgrab (§ 12) und keine Nische in der Urnenanlage (§ 26) nutzen wollen, verleiht die Gemeinde im Bereich für die Baumbestattung einer Urne ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren, das nach Maßgabe von § 29 Abs. 3 jeweils um mindestens 5 und um höchstens 15 Jahren verlängert werden kann. (2) Im Bereich für Baumbestattungen sind keinerlei Grabmäler und Einfassungen zugelassen. (3) Die Gemeinde bringt bei jeder im Bereich für Baumbestattungen beigesetzten Urne an separater und zentraler Stelle ein in einheitlicher Form gestaltetes Urnenzeichen mit Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Sterbedatum des Beigesetzten an. (4) Der Nutzungsberechtigte kann aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber der Gemeinde auf die Anbringung des Urnenzeichens im Sinne von Abs. 3 zur Anonymisierung des Grabplatzes verzichten. (5) Die Kosten für das Urnenzeichen im Sinne von Abs. 4 sind in der Gebühr für das erste auf die Dauer von 15 Jahren begründete Nutzungsrecht enthalten.

Siebter Teil

Bestattungsvorschriften

§ 28 Paragraph 28

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen fest.

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§ 29 Paragraph 29

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Für Aschenreste beträgt sie nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 dieser Satzung 15 Jahre, wenn diese in einer Grabstätte gemäß § 12 beigesetzt sind.

(2) In der Urnenanlage beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Behälter mit den Aschenresten (§ 26) 15 Jahre. Eine Verlängerung der Aufbewahrungszeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Sie kann insbesondere aus Platzmangel versagt werden.

(3) Im Bereich der Baumbestattungen beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Behälter mit den Aschenresten (§ 27) 15 Jahre. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeiten von Urnen in den Grabstätten (Abs. 1), in der Urnenanlage (Abs. 2) und im Bereich der Baumbestattungen (Abs. 3) werden die Behälter dauerhaft in die Grünanlage verbracht.

§ 30 Achter Teil

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung einschließlich gegebenenfalls eines Leichentransports nach auswärts durch qualifizierte Unternehmen durchführen.

Achter Teil

Übergangs-/ Schlussbestimmungen

§ 31 Paragraph 31

Öffnen und Schließen der Gräber

Das Öffnen und Schließen der Gräber ist nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Einen Totengräber beschäftigt die Gemeinde nicht. Zur Aufgabenerfüllung bedient sich die Gemeinde eines qualifizierten Unternehmens und erhebt die ihr in Rechnung gestellten Kosten als privat-rechtlichen Aufwendungsersatz vom Anzeigenden nach den Grundsätzen eines Geschäftsbesorgungsvertrages.

§ 32 Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5);
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6);
  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7);
  4. den Bestimmungen über die Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten nicht nachkommt (§ 16);
  5. den Bestimmungen über die Benutzung des Leichenhauses zuwiderhandelt (§ 22);
  6. den Bestimmungen über die Benutzung der Kühleinrichtung zuwiderhandelt (§ 23);
  7. den Bestimmungen über die Benutzung der Aussegnungshalle zuwiderhandelt (§ 24);
  8. den Bestimmungen über die Benutzung des Leichentransportwagens nicht nachkommt (§ 25);
  9. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 28 Abs. 1);
  10. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30).

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§ 33 Paragraph 33

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3) Den Anordnungen des für die Gemeinde handelnden eigenen Personals sowie einschlägig ermächtigter Personen der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf ist Folge zu leisten. Es übt das Hausrecht im Bereich der gesamten Einrichtung aus.

§ 34 Paragraph 34

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Mai 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01. Mai 2016 außer Kraft.

Großenseebach, 10. April 2018 Gemeinde Großenseebach

Seeberger 1. Bürgermeister

Paragraph 01

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung - insbesondere der Gemeindeeinwohner - betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-21) und dem Bereich für die Baumbestattungen (§ 27),
  2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 22)
  3. die gemeindliche Kühleinrichtung (§ 23)
  4. die gemeindliche Aussegnungshalle (§ 24)
  5. der gemeindliche Leichentransportwagen (§ 25)
  6. die gemeindliche Urnenanlage (§ 26)
  7. Baumbestattungen (§ 27)

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

Paragraph 02

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

Paragraph 03

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin beaufsichtigt und im Zusammenwirken mit der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 und 2 VGemO verwaltet.

Paragraph 04

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der auf Grund von Grabnutzungsrechten berechtigten Personen zu gestatten.

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(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 30) – untersagen.

Paragraph 06

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern und Jugendlichen ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  6. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

Paragraph 07

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a – 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

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(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(9) Die gewerbliche Bestätigung kann für bis zu fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden.

(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten des Friedhofes und des Leichenhauses ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten

Die Grabmäler

Paragraph 08

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

Paragraph 09

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
  3. Urnenwahlgrabstätten (§ 12).
  4. Urnennischenanlage (§ 13)
  5. Baumgrabstätten (§ 14)

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

Paragraph 10

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Sarges oder einer Urne i. S. d. § 12 Abs. 4, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich neu belegt.

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Paragraph 11

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Sarges oder einer Urne i. S. d. § 12 Abs. 4, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 29), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Die nach früherem Ortsrecht zugelassene ergänzende Bestattung von Urnen in Erdgräbern ist nur noch auf Grundlage bestehender Grabrechte zulässig. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Ein Erwerb wird grundsätzlich nur im Todesfall und durch Gemeindeangehörige zugelassen.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über eine bisher für Urnenbeisetzungen genutzte Grabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

Paragraph 12

Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Urnen können in den dafür zur Verfügung stehenden Grabstätten beigesetzt werden. Eine Benutzungspflicht besteht auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 nicht. Das Nutzungsrecht an einer Röhre umfasst die Beisetzung von bis zu drei Urnen innerhalb der Ruhezeit i. S. d. § 29, wobei das Recht bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu verlängern ist bzw. verlängert werden kann.

(3) Für die Belegung und Nachfolge in der Rechtsausübung gelten § 11 Absätze 2 - 7 entsprechend.

(4) Urnenbehältnisse müssen aus nachweislich sich innerhalb der Ruhezeit selbst vollständig zersetzendem Material gefertigt sein, damit keine Entfernung der im Erdreich aufgehenden Aschereste notwendig ist.

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(5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Öffnen und Verschließen der Bestattungsröhren erfolgen nur durch von der Gemeinde bevollmächtigte Personen.

