Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.05.2023 (Amtsblatt Nr. 07/2023 vom 30.06.2023); Tarifstufe ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Baiersdorf (konsolidierte Fassung, Stand 2023)
Ortsrecht Baiersdorf Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Baiersdorf
vom 06.07.2012
zuletzt geändert am 26.05.2023 (Amtsblatt Nr. 07/2023 vom 30.06.2023)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kos-tengesetzes
erlässt die Stadt Baiersdorf folgende
Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Baiersdorf erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungsein-richtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebüh-ren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Ortsrecht Baiersdorf (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhe-frist nach § 10 FS,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) und sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
ab 01.01.2022 ab 01.01.2024 ab 01.01.2026
a) eine Einzelgrabstätte 23,00 € 25,00 € 27,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 44,00 € 46,00 € 48,00 €
c) eine Kindergrabstätte 12,00 € 14,00 € 16,00 €
d) eine Urnengrabstätte 12,00 € 14,00 € 16,00 €
e) eine Urnennische 67,00 € 74,00 € 81,00 €
f) eine Gruft 76,00 € 78,00 € 80,00 €
g) Baumgrabfeld I 47,00 € 54,00 € 61,00 €
h) Baumgrabfeld II 94,00 € 108,00 € 122,00 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erworben. Bei der Verlängerung der Ru-hefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c.
Ortsrecht Baiersdorf
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichen-/Aussegnungs-halle beträgt Leichenhalle (pro Tag) Aussegnungshalle (pro Tag)
80 € 120 € (2) Die Gebühr für Ausheben und Verfüllen eines Grabes bzw. Umbettungen beträgt
a) Einfachtief
b) Doppeltief
c) Kindergrab einfachtief
d) Kindergrab doppeltief
e) Frostzuschlag (je angefangene 10 cm Frost)
f) Ausgrabung von Gebeinen
960,00 € 1.090,00 € 500,00 € 600,00 € 27,50 € 110,00 € (3) Die Gebühr für Urnenbeisetzung (Öffnen und Schließen der Grabstätten zur Urnenbeisetzung) zuzüglich ggfs.
- Frostzuschlag (je angefangene 10 cm Frost)
- Ausgrabung einer Urne
250,00 €
27,50 € 55,00 € (4) Die Gebühr für Urnenbeisetzung
- in der Urnenwand (Öffnen und Schließen mit Befes-
tigung der Beschriftung) am Baum (Öffnen und Schließen mit Befestigung der Beschriftung)
315,00 €
315,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für den Erwerb, die Erneuerung oder Verlängerung eines Grabrechts ein-schließlich Ausfertigung der Graburkunde wird eine Gebühr von 25 € erhoben.
(2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes (§ 15 FS) wird eine Gebühr von 25 € erhoben.
(3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 35 € erhoben.
(4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 10 € erhoben.
(5) Für die Erteilung von Bescheinigungen, Abschriften (z.B. über das Bestehen von Grabrechten, Urnenaufnahmebescheinigung u. ä.), wird eine Gebühr von 10 € erhoben.
Ortsrecht Baiersdorf (6) Die Gebühr für Ausstellung von Zweitschriften von Grabbriefen- bzw. Urkun-den beträgt 10 €.
(7) Die Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen zur Umbettung beträgt 25 €.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensat-zung vom 21.12.2001 außer Kraft.
Stadt Baiersdorf
Baiersdorf, den 06.07.2012
Andreas Galster Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Baiersdorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Baiersdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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