Friedhofsgebühren Bernried am Starnberger See 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Bernried am Starnberger See · Bayern · PLZ 82347

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2014
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2014 (Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2014)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
430,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 21,50 €/J. × 20 J. = 430 €
📄 § 4 Grabgebühr, Zeile 'Einzelgrabstätte mit Tieferlegung' (1-stellige Familiengrabstätte nach § 10 i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 1a FriedhofsS; kleinstes und günstigstes Erdbestattungsgrab)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Urnen
210,00 €
Gesamt für 4 Urnen (10 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 52 € pro Urne
🧮 21 €/J. × 10 J. = 210 € · für 4 Urnen (Ø 52 € je Urne)
📄 § 4 Grabgebühr, Zeile 'Urnengrab: 0,60 x 1,20 m' (Urnengrabstätte im südlichen Urnenfeld nach § 12 Abs. 3 Nr. 2b FriedhofsS; wird nur als Grabstätte für bis zu 4 Urnen vergeben — 1-Urnen-Alternative ist das separat tariffierte Urnenbandgrab, siehe urnenreihengrab)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
200,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 10 J. = 200 €
📄 § 4 Grabgebühr, Zeile 'Einzelurne' (anonyme Urnengrabstätte nach § 11a FriedhofsS: nur 1 Urne je Grab, Rasenansäht und Abräumung durch die Gemeinde)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
545,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 545 € · Urne: 95 €
📄 § 5 Abs. 4 GebS (Grabherstellung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
85,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2014 (Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2014) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bernried am Starnberger See (Stand: 22.12.2014)

Satzung der Gemeinde Bernried am Starnberger See

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

Friedhofsgebührensatzung

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bernried folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Bernried erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§4)

b) Bestattungsgebühren (§5)

c) Sonstige Gebühren (§6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde.

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung.

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig. (3) Eine Grabgebührenerstattung für frei werdende Gräber bei Leichenausgrabungen findet nicht statt.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

GrabartRuhezeitAnzahl ErdbestattungenUrnenanzahlGebühr pro Jahr
Einzelgrabstätte mit Tieferlegung202221,50 €
Doppelgrabstätte mit Tieferlegungen204432,00 €
Grabstätte mit 4-fach Belegung mit Tieferlegungen208882,50 €
Urnengrab: 0,60 x 1,20 m 0,50 x 0,50 m10—421,00 €
Einzelurne420,00 €
15,00 €

(4) Die Gebühr für die Verlängerung des Benutzungsrechts bemißt sich nach den Gebührensätzen des Absatzes 1. Eine Verlängerung kann nach Ablauf der Ruhefrist um 5 oder 10 Jahre gewährt werden.

(5) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(6) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5

Bestattungsgebühren

Gebühren
(1) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses je Bestattung beträgt bei Personen und bei Urnen85,00 €
(2) Die Gebühren für die Besorgung einer Leiche beträgt: a) bei Kindern bis zu fünf Jahren b) bei Personen über 5 Jahren160,00 € 280,00 €
(3) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt a) für die Verbringung einer Leiche in das Leichenhaus je angefangene Stunde b) für Dienstleistungen während der Beerdigung je Träger pauschal c) Zulage für Träger am Wochenende pro Träger pauschal50,00 € 50,00 € 15,00 €
(4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) a) bei Kindern bis zu fünf Jahren b) bei Personen über fünf Jahren c) bei Urnenbeisetzung (je beizusetzende Urne) d) Zulage für Bestattung am Wochenende (Samstag) pauschal150,00 € 545,00 € 95,00 € 60,00 €
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(5) Bereitstellung Weihwasser, Erde- und Kranzständer zur Beisetzung60,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