(6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

Paragraph 13

Urnennischen

(1) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden. Überurnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Dabei dürfen nur biologisch abbaubare Aschenkapseln verwendet werden, die aus schadstofffreien und verrottbaren Materialien bestehen. (2) In den Urnennischen können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, in den Ecknischen bis zu zwei Urnen. (3) Die Verschlussplatten der Urnennischen sind Eigentum der Gemeinde Großenseebach. Die Nischen werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Nische besteht nicht. Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist nicht gestattet, Nägel in die Urnenwand einzuschlagen. (4) Nach Auflösung einer Urnennische werden die Urnen bis zur Beisetzung durch die Gemeinde Großenseebach sicher verwahrt und anschließend ausschließlich die Aschenreste in würdiger Weise in einem Sammelgrab für Urnen anonym beigesetzt. Der Nischenplatz kann von der Friedhofsverwaltung wieder neu belegt werden. (5) Die Ablage von Blumenschmuck, Grablichtern und ähnlichen Gedenkgegenständen an den Urnennischen ist grundsätzlich nicht vorgesehen, wird jedoch von der Friedhofsverwaltung in kleinem Umfang z.B. anlässlich einer Beisetzung geduldet. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind umgehend zu entfernen. (6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den verwelkten Blumenschmuck sowie andere abgelegten Gegenstände, die keinen würdevollen Anblick bieten, sofort zu entfernen und zu entsorgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung.

Paragraph 14

Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Erdurnengräber am Baum und werden von der Friedhofsverwaltung bereitgestellt. Die Urnen werden kreisförmig in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt. Der Außenbereich wird durch die Gemeinde Großenseebach gärtnerisch angelegt und gepflegt. (2) Im Bereich der jeweiligen Grabstätten am Baum können keine Gedenkplatten angebracht werden. Gedenkplatten werden an einer separaten, zentralen Stelle durch die Gemeinde Großenseebach angebracht. (3) Bei Beisetzungen in Baumgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapseln), jedoch keine Schmuck- oder Überurnen verwendet werden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen. (4) Im Schadensfall durch ein Naturereignis oder bei Schädlingsbefall wird ein Ersatzbaum gepflanzt. (5) Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bepflanzen oder auf der Gedenkplatte Gedenkzeichen aufzustellen. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur an den beiden zentral vorgesehenen Flächen gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die auf dem Grabfeld für Baumbestattungen abgelegten Gegenstände sofort zu entfernen und zu entsorgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht mehrmals um weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, so können die Grabstätten zur neuen Belegung freigegeben werden.

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Paragraph 15

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. Reihengräber (§ 10): Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m;
  2. Wahlgräber (§ 11): Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m;
  3. Urnenwahlgrabstätten (§ 12) Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von der Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt, außer in Urnenwahlgrabstätten (§ 12), mindestens 90 cm.

Paragraph 16

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Spätestens vier Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten, sofern nicht die Witterungsverhältnisse entgegenstehen. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 32 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

(6) Urnengräber liegen in einer vom Friedhofsträger gepflegten Grünfläche. Eine Bepflanzung sowie das Abstellen von Vasen und Kerzen sind nur innerhalb der dafür vorgesehenen Grabfläche zulässig. Sofern hiervon nicht Gebrauch gemacht wird, ist auch diese Fläche in die Grünfläche einzubeziehen. Die Absätze 3 und 5 gelten entsprechend.

Paragraph 17

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung von schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine

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oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

Paragraph 18

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Reihengräbern (§ 10): Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m
  2. bei Wahlgräbern (§ 11): Höhe 1,20 m, Breite 1,60 m
  3. bei Urnenwahlgrabstätten (§ 12): Höhe 0,60 m, Breite 0,30 m

(2) Für Urnengräber ist auch die Anbringung von Urnenzeichen auf einer Grundfläche von maximal 0,25 m x 0,25 m zulässig, deren Höhe 1,10 m ab Erdoberkante zuzüglich 0,10 m unterhalb nicht überschreiten darf.

(3) Grabeinfassungen werden von der Gemeinde in einheitlicher Form als fester Bestandteil des Grabes hergestellt.

Paragraph 19

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung für entsprechende Zweckbestimmung ungebräuchlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Urnenzeichen dürfen nur aus Naturstein, Holz, Bronze, Aluguss oder geschmiedeten Metallen gefertigt und nicht poliert sein.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

Paragraph 20

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

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Paragraph 21

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

Vierter Teil

Leichenhaus Kühleinrichtung

Paragraph 22

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben außerhalb der Trauerfeierlichkeiten ohne gemeindliche Erlaubnis keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

Paragraph 23

Benutzung der gemeindlichen Kühleinrichtung

(1) Im gemeindlichen Leichenhaus sind die Verstorbenen grundsätzlich zu kühlen. Die Kühleinrichtung ist bei der Verbringung der Verstorbenen in das Leichenhaus grundsätzlich einzuschalten und erst dann wieder auszuschalten, wenn der Verstorbene zur Bestattung transportiert wird.

(2) Die Gemeinde kann vom Benutzungszwang des Abs. 1 befreien, wenn aufgrund der Lufttemperaturen oder der kurzen Dauer der Liegezeit im Leichenhaus auf eine Kühlung des Verstorbenen verzichtet werden kann.

Fünfter Teil

Bestattungsfeier

Paragraph 24

Aussegnungshalle

(1) Zum Zwecke der kirchlichen, weltanschaulichen bzw. durch einen freien Redner gestalteten Feier vor der Bestattung ist ausschließlich die gemeindliche Aussegnungshalle zu benutzen.

(2) Bei größeren Trauergesellschaften ist die Ton- - nicht jedoch die Bildübertragung – ins Freie gestattet.

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Sechster Teil

Leichenbeförderung Besondere Urnenverwahrungen

Paragraph 25

Leichentransportwagen

Zum Zwecke der Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also der Überführung des Sarges von der Halle zum Grab ist mit Ausnahme von Urnenbestattungen der gemeindliche Leichenwagen zu benutzen.

Paragraph 26

Urnenanlage

(1) Angehörigen, die kein Urnenwahlgrab (§ 12) nutzen wollen, verleiht die Gemeinde in der Urnenanlage ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren, das nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 jeweils um mindestens 3 und um höchstens 15 Jahren verlängert werden kann. (2) Mit Ablauf des Nutzungsrechts geht das Eigentum an dem durch einen Steinmetz gestalteten Verschlussdeckel der Urnennische auf den zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde bekannten Nutzungsrechtsinhaber über. (3) Die Kosten für den Verschlussdeckel der Urnennische sind in der Gebühr für das erste auf die Dauer von 15 Jahren begründete Nutzungsrecht enthalten.

