Friedhofsgebühren Penzberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Penzberg · Bayern · PLZ 82377

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 07.07.2026 (4. Änderungssatzung zur FGS, in Kraft ab 15.07.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.275,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 91 €/J. × 25 J. = 2.275 €
📄 § 4 a) FGS i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 07.07.2026
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.275,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 91 €/J. × 25 J. = 2.275 €
📄 § 4 a) FGS i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 07.07.2026 (kein gesondertes Wahlgrab ausgewiesen; Einzelgrab als kleinstes 1-stelliges Sarggrab)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
410,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 41 €/J. × 10 J. = 410 €
📄 § 4 e) FGS i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 07.07.2026
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
690,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 69 €/J. × 10 J. = 690 €
📄 § 4 g) FGS i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 07.07.2026 (Urnengrabfach für 1 Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
380,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 m) FGS i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 07.07.2026
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
840,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 84 €/J. × 10 J. = 840 €
📄 § 4 l) FGS i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 07.07.2026 i.V.m. § 11a FS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
875,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 875 € · Urne: 109 €
📄 § 5 b) und e) FGS i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 07.07.2026
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
146,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 f) FGS i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 07.07.2026

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.07.2026 (4. Änderungssatzung zur FGS, in Kraft ab 15.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Stadt Penzberg vom 05.11.2014

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl. S. 70, BayRS 2024-1-I), folgende Friedhofsgebührensatzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Penzberg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4),

b) eine Bestattungsgebühr (§ 5),

c) und eine Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses und der Trauerhalle (sonstige Gebühr) (§ 6).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 FS,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses und der Trauerhalle (sonstige Gebühr) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung (§ 6 Abs. 1) oder Beantragung (§ 6 Abs. 2). (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

Die Grabnutzungsgebühr beträgt je Jahr für ein/e

a) Einzelgrab 59,-- €

b) Doppelgrab 118,-- €

c) Dreifachgrab 175,-- €

d) Kindergrab 18,-- €

e) Urnenerdgrab (2-fach) 25,-- €

f) Urnenerdgrab (4-fach) 66,-- €

g) Urnengrabfach 56,-- €

h) Urnennische in der Urnenhalle 114,-- €

i) Gemeinschaftsurnengrab 40,-- €

j) Anonyme Urnengrabstätte ohne Veränderung einmalig 115,-- €

k) Urnenstelen 114,-- € Repräsentativgrab 176,-- €

m) Auflösen einer Grabstände einmalig 25,-- €

§ 5

Bestattungsgebühr

Die Bestattungsgebühr beträgt für

a) Grab offen und schlieben - Kinder 324,-- €

b) Grab offen und schlieben - Erwachsene 648,-- €

c) Tieferlegung 40,-- €

d) Sargträger (je Träger) 81,-- €

e) Grab offen und schlieben - Urnenerdgrab 81,-- €

f) Grab offen und schlieben - Urnennische, -gefach und - 40,-- €

g) stelen Urnenbeisetzung 81,-- €

h) Ausgrabung einer Leiche 648,-- €

i) Wiederbestattung einer Leiche 648,-- €

j) Ausgrabung einer Urne 40,-- €

k) Wiederbestattung einer Urne 40,-- €

§ 6

Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses und der Trauerhalle (Sonstige Gebühr)

(1) Die Gebühr beträgt für die Benutzung des

a)Leichenhauses je angefangenen 24 Stunden57,-- €
b)Leichenkühlraumes je angefangenen 24 Stunden86,-- €
c)Waschraumes115,-- €
d)Sektionsraumes173,-- €
e)Leichenhauses bei einer Überführung durch Fremdbestatter100,-- €

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle für

a)eine Trauerfeier171,-- €
b)Dritte300,-- €

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen vom 31.03.2003 außer Kraft.

STADT PENZBERG

Penzberg, den 05.11.2014

Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.05.2026 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Stadt Penzberg vom 20.05.2026

STADT PENZBERG

Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Stadt Penzberg

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVGl. S. 637) geändert worden ist erlässt die Stadt Penzberg folgende Satzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereiche

Die Stadt Penzberg errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  • a) den Friedhof, Seeshaupter Str. 11, 82377 Penzberg mit Aussegnungshalle,
  • b) das Friedhofspersonal.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstobenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Penzberg ihren Wohnsitz hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
  • c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt Penzberg verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt Penzberg so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungs-berechtigte ist.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die

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Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Stadt Penzberg kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Penzberg kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist durchgangig geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

