📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.05.2024 (Gebührensatzung, Inkrafttreten 01.06.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung Weilheim i.OB (vom 16.05.2024)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrich vom 16.05.2024
Stadtratsbeschluss: 16.05.2024
Bekanntmachung: 21.05.2024 (
Amtsblatt 11/2024 der Stadt Weilheim i.OB
)
Ausfertigung
Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund von Artikeln 1, 2 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 8 A Paragraf (§) 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen und
(2) Im Einzelnen werden erhoben:
Grabgebühren (§§ 4 und 5)
Bestattungsgebühren (§ 6)
Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 7).
§ 2 Gesamtschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
wer einen Antrag auf Nutzung des Friedhofes oder auf Leistungen im Sinne des § 1 stellt,
wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
wer sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
(2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des festgesetzten Nutzungsrechts bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für den Zeitraum der Ver-bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungs-
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der gebü-
(3) Die sonstigen Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(5) 'Die Stadt kann verlangen, dass die Gebühren in der voraussichtlichen Höhe im Voraus e
§ 4 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr (einschließlich Friedhofsunterhalt) beträgt
a)
A-Grab (im Gräberplan grün gekennzeichnet)
mit 1 Grabstelle: 40,00 Euro pro Jahr; 600,00 Euro pro 15 Jahre
mit 2 Grabstellen: 76,00 Euro pro Jahr; 1.140,00 Euro pro 15 Jahre
mit 3 Grabstellen: 116,00 Euro pro Jahr; 1.740,00 Euro pro 15 Jahre
mit 4 Grabstellen: 150,00 Euro pro Jahr; 2.250,00 Euro pro 15 Jahre
B-Grab (im Gräberplan blau gekennzeichnet)
mit 1 Grabstelle: 50,00 Euro pro Jahr; 750,00 Euro pro 15 Jahre
mit 2 Grabstellen: 96,00 Euro pro Jahr; 1.440,00 Euro pro 15 Jahre
mit 3 Grabstellen: 145,00 Euro pro Jahr; 2.175,00 Euro pro 15 Jahre
mit 4 Grabstellen: 188,00 Euro pro Jahr; 2.820,00 Euro pro 15 Jahre
C-Grab (im Gräberplan rot gekennzeichnet)
mit 1 Grabstelle: 71,00 Euro pro Jahr; 1.065,00 Euro pro 15 Jahre
mit 2 Grabstellen: 134,00 Euro pro Jahr; 2.010,00 Euro pro 15 Jahre
mit 3 Grabstellen: 203,00 Euro pro Jahr; 3.045,00 Euro pro 15 Jahre
mit 4 Grabstellen: 263,00 Euro pro Jahr; 3.945,00 Euro pro 15 Jahre
D-Grab (im Gräberplan schwarz gekennzeichnet)
mit 1 Grabstelle: 91,00 Euro pro Jahr; 1.365,00 Euro pro 15 Jahre mit 2 Grabstellen: 172,00 Euro pro Jahr; 2.580,00 Euro pro 15 Jahre mit 3 Grabstellen: 261,00 Euro pro Jahr; 3.915,00 Euro pro 15 Jahre mit 4 Grabstellen: 339,00 Euro pro Jahr; 5.085,00 Euro pro 15 Jahre
b) Kindergrab (eigene Sektion): 19,00 Euro pro Jahr; 285,00 Euro pro 15 Jahre
c) Urnengrab (je Lage, siehe oben) A-Urnengrab: 33,00 Euro pro Jahr; 495,00 Euro pro 15 Jahre B-Urnengrab: 41,00 Euro pro Jahr; 615,00 Euro pro 15 Jahre C-Urnengrab: 58,00 Euro pro Jahr; 870,00 Euro pro 15 Jahre D-Urnengrab: 75,00 Euro pro Jahr; 1.125,00 Euro pro 15 Jahre
d) Urnenwandnische (einschließlich Verschlussplatte): 105,00 Euro pro Jahr; 1.575,00 Euro
e) anonymes Urnengrab: 37,00 Euro pro Jahr; 555,00 Euro pro 15 Jahre
f) Gemeinschaftsurnengrab (einschließlich Verschlussplatte): 97,00 Euro pro Jahr; 1.455 Eu
g) Baumbestattung, je Urnenplatz (einschließlich Verschlussplatte): 97,00 Euro pro Jahr; 1 (2) Bei der Belegung eines Grabes durch Hilfeempfänger nach dem Sozialgesetzbuch sind die