Paragraph 27

Baumbestattungen

(1) Angehörigen, die kein Urnenwahlgrab (§ 12) und keine Nische in der Urnenanlage (§ 26) nutzen wollen, verleiht die Gemeinde im Bereich für die Baumbestattung einer Urne ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren, das nach Maßgabe von § 29 Abs. 3 jeweils um mindestens 5 und um höchstens 15 Jahren verlängert werden kann. (2) Im Bereich für Baumbestattungen sind keinerlei Grabmäler und Einfassungen zugelassen. (3) Die Gemeinde bringt bei jeder im Bereich für Baumbestattungen beigesetzten Urne an separater und zentraler Stelle ein in einheitlicher Form gestaltetes Urnenzeichen mit Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Sterbedatum des Beigesetzten an. (4) Der Nutzungsberechtigte kann aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber der Gemeinde auf die Anbringung des Urnenzeichens im Sinne von Abs. 3 zur Anonymisierung des Grabplatzes verzichten. (5) Die Kosten für das Urnenzeichen im Sinne von Abs. 4 sind in der Gebühr für das erste auf die Dauer von 15 Jahren begründete Nutzungsrecht enthalten.

Siebter Teil

Bestattungsvorschriften

Paragraph 28

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen fest.

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Paragraph 29

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Für Aschenreste beträgt sie nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 dieser Satzung 15 Jahre, wenn diese in einer Grabstätte gemäß § 12 beigesetzt sind.

(2) In der Urnenanlage beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Behälter mit den Aschenresten (§ 26) 15 Jahre. Eine Verlängerung der Aufbewahrungszeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Sie kann insbesondere aus Platzmangel versagt werden.

(3) Im Bereich der Baumbestattungen beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Behälter mit den Aschenresten (§ 27) 15 Jahre. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeiten von Urnen in den Grabstätten (Abs. 1), in der Urnenanlage (Abs. 2) und im Bereich der Baumbestattungen (Abs. 3) werden die Behälter dauerhaft in die Grünanlage verbracht.

Paragraph 30

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung einschließlich gegebenenfalls eines Leichentransports nach auswärts durch qualifizierte Unternehmen durchführen.

Achter Teil

Übergangs-/ Schlussbestimmungen

Paragraph 31

Öffnen und Schließen der Gräber

Das Öffnen und Schließen der Gräber ist nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Einen Totengräber beschäftigt die Gemeinde nicht. Zur Aufgabenerfüllung bedient sich die Gemeinde eines qualifizierten Unternehmens und erhebt die ihr in Rechnung gestellten Kosten als privat-rechtlichen Aufwendungsersatz vom Anzeigenden nach den Grundsätzen eines Geschäftsbesorgungsvertrages.

Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5);
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6);
  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7);
  4. den Bestimmungen über die Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten nicht nachkommt (§ 16);
  5. den Bestimmungen über die Benutzung des Leichenhauses zuwiderhandelt (§ 22);
  6. den Bestimmungen über die Benutzung der Kühleinrichtung zuwiderhandelt (§ 23);
  7. den Bestimmungen über die Benutzung der Aussegnungshalle zuwiderhandelt (§ 24);
  8. den Bestimmungen über die Benutzung des Leichentransportwagens nicht nachkommt (§ 25);
  9. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 28 Abs. 1);
  10. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30).

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Paragraph 33

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3) Den Anordnungen des für die Gemeinde handelnden eigenen Personals sowie einschlägig ermächtigter Personen der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf ist Folge zu leisten. Es übt das Hausrecht im Bereich der gesamten Einrichtung aus.

Paragraph 34

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Mai 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01. Mai 2016 außer Kraft.

Großenseebach, 10. April 2018 Gemeinde Großenseebach

Seeberger 1. Bürgermeister

Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Großenseebach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhof, Aussegnungshalle, Leichenhalle) sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a.) eine Grabgebühr (§ 4) b.) Bestattungsgebühren (§ 5) c.) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a.) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b.) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c.) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d.) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Zweiter Teil

Entstehen und Fälligkeit der Grabgebühr

(1) Die Gebühr entsteht a.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung bei der Gemeinde Großenseebach, c.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung, d.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Bestattungsgebühren

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für (Einmalbetrag)

a) Familiengrabstätten (bis zu 4 Belegungsmöglichkeiten)

aa) zwei Grabplätze ohne Wahlrecht einfach tief 28,00 € (700,00 €)
doppelt tief 33,00 € (825,00 €)
bb) zwei Grabplätze mit Wahlrecht einfach tief 33,00 € (825,00 €)
doppelt tief 41,00 € (1025,00 €)

b) Einzelgrabstätten (bis zu 2 Belegungsmöglichkeiten)

aa) ein Grabplatz ohne Wahlrecht einfach tief 16,00 € (400,00 €)
doppelt tief 19,00 € (475,00 €)
bb) zwei Grabplätze mit Wahlrecht einfach tief 22,00 € (550,00 €)
doppelt tief 25,00 € (625,00 €)

c) Urnengrabstätte 25,00 € (375,00 €)

d) Urnennische (bis zu 4 Urnen) 60,00 € (900,00 €)

e) Baumbestattung pro Urne 60,00 € (900,00 €)

f) Die Grabgebühr beinhaltet folgende Leistungen:

  • Kopf- und fußseitige Einfassung der Grabstätte mit Trittplatten zwischen den Grabstätten
  • Fundament für das Grabmal
  • Benutzung des Containers für Friedhofabfälle
  • Erlaubnis für Errichtung und Änderung eines Grabmals (§ 24 BFS)

(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie unter § 4 Abs. 1 erhoben. Für die Grabplätze mit Wahlrecht wird im Verlängerungsfall die Grabgebühr erhoben, die für Grabplätze ohne Wahlrecht gilt.

(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S.d. § 4 Abs. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

(5) In den Fällen des § 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung wird zu den Grabgebühren ein Zuschlag von 180,00 € erhoben. Der Zuschlag entfällt, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seiner Aufnahme in eine auswärtige Anstalt (z. B. Altersheim, Pflegeheim) in Großenseebach seinen Wohnsitz hatte.