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h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Penzberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten,

b) Doppelgrabstätten,

c) Kindergrabstätten,

d) Urnengrabstätten,

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e) Urnennische in der Urnenhalle,

d) Urnengefache (Außenbereich)

e) Urnensteelen,

f) Gemeinschaftsurnengrab (Mauer),

g) anonyme Urnengrabstätte,

h) Grabstätten für Baumbestattungen. (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Penzberg bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Penzberg freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Doppelgrabstätten können bis zu vier Verstorbene innerhalb der Ruhefrist von 25 Jahren erdbestattet und bis zu vier Urnen innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren beigesetzt werden. (4) In Einzelgräbern können bis zu zwei Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen erdbestattet werden. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Penzberg.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgräbern, in Urnengrabfächern in der Urnenhalle, in Urnengefache im Außenbereich, in Urnensteelen oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Stadt Penzberg gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt Penzberg berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 11a

Urnenbestattungen unter Bäumen oder bei einem großen Stein (Findling)

(1) Urnenbestattungen unter Bäumen oder bei einem großen Stein (Findling) werden in ausgewählten Plätzen am Friedhof angeboten. Konventionelle Grabstätten sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Um den naturnahen Charakter der Bereiche zu bewahren, dürfen

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an den Grabplätzen keinerlei Grabschmuck und Kerzen aufgestellt werden (Verpflichtungserklärung).

(2) Für die Pflege ist ausschließlich die Stadt Penzberg zuständig. Auf widerrechtlich abgelegte Blumen und sonstige Objekte besteht kein Anspruch mehr. Diese werden von der Stadt Penzberg ausnahmslos entfernt.

§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

a) Kindergrabstätten individuell nach der Gröbe des Sarges

b) Einzelgrabstätten 1,80 m / Länge x 0,50 m / Breite x 2,00 m / Tiefe

c) Doppelgrabstätten 1,80 m / Länge x 1,20 m / Breite x 2,00 m / Tiefe

d) Urnengrabstätten 0,60 m / Länge x 0,40 m / Breite x 1,00 m / Tiefe

(2) Die Tiefe der Gräber, gemessen vom gewachsenen Boden (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne, beträgt im Regelfall:

  1. 1. Bei Erdbestattungen in Normallage soll der Sarg, gemessen von der Oberkante, eine Überdeckung von 0,90 m haben; im Ausnahmefall kann hiervon abgewichen werden, die Mindestüberdeckung von 0,60 m darf jeder nicht untersritten werden.
  2. 2. Graber für die Beisetzung von Urnen mindestens 0,80 m.

(3) Der Abstand zu benachbarten Grabstätten muss mindestens 30 cm betragen.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Der Erwerb eines Grabnutzungsrechts unabhängig von einem Todesfall ist grundsätzlich nicht möglich. Wird der Erwerb im Vorfeld ausnahmsweise von der Friedhofsverwaltung zugelassen, muss dies für mindestens fünf Jahre erfolgen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt Penzberg über die Grabstände anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt Penzberg benachrichtigt.

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(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Eine Verlängerung der Frist ist aus wichtigem Grund in Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

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(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonstige Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonstigen Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung ist dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Penzberg ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt Penzberg zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt Penzberg.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt Penzberg über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung oder von dieser beauftragten Dritten auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Penzberg. Die Stadt Penzberg ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt Penzberg durch den Grabnutzungsberechtigten schriftlich zu

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beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, oder Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonstigen Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Penzberg berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17a

Grabverschlussplatten bei Urnenbestattungen unter Bäumen oder bei einem großen Stein (Findling)

(1) Als Grabverschlussplatten dürfen nur die, von der Stadt bereitgestellten Natursteinplatten Verwendung finden. Beim Kauf des Nutzungsrechts wird diese Platte mit erworben. Sie geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.

(2) Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten.

(3) In der Natursteinplatte sind nur der Vor- und der Nachname sowie die Geburts- und Sterbedaten als Gravur zulässig. Die Schrift darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. Erhabene Schriften sowie Ornamente und Symbole sind nicht zulässig.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt Penzberg die Erlaubnis erteilt.

