Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzel-/Doppel-/Dreifachgrabstätte) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Urnennische, Erdurnengrab, Urnengemeinschaftsgrab) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 1.170 € (pro Nutzungsdauer) / 65 € (pro Jahr) entspricht 'Grabstätte im Urnengemeinschaftsgrab (1 Grabplatz)' |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text erwähnt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten nicht separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text erwähnt (nur Leichenhaus und Leichenklimatruhe aufgeführt) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GEISELHÖRING stadt. land. laber.

Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Geiselhöring
vom 08.12.2025
| Beschluss des Stadtrates: | 02.12.2025 |
|---|---|
| Art der Bekanntmachung: | Niederlegung zur Einsicht im Rathaus |
| Bekanntgabe der Niederlegung: | 08.12.2025 – 08.01.2026 durch Anschlag an der Gemeindetafel |
| Inkrafttreten | 01.01.2026 |
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart § 2 Gebührenpflichtiger § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr § 4 Grabnutzungsgebühr § 5 Leichenhausbenutzungsgebühr § 6 Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe § 7 sonstige Gebühr § 8 Inkrafttreten
GEISELHÖRING stadt. land. laber.

Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Geiselhöring vom 08.12.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Geiselhöring folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4),
b) eine Leichenhausbenutzungsgebühr (§ 5),
c) eine Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe (§ 6),
d) sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Leichenhausbenutzungsgebühr (§ 5) und die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
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| (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt | pro Jahr | pro Nutzungsdauer |
|---|---|---|
| a) eine Einzelgrabstätte | 45 € | 810 € |
| b) eine Doppelgrabstätte | 90 € | 1.620 € |
| c) eine Dreifachgrabstätte | 135 € | 2.430 € |
| d) eine Wandnischengrabstätte mit 4 Grabplätzen | 90 € | 1.620 € |
| e) eine Wandnischengrabstätte mit 6 Grabplätzen | 135 € | 2.430 € |
| f) eine Urnennische in der Urnenwand (neuer Friedhof) | 135 € | 1.350 € |
| g) eine Urnennische in der Urnenwand mit Blumenfach | 135 € | 1.350 € |
| h) eine Urnennische in der Urnenwand (alter Friedhof) | 135 € | 1.350 € |
| i) eine Grabstätte im Erdurnengrab | 110 € | 1.980 € |
| j) eine Grabstätte im Urnengemeinschaftsgrab (1 Grabplatz) | 65 € | 1.170 € |
| k) eine Grabstätte im Urnengemeinschaftsgrab (2 Grabplätze) | 130 € | 2.340 € |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühr
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 80 € pro angefangenem Benutzungstag
§ 6 Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe beträgt 100 € pro angefangenem Benutzungstag
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Für die Erteilung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 15 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 25 € erhoben. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 100 € erhoben. (5) Die Gebühr für die Zulassung von Bildhauern, Kunstschmieden und Steinmetzen, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen, beträgt 150 € für die Dauer von 3 Jahren. (6) Die Gebühr für die Zulassung von Bestattern, auf dem Friedhof Arbeiten auszuführen, beträgt 300 € für die Dauer von 3 Jahren. (7) Für sonstige Anträge und schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr von 10 € erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung der Stadt Geiselhöring vom 10.12.2021 außer Kraft.
STADT GEISELHÖRING
Geiselhöring, den 08.12.2025
Herbert Lichtinger Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Amtliche Bekanntmachung
gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. BekV
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Geiselhöring (Friedhofssatzung – FS)
I.
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat der Stadtrat von Geiselhöring in seiner Sitzung vom 03.08.2021 die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtung der Stadt Geiselhöring neu erlassen.
II.
Die Satzung tritt gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) am 01.01.2022 in Kraft. Sie liegt im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Geiselhöring, Stadtplatz 4, Zimmer Nr. 4 während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf.
III.
Die oben genannte Satzung wird hiermit gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GO i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung (BekV) sowie § 36 der Geschäftsordnung des Stadtrates von Geiselhöring amtlich bekannt gemacht.
Geiselhöring, den 10.12.2021
Herbert Lichtinger Erster Bürgermeister
angeschlagen am: 10.12.2021
abgenommen am: 10.01.2022