Friedhofsgebühren Neukirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neukirchen · Bayern · PLZ 94362

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg (Friedhofsgebührensatzung – FGS)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Leichenhausgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr gem. § 4 entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Berechnung nach Buchst. b) und c) erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats

(3) Die Leichenhausgebühren gem. § 5 entstehen mit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten im Leichenhaus.

(4) Die sonstigen Gebühren gem. § 6 entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

a) eine Einzelgrabstätte

in Neukirchen 397,- €

in Holnstein 421,- €

b) eine Familiengrabstätte in Neukirchen 804,- € in Holnstein 838,- €

c) eine Urnengrabstätte

in Neukirchen 374,- €

d) eine Urnen-Erdkammer in Neukirchen 668,- €

e) eine Gruft

nach Größe entsprechend Buchst. a) bis c)

f) einen Urnensäulenplatz in Neukirchen 1.092,- € jeweils für die Dauer der Ruhefrist nach §28 der Friedhofsatzung.

(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes um 7 Jahre nach § 13 Abs. 4, Satz 2 der Friedhofssatzung wird im Friedhof Neukirchen die Hälfte, im Friedhof Holnstein der monatsgenau errechnete Anteil der in Abs. 1 jeweils genannten Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchstabe c).

§ 5 – Leichenhausgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Aufbahrung und Aussegnung pauschal 100,-€.

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 der Friedhofssatzung wird eine Verwaltungsgebühr von 25,- € erhoben.

(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2 % der Gesamtkosten der Anlage oder des Änderungsvolumens erhoben.

(3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Verwaltungsgebühr von 25,- € erhoben.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung wird bekannt gemacht und tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.06.2019 und alle dazugehörigen Änderungen außer Kraft.

Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg, den 25.11.2024

(Siegel)

Peter Achatzi

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 26.11.202 durch Niederlegung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Neukirchen b. Sulzbach-Rosenberg.

Hierauf wurde hingewiesen:

Durch den Anschlag an der Gemeindetafel am Rathaus Der Anschlag wurde angeheftet am 26.11.2024 und wieder abgenommen am 27.12.2024