Gebühren
(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche oder Urne beträgt je angefangene Stunde a) bei einer Leiche b) einer Urne70,00 € 95,00 €
(2) Die Gebühr für die Mitwirkung des Leichenwärters und sonstiger Hilfspersonen bei Ausgrabung und Umbettung beträgt je angefangene Stunde50,00 €
(3) Die Gebühren für die Tieferlegung der Grabsohle beträgt70,00 €
(4) Die Gebühren für die Verlegung eines Bestattungstermins beträgt20,00 €
(5) Die Gebühr für das Ausstellen einer Graburkunde beträgt10,00 €
(6) Die Gebühr für die Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt10,00 €
(7) Gebühr für die Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen oder Aschenresten beträgt25,00 €
(8) Die Gebühr für Auskünfte in besonders schwierigen Fällen5 – 50,00 €
(9) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen, sowie für Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen beträgt20,00 €
(10) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zustimmungen und Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Einzelanordnungen nach dem Bestattungsrecht (Anpflanzungen etc.), beträgt10,00 €
(11) Die Gebühr für die Zulassung, gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, kann120,00 €
(12) Genehmigung zur Bestattung nicht Berechtigter (wenn auswärts wohnhafte Personen im gemeindlichen Friedhof bestattet werden, denen kein Grabnutzungsrecht zusteht).120,00 €
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(13) Für sonstige Leistungen wie z.B. die Beschilderung für Einzelurnen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung von gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 31.10.1996, geändert mit Satzungen vom 01.01.2002, 07.12.2004 und 29.03.2010 außer Kraft.

Bernried a.S, 22.12.2014

Josef Steigenberger Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, Neufassung vom 12.06.2024, in Kraft seit 01.07.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Bernried am Starnberger See (Neufassung vom 12.06.2024, in Kraft seit 01.07.2024)

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der

Gemeinde Bernried am Starnberger See

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

ZWEITER TEIL: Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Bestattungsanspruch

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten

§ 6 Verhalten in den Friedhöfen

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhofen

DRITTER TEIL: Die einzelnen Grabstätten / Die Grabmäler

Abschnitt 1: Die Grabstätten

§ 8 Allgemeines

§ 9 Arten der Grabstätten

§ 10 Familiengräber

§ 11 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

§ 12 Ausmaße der Grabstätten

§ 13 Pflege und gartnerische Gestaltung der Grabstätten

§ 14 Rechte an Grabstätten

§ 15 Umschreibung des Benutzungsrechts

§ 16 Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

§ 17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

Abschnitt 2: Die Grabmäler

§ 18 Errichtung von Grabmälern

§ 19 Gröbe der Grabdenkmäler und Einfassungen

§ 20 Gestaltung der Grabmäler

§ 21 Standsicherheit

§ 22 Entfernung der Grabmäler

VIERTER TEIL: Das gemeindliche Leichenhaus

§ 23 Widmungszweck, Benutzung

§ 24 Benutzungszwang

FÜNFTER TEIL: Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 25 Leichenperson

§ 26 Leichenträger

§ 27 Friedhofswarter

SECHSTER TEIL: Bestattungsvorschriften

§ 28 Bestattungen; Anzeigepflicht

§ 29 Ruhezeiten

§ 30 Leichenausgrabungen; Umbettungen

SIEBTER TEIL: Übergangs- / Schlussbestimmungen

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Anordnungen fur den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 33 Haftungsausschluss

§ 34 Inkrafttreten

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen

der Gemeinde Bernried am Starnberger See

Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Bernried am Starnberger See folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. die gemeinslichen Friedhöfe an der Hofmarkskirche den Alten Friedhof und am Reitweg den Neuen Friedhof beiden im Alten Ortskern (§§ 2 - 7),
  2. 2. mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 22),
  3. 3. das gemeinsliche Leichenhaus (§§ 23) und
  4. 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 25)

ZWEITER TEIL

Die gemeindlichen Friedhöfe

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen sind die Beisetzungen

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Person.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die gemeinslichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis konnen hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Umbettungen (§ 30) - untersagen. (3) Es besteht eingeschränkter Winterdienst auf den Friedhofen.

§ 6 Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der gemeinslichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhofen ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken - und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. Wege, Plätze und Graber zu verunreinigen;
  6. 6. Abfälle oder nicht getrennte Abfälle an Plätzen abzulagern, die nicht für die einzelnen Abfallarten vorgesehen und gekennzeichnet sind;
  7. 7. Grabstätten, -hügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten;
  8. 8. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen u.a. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
  9. 9. Gerätschaften die von der Gemeinde bereitgestellt werden wie Gießkannen etc. Zweck zu entfremden oder zu entfernen.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbebetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeinslichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Durch die Arbeiten darf die Wurde der Friedhofe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf die Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Zulassung kann befristet auf ein Jahr erteilt werden. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhofen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnung des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten / Die Grabmäler