Bestattungsgebühren

(1) Es gelten folgende Gebühren für das Öffnen und Schließen von Gräbern:

a) Einzel- und Doppelgräber (Normaltiefe 1,60m) 730,00 €
b) Zuschlag zu a) bei Tieferlegungen (2,40m) 170,00 €
c) Kindergräber (bis 10 Jahre, normaltief) 220,00 €
d) Grabherstellung für eine Totgeburt 150,00 €
e) Urnenerdgrab (0,60m) 150,00 €
f) Urnenwandgrab (Urnennische) 100,00 €
g) Zuschlag zu a) bis e) bei Einsatz eines Kompressors, je angefangene halbe Stunde 30,00 €

(2) Für die Nutzung der Leichenhalle, der Kühleinrichtung sowie der Aussegnungshalle fallen Gebühren an:

a) Leichenhalle 88,00 €
b) Kühleinrichtung
1. Grundgebühr 44,00 €
2. zuzüglich je angefangenen Tag (ab 2. Tag) 14,50 €
c) Aussegnungshalle 88,00 €

(3) Folgende Gebühren gelten für die Durchführung einer Bestattung und für die Betreuung der Trauerhalle:

a) Durchführung einer Bestattung (Leitung, max. 60 min) 250,00 €
b) Zuschlag zu a) bei „zeitaufwändiger“ Bestattung je weiterer angefangener Stunde 120,00 €
c) Entgegennahme eines Sarges / einer Urne eines anderen Bestattungsunternehmers 60,00 €
d) Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme 120,00 €

(4) Für Exhumierungen und Umbettungen fallen folgende Gebühren an:

a) Exhumierung von Verstorbenen aus einem Erdgrab 1200,00 €
b) Zuschlag zu a) bei doppelt tief bestatteten Särgen 300,00 €
c) Umbettung von Verstorbenen aus einem Erdgrab zur Überführung 1200,00 €
d) Zuschlag zu a) bei doppelt tief bestatteten Särgen 300,00 €
e) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung 120,00 €
f) Umbettung einer Urne aus einem Urnenwandgrab zur Überführung 120,00 €
g) Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit 90,00 €

(5) Für Bestattungsleistungen, die samstags erbracht werden, wird ein Gebührenzuschlag in Höhe von 50 % erhoben.

§ 6 Dritter Teil

Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen:

a) für die Verlegung eines Bestattungstermins 33,00 €
b) für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 16,50 €
c) für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen 82,50 €
d) für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Aufstellen von Grabdenkmälern, die von den Vorgaben der Friedhofssatzung abweichen) 55,00 €
e) für die Erteilung von Bescheinigungen, Abschriften etc. (z.B. über das Bestehen von Grabrechten u. ä.) 16,50 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Großenseebach i.d.F. vom 06.11.2001 außer Kraft.

Paragraph 01

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Großenseebach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhof, Aussegnungshalle, Leichenhalle) sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a.) eine Grabgebühr (§ 4) b.) Bestattungsgebühren (§ 5) c.) sonstige Gebühren (§ 6)

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a.) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b.) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c.) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d.) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehen und Fälligkeit der Grabgebühr

(1) Die Gebühr entsteht a.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung bei der Gemeinde Großenseebach, c.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung, d.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

Paragraph 04

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für (Einmalbetrag)

a) Familiengrabstätten (bis zu 4 Belegungsmöglichkeiten)

aa) zwei Grabplätze ohne Wahlrecht einfach tief 28,00 € (700,00 €)
doppelt tief 33,00 € (825,00 €)
bb) zwei Grabplätze mit Wahlrecht einfach tief 33,00 € (825,00 €)
doppelt tief 41,00 € (1025,00 €)

b) Einzelgrabstätten (bis zu 2 Belegungsmöglichkeiten)

aa) ein Grabplatz ohne Wahlrecht einfach tief 16,00 € (400,00 €)
doppelt tief 19,00 € (475,00 €)
bb) zwei Grabplätze mit Wahlrecht einfach tief 22,00 € (550,00 €)
doppelt tief 25,00 € (625,00 €)

c) Urnengrabstätte 25,00 € (375,00 €)

d) Urnennische (bis zu 4 Urnen) 60,00 € (900,00 €)

e) Baumbestattung pro Urne 60,00 € (900,00 €)

f) Die Grabgebühr beinhaltet folgende Leistungen:

  • Kopf- und fußseitige Einfassung der Grabstätte mit Trittplatten zwischen den Grabstätten
  • Fundament für das Grabmal
  • Benutzung des Containers für Friedhofabfälle
  • Erlaubnis für Errichtung und Änderung eines Grabmals (§ 24 BFS)

(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie unter § 4 Abs. 1 erhoben. Für die Grabplätze mit Wahlrecht wird im Verlängerungsfall die Grabgebühr erhoben, die für Grabplätze ohne Wahlrecht gilt.

(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S.d. § 4 Abs. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

(5) In den Fällen des § 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung wird zu den Grabgebühren ein Zuschlag von 180,00 € erhoben. Der Zuschlag entfällt, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seiner Aufnahme in eine auswärtige Anstalt (z. B. Altersheim, Pflegeheim) in Großenseebach seinen Wohnsitz hatte.

Bestattungsgebühren

(1) Es gelten folgende Gebühren für das Öffnen und Schließen von Gräbern:

a) Einzel- und Doppelgräber (Normaltiefe 1,60m) 730,00 €
b) Zuschlag zu a) bei Tieferlegungen (2,40m) 170,00 €
c) Kindergräber (bis 10 Jahre, normaltief) 220,00 €
d) Grabherstellung für eine Totgeburt 150,00 €
e) Urnenerdgrab (0,60m) 150,00 €
f) Urnenwandgrab (Urnennische) 100,00 €
g) Zuschlag zu a) bis e) bei Einsatz eines Kompressors, je angefangene halbe Stunde 30,00 €

(2) Für die Nutzung der Leichenhalle, der Kühleinrichtung sowie der Aussegnungshalle fallen Gebühren an:

a) Leichenhalle 88,00 €
b) Kühleinrichtung
1. Grundgebühr 44,00 €
2. zuzüglich je angefangenen Tag (ab 2. Tag) 14,50 €
c) Aussegnungshalle 88,00 €

(3) Folgende Gebühren gelten für die Durchführung einer Bestattung und für die Betreuung der Trauerhalle:

a) Durchführung einer Bestattung (Leitung, max. 60 min) 250,00 €
b) Zuschlag zu a) bei „zeitaufwändiger“ Bestattung je weiterer angefangener Stunde 120,00 €
c) Entgegennahme eines Sarges / einer Urne eines anderen Bestattungsunternehmers 60,00 €
d) Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme 120,00 €

(4) Für Exhumierungen und Umbettungen fallen folgende Gebühren an:

a) Exhumierung von Verstorbenen aus einem Erdgrab 1200,00 €
b) Zuschlag zu a) bei doppelt tief bestatteten Särgen 300,00 €
c) Umbettung von Verstorbenen aus einem Erdgrab zur Überführung 1200,00 €
d) Zuschlag zu a) bei doppelt tief bestatteten Särgen 300,00 €
e) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung 120,00 €
f) Umbettung einer Urne aus einem Urnenwandgrab zur Überführung 120,00 €
g) Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit 90,00 €

(5) Für Bestattungsleistungen, die samstags erbracht werden, wird ein Gebührenzuschlag in Höhe von 50 % erhoben.

