🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.08.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebührenordnung
Die Katholische Kirchenstiftung St. Peter in Straubing erlässt ab 01.08.2021 folgende Friedhofsgebührenordnung:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Kirchenstiftung St. Peter in Straubing als Träger des Friedhofs St. Michael in Straubing erhebtfür die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für die Leistungen der Verwaltungdes Friedhofs Gebühren nach Maßgabe dieser Ordnung.
(2) Gebührenschuldner ista) wer den Auftrag an die Pfarrkirchenstiftung (Friedhofsverwaltung) erteilt hat,
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
(3) Der Friedhofsträger erhebta) Grabnutzungsgebühren (§ 2),
b) Bestattungsgebühren (§ 3),
c) Friedhofsunterhaltungsgebühren (§ 4),
d) sonstige Gebühren für besondere Leistungen (§ 5)
(4) Über die Höhe der Gebühren erteilt die Friedhofsverwaltung einen Gebührenbescheid. Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nichtvon der Zahlungspflicht.
Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.
(5) Die Gebührenschuld entsteht bei den Grabnutzungsgebühren mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, bei den Friedhofsinstandhaltungsgebühren zu Beginn des jeweils festgelegten Zahlungszeitraumes, bei den übrigen Gebühren mit Erbringung der Leistungen durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltungkann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchenverlangen, die den Gebührenschuldnern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
§ 2 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt inkl. Abfallgebühr (Containerbenutzung) pro Jahr:
| Grabart | Klasse | Friedhof | Nutzungsgebühr |
|---|---|---|---|
| Einzelgrab | Klasse I | alter Friedhof | 43,00 € |
| Einzelgrab | Klasse II | alter Friedhof | 36,00 € |
| Einzelgrab | Klasse I | Waldfriedhof | 48,00 € |
| Einzelgrab | Klasse II | Waldfriedhof | 40,00 € |
| Doppelgrab | Klasse I | alter Friedhof | 82,00 € |
| Doppelgrab | Klasse II | alter Friedhof | 76,00 € |
| Doppelgrab | Klasse I | Waldfriedhof | 95,00 € |
| Doppelgrab | Klasse II | Waldfriedhof | 80,00 € |
| Dreiergrab | Klasse I | alter Friedhof | 115,00 € |
| Dreiergrab | Klasse II | alter Friedhof | 105,00 € |
| Dreiergrab | Klasse I | Waldfriedhof | 128,00 € |
| Dreiergrab | Klasse II | Waldfriedhof | 120,00 € |
| Vierergrab | Klasse I | Waldfriedhof | 172,00 € |
|---|---|---|---|
| Vierergrab | Klasse II | Waldfriedhof | 168,00 € |
| Fünfergrab | Klasse I | Waldfriedhof | 178,00 € |
| Sechsergrab | Klasse II | Waldfriedhof | 189,00 € |
| Achtergrab | Klasse I | Waldfriedhof | 228,00 € |
| Sonderklasse 1er | Sonderklasse | Waldfriedhof | 59,00 € |
| Sonderklasse 2er | Sonderklasse | Waldfriedhof | 117,00 € |
| Sonderklasse 3er | Sonderklasse | Waldfriedhof | 148,00 € |
| Sonderklasse 4er | Sonderklasse | Waldfriedhof | 179,00 € |
| Sonderklasse 5er | Sonderklasse | Waldfriedhof | 210,00 € |
| Priestergrab | alter Friedhof | Einmalig 1500,-€ | |
| Kindergrab | alter Friedhof | 21,00 € | |
| Kindergrab | Waldfriedhof | 21,00 € | |
| Wandnische klein | alter Friedhof | 132,00 € | |
| Wandnische groß | alter Friedhof | 267,00 € | |
| Eck-Wandnische | alter Friedhof | 348,00 € | |
| Urnennische | B1-199/200/B4-185/B4-100 | alter Friedhof | 55,00 € |
| Urnennische | Columbarium | alter Friedhof | 129,00 € |
| Urnennische | B3-300/350/375 | alter Friedhof | 70,00 € |
| Urnennische | Urnen-Dom | alter Friedhof | 98,00 € |
| Urnennische | Urnenwand mit Glasplatten | alter Friedhof | 63,00 € |
| Urnennische | mit Nische | E-Abteil | 225,00 € |
| Urnennische | mit Ablage | E-Abteil | 191,00 € |
| Urnennische | D2 | Waldfriedhof | 66,00 € |
| Urnennische | C4 | Waldfriedhof | 66,00 € |
| Urnengrab | Waldfriedhof | 44,00 € | |
| Urnengrab | E-Abteil | 164,00 € | |
| Urnengrab | alter Friedhof | 33,00 € | |
| Rasengrab | E-Abteil | 108,00 € | |
| Urnengem.-Anlage | Schmetterling | alter Friedhof | 63,00 € |
| Urnengem.-Anlage | Tor zum Leben | alter Friedhof | 72,00 € |
| Urnengem.-Anlage | Betende Hände | Waldfriedhof | 63,00 € |
| Urnengem.-Anlage | Blätter | Waldfriedhof | 63,00 € |
| Urnengem.-Anlage | Schiff | Waldfriedhof | 63,00 € |
| Urnengem.-Anlage | Lebensweg | Waldfriedhof | 63,00 € |
| Urnengem.-Anlage | I - IX | E-Abteil | 109,00 € |
| Urnengem.-Anlage | Licht des Lebens | Waldfriedhof | 69,00 € |
(2) Für die Veränderung des Nutzungsrechts gilt der Betrag der jeweils geltenden Grabnutzungsgebühr pro Jahr. (3) Die Grabnutzungsgebühr ist im Bestattungsfall für die Dauer der Grabnutzung (Ruhezeit, § 8 Friedhofsordnung) im Voraus zu entrichten.
Im Falle der Verlängerung oder des Erwerbs des Nutzungsrechts außerhalb eines Bestattungsfalls ist die jeweils geltende Grabnutzungsgebühr für 6 oder 12 Jahre im Voraus zu entrichten (vgl. § 20 Abs. 1 Friedhofsordnung).
Im Falle einer weiteren Bestattung werden Gebühren, die auf das Nutzungsrecht bereits bezahlt sind, angerechnet.