§ 5 Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) ¹Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend. ²Abweichend davon gel Urnenwandnische 97,00 Euro Gemeinschaftsurnengrab 91,00 Euro Baumbestattung 91,00 Euro
§ 6 Bestattungsgebühren
Die Gebühren für die Bestattung betragen: (1) Benutzung des Leichenhauses im Friedhof: bei Särgen je angefangenen Benutzungstag 57,00 Euro bei Aschenurnen und Gebeinen 57,00 Euro (2) Durchführung einer Trauerfeier ohne anschließende Beerdigung am Friedhof 114,00 Euro Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern 171,00 Euro (3) Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges, je Träger: 72,00 Euro Transport der Urne zum Urnengrab, Urnennische, ein Träger : 72,00 Euro (4) Gebühr für die Grabherstellung Ausheben und Schließen des Grabes für Sargbestattung; Abtransport des überschüssigen Erdau Ausheben und Schließen des Grabes für eine Urne im Erdurnengrab: 250,00 Euro Bestattung einer Aschenurne in Nischen (Öffnung und Schließen der Nische): 125,00 Euro Zuschlag für Tieferlegung: 195,00 Euro bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahren, 97,50 Eur (5) Friedhofwärterdienste · je Bestattung : 176,00 Euro Leichenwärterdienste · bei Überführungen ; Annahme des Verstorbenen im Leichenhaus; Überwachung bis zur Überführung nach auswärts: (6) Ausgrabungen / Exhumierungen und Umbettungen von Leichen, Leichenresten und Aschenurne
§ 7 Sonstige Gebühren, Verwaltungsgebühren
(1) Bescheinigung über vorschriftsmäßige Einsargung, Aufsicht bei Versorgung von Verstorbe (2) Verlängerung bzw. Verkürzung der Beerdigungszeit: 20,00 Euro (3) Genehmigung zur Bestattung Nichtberechtigter: 25,00 Euro
(4) Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten; Umbettungsgenehmigung: 25,0
(5) Genehmigung von
Grabsteinen, Grababdeckplatten, Wandplatten und sonstigen Grabzeichen: 40,00 Euro
Platten-Grabumrahmungen: 15,00 Euro
Grabanlagen größerer Art und Sonderanlagen: 3 von Hundert der Herstellungskosten laut Vora
(6) Ausstellung einer Graburkunde: 10,00 Euro
(7) Ausstellung eines Leichenpasses: 35,00 Euro
§ 8 Gebühren für sonstige Dienstleistungen
¹Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte V
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Städti
Weilheim i.OB, den 16.05.2024
Stadt Weilheim i.OB
Angelika Flock
Zweite Bürgermeisterin
Den Gräberplan des städtischen Friedhofs finden Sie als PDF-Datei im Anhang zum
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Anhang
Übersichtsplan Friedhof - städtischer Teil (PDF-Datei) - Dateigröße 1583 kB
2. Friedhofssatzung Stand: 26.09.2024 (Friedhofssatzung, Inkrafttreten 01.10.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung Weilheim i.OB
Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bestattungseinrichtungen
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Gebühren
II.
Bestattungsvorschriften
§ 4 Allgemeines
§ 5 Todesanzeige / Bestattungszeit
§ 6 Ruhefristen
§ 7 Leichenausgrabungen und Umbettungen
III.
Benutzung der Leichenhäuser
§ 8 Benutzung der Leichenhäuser
§ 9 Benutzungszwang
§ 10 Dekoration
IV.
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 11 Friedhofs- und Bestattungspersonal
V.
Grabstätten
§
12 Art der Gräber und ihre Verwendung
§ 13 Familiengräber
§ 14 Urnengräber, Urnenwandnischen, Anonymenfeld
§ 14 a Bestattung unter Bäumen
§ 14 b Gemeinschaftsurnengrab
§ 15 Kindergräber
§ 16 Ehrengrabstätten
§ 17 Zur-Ruhe-Bettung
§ 18 Erwerb des Nutzungsrechts, Umschreibung
§ 19 Ausübung des Nutzungsrechts, Verlängerung
§ 20 Grabanlage
§ 21 Grabhügel
§ 22 Anlegung und Pflege der Grabstätten
§ 23 Entziehung des Nutzungsrechts
VI.