Paragraph 06

Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen:

a) für die Verlegung eines Bestattungstermins 33,00 €
b) für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 16,50 €
c) für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen 82,50 €
d) für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Aufstellen von Grabdenkmälern, die von den Vorgaben der Friedhofssatzung abweichen) 55,00 €
e) für die Erteilung von Bescheinigungen, Abschriften etc. (z.B. über das Bestehen von Grabrechten u. ä.) 16,50 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Großenseebach i.d.F. vom 06.11.2001 außer Kraft.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung - insbesondere der Gemeindeeinwohner - betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-21) und dem Bereich für die Baumbestattungen (§ 27),
  2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 22)
  3. die gemeindliche Kühleinrichtung (§ 23)
  4. die gemeindliche Aussegnungshalle (§ 24)
  5. der gemeindliche Leichentransportwagen (§ 25)
  6. die gemeindliche Urnenanlage (§ 26)
  7. Baumbestattungen (§ 27)

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

§ 2 Widmungszweck

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin beaufsichtigt und im Zusammenwirken mit der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 und 2 VGemO verwaltet.

§ 4 Bestattungsanspruch

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der auf Grund von Grabnutzungsrechten berechtigten Personen zu gestatten.

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(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 30) – untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern und Jugendlichen ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  6. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

§ 7 Die einzelnen Grabstätten

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a – 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

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(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(9) Die gewerbliche Bestätigung kann für bis zu fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden.

(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten des Friedhofes und des Leichenhauses ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten

Die Grabmäler

§ 8 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
  3. Urnenwahlgrabstätten (§ 12).
  4. Urnennischenanlage (§ 13)
  5. Baumgrabstätten (§ 14)

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 10 Reihengräber

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Sarges oder einer Urne i. S. d. § 12 Abs. 4, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich neu belegt.

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§ 11 Paragraph 11

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Sarges oder einer Urne i. S. d. § 12 Abs. 4, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 29), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Die nach früherem Ortsrecht zugelassene ergänzende Bestattung von Urnen in Erdgräbern ist nur noch auf Grundlage bestehender Grabrechte zulässig. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Ein Erwerb wird grundsätzlich nur im Todesfall und durch Gemeindeangehörige zugelassen.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über eine bisher für Urnenbeisetzungen genutzte Grabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12 Paragraph 12

Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Urnen können in den dafür zur Verfügung stehenden Grabstätten beigesetzt werden. Eine Benutzungspflicht besteht auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 nicht. Das Nutzungsrecht an einer Röhre umfasst die Beisetzung von bis zu drei Urnen innerhalb der Ruhezeit i. S. d. § 29, wobei das Recht bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu verlängern ist bzw. verlängert werden kann.

(3) Für die Belegung und Nachfolge in der Rechtsausübung gelten § 11 Absätze 2 - 7 entsprechend.

(4) Urnenbehältnisse müssen aus nachweislich sich innerhalb der Ruhezeit selbst vollständig zersetzendem Material gefertigt sein, damit keine Entfernung der im Erdreich aufgehenden Aschereste notwendig ist.

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(5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Öffnen und Verschließen der Bestattungsröhren erfolgen nur durch von der Gemeinde bevollmächtigte Personen.

(6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

§ 13 Paragraph 13

Urnennischen

(1) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden. Überurnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Dabei dürfen nur biologisch abbaubare Aschenkapseln verwendet werden, die aus schadstofffreien und verrottbaren Materialien bestehen. (2) In den Urnennischen können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, in den Ecknischen bis zu zwei Urnen. (3) Die Verschlussplatten der Urnennischen sind Eigentum der Gemeinde Großenseebach. Die Nischen werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Nische besteht nicht. Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist nicht gestattet, Nägel in die Urnenwand einzuschlagen. (4) Nach Auflösung einer Urnennische werden die Urnen bis zur Beisetzung durch die Gemeinde Großenseebach sicher verwahrt und anschließend ausschließlich die Aschenreste in würdiger Weise in einem Sammelgrab für Urnen anonym beigesetzt. Der Nischenplatz kann von der Friedhofsverwaltung wieder neu belegt werden. (5) Die Ablage von Blumenschmuck, Grablichtern und ähnlichen Gedenkgegenständen an den Urnennischen ist grundsätzlich nicht vorgesehen, wird jedoch von der Friedhofsverwaltung in kleinem Umfang z.B. anlässlich einer Beisetzung geduldet. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind umgehend zu entfernen. (6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den verwelkten Blumenschmuck sowie andere abgelegten Gegenstände, die keinen würdevollen Anblick bieten, sofort zu entfernen und zu entsorgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung.

§ 14 Paragraph 14

Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Erdurnengräber am Baum und werden von der Friedhofsverwaltung bereitgestellt. Die Urnen werden kreisförmig in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt. Der Außenbereich wird durch die Gemeinde Großenseebach gärtnerisch angelegt und gepflegt. (2) Im Bereich der jeweiligen Grabstätten am Baum können keine Gedenkplatten angebracht werden. Gedenkplatten werden an einer separaten, zentralen Stelle durch die Gemeinde Großenseebach angebracht. (3) Bei Beisetzungen in Baumgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapseln), jedoch keine Schmuck- oder Überurnen verwendet werden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen. (4) Im Schadensfall durch ein Naturereignis oder bei Schädlingsbefall wird ein Ersatzbaum gepflanzt. (5) Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bepflanzen oder auf der Gedenkplatte Gedenkzeichen aufzustellen. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur an den beiden zentral vorgesehenen Flächen gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die auf dem Grabfeld für Baumbestattungen abgelegten Gegenstände sofort zu entfernen und zu entsorgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht mehrmals um weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, so können die Grabstätten zur neuen Belegung freigegeben werden.

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§ 15 Paragraph 15

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. Reihengräber (§ 10): Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m;
  2. Wahlgräber (§ 11): Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m;
  3. Urnenwahlgrabstätten (§ 12) Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von der Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt, außer in Urnenwahlgrabstätten (§ 12), mindestens 90 cm.

§ 16 Paragraph 16

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Spätestens vier Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten, sofern nicht die Witterungsverhältnisse entgegenstehen. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 32 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

(6) Urnengräber liegen in einer vom Friedhofsträger gepflegten Grünfläche. Eine Bepflanzung sowie das Abstellen von Vasen und Kerzen sind nur innerhalb der dafür vorgesehenen Grabfläche zulässig. Sofern hiervon nicht Gebrauch gemacht wird, ist auch diese Fläche in die Grünfläche einzubeziehen. Die Absätze 3 und 5 gelten entsprechend.

