Drachselsried

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab262,50 € im Text als 'Einzelgrabstätte für Erwachsene' (für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren) bezeichnet
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenreihengrab262,50 € im Text als 'Urnenerdgrabstätte' (für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren) bezeichnet
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)583,10 € im Text als 'Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen)' bei Einzelgrabstätte (Normalgrab) aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben im Text nur 'Leichenhaus' (175,00 € pro Trauerfall) genannt, keine Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Drachselsried

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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachselsried

(FGS)

Vom: 13.12.2023

Beschluss des Gemeinderates: 12.12.2023

Art der amtlichen Bekanntmachung: Niederlegung im Rathaus und Mitteilung an den örtlichen Anschlagstafeln

Tag der amtlichen Bekanntmachung: 14.12.2023

Inkrafttreten: 01.01.2024

1/5

Friedhofsgebührensatzung

(FGS)

vom

13.12.2023

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Drachselsried folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen

2/5 Leistung.

(4) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt:

Pro Monat:Pro Jahr:Für die Dauer der Ruhefrist:Ruhefrist:
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder1,49 €17,50 €175,00 €10 Jahre
b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene1,49 €17,50 €262,50 €15 Jahre
c) eine Familiengrabstätte2,75 €33,00 €495,00 €15 Jahre
d) eine Urnenerdgrabstätte1,49 €17,50 €262,50 €15 Jahre
e) eine Urnennische in der Urnenwand1,49 €17,50 €262,50 €15 Jahre

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne jeweils in einem Betrag für die Dauer der Ruhefrist zu entrichten. (3) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für mindestens ein Jahr (maximal 15 Jahre) ist möglich. Die Grabinhaber werden von der Gemeinde nach Ablauf der Nutzungsfrist informiert. Für die Veränderung wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro Trauerfall 175,00 € (2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes (Grabherstellung) beträgt

a) bei einer Einzelgrabstätte

Normalgrab 583,10 € Tiefgrab 749,70 €

b) bei einer Familiengrabstätte

Normalgrab 928,20 € Tiefgrab 1.237,60 €

c) bei einer Kindergrabstätte

d) bei einer Urnenerdgrabstätte bzw. Urnennische

357,00 €

238,00 €

3/5 (3) Der Erschwerniszuschlag beträgt pro Stunde

a) bei Frost 119,00 €

b) bei Stein 119,00 €

c) Erdaushub per Hand 175,50 €

(4) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 2.142,00 € (5) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof einschließlich Sargträger und Versenken beträgt 100,00 € (6) Die Gebühr beträgt bei

a) der Ausgrabung einer Leiche 2.975,00 €

b) der Umbettung einer Leiche in einen neuen Sarg 3.808,00 €

c) der Ausgrabung von Gebeinen 416,50 €

d) der Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis 1.487,50 €

e) der Umbettung von Urnen und Aschenresten 666,40 €

(7) Für folgende Leistungen werden Zuschläge berechnet:

a) Grasmatten nach Grabherstellung abringen 35,20 €

b) Gitterroste zur Befestigung des Erdreichs anbringen 59,50 €

c) An- und Abfahrtspauschale 59,50 €

d) Spindeln zur Sicherung des Erdreichs 119,00 €

e) Arrangieren des Blumenschmuckes 119,00 € f)Erdcontainer fur Erdaushub 178,50 €

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts wird eine Gebühr von 16,00 € erhoben. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu durren, wird eine Gebühr von 16,00 € erhoben. (3) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführten zu dürfen, beträgt 26,00 € (4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenübernahme getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

4/5

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.07.2001 zuletzt geändert mit der

  1. 1. Änderungssatzung vom 19.06.2015 außer Kraft.

Drachselsried, den 13.12.2023

Johannes Vogl

  1. 1. Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Inhaltsübersicht

Erster Teil: Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zweiter Teil: Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Bestattungsanspruch

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

§ 8 Abfallentsorgung

Dritter Teil: Die einzelnen Grabstätten. Die Grabmäler

Abschnitt 1: Die Grabstätten

§ 9 Allgemeines

§ 10 Arten der Grabstätten

§ 11 Reihengräber

§ 12 Wahlgräber

§ 13 Urnengrabstätten

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

Abschnitt 2: Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

§ 17 Ausmaße der Grabmäler und Einfriedungen

§ 18 Gestaltung der Grabmäler

§ 19 Standsicherheit

§ 20 Entfernung der Grabmäler

Vierter Teil: Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Widmungszweck, Benutzung

§ 22 Benutzungszwang

Fünfter Teil: Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23 Leichenperson

§ 24 Leichenträger

§ 25 Friedhofswärter

Sechster Teil: Bestattungsvorschriften

§ 26 Anzeigepflicht

§ 27 Ruhezeiten

§ 28 Umbettungen

Siebter Teil: Übergangs-/Schlußbestimmungen

§ 29 Alte Benutzungsrechte

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 32 Inkrafttreten

SATZUNG

über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Drachselsried (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

  1. 21. DEZ. 1994 vom ...