Grabmale und sonstige Anlagen
§ 24 Grabmale
§ 25 Gestaltung der Grabmale
§ 26 Werkstoffe
§ 27 Standsicherheit
§ 28 Urnenwände
§ 28 a Urnenbestattung unter Bäumen
§ 28 b Gemeinschaftsurnengrab
§ 29 Grabumrahmung
§ 30 Unterhalt
§ 31 Grabmal bei Erlöschen des Nutzungsrechts
§ 32 Genehmigungen
§ 33 Pflichten des Unternehmers
§ 34 Ausführung der Arbeiten
VII.
Ordnungsvorschriften
§ 35 Öffnungszeiten
§ 36 Verhalten im Friedhof
§ 37 Verbote
§ 38 Beseitigung von Abfällen
VIII.
Haftung
§ 39 Haftung
§ 40 Haftungsausschluss
IX.
Schlussvorschriften
§ 41 Übergangsregelungen
§ 42 Anordnungen für den Einzelfall
§ 43 Ausnahmen
§ 44 Andere gesetzliche Vorschriften
§ 45 Ersatzvornahme
§ 46 Vorübergehende Entfernung von Grabanlagen
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Inkrafttreten
Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund von Artikel 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satzung für die Benutzung des städtischen Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bestattungseinrichtungen
(1) Die Stadt Weilheim i.OB unterhält als öffentliche Einrichtungen für das Bestattungswesen
- a) den städtischen Friedhof, der sich an die Ostgrenze des kirchlichen Friedhofes anschlie
- b) die Leichenhäuser in Weilheim i.OB und im Ortsteil Unterhausen;
- c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
(2) Die Stadt kann alle mit der Bestattung und Leichenversorgung zusammenhängenden Aufgabe (3) Soweit in der Satzung die Benutzung städtischer Einrichtungen, Verrichtungen des Fried Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Bürgern und Bürgerinnen der Stadt als (2) Der städtische Friedhof Weilheim i.OB dient der Bestattung aller Personen:
- a) die bei ihrem Tode in der Stadt Weilheim i.OB ihren Wohnsitz gemeldet hatten, oder
- b) aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen ihren langjährigen Wohnsitz (mindestens 10
- c) für die ein Grabnutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, o
- d) für die der Grabnutzungsinhaber die Bestattung beantragt und die Voraussetzungen des §
(3) Für die Bestattung anderer Personen ist die besondere Genehmigung der Stadt erforderlich (4) Artikel 8 Absatz 3 Bestattungsgesetz (BestG) bleibt unberührt.
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§ 3 Gebühren
Die Benutzung des städtischen Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen ist gebührenpflichtig Zurück zur Inhaltsübersicht
II.
Bestattungsvorschriften
§ 4 Allgemeines
(1) Die Bestattungen werden durch das Friedhofspersonal der Stadt oder durch die von der S
(2) ¹Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen, Leichente Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 5 Todesanzeige / Bestattungszeit
(1) ¹Alle im Stadtgebiet eingetretenen Todesfälle sind unverzüglich vom Bestattungspflicht (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung unter Berücksichtigung der P (3) ¹An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt. ²In besond Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 6 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschenurnen bis zur Wiederbelegung des Grabes oder Urnen
a) bei Verstorbenen über 6 Jahren: 9 Jahre
b) bei Kinder unter 6 Jahren: 6 Jahre. (2) Bei Tot- und Fehlgeburten beträgt sie 3 Jahre.
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§ 7 Leichenausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) ¹Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vo (3) ¹Antragsberechtigt sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen; (4) ¹Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. ²Die Fri (5) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarte (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen ode (7) Die Wiederöffnung einer Grabstätte zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer be (8) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung beziehungsweise der Umbettung nicht bei Zurück zur Inhaltsübersicht
III.
Benutzung der Leichenhäuser
§ 8 Benutzung der Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen, bis sie bestatte (2) ¹Die Toten werden zur Bestattung vor der Leichenhalle aufgebahrt. ²Sofern eine Aufbahr (3) Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg im Leichenhaus zur persönlichen Verabschiedun (4) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen Angehörige den (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leiche (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des E Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 9 Benutzungszwang
(1) ¹Jede Leiche aus Weilheim i.OB sowie die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes (2) Ein Zwang für die Benutzung des Leichenhauses entfällt, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, Pflege- oder Altersheim) eingetreten ist
b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben wi Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 10 Dekoration
(1) ¹Für Dekorationen während der Aufbahrung stehen in den Leichenhäusern geeignete Pflanz (2) ¹Alle Gegenstände, wie Orden, Ehrenzeichen oder Ringe, die zur Ausschmückung der Leich (3) Die Leichenhausdekoration (Standard) wird ausschließlich durch das Friedhofspersonal a Zurück zur Inhaltsübersicht
IV.