§ 17 Paragraph 17

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung von schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine

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oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Reihengräbern (§ 10): Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m
  2. bei Wahlgräbern (§ 11): Höhe 1,20 m, Breite 1,60 m
  3. bei Urnenwahlgrabstätten (§ 12): Höhe 0,60 m, Breite 0,30 m

(2) Für Urnengräber ist auch die Anbringung von Urnenzeichen auf einer Grundfläche von maximal 0,25 m x 0,25 m zulässig, deren Höhe 1,10 m ab Erdoberkante zuzüglich 0,10 m unterhalb nicht überschreiten darf.

(3) Grabeinfassungen werden von der Gemeinde in einheitlicher Form als fester Bestandteil des Grabes hergestellt.

§ 19 Gestaltung der Grabmäler

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung für entsprechende Zweckbestimmung ungebräuchlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Urnenzeichen dürfen nur aus Naturstein, Holz, Bronze, Aluguss oder geschmiedeten Metallen gefertigt und nicht poliert sein.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 20 Standsicherheit

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

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§ 21 Vierter Teil

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

Vierter Teil

Leichenhaus Kühleinrichtung

§ 22 Paragraph 22

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben außerhalb der Trauerfeierlichkeiten ohne gemeindliche Erlaubnis keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 23 Fünfter Teil

Benutzung der gemeindlichen Kühleinrichtung

(1) Im gemeindlichen Leichenhaus sind die Verstorbenen grundsätzlich zu kühlen. Die Kühleinrichtung ist bei der Verbringung der Verstorbenen in das Leichenhaus grundsätzlich einzuschalten und erst dann wieder auszuschalten, wenn der Verstorbene zur Bestattung transportiert wird.

(2) Die Gemeinde kann vom Benutzungszwang des Abs. 1 befreien, wenn aufgrund der Lufttemperaturen oder der kurzen Dauer der Liegezeit im Leichenhaus auf eine Kühlung des Verstorbenen verzichtet werden kann.

Fünfter Teil

Bestattungsfeier

§ 24 Sechster Teil

Aussegnungshalle

(1) Zum Zwecke der kirchlichen, weltanschaulichen bzw. durch einen freien Redner gestalteten Feier vor der Bestattung ist ausschließlich die gemeindliche Aussegnungshalle zu benutzen.

(2) Bei größeren Trauergesellschaften ist die Ton- - nicht jedoch die Bildübertragung – ins Freie gestattet.

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Sechster Teil

Leichenbeförderung Besondere Urnenverwahrungen

§ 25 Paragraph 25

Leichentransportwagen

Zum Zwecke der Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also der Überführung des Sarges von der Halle zum Grab ist mit Ausnahme von Urnenbestattungen der gemeindliche Leichenwagen zu benutzen.

§ 26 Paragraph 26

Urnenanlage

(1) Angehörigen, die kein Urnenwahlgrab (§ 12) nutzen wollen, verleiht die Gemeinde in der Urnenanlage ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren, das nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 jeweils um mindestens 3 und um höchstens 15 Jahren verlängert werden kann. (2) Mit Ablauf des Nutzungsrechts geht das Eigentum an dem durch einen Steinmetz gestalteten Verschlussdeckel der Urnennische auf den zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde bekannten Nutzungsrechtsinhaber über. (3) Die Kosten für den Verschlussdeckel der Urnennische sind in der Gebühr für das erste auf die Dauer von 15 Jahren begründete Nutzungsrecht enthalten.

§ 27 Siebter Teil

Baumbestattungen

(1) Angehörigen, die kein Urnenwahlgrab (§ 12) und keine Nische in der Urnenanlage (§ 26) nutzen wollen, verleiht die Gemeinde im Bereich für die Baumbestattung einer Urne ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren, das nach Maßgabe von § 29 Abs. 3 jeweils um mindestens 5 und um höchstens 15 Jahren verlängert werden kann. (2) Im Bereich für Baumbestattungen sind keinerlei Grabmäler und Einfassungen zugelassen. (3) Die Gemeinde bringt bei jeder im Bereich für Baumbestattungen beigesetzten Urne an separater und zentraler Stelle ein in einheitlicher Form gestaltetes Urnenzeichen mit Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Sterbedatum des Beigesetzten an. (4) Der Nutzungsberechtigte kann aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber der Gemeinde auf die Anbringung des Urnenzeichens im Sinne von Abs. 3 zur Anonymisierung des Grabplatzes verzichten. (5) Die Kosten für das Urnenzeichen im Sinne von Abs. 4 sind in der Gebühr für das erste auf die Dauer von 15 Jahren begründete Nutzungsrecht enthalten.

Siebter Teil

Bestattungsvorschriften

§ 28 Paragraph 28

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen fest.

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§ 29 Paragraph 29

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Für Aschenreste beträgt sie nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 dieser Satzung 15 Jahre, wenn diese in einer Grabstätte gemäß § 12 beigesetzt sind.

(2) In der Urnenanlage beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Behälter mit den Aschenresten (§ 26) 15 Jahre. Eine Verlängerung der Aufbewahrungszeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Sie kann insbesondere aus Platzmangel versagt werden.

(3) Im Bereich der Baumbestattungen beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Behälter mit den Aschenresten (§ 27) 15 Jahre. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeiten von Urnen in den Grabstätten (Abs. 1), in der Urnenanlage (Abs. 2) und im Bereich der Baumbestattungen (Abs. 3) werden die Behälter dauerhaft in die Grünanlage verbracht.

§ 30 Achter Teil

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung einschließlich gegebenenfalls eines Leichentransports nach auswärts durch qualifizierte Unternehmen durchführen.

Achter Teil

Übergangs-/ Schlussbestimmungen

§ 31 Paragraph 31

Öffnen und Schließen der Gräber

Das Öffnen und Schließen der Gräber ist nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Einen Totengräber beschäftigt die Gemeinde nicht. Zur Aufgabenerfüllung bedient sich die Gemeinde eines qualifizierten Unternehmens und erhebt die ihr in Rechnung gestellten Kosten als privat-rechtlichen Aufwendungsersatz vom Anzeigenden nach den Grundsätzen eines Geschäftsbesorgungsvertrages.

§ 32 Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5);
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6);
  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7);
  4. den Bestimmungen über die Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten nicht nachkommt (§ 16);
  5. den Bestimmungen über die Benutzung des Leichenhauses zuwiderhandelt (§ 22);
  6. den Bestimmungen über die Benutzung der Kühleinrichtung zuwiderhandelt (§ 23);
  7. den Bestimmungen über die Benutzung der Aussegnungshalle zuwiderhandelt (§ 24);
  8. den Bestimmungen über die Benutzung des Leichentransportwagens nicht nachkommt (§ 25);
  9. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 28 Abs. 1);
  10. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30).

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§ 33 Paragraph 33

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3) Den Anordnungen des für die Gemeinde handelnden eigenen Personals sowie einschlägig ermächtigter Personen der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf ist Folge zu leisten. Es übt das Hausrecht im Bereich der gesamten Einrichtung aus.