Abschnitt 1 Die Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofs-(Belegungs-) Plänen, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihren sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Bereich denkmalgeschützter Alter Friedhof an der Hofmarkskirche: Um dem Charakter des Friedhofs als denkmalgeschützte Friedhofsanlage gerecht zu werden undihn auf Dauer zu erhalten, muss der Grabrechtsinhaber nach Ablauf des Nutzungsrechts das Eigentum an dem Grabmal und der Einfassung entschädigungslos auf den Friedhofsträger übertragen. Dieser ist berechtigt, anderen Grabrechtsinhabern ein Nutzungsrecht an diesen Anlagen einzuräumen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung nicht, bleibt der Grabrechtsinhaber als Eigentümer der baulichen Anlagen auch nach Beendigung seines Nutzungsrechts zur Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung verpflichtet. Der Grabrechtsinhaber ist verpflichtet, die Standfestigkeit des Grabmals auf seine Kosten zu gewährleisten.

§ 9 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Familiengrabstätten (§ 10)

Einzelgrabstätte Doppelgrabstätte Vierfachgrabstätte

  1. 2. Urnengrabstätten (§11)

Einfach-Grabstätte Vierfach-Grabstätte

§ 10 Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Sie können aus einer (Einzelgrab) oder mehreren Grabstellen (Doppelgrab oder Vierfachgrab) bestehen. (2) Die Erdbestattung einer zweiten Leiche in einem Einzelgrab bei gleichzeitig laufender Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst verstorbene Person tiefer gelegt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung während der Ruhefrist, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu ermögen, kann nicht zugelassen werden. (3) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungsdauer nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(4) Aschenurnen können ebenfalls in den Familiengräbern beigesetzt werden.

§ 11 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der Bestattungsverordnung (BestV) gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (3) In einer Grabstände,dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, undzar, soweit die GroBe der Urnengefalle es zulässt:

Familiengrabstätten

  1. 1. in Einzelgrabstätten bis zu zwei Urnen
  2. 2. in Doppelgrabstätten bis zu vier Urnen
  3. 3. in Vierfachgrabstätten bis zu acht Urnen je Grabstelle

Urnengrabstätten

  1. 1. in Urnengrabstätten bis zu vier Urnen
  2. 2. in Urnengrabstätten mit einer Urne; (4) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. Nach Aufgabe des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde die beigesetzten Urnen entfernen und an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in wurdiger Weise beisetzen. (5) Die Beisetzung von Aschenresten darf ausschließlich in leicht verrottbaren bzw. zersetzbaren Aschekapsseln und Überurnen erfolgen. (6) Die Schilder für die Urnenbeisetzung im Urnenband müssen nach dem gemeinslichen Vorbild angefertigt werden. (Siehe Skizze) Kosten werden nicht von der Gemeinde übernommen.

§ 11 (a) Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Beizusetzenden abgegeben werden. (2) In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. (3) Die Urne als auch die Überurne muss aus verrottbarem Material bestehen. (4) Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde Bernried durchgeführt. (5) Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde mit Rasen angesäht. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (6) Den genauen Ort und Zeitpunkt der anonymen Urnenbeisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. (7) Um eine ordnungsgemäß Grabpflege der anonymen Gräber zu gewährleisten, sind Grabschmuck und Grabbepflanzung nicht gestattet.

§ 12 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die Tiefe der Grabstände bis zur Grabsohle beträgt mindestens 1,60 m. Die Beisetzungssiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 m. (2) Bei einer Tiefgrabstände beträgt die Grabtiefe für die ersten Erdbelegung 2,20 m.

Neuer Friedhof:

(3) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. 1. Familiengräber (§10)

a) Einzelgrabstätten

Länge: 1,80 m

Breite: 0,90 m

b) Doppelgrabstätte

Länge: 1,80 m

Breite: 1,60 m

c) Vierfachgrabstätte

Länge: 1,80 m

Breite: 3,20 m

  1. 2. Urnengrabstätten (§11)

a) Urnengrabstätten im Urnenband

Länge: 0,50 m

Breite: 0,50 m

b) Urnengrabstätten im südl. Urnenfeld Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m

c) Urnengrabstätte im Urnenband mit Schild

d) Urnengrabstätte anonym

(4) Der Abstand der Grabstätten (gemessen von Außenkante zu Außenkante) darf bei der Neuanlage einer Familiengrabreihe 0,60 m, bei den Urnengrabstätten 0,50 m und im südlichen Urnenfeld 0,40 m nicht unterschreiten. Bei einer Neuanlage im Bestand müssen die Abstände ausgemittelt werden.