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 11 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Alle Verrichtungen im gemeindlichen Friedhof und in den Leichenhäusern, die
a) von der Aufnahme einer Leiche im Leichenhaus bis zum Schließen des Grabes beziehungswei
b) von der Anlieferung einer Aschenurne bis zur Beisetzung, notwendig oder üblich sind, dürfen nur durch das Friedhofspersonal vorgenommen werden. (2) ¹Der Trägerdienst darf grundsätzlich nur durch die von der Stadt beauftragten Personen
(3) Bei der Versorgung von Verstorbenen kann durch die Stadt oder durch eine beauftragte P Zurück zur Inhaltsübersicht
V.
Grabstätten
§ 12 Art der Gräber und ihre Verwendung
(1) ¹Die Friedhöfe sind in Sektionen eingeteilt. ²Die Grabstätten dieser Sektionen sind en
(2) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:
Familiengräber
Urnengräber
Urnenwandnischen
Anonymenfeld
Ehrengräber
Kindergräber
Urnenbestattung unter Bäumen
Gemeinschaftsurnengrab
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§ 13 Familiengräber
(1) ¹Familiengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. ²Sie können aus einer (Einzelgra
(2) ¹Die Erdbestattung einer zweiten Leiche in einem Einzelgrab bei gleichzeitig laufender
(3) Aschenurnen können in den Familiengräbern beigesetzt werden.
(4) Zur Beisetzung von Aschenurnen in Familien-Erdgräbern dürfen nur selbst auflösende Asc
(5) Der Ausbau von Familiengräbern zu Grüften ist nicht gestattet.
(6) ¹Familiengräber können beim Neuerwerb zu Urnengräbern gemäß § 14 dieser Satzung umfunk Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 14 Urnengräber, Urnenwandnischen, Anonymenfeld, Gemeinschaftsurnengrab, Urnenbestattung
(1) In den Urnengräbern, Urnennischen, Gemeinschaftsurnengrab, Urnenbestattung unter Bäume
(2) ¹Nach Erlöschen des Nutzungsrechts einer Grabstätte mit Aschenurne(n) oder eines Nisch
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§ 14 a Urnenbestattung unter Bäumen
(1) ¹Urnenbestattungen unter Bäumen werden in ausgewählten Plätzen am Friedhof angeboten.
(2) ¹Für die Pflege ist ausschließlich die Stadt Weilheim i.OB zuständig. ²Auf widerrechtl
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§ 14 b Gemeinschaftsurnengrab
(1) ¹Urnen können im Gemeinschaftsurnengrab mit beigesetzt werden. Hierzu gelten die gleic
(2) Für die Pflege ist ausschließlich die Stadt Weilheim i.OB zuständig.
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§ 15 Kindergräber
(1) Unter Kindergräbern sind Einzelgrabstätten zu verstehen, die nur auf hierfür vorgesehe
(2) Kindergräber dienen zur Bestattung von Kindern bis zu 6 Jahren und von Tot- und Fehlge
(3) Die Stadt kann die Genehmigung erteilen, dass auch die Urnen der Eltern des Kindes in
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§ 16 Ehrengrabstätten
Die Vergabe von Ehrengräbern wird vom Stadtrat unter Festlegung der Bedingungen im Einzelf
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§ 17 Zur-Ruhe-Bettung
¹Im kirchlichen Teil des Weilheimer Friedhofs befindet sich eine eigene Sektion über die Z
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§ 18 Erwerb des Nutzungsrechts, Umschreibung
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach de
(2) ¹Das Nutzungsrecht kann nur von einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person f
(3) ¹Durch die Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr wird der Erwerber Nutzungsbere
(4) ¹Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzun
auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorh auf die - ehelichen und nichtehelichen - Kinder;
auf die Adoptiv- und Stiefkinder;
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
auf die Eltern;
auf die vollbürtigen Geschwister;
auf die Stiefgeschwister;
auf die nicht unter a bis g fallenden Erben.
³Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Vorberechtigte kö
(5) $^{1}$Innerhalb des Personenkreises des Absatz 4 kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag des
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erhalt auf sich umschre
(7) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.
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§ 19 Ausübung des Nutzungsrechtes, Verlängerung
(1) $^{1}$Das Nutzungsrecht wird auf 15 Jahre (Nutzungszeit) festgesetzt. ²Auf Antrag des Nutzu
(2) $^{1}$Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigt
(3) In den letzten 9 Jahren der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn di
(4) $^{1}$Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig
(5) $^{1}$In den Grabstätten können der Nutzungsberechtigte und mit seinem Einverständnis seine
Ehegatten und Lebenspartner/-in;
Geschwister, Verwandte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegekinder;
die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
³Die Beerdigung anderer Personen kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten von der Stadt in
(6) $^{1}$Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten e
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§ 20 Grabanlage
(1) Bei Erdbestattungen von Leichen müssen die Grabtiefen mindestens betragen:
bei Familiengräbern 1,60 Meter,
bei Kindergräbern 1,30 Meter,
bei Tieferlegungen 2,10 Meter.
(2) Bei Urnenbestattungen sind die Aschenurnen auf eine Tiefe von 0,60 Meter zu setzen.
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§ 21 Grabhügel
$^{1}$Grabhügel dürfen in der Mitte eine Höhe von 0,20 Meter über dem anstoßenden Gelände nicht
Familiengrab mit 1 Grabstelle: Breite: 0,90 Meter, Länge: 1,80 Meter
Familiengrab mit 2 Grabstellen: Breite: 1,50 Meter, Länge: 1,80 Meter
Familiengrab mit 3 Grabstellen: Breite: 2,30 Meter, Länge: 1,80 Meter
bei jeder weiteren Grabstelle eine Steigerung des Breitenmaßes um 0,50 Meter, wobei die Lä
Urnengrab: Breite: 0,70 Meter, Länge: 1,10 Meter
Kindergrab: Breite: 0,60 Meter, Länge 1,10 Meter.
³Das Längenmaß des Grabhügels wird ab Hinterkante des Grabsteines gemessen und ist in jede
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§ 22 Anlegung und Pflege der Grabstätten
(1) $^{1}$Die Grabstätten sind nach Bestattungen innerhalb von 2 Monaten in würdiger Weise gärt
(2) Die Rasenflächen um die Gräber sind zu belassen und durch den Nutzungsberechtigten zu
(3) $^{1}$Zur Bepflanzung der Gräber sind nur Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabs
(4) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich Grab, Grabmal, Sockel, Weihwass
(5) $^{1}$Ist nach dem Tode eines Nutzungsberechtigten ein Nachfolger nach § 18 nicht zu bestim
(6) Absatz 5 gilt auch in den Fällen, in denen Grabnutzungsberechtigte trotz zweimaliger b
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§ 23 Entziehung des Nutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn
die Grabstätte den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht und trotz zweimaliger schr die Voraussetzungen für die ursprüngliche Grabvergabe entfallen (zum Beispiel durch Umbett ausstehende Grabgebühren nicht innerhalb eines Monats nach der Mahnung bezahlt wurden.
(2) Nach der Entziehung des Nutzungsrechts können Grabanlagen entfernt und der Hügel einge Zurück zur Inhaltsübersicht
VI.
Grabmale und sonstige Anlagen
§ 24 Grabmale
(1) Grabmale sind Grabsteine, Holz- und Kunstschmiedekreuze, Wandplatten, Wandverkleidunge
(2) ¹Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinder
II
Seite 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Artikel 9a Absatz
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§ 25 Gestaltung der Grabmale
(1) ¹Jedes Grabmal muss künstlerischen Anforderungen und der Weihe des Ortes in Größe, Art
(2) ¹Die Grabmäler an den Mauern und am mittleren Hauptweg müssen höheren künstlerischen A
(3) ¹Für Grabsteine, Wandplatten und Wandverkleidungen werden folgende Höhen festgelegt:
1,50 Meter, 1,30 Meter, 1,10 Meter in den Normalsektionen und bis 80 Zentimeter innerhalb
²Bei Wandgräbern kann bei entsprechender künstlerischen Gestaltung eine Ausnahme in der Hö
(4) Die Breite der Grabsteine, Wandplatten und Wandverkleidungen darf nachstehendes Maß ni
Familiengrab mit 1 Grabstelle 0,90 Meter
Familiengrab mit 2 Grabstellen 1,50 Meter
Familiengrab mit 3 Grabstellen 2,30 Meter
bei jeder weiteren Grabstelle eine Steigerung des Breitenmaßes um 0,50 Meter
Urnengräber 0,60 Meter
Kindergräber 0,60 Meter.