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§ 19

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

(3) Die Stadt Penzberg oder von ihr beauftragte Dritte prüfen jährlich die Standsicherheit der Grabmale. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, sind nach Aufforderung der Stadt Penzberg auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen unverzüglich in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu bringen. Wird die Wiederherstellung verweigert oder werden innerhalb der gesetzten Frist, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit nicht durchgeführt, ist die Stadt Penzberg berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten das Grabmal zu entfernen (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(5) Grabmale und bauliche Anlagen (§17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Penzberg entfernt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Penzberg durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonstige Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonstigen Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über oder können auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten entsorgt werden.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Penzberg. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen

STADT PENZBERG

auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Penzberg.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall bestimmen, dass das Leichenhaus nur in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden kann.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

STADT PENZBERG

§ 24

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Stadt Penzberg hoheitlich auszuführen, insbesondere

  • a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  • b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  • c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
  • d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Stadt Penzberg kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Penzberg anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Penzberg im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen an Sonn- und Feiertage sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

§ 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber bis zum 14. Lebensjahr wird auf 15 Jahre, für alle andern Gräber auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Penzberg.

STADT PENZBERG

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 30

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Penzberg die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Stadt Penzberg übernimmt für die Beschädigung, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt Penzberg nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2026 in Kraft.

STADT PENZBERG

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01. Januar 2015 mit ihrer 1. Änderungssatzung vom 01.01.2017 außer Kraft.

STADT PENZBERG Penzberg, den 20.05.2026

Thomas Köpf Erster Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

4. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Penzberg vom 07.07.2026

STADT PENZBERG

Die Stadt Penzberg erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist folgende

4. Änderungssatzung

zur Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Penzberg vom 05.11.2014, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Penzberg Nr. 21, vom 23.12.2014:

§ 1 Änderungen

Die Paragrafen 4, 5 und 6 der Friedhofsgebührensatzung vom 05.11.2014 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23.09.2024 werden wie folgt neu gefasst:

§ 4 Grabnutzungsgebühr

a)Einzelgrab91,00 €
b)Doppelgrab189,00 €
c)Dreifachgrab295,00 €
d)Kindergrab34,00 €
e)Urnenerdgrab (2-fach) (Urnengrab C)41,00 €
f)Urnengrab (4-fach) (Urnengrab A und B)118,00 €
g)Urnengrabfach69,00 €
h)Urnennische in der Urnenhalle142,00 €
i)Urnenstelen73,00 €
j)Urnen-Einzelstele (mit Pflanzfläche) (NEU ab 2020)140,00 €
k)Gemeinschaftsurnengrab78,00 €
l)Urnengrab unter Bäumen oder bei einem großen Stein (Findling)84,00 €
m)Anonyme Urnengrabstätte ohne Verlängerung, einmalig für die Ruhezeit von 10 Jahren380,00 €
n)Repräsentativgrab (Anlagengrab)299,00 €

STADT PENZBERG

§ 5 Bestattungsgebühr

a) Grab öffnen und schlieben - Kinder 438,00 €

b) Grab öffnen und schlieben - Erwachsene 875,00 €

c) Tieferlegung 54,00 €

d) Sargträger (je Träger) 109,00 €

e) Grab öffnen und schlieben - Urnengrab 109,00 €

f) Grab öffnen und schlieben - Urnennische, -gefach und -stelen 54,00 €

g) Ausgrabung einer Leiche 875,00 €

h) Wiederbestattung einer Leiche 875,00 €

i) Ausgrabung einer Urne 109,00 €

j) Wiederbestattung einer Urne 109,00 €

k) Urnengrab öffnen und schlieben - Baumbestattung, bei einem großen Stein (Findling) 109,00 € I) Auflösen einer Grabstelle einmalig 54,00 €

§ 6 Sonstige Gebühr

a) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je angefangene 24 Stunden 50,00 €

b) Gebühr für die Benutzung des Leichenkuhlraumes je angefangene 24 Stunden 76,00 €

c) Gebühr für Benutzung des Waschraumes 101,00 €

d) Gebühr für die Benutzung des Sektionsraumes – einfaches Umsargen 50,00 €

e) Gebühr für die Benutzung des Sektionsraumes – einschließlich hygienischer Versorgung o.ä. 152,00 €

f) Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle für eine Trauerfeier

  • erste Stunde 146,00 €
  • jede weitere angefangene halbe Stunde 73,00 €

g) Anmeldung einer Überführung - je verstorbene Person 69,00 €

h) Erdgrabauflassung durch Friedhof Penzberg in Ausnahmefällen und Einzelfallentscheidung - Grabauflösung 350,00 €

STADT PENZBERG

i) Instandsetzung Grabplatte Grabgefache nach Auflösung

85,00 €

§ 2 Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am 15.07.2026 in Kraft.

STADT PENZBERG Penzberg, den 07.07.2026

Thomas Kopf Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Penzberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Penzberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 82xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Penzberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Penzberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 109 € (Urne) bzw. 875 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Penzberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 82xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Penzberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €