📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.11.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Adelsdorf inkl. Gebühren- und Kostenverzeichnis (2026)
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Adelsdorf (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist und Art 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, und Art. 20 Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Adelsdorf folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung
(1)
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren und Kosten (Anlage 1 und Anlage 2).
(2)
Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren
b) sonstige Benutzungsgebühren
c) Grabherstellungsgebühren
d) Sonstige Leistungen
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) b) c) d) e)
wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, wer einen Antrag gestellt oder Leistungen in Anspruch genommen hat, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert, wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz sowie die Kosten ergeben sich aus den als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Gebühren- bzw. Kostenverzeichnis, welche Bestandteil dieser Satzung sind. (2)
1Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte
Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen.
2Das
für solche Leistungen
erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. 3Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. (3)
1Bei Verlängerungen eines Grabnutzungsrechts aufgrund eines Sterbefalles entsteht die
Grabgebühr am ersten Tag nach Beendigung des alten Grabnutzungsrechts und endet mit dem Ende der Ruhefrist. 2Bei der Ermittlung eines unterjährigen Verlängerungszeitraumes beträgt die anteilige Gebühr 1/12 der jährlichen Gebühr für jeden angefangenen Monat des neuen Grabnutzungszeitraumes.
§ 4 Entstehen der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 32 der Friedhofsbenutzungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die sonstigen Benutzungsgebühren und Grabherstellungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme bzw. Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung.
§ 5 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr wird einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Adelsdorf vom 19.12.2024 nebst Anlage außer Kraft. Adelsdorf, 20.11.2025 Gemeinde Adelsdorf
Karsten Fischkal Erster Bürgermeister
Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Adelsdorf -GebührenverzeichnisDas Gebührenverzeichnis unterteilt sich in folgende Unterabschnitte: Abschnitt 1: Grabnutzungsgebühren Abschnitt 2: sonstige Benutzungsgebühren Abschnitt 3: Grabherstellungsgebühren durch vertraglich Verpflichteten Abschnitt 4: Sonstige Leistungen
Abschnitt 1 - Grabnutzungsgebühren Erläuterung: Es handelt sich hierbei um Jahresgebühren. Abschnitt Bezeichnung 1.1 Einzelgrabstätte 1.1.1 Einzelgrab bei Tieferlegung 1.2 Doppelgrabstätte 1.2.1 Doppelgrab bei Tieferlegung 1.3 Reihen-Urnengrabstätte 1.4 Urnengrabstätte im Urnenkreis 1.5 Baum-Urnengrabstätte 1.6 Familienurnengrabstätte inkl. Nutzung Gedenktafel
Jahresgebühr 75,00 € 113,00 € 150,00 € 225,00 € 155,00 € 157,00 € 42,00 € 171,00 €
Abschnitt 2 - sonstige Benutzungsgebühren Abschnitt 2.1 2.1.1 2.1.2
Bezeichnung Leichenhalle Benutzung Leichenhalle Aufbewahrung Urne in Leichenhalle
Gebühr Pauschal 300,00 € 50,00 €
Abschnitt 3 - Grabherstellungsgebühren Abschnitt 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6
Bezeichnung Ausheben und Verfüllen des Grabes bei einer Einzelgrabstätte Ausheben und Verfüllen des Grabes bei einer Einzelgrabstätte bei Tieferlegung Ausheben und Verfüllen des Grabes bei einer Urnenbestattung Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein und vergleichbaren Hindernissen pauschal Herrichten eines Erdgrabes Herrichten eines Urnengrabes
Gebühr (Festbetrag) 900,00 € 1.020,00 € 230,00 € 20 % des Festbetrags zur Aushebung 190,00 € 150,00 €
Abschnitt 4 - Sonstige Leistungen Abschnitt 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.2 4.2.1
Bezeichnung Ersatzvornahme Die aufgeführten Leistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Grabräumung komplett Entfernung Grabmal Entfernung Bepflanzung und Befüllen mit Rindenmulch Befestigung eines nicht mehr standsicheren Grabsteines Grabzubehör Die aufgeführten Leistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Winkeleisenrahmen für Plattenweg
Anlage 2 zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Adelsdorf -Kostenverzeichnis1. 1.1
Bestattungen Bearbeitung Bestattungsantrag
1.2 1.3 1.4
Ausstellen einer Graburkunde Ausstellen einer Urnenbescheinigung Besondere Erlaubnis für die Bestattung anderer Person gem. § 3 Abs. 2 Friedhofssatzung Nutzungsrecht/ Umbettung/ Ersatzvornahme Verlängerung, Übergang oder Übertragung eines Nutzungsrechts einschl. Ausfertigung der Graburkunde Ausstellung einer weiteren Graburkunde Bearbeitung eines Antrages auf Umbettung Verwaltungskosten bei Ersatzvornahme Grabmale/ Gewerbliche Arbeiten Erlaubnis zur Aufstellung, Änderung oder Erneuerung des Grabmals oder einer sonst. baulichen Anlage Sonstige Erlaubnisse Erlaubnis zum einmaligen Befahren des Friedhofs mit einem Fahrzeug
2. 2.1 2.2 2.3 2.4 3. 3.1 4. 4.1
30,00 € 100,00 € 10,00 € 10,00 € 20,00 € 30,00 € 10,00 € 100,00 € 100,00 € 25,00 € 10,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 20.11.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungs- und Friedhofssatzung (Benutzungssatzung) der Gemeinde Adelsdorf (2026)
Bestattungs- und Friedhofssatzung (Benutzungssatzung) der Gemeinde Adelsdorf Die Gemeinde Adelsdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und Art 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende Satzung: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Zweckbestimmung
§ 3 – Bestattungsanspruch
§ 4 – Friedhofsverwaltung
§ 5 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
§ 7 – Verhalten im Friedhof
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
III. Grabstätten
§ 9 – Allgemeines
§ 10 Ausmaße und Beschreibung der Grabstätten
§ 11 Rechte an Grabstätten
§ 12 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 13 Anlage und Instandhaltung der Grabstätte
§ 14 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätte
IV. Grabmale
§ 15 Allgemeines
§ 16 Erlaubniserfordernis
§ 17 Errichtung
§ 18 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
§ 20 Unterhaltung der Grabmäler
§ 21 Entfernung der Grabmäler
V. Das gemeindliche Leichenhaus
§ 22 Widmungszweck und Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang
§ 24 Leichentransport
§ 25 Leichenbesorgung
VI. Bestattungsvorschriften
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 27 Bestattung
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 29 Allgemeine Festlegungen
§ 30 Särge, Urnen, Kleidung
§ 31 Ausheben der Gräber
§ 32 Ruhezeiten (Ruhefrist)
§ 33 Verfügung über Urnen
§ 34 Exhumierung und Umbettung
VII. Schlussvorschriften
§ 35 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 36 Haftungsausschluss
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- 1. den Friedhof in der Gemeinde Adelsdorf an der Bamberger Straße im Ortsteil Aisch
- 2. das Leichenhaus auf dem in Nr. 1 genannten Friedhof. § 2 Zweckbestimmung 1Der gemeindliche Friedhof der Gemeinde Adelsdorf (im folgenden „Gemeinde“) dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. 2Das zugehörige Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. § 3 Bestattungsanspruch (1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt,
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten
- b) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungs- gemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- c) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde im Einzelfall. § 4 Friedhofsverwaltung 1Der Friedhof wird von der Gemeinde Adelsdorf verwaltet und beaufsichtigt. 2Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. § 5 Schließung und Entwidmung (1) 1Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. 2Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. 3Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) 1Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgehoben worden sind. 2Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben worden sind oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften § 6 Öffnungszeiten (1) Das Betreten des gemeindlichen Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeiten gestattet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten gestatten. § 7 Verhalten im Friedhof (1) 1Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. des Gemeindepersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) 1Im Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde); b) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge; c) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben. d) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten; f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten; h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen Gräbern aufzubewahren, i) zu lärmen und zu spielen, zu essen, zu trinken und zu rauchen, j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken. 2Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) 1Totengedenkfeiern sind nur mit Erlaubnis der Gemeinde zulässig. 2Diese sind mindestens zwei Werktage vorher anzumelden. (5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können von der Friedhofsverwaltung bzw. von dem Gemeindepersonal aus dem Friedhof vorübergehend verwiesen werden. § 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (1) 1Steinmetz-, Bildhauerei- und Bestattungsunternehmen haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof vor der ersten Aufnahme dieser Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. 2Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige ein für die Ausübung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. 3Die Anzeigepflicht entfällt, sofern das Bestattungsunternehmen in der Sterbefallanzeige nach § 28 dieser Satzung bestimmt wird. 4Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. 5Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (2) 1Die gewerblichen Arbeiten dürfen nur während der in § 6 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten Zeiten durchgeführt werden. 2Dabei sind die §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 3 Buchst. e) dieser Satzung zu beachten. (3) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehen und nur an Stellen gelagert werden, die hierzu bestimmt sind und an denen sie nicht behindern bzw. Besucher gefährden können. 2Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. 3Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) 1Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. 2Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL, Art. 71a bis 71e BayVwVfG). III. Grabstätten § 9 Allgemeines (1) 1Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind (1) Einzelgrabstätten, (2) Doppelgrabstätten, (3) Reihen-Urnengrabstätten, (4) Urnengrabstätten im Urnenkreis, (5) Baumurnengrabstätten, (6) Familienurnengrabstätten. (3) 1Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. 2In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. 3Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teile erfolgen. 4Die in Abs. 2 genannten Grabstätten werden der Reihe nach belegt. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. § 10 Ausmaße und Beschreibung der Grabstätten (1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- a) Einzelgrabstätten: Länge: 2,30 m, Breite: 0,90 m
- b) Doppelgrabstätten: Länge: 2,30 m, Breite: 1,80 m
- c) Reihen-Urnengrabstätten: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m/ bzw. Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m
- d) Urnengrabstätten Urnenkreis: Länge: 0,60 m, Breite: 0,52 m - 0,80 m
- e) Baumurnengrabstätten: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m
- f) Familienurnengrabstätten: Länge: 0,50 m, Breite: 0,60 m (2) 1Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen ohne Tieferlegung nur ein Verstorbener beigesetzt werden darf. 2Im Falle des § 29 Abs. 3 dürfen zwei Verstorbene beigesetzt werden. 3Unbeschadet hiervon ist in der Einzelgrabstätte eine Bestattung von 2 Urnen zusätzlich möglich. (3) 1Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen ohne Tieferlegung zwei Verstorbene beigesetzt werden dürfen. 2Im Falle des § 29 Abs. 3 dürfen vier Verstorbene beigesetzt werden. 3Unbeschadet hiervon ist im Doppelgrab noch eine Bestattung von 4 Urnen zusätzlich möglich. (4) 1Reihen-Urnengrabstätten und Urnengrabstätten im Urnenkreis sind Grabstätten für die Bestattung von Aschenresten und enthalten bis zu 4 Urnenplätze. 2Die Urnen werden in der Urnengrabstätte in folgender Reihenfolge beigesetzt:
- 1. Urne oben links
- 2. Urne oben rechts
- 3. Urne unten links
- 4. Urne unten rechts. (5) 1Baumurnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen unter dafür vorgesehenen Bäumen. 2Pro Grabstätte ist die Bestattung von einer Urne möglich. (6) 1Familienurnengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzung von Urnen in den hierfür vorgesehenen Röhrensystemen. 2Pro Grabstätte ist die Bestattung von vier Urnen möglich. 3Der Erwerb der Grabstätte ist nur in Verbindung mit der Nutzung der Gedenktafel möglich. § 11 Rechte an Grabstätten (1) 1An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. 2Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist nach § 32 dieser Satzung verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. 3Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Dauer der Ruhefrist gem. § 32 dieser Satzung verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (s. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Adelsdorf) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) 1Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. 2Sofern es der Platzbedarf des Friedhofs zulässt, kann das Nutzungsrecht auf Antrag und gegen Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr zwischen 5 und 20 Jahre verlängert werden. (4) 1Ein nach Abs. 3 verlängertes Nutzungsrecht kann auf Antrag vorzeitig aufgelöst werden. 2Der auf die Restdauer des Grabrechts entfallende Gebührenteil wird monatsgenau erstattet. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. (7) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. § 12 Übertragung von Nutzungsrechten (1) 1Der Inhaber eines Nutzungsrechts kann dieses zu Lebzeiten schriftlich auf eine einzelne volljährige natürliche Person übertragen. 2Dies ist der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. (2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf eine einzelne volljährige natürliche Person übertragen werden.