(5) Aus Gründen der Standsicherheit werden für Grabsteine folgende Steinstärken festgesetzt
Steinhöhe bis 0,80 Meter Mindeststeinstärke 11 Zentimeter
Steinhöhe bis 1,10 Meter Mindeststeinstärke 14 Zentimeter
Steinhöhe bis 1,30 Meter Mindeststeinstärke 15 Zentimeter
Steinhöhe bis 1,50 Meter Mindeststeinstärke 16 Zentimeter
Bei Sonderanlagen nach Absatz 2 wird die Steinstärke im Einzelfall festgesetzt.
(6) ¹Grababdeckplatten beziehungsweise Liegesteine sind zugelassen. ²Die maximalen Außenma
a) Familiengrab mit 1 Grabstelle
Breite: 0,90 Meter
Länge mit Grabstein: 1,80 Meter
Länge ohne Grabstein: 1,60 Meter
b) Familiengrab mit 2 Grabstellen
Breite: 1,20 Meter
Länge mit Grabstein: 1,80 Meter
Länge ohne Grabstein: 1,60 Meter
c) Familiengrab mit 3 Grabstellen
Breite: 1,50 Meter
Länge mit Grabstein: 1,80 Meter
Länge ohne Grabstein: 1,60 Meter
d) bei jeder weiteren Grabstelle eine Steigerung des Breitenmaßes von 0,30 Meter, wobei di
e) Urnengrab
Breite: 0,70 Meter
Länge mit Grabstein: 1,00 Meter
Länge ohne Grabstein: 1,00 Meter
f) Kindergrab
Breite: 0,50 Meter
Länge mit Grabstein: 0,90 Meter
Länge ohne Grabstein: 0,90 Meter
³Darüber hinaus sind die Abdeckplatten im Längenmaß den in dieser Reihe anstoßenden Gräber
(7) $^{1}$Inhalt und Art der Schrift müssen der Weihe des Ortes entsprechen. ²Die Schrift muss
(8) Vorläufige Denkzeichen werden auf die Dauer von 3 Jahren nach der Bestattung nur als G
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§ 26 Werkstoffe
(1) Als Werkstoffe für Grabmale soll nur witterungsbeständiger Natur- oder Sandstein (zum
(2) In besonderen Fällen beziehungsweise in ausgewiesenen Grabreihen können auch Grabmale
(3) Der Auflagenrahmen kann bei Grababdeckplatten und Liegesteinen auch aus Kunststein her
(4) Nicht zugelassen sind insbesondere:
alle Kunst- und Sandsteine
Blech, Klinker, Kunststoffe
Grabmäler aus Beton, Tropfstein und rohem Mauerwerk,
Terrazzo, aufgetragener ornamentaler und figürlicher Schmuck,
Farbanstrich auf Steingrabmälern,
Glasplatten, Porzellan- oder Kunststoffarbeiten und -figuren, Glaskugeln und -buchstaben,
Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(5) Ausnahmen können zugelassen werden:
Kunst- und Sandsteine,
Naturfelsen und Findlinge
soweit sie nicht störend wirken.
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§ 27 Standsicherheit
(1) $^{1}$Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft gegründet und absol
(2) Soweit nicht schon von der Stadt hergestellte Fundamente vorhanden sind, hat sie der G
(3) Die Fundamente sind mindestens in der Größe des Grabsteinsockels herzustellen und muss
(4) Die Grabsteine einschließlich der Sockel sind mittels Eisendübel nach den Richtlinien
(5) $^{1}$Wandplatte und Wandverkleidung sind in den Putz ohne Beschädigung des Mauerwerks einz
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§ 28 Urnenwände
(1) $^{1}$Als Nischenverschlussplatten dürfen nur die von der Stadt bereitgestellten Marmorplat
(2) $^{1}$Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten. ²Sie können
a) Beschriftung
Negativschrift aus dem Stein herausgearbeitet, farbig gefasst oder mit Blei eingelegt
Positivschrift aus dem Stein herausgearbeitet beziehungsweise in Metallbuchstaben aufgesetzt
b) künstlerische Gestaltung
negative beziehungsweise positive Halbreliefs aus dem Stein herausgearbeitet
Halbreliefs aus Metall
Bild
medaillons
in angemessener Größe und handwerklicher Ausführung
(3) Die nach Maßgabe des Absatz 2 gestalteten Verschlussplatten werden von der Stadt an de
(4) Sonstige Gestaltungselemente sind nicht zulässig.
