Friedhofsgebühren Mariaposching 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Mariaposching · Bayern · PLZ 94553

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​‌‍

Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Mariaposching vom 15.12.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Mariaposching folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Leichenhausbenutzungsgebühr (§ 5),

c) Bestattungsgebühren (§ 6),

d) sonstige Gebühren (§ 7).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau.

(2) Die Leichenhausbenutzungsgebühr (§ 5) und die Bestattungsgebühren (§6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren für

a) eine Einzelgrabstätte 300,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 480,00 €

c) eine Dreifachgrabstätte 750,00 €

d) eine Vierfachgrabstätte 850,00 €

(2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist von 10 Jahren für eine Urnenerdgrabstätte 340,00 €

(3) Die Grabplatzgebühren betragen als einmalige Gebühr für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts für weitere 10 Jahre für

a) eine Einzelgrabstätte 150,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 240,00 €

c) eine Dreifachgrabstätte 375,00 €

d) eine Vierfachgrabstätte 425,00 €

e) eine Urnengrabstätte 340,00 €

(4) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(5) Nach bisherigem Recht erworbene Grabnutzungsrechte bleiben unberührt.

§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pauschal 80,00 €.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen: mit 19% MwSt.

a) je Leichenträger beim Abholen der Leiche im Leichenhaus 40,00 €

b) je Leichenträger bei der Beerdigung 40,00 €

c) für die Aufbahrung der Leiche im Leichenhaus (mit Kühlvitrine) mit elektrischer Kerzenbeleuchtung und Reinigung etc. 71,40 €

d) für die Grabherstellung (Graböffnung und Grabschließung, normal, 180 cm Tiefe) 202,30 € e) für die Urnenbeisetzung in einem Grab 89,25 €

f) für die Tieferlegung bei der Erstbestattung (220 cm Tiefe) 35,70 €

g) für die Tieferlegung einer Leiche nach der Erstbestattung 35,70 €

h) für die Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach auswärts 202,30 €

i) für die Ausgrabung einer Leiche zur Sektion und anschließenden Wiederbestattung im bisherigen Grab 202,30 €

j) für die Umbettung einer Leiche (auch im Anschluss an eine Sektion) 404,60 €

k) für die Ausgrabung und Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist 404,60 €

I) je Leichenträger, wenn diese im Zusammenhang mit Überführungen und Umbettungen im Anschluss an eine erfolgte Ausgrabung erforderlich sind 40,00 €

m) für die Entfernung der Grabanpflanzung bei einem Einzelgrab, Doppelgrab oder Dreifachgrab 0,00 €

n) Zulage bei Frost für Erdbestattung 59,50 €

o) Zulage bei Frost für Urnenbestattung 59,50 €

p) Zulage für Wassereintritt bei Erdbestattung 29,75 €

(2) Die Erhebung der Bestattungsgebühren erfolgt durch den beauftragten Bestatter, Bestattungen D. Fischer, Inhaber Klaus Lanzl, Wallersdorfer Str. 1, 94562 Oberpöring.

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

(3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

(4) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Bestattung von Verstorbenen in einem Grab, der nicht der Nutzungsberechtigte oder ein Angehöriger ist, wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben. (5) Sollten in Einzelfällen die Leistungen nach Zeit, Art und Arbeitsleistung über die normale Inanspruchnahme hinausgehen und die Sätze gemäß Abs. 1-4 dafür nicht ausreichen, so werden die Gebühren von der Gemeinde gesondert berechnet.

(6) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, in dieser Satzung keine Gebühren festgelegt, so werden die Gebühren unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze festgelegt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeit tritt die bisherige Gebührensatzung vom 27.11.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.09.2023 außer Kraft.

Schwarzach, den 15.12.2025

Mantin EngImeier Erster Bürgermeister