Gebührenordnung – Großenseebach

Vollständige Gebührenordnung für Großenseebach.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Großenseebach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhof, Aussegnungshalle, Leichenhalle) sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a.) eine Grabgebühr (§ 4) b.) Bestattungsgebühren (§ 5) c.) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a.) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b.) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c.) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d.) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Zweiter Teil

Entstehen und Fälligkeit der Grabgebühr

(1) Die Gebühr entsteht a.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung bei der Gemeinde Großenseebach, c.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung, d.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Bestattungsgebühren

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für (Einmalbetrag)

a) Familiengrabstätten (bis zu 4 Belegungsmöglichkeiten)

aa) zwei Grabplätze ohne Wahlrecht einfach tief 28,00 € (700,00 €)
doppelt tief 33,00 € (825,00 €)
bb) zwei Grabplätze mit Wahlrecht einfach tief 33,00 € (825,00 €)
doppelt tief 41,00 € (1025,00 €)

b) Einzelgrabstätten (bis zu 2 Belegungsmöglichkeiten)

aa) ein Grabplatz ohne Wahlrecht einfach tief 16,00 € (400,00 €)
doppelt tief 19,00 € (475,00 €)
bb) zwei Grabplätze mit Wahlrecht einfach tief 22,00 € (550,00 €)
doppelt tief 25,00 € (625,00 €)

c) Urnengrabstätte 25,00 € (375,00 €)

d) Urnennische (bis zu 4 Urnen) 60,00 € (900,00 €)

e) Baumbestattung pro Urne 60,00 € (900,00 €)

f) Die Grabgebühr beinhaltet folgende Leistungen:

  • Kopf- und fußseitige Einfassung der Grabstätte mit Trittplatten zwischen den Grabstätten
  • Fundament für das Grabmal
  • Benutzung des Containers für Friedhofabfälle
  • Erlaubnis für Errichtung und Änderung eines Grabmals (§ 24 BFS)

(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie unter § 4 Abs. 1 erhoben. Für die Grabplätze mit Wahlrecht wird im Verlängerungsfall die Grabgebühr erhoben, die für Grabplätze ohne Wahlrecht gilt.

(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S.d. § 4 Abs. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

(5) In den Fällen des § 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung wird zu den Grabgebühren ein Zuschlag von 180,00 € erhoben. Der Zuschlag entfällt, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seiner Aufnahme in eine auswärtige Anstalt (z. B. Altersheim, Pflegeheim) in Großenseebach seinen Wohnsitz hatte.

Bestattungsgebühren

(1) Es gelten folgende Gebühren für das Öffnen und Schließen von Gräbern:

a) Einzel- und Doppelgräber (Normaltiefe 1,60m) 730,00 €
b) Zuschlag zu a) bei Tieferlegungen (2,40m) 170,00 €
c) Kindergräber (bis 10 Jahre, normaltief) 220,00 €
d) Grabherstellung für eine Totgeburt 150,00 €
e) Urnenerdgrab (0,60m) 150,00 €
f) Urnenwandgrab (Urnennische) 100,00 €
g) Zuschlag zu a) bis e) bei Einsatz eines Kompressors, je angefangene halbe Stunde 30,00 €

(2) Für die Nutzung der Leichenhalle, der Kühleinrichtung sowie der Aussegnungshalle fallen Gebühren an:

a) Leichenhalle 88,00 €
b) Kühleinrichtung
1. Grundgebühr 44,00 €
2. zuzüglich je angefangenen Tag (ab 2. Tag) 14,50 €
c) Aussegnungshalle 88,00 €

(3) Folgende Gebühren gelten für die Durchführung einer Bestattung und für die Betreuung der Trauerhalle:

a) Durchführung einer Bestattung (Leitung, max. 60 min) 250,00 €
b) Zuschlag zu a) bei „zeitaufwändiger“ Bestattung je weiterer angefangener Stunde 120,00 €
c) Entgegennahme eines Sarges / einer Urne eines anderen Bestattungsunternehmers 60,00 €
d) Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme 120,00 €

(4) Für Exhumierungen und Umbettungen fallen folgende Gebühren an:

a) Exhumierung von Verstorbenen aus einem Erdgrab 1200,00 €
b) Zuschlag zu a) bei doppelt tief bestatteten Särgen 300,00 €
c) Umbettung von Verstorbenen aus einem Erdgrab zur Überführung 1200,00 €
d) Zuschlag zu a) bei doppelt tief bestatteten Särgen 300,00 €
e) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung 120,00 €
f) Umbettung einer Urne aus einem Urnenwandgrab zur Überführung 120,00 €
g) Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit 90,00 €

(5) Für Bestattungsleistungen, die samstags erbracht werden, wird ein Gebührenzuschlag in Höhe von 50 % erhoben.

§ 6 Dritter Teil

Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen:

a) für die Verlegung eines Bestattungstermins 33,00 €
b) für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 16,50 €
c) für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen 82,50 €
d) für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Aufstellen von Grabdenkmälern, die von den Vorgaben der Friedhofssatzung abweichen) 55,00 €
e) für die Erteilung von Bescheinigungen, Abschriften etc. (z.B. über das Bestehen von Grabrechten u. ä.) 16,50 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Großenseebach i.d.F. vom 06.11.2001 außer Kraft.

Original-Gebührenordnung als PDF

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