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Drachselsried folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Ein- richtung *):

  1. 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2-8), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9-20),
  2. 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§§21 u.22),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 23-25).

*) Durch diese Formulierung wird klargestellt, daß die in § 1 genannten Anlagen grundsätzlich eine einheitliche (Bestattungs-)Einrichtung i.S.v.Art. 21 GO bil- den. Auf die insoweit mißverständliche gesetzliche Terminologie (Bestattungsein- richtungen), vgl. Art. 7 BestG) wurde daher verzichtet.

  • 2 -

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1 Allgemeines *)

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträger **) verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung ***)

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsmaße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zulässig.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

*) Vgl. Art. 8 BestG **) Art. 8 Abs. 2 BestG

***) Art. 8 Abs. 3 BestG; zur Abgrenzung Bestattung-Beisetzung, vgl. Begriffsbestimmung in Art. 1 BestG ("Bestattung" als Oberbegriff).

  • 3 -

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß - z.B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen (§ 28) - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Personals des Friedhofsträgers haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. zu rauchen;
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  7. 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
  8. 8. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu photographieren;
  9. 9. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten;
  10. 10. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und kenntlich gemachten Plätzen. - 4 -

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof*)

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbebetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher **) betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung der Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 4 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (5) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.

§ 8 Abfallbeseitigung

(1) Für organische Abfälle (z.B. Humus, Pflanzenreste) wird eine Kompostgrube (beim Mesnerhaus) vorgehalten. Andere Abfälle (z.B. Plastik, Holz, Papier, Glas, Metalle etc.) dürfen im Friedhof nicht entsorgt werden.

*) Vgl. Nr. 2.4 der Bek vom 17.07.1987 (MABl S. 687/693), Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. XIII Rn. 39 ff.

**) Die Gemeinden dürfen allerdings an die Sachkunde keine Anforderungen stellen, die über das geltende Handwerksrecht hinausgehen (z.B. Ortsansässigkeit); maßgeblich wird daher grundsätzlich z.B. die Eintragung in die Handwerksrolle sein.

  • 5 -

(2) Für Kränze wird eine eigene Deponie-Box vorgehalten. Es dürfen nur kompostierbare Kränze darin entsorgt werden.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 9 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.

§ 10 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 11),
  2. 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 12),
  3. 3. Urnengrabstätten (§ 13).

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 11 Reihengräber (Einzelgrabstätten)

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) des zu Bestattenden vergeben werden.

  • 6 -

(2) Jedes Reihengrab besteht aus einer Grabstelle. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Sofern es die Kapazität des Friedhofs zulässt, ist eine Verlängerung möglich. (3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten fünften *) Lebensjahr,
  2. 2. Personen ab dem vollendeten fünften *) Lebensjahr.

§ 12 Wahlgräber (Familiengrabstätten)

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 27), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und Unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

*) Üblicherweise wird unterschieden zwischen Gräbern für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Personen über 5 Jahren. Die Gemeinde kann aber auch andere Differenzierungen vornehmen (höchstens bis zu 10 Jahren).

  • 7 -

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden derBerechtigte, die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 13 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 12 Absatz 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße: 1. Kinderreihengräber (§ 11 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m 2. Reihengräber (§ 11 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 2,10 m, Breite: 0,80 m 3. Wahlgräber (§ 12): Länge: 2,10 m, Breite: 1,50 m 4. Urnengrabstätten (§ 13): Länge: 2,10 m, Breite: 0,80 m (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben.

  • 8 -

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:

a) bei Kindergräbern (bis 5 Jahre) weniger stens 1,10 m

b) ansonsten wenigstens 1,70 m

c) bei Urnengräbern weniger stens 0,80 m

d) bei einem Tiefgrab weniger stens 2,40 m.

§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genommen Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entscheidigungsanspruch - als erloschen. (6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. (7) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.

  • 9 -

Abschnitt 2

Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderungen von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, daß ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Die Grabsteine müssen in die Grablinie undzar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden. Die Verwendung von Brücken wird empfohlen.