§ 3 Bestattungsgebühren
(1) Für die im Zusammenhang mit einer Bestattung geleisteten Arbeiten im Sinne dieser Friedhofsordnung werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:
Totengräbergebühren
Grab öffnen und schließen 505,00 €
Urnenbeisetzung 280,00 €
Tieferlegung 187,00 €
Kindergrab öffnen und schließen 193,00 €
Totgeburt beisetzen 164,00 €
Grabdekoration (grüne Matten, Weihwasser, usw.) 51,00 €
Fundament
Einzelgrab 256,00 €
Doppelgrab 321,00 €
Mehrfachgrab 386,00 €
Kindergrab 189,00 €
Urnengrab 256,00 €
Setzgebühren für Grabstein
Einzelgrab 30,00 €
Doppelgrab 44,00 €
Wandnische 72,00 €
Setzgebühr Teilerneuerung
Einzelgrab 15,00 €
Doppelgrab 24,00 €
Wandnische 38,00 €
Erwerb einer Urnennische
Marmorplatte für Urnennische 98,00 €
Kupferplatte 340,00 €
Glasplatte 300,00 €
Erwerb eines Urnengrabs
| Grabanlage in C (Einfassung, Grabstein) | 1120,00 € |
|---|---|
| Grabanlage in D (Einfassung, Grabstein) | 1120,00 € |
Exhumierung
| Exhumierung eines Leichnam | 409,00 € |
|---|---|
| Gebeinesammlung | 409,00 € |
| Exhumierung einer Urne | 335,00 € |
| Gebeinesammlung für Tieferlegung | 59,00 € |
Abfallgebühr
Abfallgebühren (Pauschale bei einem Sterbefall) 20,00 €
Grabaufgabe
| Einzelgrab | 257,00 € |
|---|---|
| Doppelgrab u. Wandnische klein | 360,00 € |
| Wandnische groß | 462,00 € |
| Urnennische | 103,00 € |
| Urnengräber | 205,00 € |
| Urnengemeinschaftsanlage | 103,00 € |
| Kindergräber | 205,00 € |
| durch Steinmetz (Verwaltungsgebühr) | 43,00 € |
Mit diesen Gebühren werden die von der Friedhofsverwaltung geleisteten Bestattungsarbeiten vergütet.
Weitere Leistungen Dritter sowie die Kosten für die kirchlich-liturgischen Verrichtungen werden durch diese Gebühren nicht abgegolten. Insbesondere gilt dies für Leistungen, die mit der Leichenversorgung zusammenhängen. Das Leichenhaus wird von der Stadt Straubing betrieben.
(2) Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Personen in einer Grabstände konnen die Gebühren ermäßigt werden. (3) entfällt
§ 4 Friedhofsunterhaltungsgebühren
(1) Für die Arbeiten der allgemeinen Verwaltung und zur Erhaltung und Pflege des Friedhofs werden Instandhaltungsgebühren erhoben, die bereits in die Grabnutzungsgebühren mit eingerechnet sind. (2) entfällt
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden insbesondere erhoben füra) schriftliche Auskünfte - - - - €
b) Ausstellen von Urkundenc) Gebühren für die Genehmigung von Umbettungen oder Ausgrabungen
- während der Ruhezeit - - - - €
- nach Ablauf der Ruhezeit
(2) Die Friedhofsverwaltung kann für Verwaltungstätigkeiten und weitere Leistungen, die in der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung nicht gesondert aufgeführt sind, Gebühren und Kosten erheben, die auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungskosten und der Selbstkosten berechnet werden. Der Friedhofsverwaltung bleibt es ferner freigestellt, gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten zu treffen oder Kostenermäßigung oder Kostenbefreiungen im Einzelfall zu gewähren.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 01.01.2016 außer Kraft.
(2) Die Rechte und Pflichten der politischen Gemeinden nach dem jeweils gültigen Bestattungsrecht werden durch diese Gebührenordnung nicht berührt.
Die Kirchenverwaltung St. Peter, Straubing hat in ihrer Sitzung vom 19.07.2021 vorstehende Friedhofsgebührenordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.
Straubing, den 01.08.2021
Kirchenverwaltungsvorstand
Kirchenpfleger
Bestattungsgebührensatzung der Stadt Straubing vom 25.03.2009
BestattungsGebS 51.1.21
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen in der Stadt Straubing (Bestattungsgebührensatzung) vom 25.03.2009 (ABI 12/2009) i.d.F. der Änderungsatzung vom 19.11.2024 (ABI 49/2024)
Bekanntmachung: 26. März 2009 (ABI S. 83/2009)
Inhaltsübersicht:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Entstehen der Gebührenschuld
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Vorauszahlung und Fälligkeit
§ 5 Gebührensatz
§ 6 Verwaltungsgebühren
§ 7 Friedhof Lerchenhaid
§ 8 Inkrafttreten
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 460, berichtigt S. 580) erlässt die Stadt Straubing folgende Bestattungsgebührensatzung:
§ 1 – Gebührenpflicht
Die Stadt Straubing erhebt für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung.
Bestattungseinrichtungen sind
- 1. das städtische Leichenhaus,
- 2. das Bestattungspersonal,
- 3. städt. Friedhof Lerchenhaid (Friedhof für die Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinde)
§ 2
01.01.2025
BestattungsGebS 51.1.21
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat,
c) in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Vorauszahlung und Fälligkeit
(1) Die Stadt kann bei der Entgegennahme des Auftrages Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. (2) Die Vorauszahlungen und die Gebühren werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
§ 5
Gebührensatz
(1) Die Gebühren betragen:
- 1. Bei Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet habena) für die Bestattung 300,00 €
- b) für allgemeine Verwaltungskosten 90,00 €
- c) für allgemeine Verwaltungskosten ohne Beerdigung in Straubing bzw. Benutzung der sonstigen Bestattungseinrichtungen 60,00 €
01.01.2025
BestattungsGebS 51.1.21
- 2. Bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahresa) für die Bestattung 120,00 €
- b) für allgemeine Verwaltungskosten 50,00 €
- 3. für die Bestattung von totgeborenen Kindern 60,00 €
- 4. bei Einsatz außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr) des Bestattungspersonals 70,00 € in der Zeit von 21:00 bis 06:00 Uhr 100,00 €
- 5. für die Benutzung des Leichenhauses zur Aufbahrung
- einschließlich des Kranzraumes -
a) für Personen über 10 Jahre 150,00 €
b) für Kinder bis zu 10 Jahren 80,00 €
c) für die Mithilfe des Bestattungspersonalsbei Fremdfirmen 30,00 €
- ohne Kranzraum -
a) für Personen über 10 Jahre 120,00 €
b) für Kinder bis zu 10 Jahren 70,00 €
c) für die Mithilfe des Bestattungspersonalsbei Fremdfirmen 30,00 €
- 6. für die kurzfristige Benutzung des Leichenhauses, soferndie Leiche innerhalb von 24 Stunden überführt wirda) für Personen über 10 Jahre 50,00 €
- b) für Kinder bis zu 10 Jahren 40,00 €
- c) für die Mithilfe des Bestattungspersonalsbei Fremdfirmen 30,00 €
- 7. für die Urnenaufbahrung (je angefangene Woche) 65,00 € (2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebührenin dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden diese unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistungen in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührensätze festgelegt.