(3) 1Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne ein Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister,
g) die Stiefkinder,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben übertragen werden. 2Innerhalb dieser Reihenfolge hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. 3Stimmen die Vorberechtigen zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden. (4) 1Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (5) 1Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. 2In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (6) 1Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 5 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätten durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. 2Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 13 Anlage und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) 1Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. 2Der Plattenweg neben dem Grab wird von der Gemeinde angelegt. (3) Die Pflege des Rasens im Bereich der teilanonymen Urnenbestattung (Baum- und Familienurnengrabstätten) wird von der Gemeinde durchgeführt. (4) 1Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 2Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 35). (5) 1Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 2Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
§ 14 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) 1Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätten und ihre Reinhaltung. 2Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) 1Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2Grabhügel dürfen nicht höher als 20 cm sein. 3Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber, die öffentlichen Anlagen und Wege und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) 1Die Anpflanzungen dürfen die Grabgrenzen nicht überschreiten. 2In der Höhe dürfen die Pflanzen das Grabmal nicht übersteigen. (4) 1Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. 2Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträuchern kann angeordnet werden. 3Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Gemeinde auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 35). (5) 1Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. 2In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. IV. Grabmale
§ 15 Allgemeines
(1) 1Jedes Grabmal und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. 2Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoffe, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) 1Die Mindestdicke der Grabmäler beträgt 12 cm. 2Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) bei Einzelgräbern Höhe: 1,20 m, Breite: 0,80 m b) bei Doppelgräbern Höhe: 1,20 m, Breite: 1,70 m c) bei Reihen-Urnengräbern Höhe: 0,70 m, Breite: 0,50 m (4) Im Urnenkreis dürfen nur Gedenksteine bzw. Kissensteine errichtet werden und diese sollen folgende Höchstmaße nicht überschreiten: Breite: 0,60 m Tiefe: 0,40 m Höhe: 0,25 m
§ 16 Erlaubniserfordernis
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. (2) 1Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlagen bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Entwurfs, einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung. 3Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) 1Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. 2Die Gemeinde kann verlangen, dass im Nachhinein ein Erlaubnisantrag gestellt wird. 3Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst. Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 4Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen widerspricht (Ersatz-vornahme, § 35).