§ 34 Paragraph 34

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Mai 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01. Mai 2016 außer Kraft.

Großenseebach, 10. April 2018 Gemeinde Großenseebach

Seeberger 1. Bürgermeister

Paragraph 01

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung - insbesondere der Gemeindeeinwohner - betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-21) und dem Bereich für die Baumbestattungen (§ 27),
  2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 22)
  3. die gemeindliche Kühleinrichtung (§ 23)
  4. die gemeindliche Aussegnungshalle (§ 24)
  5. der gemeindliche Leichentransportwagen (§ 25)
  6. die gemeindliche Urnenanlage (§ 26)
  7. Baumbestattungen (§ 27)

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

Paragraph 02

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

Paragraph 03

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin beaufsichtigt und im Zusammenwirken mit der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 und 2 VGemO verwaltet.

Paragraph 04

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der auf Grund von Grabnutzungsrechten berechtigten Personen zu gestatten.

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(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 30) – untersagen.

Paragraph 06

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern und Jugendlichen ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  6. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

Paragraph 07

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a – 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

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(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(9) Die gewerbliche Bestätigung kann für bis zu fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden.

(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten des Friedhofes und des Leichenhauses ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten

Die Grabmäler

Paragraph 08

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

Paragraph 09

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
  3. Urnenwahlgrabstätten (§ 12).
  4. Urnennischenanlage (§ 13)
  5. Baumgrabstätten (§ 14)

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

Paragraph 10

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Sarges oder einer Urne i. S. d. § 12 Abs. 4, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich neu belegt.

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Paragraph 11

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Sarges oder einer Urne i. S. d. § 12 Abs. 4, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 29), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Die nach früherem Ortsrecht zugelassene ergänzende Bestattung von Urnen in Erdgräbern ist nur noch auf Grundlage bestehender Grabrechte zulässig. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Ein Erwerb wird grundsätzlich nur im Todesfall und durch Gemeindeangehörige zugelassen.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über eine bisher für Urnenbeisetzungen genutzte Grabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

Paragraph 12

Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Urnen können in den dafür zur Verfügung stehenden Grabstätten beigesetzt werden. Eine Benutzungspflicht besteht auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 nicht. Das Nutzungsrecht an einer Röhre umfasst die Beisetzung von bis zu drei Urnen innerhalb der Ruhezeit i. S. d. § 29, wobei das Recht bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu verlängern ist bzw. verlängert werden kann.

(3) Für die Belegung und Nachfolge in der Rechtsausübung gelten § 11 Absätze 2 - 7 entsprechend.

(4) Urnenbehältnisse müssen aus nachweislich sich innerhalb der Ruhezeit selbst vollständig zersetzendem Material gefertigt sein, damit keine Entfernung der im Erdreich aufgehenden Aschereste notwendig ist.

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(5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Öffnen und Verschließen der Bestattungsröhren erfolgen nur durch von der Gemeinde bevollmächtigte Personen.

(6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

Paragraph 13

Urnennischen

(1) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden. Überurnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Dabei dürfen nur biologisch abbaubare Aschenkapseln verwendet werden, die aus schadstofffreien und verrottbaren Materialien bestehen. (2) In den Urnennischen können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, in den Ecknischen bis zu zwei Urnen. (3) Die Verschlussplatten der Urnennischen sind Eigentum der Gemeinde Großenseebach. Die Nischen werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Nische besteht nicht. Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist nicht gestattet, Nägel in die Urnenwand einzuschlagen. (4) Nach Auflösung einer Urnennische werden die Urnen bis zur Beisetzung durch die Gemeinde Großenseebach sicher verwahrt und anschließend ausschließlich die Aschenreste in würdiger Weise in einem Sammelgrab für Urnen anonym beigesetzt. Der Nischenplatz kann von der Friedhofsverwaltung wieder neu belegt werden. (5) Die Ablage von Blumenschmuck, Grablichtern und ähnlichen Gedenkgegenständen an den Urnennischen ist grundsätzlich nicht vorgesehen, wird jedoch von der Friedhofsverwaltung in kleinem Umfang z.B. anlässlich einer Beisetzung geduldet. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind umgehend zu entfernen. (6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den verwelkten Blumenschmuck sowie andere abgelegten Gegenstände, die keinen würdevollen Anblick bieten, sofort zu entfernen und zu entsorgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung.

Paragraph 14

Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Erdurnengräber am Baum und werden von der Friedhofsverwaltung bereitgestellt. Die Urnen werden kreisförmig in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt. Der Außenbereich wird durch die Gemeinde Großenseebach gärtnerisch angelegt und gepflegt. (2) Im Bereich der jeweiligen Grabstätten am Baum können keine Gedenkplatten angebracht werden. Gedenkplatten werden an einer separaten, zentralen Stelle durch die Gemeinde Großenseebach angebracht. (3) Bei Beisetzungen in Baumgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapseln), jedoch keine Schmuck- oder Überurnen verwendet werden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen. (4) Im Schadensfall durch ein Naturereignis oder bei Schädlingsbefall wird ein Ersatzbaum gepflanzt. (5) Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bepflanzen oder auf der Gedenkplatte Gedenkzeichen aufzustellen. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur an den beiden zentral vorgesehenen Flächen gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die auf dem Grabfeld für Baumbestattungen abgelegten Gegenstände sofort zu entfernen und zu entsorgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht mehrmals um weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, so können die Grabstätten zur neuen Belegung freigegeben werden.

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Paragraph 15

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. Reihengräber (§ 10): Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m;
  2. Wahlgräber (§ 11): Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m;
  3. Urnenwahlgrabstätten (§ 12) Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von der Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt, außer in Urnenwahlgrabstätten (§ 12), mindestens 90 cm.

Paragraph 16

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Spätestens vier Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten, sofern nicht die Witterungsverhältnisse entgegenstehen. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 32 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

(6) Urnengräber liegen in einer vom Friedhofsträger gepflegten Grünfläche. Eine Bepflanzung sowie das Abstellen von Vasen und Kerzen sind nur innerhalb der dafür vorgesehenen Grabfläche zulässig. Sofern hiervon nicht Gebrauch gemacht wird, ist auch diese Fläche in die Grünfläche einzubeziehen. Die Absätze 3 und 5 gelten entsprechend.

Paragraph 17

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung von schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine

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oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

Paragraph 18

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Reihengräbern (§ 10): Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m
  2. bei Wahlgräbern (§ 11): Höhe 1,20 m, Breite 1,60 m
  3. bei Urnenwahlgrabstätten (§ 12): Höhe 0,60 m, Breite 0,30 m

(2) Für Urnengräber ist auch die Anbringung von Urnenzeichen auf einer Grundfläche von maximal 0,25 m x 0,25 m zulässig, deren Höhe 1,10 m ab Erdoberkante zuzüglich 0,10 m unterhalb nicht überschreiten darf.