Alter Friedhof:

(5) Im Bereich des denkmalgeschützten Alten Friedhofs sind die individuellen Ausmaße bestehender Grabstätten beizubehalten. Bei Erneuerung sind die Breiten und Längen der Grabeinfassungen an die Breiten und Längen der Gräber der jeweiligen Grabreihe anzupassen. Die Flucht der jeweiligen Grabreihe ist beizubehalten. (6) Der Abstand zwischen den Grabstätten darf mit 0,30m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersritten werden.

§ 13 Pflege und

gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu erhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Bei Familiengräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 31 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Abs. 4 Satz 2 genommen Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entscheidigungsanspruch – als erloschen. Die Gemeinde ist befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Die Bepflanzung dar die Grabeinfassung nicht überragen, insbesondere nicht auf die Wege und Abstände hinausgreifen. Stark wuchernde Pflanzen müssen, wenn sie über die Grabfläche hinauswachsen oder die Höhe des Grabdenkmales um mehr als 0,20 m überschreiben entsprechend zurückgeschritten werden. Wird bei Versäumnis auch die Aufforderung der Gemeinde Bernried a.S. missachtet, so kann diese die Pflanzen zurückschneiden oder ganz entfernen. (6) Für Anpflanzungen aller Art außerhalb der Gräber ist von der Gemeinde eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Für die Höhenentwicklung der Anpflanzung wird Abs. 5 analog entwickelt. (7) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen, nach Abfallarten zu trennen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu lagern. (8) Es ist nicht gestattet Schmuck aus nichtpflanzlichen Stoffen, die gegen die Eigenart und Würde des Friedhofes verstoßen, an Gräbern anzubringen; (9) Es ist nicht gestattet die Grabflächen mit Kies, Splitt oder anderem Steinmaterial abzudecken. (10) Bei anonymen Urnengräbern ist kein Blumenschmuck möglich.

§ 14 Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (4) Das Grabbenutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familien oder Urnengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 15 Umschreibung des Benutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigten zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeder Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 14 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 16 Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen § 15, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigen, eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

Abschnitt 2 Die Grabmäler

§ 18 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderungen von Grabmälern bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nicht anders bestimmt. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angaben über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. (5) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

Alter Friedhof:

(6) Im Bereich des denkmalgeschützten Alten Friedhofs ist die Errichtung und Veränderungen von Grabmälern, auch deren Beschriftung, Einfriedungen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nur mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde und nach Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis durch die untere Denkmalschutzbehörde gestattet. Bestehende Grabmäler müssen, solange die Standsicherheit nicht beeinträchtigt ist, erhalten bleiben.

§ 19 Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

Neuer Friedhof:

(1) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

1. Familiengrabstätten
a) bei EinzelgrabstättenHöhe: 1,40 mBreite: 0,80 m
b) bei DoppelgrabstättenHöhe: 1,40 mBreite: 1,40 m
c) bei VierfachgrabstättenHöhe: 1,40 mBreite: 2,20 m
2. Urnengrabstätten
a) mit liegendem GrabmalHöhe: 0,20 mBreite: 0,50 m
b) mit stehendem GrabmalHöhe: 0,70 mBreite: 0,50 m

(2) Bei Metall- und Holzgrabmälern in Kreuzform sind folgende Größen einzuhalten:

1. bei Einzelgrabstätten (Ansichtsfläche)Höhe: 1,70 mBreite: 0,65 m
2. bei mehreren Grabstellen (Ansichtsfläche)Höhe: 1,85 mBreite: 0,85 m
3. bei Urnengrabstätten
im UrnenbandHöhe: 0,70 mBreite: 0,40 m
im südlichen UrnenfeldHöhe: 1,00 mBreite: 0,50 m

(3) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

1. bei Einzelgrabstätten0,90 m
2. bei Doppelgrabstätten1,60 m
3. bei Vierfachgrabstätten3,20 m
4. bei Urnengräbern im Urnenband0,50 m
5. bei Urnengräbern im südlichen Urnenfeld0,60 m

Alter Friedhof:

(4) Im Bereich des denkmalgeschützten Alten Friedhofs sind die individuellen Ausmaße bestehender Grabdenkmäler und die Länge und Breite bestehender Einfassungen der jeweiligen Grabstätte bei Erneuerung der Grabdenkmäler, Sockel und Einfassungen wieder aufzunehmen.