01.01.2025
BestattungsGebS 51.1.21
§ 6
Verwaltungsgebühren
| (1) Genehmigung zur Bestattung außerhalb der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist (§§ 9 und 10 BestV) | 40,00 € |
|---|---|
| (2) Ausstellen eines Leichenpasses | 40,00 € |
| (3) Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Einsargung | 40,00 € |
| (4) Hoheitliche Besorgung der Bestattung | 240,00 € |
§ 7
Friedhof Lerchenhaid
Die Gebühr für einen Grabplatz im Friedhof Lerchenhaid beträgt für die Dauerbenutzung 2.740,00 €.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Straubing über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vom 24.05.2000 (ABl. S. 171/2000) in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.12.2002 (ABl 52/2002) außer Kraft.
Straubing, den 25.03.2009 STADT STRAUBING
Pannermayr Oberbürgermeister
01.01.2025
2. Friedhofssatzung Stand: 01.08.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
BestattungsS 51.1.20
01.01.2025
Bestattungssatzung der Stadt Straubing vom 25.03.2009 (ABl. 12/2009)
Bekanntmachung: 26. März 2009 (ABl. S. 80/2009)
Inhaltsübersicht:
§ 1 – Bestattungseinrichtungen
§ 2 – Bestattungsbegriff
§ 3 – Durchführung der Bestattung
§ 4 – Aufbewahrung im Leichenhaus
§ 5 – Trauerfeier
§ 6 – Leichenöffnung
§ 7 – Ordnungswidrigkeiten
§ 8 – Inkrafttreten
Die Stadt Straubing erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958) folgende Bestattungssatzung:
§ 1 – Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Straubing folgende Bestattungseinrichtungen:
1. das Leichenhaus einschließlich der dazu gehörenden Einrichtungen;
2. das für das Bestattungswesen tätige Personal;
3. den städt. Friedhof Lerchenhaid (Friedhof für die Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinde).
BestattungsS 51.1.20
01.01.2025
§ 2 – Bestattungsbegriff
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Leichenversorgung, die Beförderung der Leiche innerhalb des Friedhofes und die Aufbahrung im Leichenhaus, Mitwirkung bei der Beerdigung von Leichen, Leichenteilen in Grabstätten und die Beisetzung von Urnen.
§ 3 – Durchführung der Bestattung
Das Bestattungswesen bietet folgende Leistungen an:
1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leiche im städtischen Leichenhaus;
2. Transport der Leiche vom Leichenhaus zum Grab, einschließlich Versenken des Sarges bzw. der Urne;
3. sonstige mit der Beerdigung in engem Zusammenhang stehende Leistungen (z. B. Ausschmückung der Aufbahrungsstelle und der Aussegnungshalle, musikalische Darbietung in der Aussegnungshalle, Beförderung von Kränzen und Blumengebinden zum Grab).
4. Die Stadt kann durch Vereinbarung mit den Trägern der im Stadtgebiet liegenden nicht städtischen Friedhöfe die Bestattung übernehmen.
§ 4 – Aufbewahrung im Leichenhaus
1. Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen und zur Aufbewahrung von Urnen, bis sie beigesetzt oder überführt werden.
2. Die Aufbahrung der Leiche geschieht bei geschlossenem Sarg. Das Bestattungsamt kann im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Regelung zulassen. Die Zulassung einer Ausnahme hat zu unterbleiben, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
BestattungsS 51.1.20
01.01.2025
3. Soweit Leichenklimatruhen vorhanden sind, erfolgt die Aufbahrung der Leichen in diesen. Werden Leichen innerhalb von 24 Stunden nach auswärts überführt, kann von einer Aufbewahrung in den Leichenklimatruhen abgesehen werden, soweit der Zustand der Leiche dies zulässt.
4. Zu den Aufbahrungs- und Betriebsräumen im Leichenhaus haben nur Angehörige des Bestattungsamtes und ausdrücklich dazu ermächtigte Personen Zutritt.
§ 5 – Trauerfeier
1. Die Trauerfeier findet in der Aussegnungshalle des Leichenhauses statt.
2. Erfolgt die Beerdigung im Rahmen einer religiösen Feier, so dürfen erst nach den religiösen Handlungen Nachrufe gehalten und Kränze niedergelegt werden.
3. Lichtbild-, Film- oder Tonaufnahmen von der Trauerfeier oder vom Leichenzug dürfen nur mit Genehmigung des Bestattungsamtes gemacht werden. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die nächsten Angehörigen des Verstorbenen damit einverstanden sind oder ein öffentliches Interesse an den Aufnahmen besteht. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Trauerfeier zu vermeiden.
4. Ehrensalut darf mit Erlaubnis des Bestattungsamtes abgegeben werden. Das Bestattungsamt weist hierzu den dafür geeigneten Platz an.
5. Auffallend oder nicht dem Anlass einer Trauerfeier entsprechend gekleideten Personen, sowie Personen, die sich unwürdig benehmen, kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.
§ 6
BestattungsS 51.1.20
01.01.2025
Leichenöffnung
1. Leichenöffnungen werden nur in den dafür vorgesehenen Räumen des städtischen Leichenhauses vorgenommen, soweit dies aufgrund amtlicher Anordnungen in Straubing vorgesehen ist.
2. Eine Leichenöffnung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder eines schriftlichen Antrags der nächsten Angehörigen.
§ 7 – Ordnungswidrigkeiten
Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. entgegen § 4 Abs. 4 die Aufbahrungs- und Betriebsräume betritt, 2. entgegen § 5 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 die Trauerfeier gestaltet, 3. entgegen § 5 Abs. 5 an der Trauerfeier teilnimmt, 4. entgegen § 6 eine Leichenöffnung vornimmt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 2.500,-- € geahndet werden.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Straubing in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungssatzung vom 14.05.1980 (ABl. S. 384/1980) i. d. F. der Änderungssatzung vom 17.12.2002 (ABl. 52/2002) außer Kraft.