§ 17 Errichtung
(1) Beim Liefern und Errichten von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind folgende Unterlagen mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen:
a) der genehmigte Entwurf,
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (2) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
§ 18 Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
1Grabsteine und Grabsteineinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. 2Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. 3Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 19 Standsicherheit der Grabmäler
1Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung (BIV-Richtlinie)) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20 Unterhaltung der Grabmäler
(1) 1Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) 1Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet oder befinden sich diese nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf Kosten der Verantwortlichen durchführen zu lassen oder selbst durchzuführen (Ersatzvornahme
§ 35 ). 4Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabmale und sonstigen baulichen
Anlagen aufzubewahren. 5Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der insbesondere durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 21 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) 1Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. 2Die Grabstätten sind einzuebnen. 3Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 4Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 35). 5Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 6Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. 7Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. V. Das gemeindliche Leichenhaus
§ 22 Widmungszweck und Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung)
- 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und
- 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) 1Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. 2Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. 3Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. 4Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) 1Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. 2Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen. (6) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. § 23 Leichenhausbenutzungszwang (1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort oder die vom katholischen oder evangelischen Pfarramt verwalteten Friedhöfen im Gemeindegebiet zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. § 24 Leichentransport 1Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. 2Die Beförderung der Leichen hat durch geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. § 25 Leichenbesorgung Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leiche hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. VI. Bestattungsvorschriften § 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal 1Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, c) Herrichten des Erd- bzw. Urnengrabes. 2Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungs- unternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. § 27 Bestattung 1Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde. 2Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist. § 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt (1) 1Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bzw. Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzuzeigen. 2Die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Sterbefallbescheinigung bzw. eine Sterbeurkunde und bei Urnenbestattungen die Bescheinigung über die Einäscherung, sind vorzulegen. (2) 1Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Grabrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. 2Besteht kein Grabrecht, erfolgt die Bestattung in dem von der Gemeinde zugewiesenen Reihengrab, sofern kein gebührenpflichtiges sonstiges freies Grab von den Grabberechtigten gewählt wird. (3) Der Zeitpunkt der Bestattung ist von den Angehörigen vor Festlegung mit dem zuständigen Pfarramt mit von der Gemeinde zum Grabaushub beauftragten Unternehmen abzusprechen. § 29 Sonderbestimmungen (1) 1Eine Erdbestattung ist insbesondere im Bereich der Grabreihen Links 1 bis 14 und Mitte 1 bis 4 nur möglich, wenn die Grabstelle nach dem Aushub trocken ist. 2Bei vorhandenem Grund- und Schichtwasser in der Grabstelle darf keine Bestattung im ausgehobenen Grab stattfinden. 3Eine Tieferlegung der Gräber bei Erdbestattungen ist nicht möglich. 4Die Bestattung ist dann in einem anderen geeigneten Bereich des Friedhofs durchzuführen. 5Die Hinterbliebenen haben die Kosten für den Doppelaushub zu tragen. 6Ein schriftlicher Hinweis findet im Vorfeld statt. 7Urnenbestattungen sind in diesem Bereich zulässig. (2) 1Für bereits bestehende Grabrechte an Einzel- oder Doppelgräbern mit Tieferlegung ist eine Ausnahme insoweit vorgesehen, dass die Hinterbliebenen auf eigene Gefahr die Tieferlegung veranlassen. 2Bei vorhandenem Grund- und Schichtwasser in der Grabstelle darf die Tieferlegung im ausgehobenen Grab nicht stattfinden. § 30 Särge, Urnen, Kleidung (1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Für Urnenbestattungen sind nur vergängliche Biournen zulässig. (3) 1Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 2Die Särge müssen fest gefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchdringen von Gerüchen und Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. 3Sie dürfen keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. 4Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. (4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
§ 31 Ausheben der Gräber
(1) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter bzw. dem von der Gemeinde zugelassenen Unternehmen. (2) 1Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,60 m und bei einer Tieferlegung 2,40 m. 2Die Tiefe bis zur Oberkante der Urne beträgt mindestens 0,60 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 32 Ruhezeiten (Ruhefrist)
(1) Die Mindestruhezeit beträgt:
a) für erdbestattete Leichen 20 Jahre
b) für Kinder bis zum vollendetem 7. Lebensjahr 10 Jahre
c) für Urnenbestattete 10 Jahre
d) für Totgeburten 5 Jahre (2) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.
§ 33 Verfügung über Urnen
1Bei Ablauf des Grabrechts kann die Gemeinde eine Urne entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten lassen. 2Dem Grabrechtsinhaber wird dies schriftlich mitgeteilt.
§ 34 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigen. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. VII. Schlussvorschriften
§ 35 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) 1Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 2Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) 1Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. 2Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. 3Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. 4Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. 5Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 36 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Dritte oder durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 13 bis 14 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) Grabmale nach § 20 nicht dauerhaft standsicher fundamentiert und befestigt, e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 17 OWiG). (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Gemeinde Adelsdorf.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 28.07.2017 außer Kraft. Adelsdorf, 20.11.2025 Gemeinde Adelsdorf Karsten Fischkal Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Adelsdorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Adelsdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!