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§ 28 a Urnenbestattung unter Bäumen
(1) $^{1}$Als Grabverschlussplatten dürfen nur die von der Stadt bereitgestellten Natursteinpla
(2) Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten.
(3) $^{1}$In die Natursteinplatte ist nur der Vor- und Nachname sowie die Geburts- und Sterbeda
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§ 28 b Gemeinschaftsurnengrab
(1) $^{1}$Als Grabsteine sind an der Grabstätte kleine Natursteinplatten von der Stadt Weilheim
(2) ¹An der Bodenplatte ist nur der Vor- und Nachname sowie die Geburts- und Sterbedaten a Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 29 Grabumrahmungen
(1) Die Außenmaße der Grabumrahmungen richten sich nach den in § 21 festgelegten Maßen. (2) ¹Die Grabmale sind einzurahmen. ²Gestattet sind Grabumrahmungen aus Natur- oder Sandst (3) ¹Die Grabumrahmungsplatten dürfen nur liegend verwendet werden. ²Durchgehende beziehun (4) Das Breitenmaß der Umrahmungsplatten beträgt:
Familiengrab mit 1 Grabstelle: 10 bis 12 Zentimeter
Familiengrab mit mehr als 1 Grabstelle: 10 bis 20 Zentimeter
Kindergrab und Urnengrab: 8 bis 10 Zentimeter
(5) Die Grabumrahmungen sind geländebündig zu versetzen, Bodenunebenheiten sind auf Kosten (6) ¹Für Grabumrahmungsplatten ist möglichst bruchraues Material zu verwenden. ²Poliertes (7) Weihwasserkessel sind innerhalb der für Grabhügel beziehungsweise Grabumrahmungen ange Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 30 Unterhalt
(1) ¹Der Grabnutzungsberechtigte hat die Grabmale und sonstigen Anlagen dauernd in ansehnl (2) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen (3) Der Unterhalt der gesamten Urnenwandanlage mit Ausnahme der Nischenverschlussplatten o
§ 31 Grabmal bei Erlöschen des Nutzungsrechts
¹Ist das Nutzungsrecht erloschen, so sind der Grabstein sowie Grabumrahmungen innerhalb vo Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 32 Genehmigungen
(1) Grabsteine, Grababdeckplatten, Grabumrahmungen, Liegesteine, Urnennischenplatten und s (2) ¹Die Genehmigung ist unter Vorlage von entsprechenden Plänen im Maßstab 1:10 in 2-fach (3) Der Antrag ist vom Grabnutzungsberechtigten und dem Planfertiger zu unterzeichnen. (4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Antrag den in der Satzung festgelegten Bestimmu (5) ¹Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. ²Solche Auflagen können baulicher (6) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufges (7) ¹Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Anlagen nicht binnen ei (8) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und ähnliches können auf Kosten des Verpflichte Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 33 Pflichten des Unternehmers
(1) Zur Errichtung, Änderung oder Entfernung eines Grabmales oder einer Gruft hat sich der (2) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den anerkannten Regeln der Baukunst bezieh (3) Bei Arbeiten an Grüften hat der Unternehmer gemäß Artikel 60 Bayerische Bauordnung (Ba (4) Vor der Aufstellung sind die Grabmale und Umrahmungen unter einer eventuellen Genehmig (5) Die Grabmale und Umrahmungen dürfen nur während der üblichen Dienststunden der Friedho Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 34 Ausführung der Arbeiten
¹Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege nur in unbedin (1) Bei Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof ist zu beachten, dass es nicht gestatte Arbeiten an Plätzen auszuführen, in deren unmittelbarer Nähe Bestattungen stattfinden, an den Samstagnachmittagen Steinmetzarbeiten auszuführen, sowie an Sonn- und Feiertagen ge Arbeitsgeräte über die Sonn- und Feiertage stehen oder liegen zu lassen, anlässlich von Arbeiten die Nachbargräber zu beeinträchtigen.
(2) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zu (3) Nachweise über die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten (zum Beispiel Auftrag des Nu Zurück zur Inhaltsübersicht
VII.
Ordnungsvorschriften
§ 35 Öffnungszeiten
(1) ¹Der Aufenthalt im städtischen Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gemac
(2) Ein Verweilen im Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten ist ausnahmsweise bei besondere
(3) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass
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§ 36 Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu b
(2) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
(3) Während der Bestattungsfeierlichkeiten sind das Fotografieren und die Aufnahme von Fil
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§ 37 Verbote
(1) Im Friedhof ist es verboten,
zu rauchen und zu lärmen;
die Wege im Friedhof ohne besondere Berechtigung mit anderen als den bei der Bestattung un
in ungebührlicher Kleidung den Friedhof zu betreten;
einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen;
Gegenstände, die zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet wurden
Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen;
ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzuhalten; gewerbliche od
Wege, Plätze, Brunnen und Gräber samt Grabmälern zu beschädigen oder zu verunreinigen;
Abfälle an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern;
Grabhügel und Grabanlagen zu betreten;
unpassende Gefäße (Konservendosen, Flaschen und ähnliche) und Gegenstände auf den Gräbern
Ruhe- und Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen;
Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhof oder im Friedhofsgelände anzubringen
(2) Fahrzeuge, einschließlich der Fahrräder, sind beim Friedhofsbesuch außerhalb des Fried
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§ 38 Beseitigung von Abfällen
(1) In die vorgesehenen Abfallkörbe, -tonnen und -container dürfen nur auf dem Friedhof an
(2) In die aufgestellten Abfallcontainer dürfen ausschließlich Steine, Erdaushub, pflanzl
(3) Kränze, die den Bestimmungen des Absatzes 2 nicht entsprechen, können nach individuell
(4) Im Zusammenhang mit gewerblichen Arbeiten dürfen Abfälle nur nach vorheriger Genehmigung
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VIII.
Haftung
§ 39 Haftung
(1) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede bei Arbeit
(2) Der Nutzungsberechtigte ist zur sofortigen Wiederherstellung des früheren Zustandes ve
(3) Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumarbeiten ist neben dem Nutzungsberechtig
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§ 40 Haftungsausschluss
Die Stadt und deren Beauftragte übernehmen für Beschädigungen keine Haftung, die entstehen
höhere Gewalt,
Tiere,
Setzungen des Erdreiches aufgrund von Bestattungen an Nachbargräbern,
nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen,
Beauftragte dritter Personen.
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IX.
Schlussvorschriften
§ 41 Übergangsregelungen
Bei Grabstätten, für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht erwör
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§ 42 Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anord (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens od Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 43 Ausnahmen
Die Stadt kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Satzung bewilligen, soweit das nach Bunde Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 44 Andere gesetzliche Vorschriften
Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Bestattungsgesetz und die Verordnung zur Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 45 Ersatzvornahme
¹Wird durch Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 46 Vorübergehende Entfernung von Grabanlagen
(1) Die Stadt ist berechtigt, Grabanlagen (Grabsteine, Pflanzen etc.) entfernen zu lassen, (2) Der Nutzungsberechtigte wird hiervon nach Möglichkeit vor, in jedem Fall jedoch unverz (3) Die Kosten für die Entfernung der Grabanlagen und für die Wiederanlage trägt die Stadt Zurück zur Inhaltsübersicht
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer gegen den in § 9 vorgeschriebenen Benutzungszwang für die Leichenhäuser verstößt; als Nutzungsberechtigter den Vorschriften über die Pflege, Unterhaltung und gärtnerische G ohne Genehmigung Grabmale oder Grabumrandungen errichtet, verändert oder entfernt (§ 32); gegen die Vorschriften der §§ 33, 34 über gewerbliche Arbeiten verstößt; den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten (§ 35) oder trotz Untersagung (§ 35 Absatz 3) be sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 36), die Verbote d gegen die Vorschriften über die Beseitigung von Abfällen (§ 38) verstößt.
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§ 48 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinricht
Weilheim i.OB, 26.09.2024
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weilheim i.OB?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weilheim i.OB mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!