Straubing, den 25.03.2009 STADT STRAUBING
Pannermayr Oberbürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhof Lerchenhaid-BenutzungsS 51.1.30
01.01.2025
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Lerchenhaid vom 25.03.2009 (ABl. 12/2009) i.d. Fassung der Änderungssatzung vom 17.12.2018 (ABl. 51/18)
Bekanntmachung: 26. März 2009 (ABl. S. 86/2009)
Inhaltsübersicht:
§ 1 – Nutzung
§ 2 – Bestätigung
§ 3 – Beisetzung
§ 4 – Vergabe und Gebühren
§ 5 – Instandhaltung, Pflege und Gestaltung
§ 6 – Leichenhausbenutzung
§ 7 – Öffnungszeiten
§ 8 – Aufsicht
§ 9 – Sondervereinbarungen
§ 10 Inkrafttreten
Die Stadt Straubing erlässt aufgrund Art. und der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 058) folgende Satzung:
§ 1 – Nutzung
Der städtische Friedhof in Lerchenhaid ist ausschließlich für die Bestattung von Mitgliedern der Israelitischen Kultusgemeinde in Niederbayern bestimmt. Nichtjüdische Familienmitglieder finden keine Aufnahme.
Friedhof Lerchenhaid-BenutzungsS 51.1.30
01.01.2025
§ 2 – Bestätigung
Die Mitgliedschaft ist vor jeder Bestattung ausdrücklich von der Israelitischen Kultusgemeinde zu bestätigen.
§ 3 – Beisetzung
Die Stadt Straubing ist als Träger für die Form der Beerdigung sowie die Beisetzung unter Berücksichtigung der religiösen Vorgaben der Kultusgemeinde verantwortlich.
§ 4 – Vergabe und Gebühren
Die Vergabe der Grabstätten ist aufgrund der religiösen Vorgaben unbefristet. Die Beisetzung erfolgt nur in Einzelgräbern. Die Gebühr ergibt sich aus § 8 der Bestattungsgebührensatzung.
§ 5 – Instandhaltung, Pflege und Gestaltung
(1) Für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätten sind im Benehmen mit der Kultusgemeinde die Hinterbliebenen verantwortlich.
(2) Die Gestaltung des Grabplatzes ist nur mit einer für den Friedhof üblichen Bepflanzung möglich.
(3) Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft
Friedhof Lerchenhaid-BenutzungsS 51.1.30
01.01.2025
macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet einführt wurden.
§ 6 – Leichenhausbenutzung
Die Aufbahrung der Leiche vor der Beisetzung im Friedhof Lerchenhaid erfolgt ausschließlich im städtischen Leichenhaus in der Friedhofstraße 62. Die Versorgung der Leiche nach religiösen Vorgaben hat ebenfalls ausschließlich im städtischen Leichenhaus zu erfolgen.
§ 7 – Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten sind im Einvernehmen und unter Berücksichtigung der religiösen Vorgaben der Kultusgemeinde festgelegt und am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben.
§ 8 – Aufsicht
Die Aufsicht für den Friedhof obliegt den Bediensteten des Bestattungsamtes der Stadt Straubing. Für Diebstähle, Schäden durch Dritte oder infolge höherer Gewalt haftet die Stadt Straubing nicht.
§ 9 – Sondervereinbarungen
Änderungen bzw. Sondervereinbarungen erfolgen unter Berücksichtigung der religiösen Vorgaben der Israelitischen Kultusgemeinde im Einvernehmen mit der Stadt Straubing.
Friedhof Lerchenhaid-BenutzungsS 51.1.30
01.01.2025
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Straubing in Kraft.
Straubing, den 25.03.2009
Pannermayr Oberbürgermeister
Friedhofssatzung
LeichenwesenVO 51.1.10
01.01.2025
Verordnung der Stadt Straubing über das Leichenwesen vom 25.03.2009 (ABl 12/2009) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 27.10.2009 (ABl 43/2009)
Bekanntmachung: 26. März 2009 (ABl S. 87/2009)
Inhaltsübersicht:
§ 1 Anzeigepflicht
§ 2 Sonstige Anzeigepflichten
§ 3 Besorgung der Leiche
§ 4 Verrichtungen des Bestattungsamtes der Stadt Straubing und der
privaten Bestattungsinstitute
§ 5 Leichenversorgung und Überführung in das Leichenhaus
§ 6 Pflichten bei der Vorbereitung zur Bestattung und der Beförderung
von Leichen
§ 7 Pflichten beim Vorliegen übertragbarer Krankheiten
§ 8 Höchstmaß der Särge
§ 9 Ausschmückungsgegenstände
§ 10 Sondervorschriften für Totgeburten und Fehlgeburten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten
Die Stadt Straubing erlässt aufgrund des Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes vom 24.09.1970 (GVBl. S. 417), geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958) folgende Verordnung über das Leichenwesen:
§ 1 – Anzeigepflicht
(1) Jeder Sterbefall im Bereich der Stadt Straubing ist unverzüglich nach Eintritt des Todes zur Erdbestattung, Überführung oder Feuerbestattung bei der Bestattungsanstalt der Stadt Straubing oder einem privaten Bestattungsunternehmen anzumelden. Tritt der Tod während der Nachtzeit ein, hat die Meldung am nächsten Morgen zu erfolgen. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für Totgeburten oder bei Kindern, die während der Geburt verstorben sind.
LeichenwesenVO 51.1.10
01.01.2025
(2) Zur Anmeldung sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- 1. Das Familienhaupt,
- 2. derjenige, in dessen Wohnung oder Anstalt der Sterbefall sich
ereignet hat,
- 3. jede Person, die beim Tode zugegen war oder von dem Sterbe-
fall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
§ 2 – Sonstige Anzeigepflichten
Durch die Anmeldung gemäß § 1 werden die vorgeschriebenen Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz gegenüber dem Standesbeamten sowie die Meldung nach dem Infektionsschutzgesetz beim Gesundheitsamt nicht berührt. Wird bekannt, dass der Sterbefall auf nicht natürliche Ursache eingetreten oder die Todesursache ungeklärt ist, so ist unverzüglich bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, unbeschadet der gesetzlich festgelegten Meldepflicht des Leichenschauers.
§ 3 – Besorgung der Leiche
(1) Alle die Leichenbesorgung und Transporte umfassenden Verrichtungen dürfen im Bereich der Stadt Straubing nur von der Bestattungsanstalt der Stadt Straubing oder von privaten Bestattungsinstituten ausgeführt werden, die den Beginn ihrer Tätigkeit der Stadt Straubing nach Maßgabe des Abs. 2 angezeigt und von dieser die schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Anzeige erhalten haben.
(2) Die Anzeige des Bestattungsinstitutes muss enthalten:
a) Vor- und Zuname des Inhabers;
b) Vor- und Zuname des Betriebsleiters;
c) vollständige Anschrift des Bestattungsinstitutes;
LeichenwesenVO 51.1.10
01.01.2025
d) Name und Anschrift der Leichenbesorger.
Entsprechendes gilt, wenn sich meldepflichtige Tatsachen nach a) mit d) ändern.
§ 4 – Verrichtungen der Bestattungsanstalt der Stadt Straubing und der
privaten Bestattungsinstitute
Nach Annahme eines Auftrages zur Besorgung oder zum Transport einer Leiche haben die Bestattungsanstalt der Stadt Straubing bzw. die privaten Bestattungsinstitute dafür zu sorgen, dass Bestattung und Transport gesetzmäßig und fachgerecht vorbereitet werden. Sie haben insbesondere den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass
1. die Leichenschau durch einen Arzt zu veranlassen ist,
2. die Erdbestattung bzw. Überführung der Bestattungsanstalt der Stadt Straubing anzumelden und mit dieser die Zeit der Bestattung zu vereinbaren ist. Nur durch die Bestattungsanstalt ist das Einvernehmen über den Beerdigungszeitpunkt mit dem Friedhofsträger und der jeweiligen Kirche herzustellen.
§ 5 – Leichenversorgung und Überführung in das Leichenhaus
(1) Jede Leiche ist am Sterbeplatz vor der Einsargung und der Verbringung in ein Leichenhaus bzw. vor der Überführung der Leichenschau zu unterstellen. Dies gilt nicht, wenn der Tod auf dem Transport in ein Krankenhaus oder in einem Krankenhaus eingetreten ist und die Leiche bis zur Leichenschau im Krankenhaus verbleibt. Nach Aushändigung der Todesbescheinigung ist die Leiche unverzüglich in einen für die Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen und einzusargen.
LeichenwesenVO 51.1.10
01.01.2025
(2) Alle im Stadtgebiet verstorbenen Personen sind, wenn sie nicht zur Beerdigung in eines der Leichenhäuser in Ittling, Alburg oder Sossau verbracht und dort aufgebahrt werden, unverzüglich während der üblichen Dienstzeiten in das städtische Leichenhaus zu überführen. Eine Überführung in das städtische Leichenhaus ist nicht erforderlich, wenn die Versorgung der Leiche - insbesondere eine fachgerechte Aufbewahrung - am Sterbeort möglich ist. Die Stadt kann im Einzelfall aus wichtigem Grund von der Pflicht zur Überführung in eines der hier bestehenden Leichenhäuser befreien, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
(3) Die Pflicht zur Überführung in ein Leichenhaus besteht nicht für Ordensangehörige, die in ordenseigenen Grüften beigesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit litt.
(4) Verstorbene, die von auswärts überführt werden, sind unverzüglich in das Leichenhaus des Friedhofs Straubing zu bringen, in dem die Beerdigung erfolgen soll.
§ 6 – Pflichten bei der Vorbereitung zur Bestattung und Beförderung von
Leichen
(1) Alle mit der Vorbereitung zur Bestattung und Beförderung von Leichen befassten Personen haben sich ihrer Tätigkeit entsprechend zu verhalten, den Anforderungen der Schicklichkeit zu genügen und dürfen nicht an ansteckenden Krankheiten leiden.
(2) Im Einzelnen gelten insbesondere folgende Verpflichtungen:
a) Anziehen und Einsargen der Leiche;
b) die Bestatter dürfen grundsätzlich erst nach Aushändigung der Todesbescheinigung mit der Vorbereitung von Leichen zur Bestattung beginnen;
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Straubing
Herausgeber: Stadt Straubing • Büro des Oberbürgermeisters Theresienplatz 2, 94315 Straubing, [email protected] Verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Verfasser der Bekanntmachung.
AMTSBLATT Informationen und amtliche Bekanntmachungen ______________________________________________________________ Jahrgang 2023 • Nummer 48 Donnerstag, 30. November 2023
Inhaltsverzeichnis
Nachruf
Sitzungen
Bekanntmachungen
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen in der Stadt Straubing (Bestattungsgebührensatzung)
Allgemeinverfügung; Vollzug des Sprengstoffrechts; Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände im Bereich der historischen Innenstadt am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres
Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung -BayBO-
Kulturförderrichtlinien der Stadt Straubing
Sprechstunde des Behindertenbeirats der Stadt Straubing Vergabeverfahren
Standesamtliche Nachrichten
Amtsblatt für die Stadt Straubing
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Nr. 48 / 2023
Nachruf
Nr. 48 / 2023
- 573 -
Amtsblatt für die Stadt Straubing
Sitzungstermine
Montag, 04. Dezember 2023, 16:00 Uhr
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (in Seminarraum 2 und 3 der Straubinger Ausstellungs- und Veranstaltungs GmbH)
T a g e s o r d n u n g
- öffentlich -
Bürgermeister Schäfer
Jahresabschlüsse 2022 der von den Organen der Stadt Straubing verwalteten rechtsfähigen Stiftungen;
1.1 hier: Feststellung der Jahresabschlüsse und Ergebnisverwendung
1.2 hier: Erteilung der Entlastung
Jahresabschluss der Studiendirektor Fritz und Friederike Rothammer Stiftung für 2022;
2.1 hier: Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung
2.2 hier: Erteilung der Entlastung
Berichterstatter: Berufsmäßiger Stadtrat Lermer
Sanierung Dechanthof; hier: Planungsstand und weiteres Vorgehen
Schulverband Parkstetten; hier: weiterer Vertreter in der Verbandsversammlung
Genehmigung der Niederschriften über die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.11.2023 und des Stadtrates vom 20.11.2023 und 21.11.2023
Mitteilungen
Berichterstatter: Ltd. Rechtsdirektorin Dr. Strohmeier
Weiterführung des Deutschlandtickets in der Stadt Straubing ab 01.01.2024; hier: Umsetzung durch den Aufgabenträger für den regionalen und überregionalen
ÖPNV-Verkehr
Finanzierungsreform des allgemeinen ÖPNV/Änderung des BayÖPNVG ab 01.01.2024; hier: Umsetzung der Änderungen zur Finanzierung des sog. § 45a PBefG
(Ausbildungsverkehr) nach Art. 24 BayÖPNVG
Tarifanpassungen der Stadtwerke Straubing GmbH im örtlichen ÖPNV ab 01.01.2024; hier: Auswirkungen auf die Ermäßigungen im Rahmen des Sozialpasses der Stadt
Straubing
Amtsblatt für die Stadt Straubing
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Nr. 48 / 2023
Kindertagesbetreuung;
10.1 hier: Information und Handlungsempfehlungen zum aktuellen
Bedarf an Betreuungsplätzen für das Betreuungsjahr 2023/24 und 2024/25 –
Ergänzung zum Stadtratsbeschluss vom 24.07.2023