§ 17 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kinderreihengräbern (§ 11 Abs. 3 Nr. 1): Höhe 0,70 m, Breite 0,50 m
  2. 2. bei Reihengräbern (§ 11 Abs. 3 Nr. 2): Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
  3. 3. bei Wahlgräbern (§ 12): Höhe 1,40 m, Breite 1,20 m
  4. 4. bei Urnengrabstätten (§ 13): Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m - 10 -

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

1.bei Kinderreihengrabern: 0,60 m 2.beiReihengrabern: 0,80m 3.bei Wahlgrabern: 1,50 m 4.bei Urnengrabstätten: 0,80 m

§ 18 Gestaltung der Grabmäler *)

(1) Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Nicht erlaubt sind alle auf Hochglanz polierten Steine und alle anderen aufdringlich wirkenden Steine, vor allem schwarze Steine, sowie die Verwendung von Ülfarbanstrichen, figürlichen Verzierungen aus Zement, Gips und Kunststoff oder sonstiger aufgesetzter, serialmäßig gefertigtter "Schmuck".

Vorgeschriebene Steinstärke der Grabmäler: 18 - 22 cm

Die Grabsteine sind auf das vorhandene Fundamentband zu setzen. Weitere Fundamentierungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Für den neuen Friedhofsteil oberhalb der Friedhofsmauer (Flur-Nr. 59/3) gilt folgendes:

Die Grabeinfassung ist ohne Randbegrenzung zulässig.

Sofern Randbegrenzungssteine verwendet werden, dürfen diese nur a) als Granitsteinplatten oder

b) als schmale Steinleisten, die nicht breiter als 7 cm sind und die nicht höher als 5 cm die Grasnarbe überragen, ausgeführt werden. Die Verwendung der schmalen Steineinfassungen zusammen mit Granitsplittplatten ist nicht erlaubt.

*) Die Gemeinden haben bei Anforderungen an die Gestaltung von Grabstätten (insbes. von Grabmälern) insbesondere Art.9 BestG, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Recht der Hinterbliebenen auf individuelle Grabgestaltung zu beachten, vgl. Nr. 2.5 der Bek vom 17.09.1987 (MABl s. 687/693).

  • 11 -

§ 19 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, kann die Gemeinde die Grabmäler auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen oder in ihr Eigentum überführen.

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) das gemeindliche Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. - 12 -

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesondertem Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 22 Benutzungszwang *)

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

*) Zur Anordnung eines Benutzungszwangs für das gemeindliche Leichenhaus, vgl. Nr. 2.2.3 der Bek. vom 17.09.1987 (MABl S. 662/692),

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Fünfter Teil

Friedhofs- und Bestattungspersonal *)

§ 23 Leichenversorgung

(1) Die Verrichtungen des Reinigens des Umkleidens und Einsargen von Leichen verbleiben im Verantwortungsbereich der Angehörigen, die sich eines privaten Bestattungsinstituts bedienen können. Die Verrichtung einer Leiche darf aber stets erst nach erfolgter Leichenschau erfolgen.

§ 24 Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen innerhalb des Friedhofs, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführrt, sofern dies von den Angehörigen beantragt wird. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1)dürfen auch von einem privaten Bestattungsunternehmen oder Vereinen ausgeführrt werden.

§ 25 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahr- nehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt der Gemeinde als Friedhofsträgerin, die sich eines bestellten Gehil- fen oder bestellten Unternehmers bedient.

*) Zu der Anordnung des Benutzungszwangs für die im Fünften Teil aufgeführten Tätigkeiten des gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungspersonal, vgl. Nr. 2.2 des Bek a.a.O., vgl. im übrigen auch Nr. 3.1 dieser Bek (Personal).

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Sechster Teil

Bestattungsvorschriften

§ 26 Anzeigepflicht *)

(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 27 Ruhezeiten **)

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschen-reste. (2) Sofern die Bodenbeschaffenheit eine langere Ruhefrist erfordert, kann diese verlangert werden.

§ 28 Umbettungen ***)

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie laßt die Umbettung durchführren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

*) Vgl. §§ 28 ff Personenstandsgesetz

**) Vgl. Art. 10 BestG;

***) Vgl. insbesondere § 9 der 2. BestV.

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Siebenter Teil

Übergangs- / Schlußbestimmungen

§ 29 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondere-nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstände zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neuen Sondereutzungsrecht begründet werden.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. diebekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt (§ 26 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 28),
  6. 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 16) oder diese entgegen § 20 entfernt,
  7. 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 15)
  8. 8. die Bestimmungen über die Abfallbeseitigung nicht beachtet (§ 8).

§ 31 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen und Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

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§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft.

  1. 21. DEZ. 1994 Drachselsried, den...

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Gemeinde Drachselsried

Wühr

  1. 1. Bürgermeister