(3) Grabeinfassungen werden von der Gemeinde in einheitlicher Form als fester Bestandteil des Grabes hergestellt.

Paragraph 19

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung für entsprechende Zweckbestimmung ungebräuchlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Urnenzeichen dürfen nur aus Naturstein, Holz, Bronze, Aluguss oder geschmiedeten Metallen gefertigt und nicht poliert sein.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

Paragraph 20

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

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Paragraph 21

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

Vierter Teil

Leichenhaus Kühleinrichtung

Paragraph 22

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben außerhalb der Trauerfeierlichkeiten ohne gemeindliche Erlaubnis keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

Paragraph 23

Benutzung der gemeindlichen Kühleinrichtung

(1) Im gemeindlichen Leichenhaus sind die Verstorbenen grundsätzlich zu kühlen. Die Kühleinrichtung ist bei der Verbringung der Verstorbenen in das Leichenhaus grundsätzlich einzuschalten und erst dann wieder auszuschalten, wenn der Verstorbene zur Bestattung transportiert wird.

(2) Die Gemeinde kann vom Benutzungszwang des Abs. 1 befreien, wenn aufgrund der Lufttemperaturen oder der kurzen Dauer der Liegezeit im Leichenhaus auf eine Kühlung des Verstorbenen verzichtet werden kann.

Fünfter Teil

Bestattungsfeier

Paragraph 24

Aussegnungshalle

(1) Zum Zwecke der kirchlichen, weltanschaulichen bzw. durch einen freien Redner gestalteten Feier vor der Bestattung ist ausschließlich die gemeindliche Aussegnungshalle zu benutzen.

(2) Bei größeren Trauergesellschaften ist die Ton- - nicht jedoch die Bildübertragung – ins Freie gestattet.

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Sechster Teil

Leichenbeförderung Besondere Urnenverwahrungen

Paragraph 25

Leichentransportwagen

Zum Zwecke der Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also der Überführung des Sarges von der Halle zum Grab ist mit Ausnahme von Urnenbestattungen der gemeindliche Leichenwagen zu benutzen.

Paragraph 26

Urnenanlage

(1) Angehörigen, die kein Urnenwahlgrab (§ 12) nutzen wollen, verleiht die Gemeinde in der Urnenanlage ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren, das nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 jeweils um mindestens 3 und um höchstens 15 Jahren verlängert werden kann. (2) Mit Ablauf des Nutzungsrechts geht das Eigentum an dem durch einen Steinmetz gestalteten Verschlussdeckel der Urnennische auf den zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde bekannten Nutzungsrechtsinhaber über. (3) Die Kosten für den Verschlussdeckel der Urnennische sind in der Gebühr für das erste auf die Dauer von 15 Jahren begründete Nutzungsrecht enthalten.

Paragraph 27

Baumbestattungen

(1) Angehörigen, die kein Urnenwahlgrab (§ 12) und keine Nische in der Urnenanlage (§ 26) nutzen wollen, verleiht die Gemeinde im Bereich für die Baumbestattung einer Urne ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren, das nach Maßgabe von § 29 Abs. 3 jeweils um mindestens 5 und um höchstens 15 Jahren verlängert werden kann. (2) Im Bereich für Baumbestattungen sind keinerlei Grabmäler und Einfassungen zugelassen. (3) Die Gemeinde bringt bei jeder im Bereich für Baumbestattungen beigesetzten Urne an separater und zentraler Stelle ein in einheitlicher Form gestaltetes Urnenzeichen mit Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Sterbedatum des Beigesetzten an. (4) Der Nutzungsberechtigte kann aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber der Gemeinde auf die Anbringung des Urnenzeichens im Sinne von Abs. 3 zur Anonymisierung des Grabplatzes verzichten. (5) Die Kosten für das Urnenzeichen im Sinne von Abs. 4 sind in der Gebühr für das erste auf die Dauer von 15 Jahren begründete Nutzungsrecht enthalten.

Siebter Teil

Bestattungsvorschriften

Paragraph 28

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen fest.

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Paragraph 29

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Für Aschenreste beträgt sie nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 dieser Satzung 15 Jahre, wenn diese in einer Grabstätte gemäß § 12 beigesetzt sind.

(2) In der Urnenanlage beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Behälter mit den Aschenresten (§ 26) 15 Jahre. Eine Verlängerung der Aufbewahrungszeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Sie kann insbesondere aus Platzmangel versagt werden.

(3) Im Bereich der Baumbestattungen beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Behälter mit den Aschenresten (§ 27) 15 Jahre. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeiten von Urnen in den Grabstätten (Abs. 1), in der Urnenanlage (Abs. 2) und im Bereich der Baumbestattungen (Abs. 3) werden die Behälter dauerhaft in die Grünanlage verbracht.

Paragraph 30

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung einschließlich gegebenenfalls eines Leichentransports nach auswärts durch qualifizierte Unternehmen durchführen.

Achter Teil

Übergangs-/ Schlussbestimmungen

Paragraph 31

Öffnen und Schließen der Gräber

Das Öffnen und Schließen der Gräber ist nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Einen Totengräber beschäftigt die Gemeinde nicht. Zur Aufgabenerfüllung bedient sich die Gemeinde eines qualifizierten Unternehmens und erhebt die ihr in Rechnung gestellten Kosten als privat-rechtlichen Aufwendungsersatz vom Anzeigenden nach den Grundsätzen eines Geschäftsbesorgungsvertrages.

Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5);
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6);
  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7);
  4. den Bestimmungen über die Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten nicht nachkommt (§ 16);
  5. den Bestimmungen über die Benutzung des Leichenhauses zuwiderhandelt (§ 22);
  6. den Bestimmungen über die Benutzung der Kühleinrichtung zuwiderhandelt (§ 23);
  7. den Bestimmungen über die Benutzung der Aussegnungshalle zuwiderhandelt (§ 24);
  8. den Bestimmungen über die Benutzung des Leichentransportwagens nicht nachkommt (§ 25);
  9. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 28 Abs. 1);
  10. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30).

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Paragraph 33

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3) Den Anordnungen des für die Gemeinde handelnden eigenen Personals sowie einschlägig ermächtigter Personen der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf ist Folge zu leisten. Es übt das Hausrecht im Bereich der gesamten Einrichtung aus.

Paragraph 34

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Mai 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01. Mai 2016 außer Kraft.

Großenseebach, 10. April 2018 Gemeinde Großenseebach

Seeberger 1. Bürgermeister

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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