10.2 hier: Gewährung eines Baukostenzuschusses zur Sanierung der Kindertageseinrich-
tungen Spielstube und Hort am Schanzlweg sowie zur Erweiterung um zwei
Krippengruppen an der Reichenberger Straße durch die Städtische
Wohnungsbau GmbH
10.3 hier: Antrag der SIRA gGmbH auf Förderung für
Investitionsmaßnahmen zum Aufbau von zwei Mini-Kitas in der Max-Gerhaher-
Straße
10.4 hier: Anpassung der Ausstattungspauschale für neu geschaffene Betreuungsplätze
in Kindertageseinrichtungen und in der Großtagespflege
10.5 hier: Anpassung der Mietlaufzeit im Kooperationsvertrag der
Großtagespflege siralinis Sonnenkinder (SIRA 2)
Jugendhilfeplanung; hier: Bedarf und Handlungsempfehlungen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreu-
ung für Grundschüler ab 2026
Vereinbarung für die Beteiligung der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e.V. an der Wahrnehmung anderer Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 8 SGB VIII (Jugendgerichtshilfe) in der Stadt Straubing
Antrag des Aktivspielplatz e.V. auf Erhöhung der Sach- und Maßnahmenkosten vom 03.07.2023
Antrag des Caritasverbandes Straubing-Bogen vom 26.10.2023 auf Bezuschussung der Insolvenz- und Schuldnerberatung im Jahr 2024
Mitteilungen
Berichterstatter: Stadtkämmerer Preis
Fortführung der Planungen zum Ersatzneubau Seniorenheim St. Nikola
Mitteilungen
Berichterstatter: Baureferent Vetter-Gindele
Mitteilungen
Berichterstatter: Werkleiterin Pop
Verordnung über Reinhaltung / Reinigung der öff. Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Straubing (Str.Reinhaltungs- u. GehbahnwintersicherungsVO); hier: Anpassung des Straßenverzeichnisses durch Erlass einer Änderungsverord-
nung
Nr. 48 / 2023
- 575 -
Amtsblatt für die Stadt Straubing Satzung über die Straßenreinigung (StraßenreinigungsS); hier: Anpassung des Straßenverzeichnisses durch Erlass einer
Änderungssatzung
Änderungssatzung zum 01.01.2024 zur StraßenreinigungsGebS; hier: Zustimmung
Änderungssatzung zum 01.01.2024 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung / Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/ FES); hier: Zustimmung
Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln für Investitionsmaßnahmen im Jahr 2024
Mitteilungen
Dienstag, 05. Dezember 2023, 16:00 Uhr
Sitzung des Stiftungsausschusses (im Konferenzraum des Seniorenheims St. Nikola, Pfauenstraße 6)
T a g e s o r d n u n g
- nicht öffentlich -
Mitwoch, 06. Dezember 2023, 16:00 Uhr
Sitzung des Bau- und Planungsausschusses (im Seminarbereich der Straubinger Ausstellungs- und Veranstaltungs GmbH)
T a g e s o r d n u n g
- öffentlich -
Genehmigung der Niederschrift
Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Am Fruhstorfer Weg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB; hier: Aufstellungs- und Veröffentlichungsbeschluss
Zuwendung der Stadt Straubing für die Außeninstandsetzung des denkmalgeschützten Eckgebäudes Spitalgasse 17
Mitteilungen und Anfragen
Amtsblatt für die Stadt Straubing
- 576 -
Nr. 48 / 2023
Donnerstag, 07. Dezember 2023, 15:00 Uhr
Sitzung des Liegenschaftsausschusses (im Seminarbereich der Straubinger Ausstellungs- und Veranstaltungs GmbH)
T a g e s o r d n u n g
- nicht öffentlich -
Donnerstag, 07. Dezember 2023
Sitzung des Verwaltungsrates des Kommunalunternehmens "Flächenentwicklung Straubing
- im Anschluss an die Liegenschaftsausschusssitzung -
(im Seminarbereich der Straubinger Ausstellungs- und Veranstaltungs GmbH)
T a g e s o r d n u n g
- nicht öffentlich -
Donnerstag, 07. Dezember 2023, 16:30 Uhr
Sitzung des Schulausschusses (in der Mensa der Jakob-Sandtner Realschule, Innere Passauer Straße 1)
T a g e s o r d n u n g
- öffentlich -
Genehmigung der Niederschrift
Johannes-Turmair-Gymnasium; hier: Genehmigung einer weiteren Gruppe im offenen Ganztag
Jakob-Sandtner-Realschule; hier: Öffnung für Mädchen
Schulverband Parkstetten; hier: weiterer Vertreter in der Verbandsversammlung
(Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat)
Digitalisierung an den städtischen Schulen; hier: Sachstandsbericht
Jugendhilfeplanung; hier: Bedarf und Handlungsempfehlungen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
für Grundschüler ab 2026 (Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat)
Mitteilungen und Anfragen
Nr. 48 / 2023
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Amtsblatt für die Stadt Straubing
Bekanntmachungen
Amtsblatt für die Stadt Straubing
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Nr. 48 / 2023
Nr. 48 / 2023
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Amtsblatt für die Stadt Straubing
Vollzug des Sprengstoffrechts; Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände im Bereich der historischen Innenstadt am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres
Die Stadt Straubing erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes dürfen auch am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres im Bereich der historischen Innenstadt pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper für Kleinfeuerwerke) nicht abgebrannt werden. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Allgemeinverfügung ist aus dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
3. Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird für sofort vollziehbar erklärt.
4. Wer entgegen dieser Allgemeinverfügung im Bereich der historischen Innenstadt am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres pyrotechnische Gegenstände abbrennt, kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro belegt werden.
Begründung:
Die Stadt Straubing ist für den Erlass dieser Anordnung zuständig, § 1 Abs. 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) i.V.m. Nr. 28.5 der Anlage (Besondere Zuständigkeiten) zur ZustV-GA.
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) kann allgemein oder im Einzelfall angeordnet werden, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper für Kleinfeuerwerke) in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres nicht abgebrannt werden dürfen.
Die Gebäude am Stadtplatz und in den Seitengassen sind besonders brandempfindlich. Insbesondere aufgrund der geschlossenen Bauweise besteht die Gefahr, dass sich ein Brand schnell auf andere Gebäude ausweitet. Durch die dichte Bebauung und engen Gassen sind Gebäude für die Feuerwehr zum Teil schwer zugänglich. Besonders gefährdet sind auch die bestehenden Flachdächer, historischen Innenhöfe mit Holzveranden, Dachterrassenbereiche u.ä., da abgebrannte, noch glimmende Feuerwerkskörper dort liegen bleiben und somit leicht ein Brand entstehen kann. Gleiches gilt für alte Dachdeckungen, die nicht mehr völlig geschlossen sind, und Dachrinnenbereiche. Dort können Feuerwerkskörper bis zum Holz des Dachstuhles bzw. der Verschalung gelangen. Nicht zuletzt gibt es im Bereich der historischen Innenstadt zahlreiche Gebäude mit umfangreichen Holzkonstruktionen, die vor Bränden zu schützen sind. Die Gefahr, dass Schwelbrände entstehen, ist hier nochmals erheblich größer.
Amtsblatt für die Stadt Straubing
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Nr. 48 / 2023
Auf andere Weise als durch ein generelles Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist ein ausreichender Schutz der brandempfindlichen denkmalgeschützten historischen Innenstand nicht ausreichend zu gewährleisten.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 anzuordnen, weil daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht: Im vorliegenden Fall fällt dieses mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse am Verwaltungsakt zusammen. Der vorbeugende Brandschutz in dem besonders brandempfindlichen Bereich der historischen Innenstadt mit entsprechenden Gefahren für Leben, Gesundheit und bedeutende Sachgüter (denkmalgeschütztes Ensemble) überwiegt das Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs deutlich.
Die Bußgeldandrohung beruht auf § 46 Nr. 9 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 SprengG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Straubing) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Sprengstoffrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Nähere Informationen zur Klageerhebung in elektronischer Form sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen. – Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Straubing, den 06.11.2017
Gez.
Markus Pannermayr Oberbürgermeister
Nr. 48 / 2023
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Amtsblatt für die Stadt Straubing
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Bekanntmachung
Vollzug der Baugesetze; Bauvorhaben: „Nutzungsänderung und Umbau eines Tanzlokals zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber - befristete Nutzungsdauer 10 Jahre“
Bauort: Senefelderstraße 32, Grundstücke Flur-Nrn.: 3767, 3768/5, je Gemarkung Straubing
Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung -BayBO-
- 1. Mit Bescheid der Stadt Straubing vom 23.11.2023, Az. BNV-2023-29, wurde die Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung und Umbau eines Tanzlokals zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber - befristete Nutzungsdauer 10 Jahre“ auf den Grundstücken Flur-Nrn. 3767, 3768/5, je Gemarkung Straubing, erteilt.
Für das Bauvorhaben wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach
§ 246 Abs. 10 Satz 1 Baugesetzbuch –BauGB- befristet bis 01.01.2034 erteilt.
Der Baugenehmigung liegen die Bauvorlagen und die mit Genehmigungsvermerk vom 23.11.2023 versehenen Pläne zugrunde.
- 2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zu Protokoll oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Nr. 48 / 2023
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Amtsblatt für die Stadt Straubing
- 3. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO). Da an dem Baugenehmigungsverfahren mehr als 20 Nachbarn beteiligt sind, konnte die vorgenannte Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Zustellung gilt mit dem Tag dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO als bewirkt.
- 4. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können von den beteiligten Nachbarn im Amt für Bauordnung, Theresienplatz 2, I. Stock, Zimmer Nr. 139, eingesehen werden. Um vorherige Absprache unter Tel. 09421/94460-435 wird gebeten.
Straubing, den 24.11.2023
Pannermayr Oberbürgermeister
Amtsblatt für die Stadt Straubing
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Kulturförderrichtlinien der Stadt Straubing
Kulturförderrichtlinien der Stadt Straubing laut Beschluss des Stadtrates vom 25.09.2023
I. Allgemeines
1. Kulturelle Aktivitäten sind ein wertvoller Beitrag zur Bereicherung des gesellschaftlichen Lebens der Stadt Straubing. Aus diesem Grund gewährt die Stadt Straubing Zuwendungen durch die Vergabe von Kulturfördermitteln.
2. Bei den Zuwendungen handelt es sich um freiwillige Leistungen im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Straubing, ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
II. Fördervoraussetzungen
1. Gefördert werden können kulturschaffende Vereine, Personen und Personengruppen mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Straubing. Diese müssen die verfassungsmäßigen Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Bayern respektieren. Grundsätzlich nicht förderfähig sind gewerbliche Veranstalter.
2. Eine Förderung setzt eine angemessene Eigenleistung, z.B. durch Mitgliedsbeiträge, voraus und erfolgt nur, wenn die Kosten vom Veranstalter nicht selbst getragen werden können.
3. Auf die Unterstützung durch die Stadt Straubing kann bei Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen des geförderten Projekts in geeigneter Weise hingewiesen werden.
III. Förderfähigkeit
1. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind nur öffentliche Aktivitäten (Projekte, einzelne Veranstaltungen oder besonders umfangreiche Vereinsprogramme), die zur Gestaltung des kulturellen und künstlerischen Lebens der Stadt Straubing beitragen. Grundsätzlich nicht gefördert werden Veranstaltungen mit kommerziellem, parteipolitischem oder geselligem Charakter.
Nicht förderfähig sind in der Regel laufende oder regelmäßig anfallende Aufwendungen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Personal, Fortbildungen, die Teilnahme an Wettbewerben oder Meisterschaften, Verbrauchsmaterial sowie Fahrt- und Verpflegungskosten.
Nr. 48 / 2023
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Amtsblatt für die Stadt Straubing
2. Vereinsjubiläen Vereinsjubiläen können frühestens ab dem 50-jährigen Jubiläum und anschließend im 25- jährigen Turnus (also 75 Jahre, 100 Jahre, usw.) gefördert werden. Über die Höhe der Zuwendung entscheidet der Kultur- und Partnerschaftsausschuss im Einzelfall.
3. Konzertreisen Für Konzertreisen mit repräsentativem Charakter können Pauschalbeträge pro teilnehmendem Schüler, Studenten, Auszubildenden und Empfänger von Leistungen nach dem SGB in Höhe von 15,- Euro bei Inlands- und 30,- Euro bei Auslandsreisen gewährt werden. Die übrigen Aufwendungen werden nicht bezuschusst.
4. Anschaffungen Für investive Ausgaben kann eine Zuwendung von bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Anschaffungskosten gewährt werden. Um investive Ausgaben handelt es sich in der Regel dann, wenn der Wert des einzelnen angeschafften Wirtschaftsguts den Betrag von netto 800,- Euro übersteigt.
5. Baumaßnahmen im kirchlichen Bereich Bei Baumaßnahmen im kirchlichen Bereich gelten grundsätzlich folgende Fördersätze: • 5 % der zuschussfähigen Kosten, sofern es sich um denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäudeteile handelt • 3 % der zuschussfähigen Kosten, sofern es sich um nicht denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäudeteile handelt
Über die Einstufung entscheidet in der Regel die Untere Denkmalschutzbehörde.
6. Verwendung der Zuwendungen Die gewährten Zuwendungen sind so wirtschaftlich wie möglich zu verwenden. Sie dürfen ausschließlich für den angegebenen Zweck und nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen genutzt werden.
IV. Art der Förderung
1. Eine Förderung kann in Form von finanziellen Zuwendungen (Zuschüsse, Defizitgarantien) oder Sachleistungen erfolgen.
2. Defizitgarantien Bei Veranstaltungen, für die eine Defizitübernahme durch die Stadt Straubing beantragt wird, sind die Eintrittspreise- bzw. Ticketpreise im Benehmen mit dem Kulturamt der Stadt Straubing festzusetzen.
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Nr. 48 / 2023
V. Antragsverfahren
1. Antragstellung Der Antrag auf Förderung für Aktivitäten des jeweiligen Kalenderjahres ist schriftlich (Brief, E-Mail) und bis spätestens 31.07. des laufenden Jahres bei der Stadt Straubing – Kultur und Bildung, Theresienplatz 2, 94315 Straubing einzureichen. Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Beginn einer Maßnahme zu erfolgen. Verspätet oder nicht vollständig eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: • verantwortlicher Träger bzw. Veranstalter • detaillierte Beschreibung des Projekts oder Programms • Kosten- und Finanzierungsplan • Höhe der beantragten Fördermittel
Die Stadt Straubing behält sich vor, zur Prüfung des Antrags notwendige, über den vorstehenden Katalog hinausgehende Unterlagen anzufordern.
2. Verwendungsnachweis Bei Zuwendungen, die im Einzelfall den Betrag von 1.000,- Euro übersteigen, ist vom Empfänger grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist, die jeweils im Zuwendungsanschreiben festgelegt wird, ein ordnungsgemäßer und nachprüfbarer Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Stadt Straubing ist dabei berechtigt, zur Überwachung der Verwendung des Zuschusses, Einsicht in Bücher und Originalbelege des Empfängers zu nehmen. Zu diesem Zweck sind die betreffenden Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
3. Bewilligung Über die gestellten Zuwendungsanträge wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Regelungen der Geschäftsordnung der Stadt Straubing entschieden.
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss ist nach Abschluss des Haushaltsjahres in geeigneter Form über sämtliche im abgelaufenen Jahr gewährten Zuwendungen zu unterrichten.
4. Zuwendungsbescheinigung Der Zuwendungsempfänger wird über die Höhe der gewährten Förderung durch eine schriftliche Mitteilung unterrichtet.
5. Rückforderung Im Falle einer ganz oder teilweise nicht zweckgemäßen Verwendung oder einem unberechtigten Erhalt von Zuwendungen, behält sich die Stadt Straubing das Recht zur Rückforderung der Zuwendungen vor.
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Amtsblatt für die Stadt Straubing
VI. Schlussbemerkungen / Inkrafttreten
1. Von diesen Richtlinien nicht erfasst werden Zuwendungen, für die gesonderte Beschlüsse des Stadtrats oder des Kultur- und Partnerschaftsausschusses existieren bzw. die durch gesonderte Regelungen festgelegt sind (z.B. Straubinger Hochschulpreis, Stipendium zur Förderung junger Künstler).
2. Die Vorschriften des Datenschutzes sind zu beachten.
3. Diese Kulturförderrichtlinien treten zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Kulturförderrichtlinien vom 01.10.2009 außer Kraft.
Straubing, 10. Oktober 2023 Für den Stadtrat
gez.
Markus Pannermayr Oberbürgermeister
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Sprechstunde des Behindertenbeirats
Am Montag, 04.12.2023, findet von 14:00 bis 16:00 Uhr im Sozialen Rathaus, Am Platzl 31, im Zi. 216 (2. Stock, Aufzug vorhanden), die öffentliche Sprechstunde des Behindertenbeirats statt. Als Berater wird dort der 2. Vorsitzende des Beirates, Herr Ralph Zimmerhansl, zu sprechen sein.
Die von den Behinderten oder deren Angehörigen anstehenden Fragen können erörtert, bzw. Wege zur Lösung gefunden werden. Gerne werden auch Tipps zum Schwerbehindertenantrag oder zu Fragen des Alltags gegeben. Eine Rechtsberatung mit verbindlichem Charakter findet nicht statt.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin bei Juliane Eigner unter (0 94 21) 4 14 89 oder bei Ralph Zimmerhansl unter (0 94 21) 4 02 24.
Vergabeverfahren
Bauleistungen
- H23-0202-1-801
Baumeisterarbeiten für Berufsschule I Straubing - Generalsanierung
Bauteil A-Ostbau
- H23-0202-1-814a
Metallbauarbeiten – Fenster und Außentüren – für Berufsschule I
Straubing – Generalsanierung
- H23-0213-1-801
Baumeisterarbeiten für Berufsschule II – Erweiterung Schulgebäude
- H23-0213-1-804-06 Dachabdichtungs- und Spenglerarbeiten für Berufsschule II –
Erweiterung Schulgebäude
Liefer- und Dienstleistungen
- H23-0271-1-827b
Ausstattung Krippe und Personalräume für Kindertagesstätte Sossau –
Umbau und Erweiterung
Weitere Informationen zu den vorstehend genannten Vergabeverfahren finden Sie unter www.vergabe.bayern.de.
Stadt Straubing – Zentrale Fachstelle für Vergabeverfahren Theresienplatz 2 94315 Straubing Tel. 09421 / 944-61139 Mail: [email protected]
Nr. 48 / 2023
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Amtsblatt für die Stadt Straubing
Standesamtliche Nachrichten vom 23.11.2023 bis 29.11.2023
G e b u r t e n
B i e l m a i e r Fabian Korbinian Bogen
F a k t o r Isabella Claudia Straubing
T o m a š i ć Liam Straubing
E h e s c h l i e ß u n g e n
K i c k Sebastian Robert Bogen und K ü r z i n g e r Sandra Maria Bogen
S t e r b e f ä l l e
V o l s t e d t Uwe Straubing
B a y e r geb. Dietl Christa Maria Theresia Straubing
S c h e l l i n g e r Wolfgang Eduard Straubing
S t e i g e r geb. Roßmeier Mathilde Straubing
S c h m i d t Richard Straubing