Es ist bei der Gemeinde ein schriftlicher Antrag einzureichen.

§ 20 Gestaltung der Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. Für Grabmäler sind ausschließlich folgende Werkstoffe zugelassen: Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall (Eisen und Bronze in geschmiedeter Form) kein rostfreier Stahl, Aluminium oder Kunststoff zulässig. Außerdem sollen europäischen oder heimischen Steinen den Vorrang gegeben werden. Soweit Kunststeine natursteinähnlich bearbeitet sind, können diese genehmigt werden. Für Sockel und Grabeinfassungen ist Betonwerkstein nach den Gütebedingungen der DIN 18500 zugelassen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Um eine einheitliche Gestaltung der Urnenbeschildierung im Urnenband zu gewährleisten, ist ausschließlich die von der Gemeinde zur Verpfugung gestellte Platte für die Urnenabdeckung zu verwenden. Die Gestaltung der Platte hat der Nutzungsberechtigte nach den Vorgaben der Gemeinde (siehe Anlage 2) auf seine Kosten vorzunehmen.

Alter Friedhof:

(4) Im Bereich des denkmalgeschützten Alten Friedhofs ist jedes Grab so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage als Denkmal gewahrt wird und in seiner ursprünglichen Form erhalten bleibt.

Für Grabeinfassungen muss auf die historischen Baustoffe und Substanzen zurückgegriffen werden, polierte, glänzende Steine sind unzulässig, außerdem ist eine Abdeckung mit jeglichem (Stein-) Material (Riesel, Splitt, Kies oder auch Rindenmulch etc.) nicht zugelassen.

§ 21 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmahl muss entsprechend seiner Gröbe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmahl in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 22 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind die Nutzungsberechtigte nicht besteht, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

Alter Friedhof:

(3) Im Bereich des denkmalgeschützten Alten Friedhofs dürfen Grabmäler nach Ablauf der Ruhezeit (§29) oder des Nutzungsrechts nicht entfernt werden. Ausnahmen können nur mit schriftlicher Erlaubnis der Gemeinde und der unteren Denkmalschutzbehörde gemacht werden.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 23 Widmungszweck; Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung)

  1. 1. zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof;

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes – Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung). (4) Lichtbild- und Videoaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 24 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist im Anschluss an die Vornahme der Leichenschau in das Leichenhaus zu verbringen. (2) Ausnahmen sind ohne weiteres zulässig, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Seniorenheim), die über einen geeigneten Aufbahrungsraum verfügt, eingetreten ist, und

b) nach erfolgter Leichenschau und ordnungsgemäßer Einsargung die unmittelbare Überführung der Leiche nach auswärts vorgenommen wird, bzw.

c) ein gewerbliches Bestattungsunternehmen über geeignete Räumlichkeiten verfügt, in denen Verstorbene versorgt und in Kühzellen aufbewahrt werden können. Es ist hierbei von dem jeweiligen Bestattungsunternehmen jedoch sicherzustellen, dass die jeweiligen hygienischen und gesundheitlichen Vorschriften eingehalten werden. Durch die Unterbringung darf auch die Würde des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass der Verstorbene von dort rechtzeitig überführt wird, so dass die Bestattungsvorbereitungen sowie die Bestattung reibungslos ablaufen können.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 25 Leichenperson

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab einschließlich der Sargträger
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich Umsargungen
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

Obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde oder den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

§ 26 Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführung werden von Leichenträgern ausgeführrt, die von der Gemeinde hierzu bestellt werden. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1)dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführrt werden.

§27 Friedhofswärter

entfällt

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 28 Bestattungen; Anzeigepflicht

(1) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. (2) Bestattungen auf den gemeinslichen Friedhofen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (4) Das Grab muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden. (5) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde bzw. das Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 29 Ruhezeiten

Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit für Aschenreste 10 Jahre.

§ 30 Leichenausgrabungen; Umbettungen

(1) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Das Gesundheitsamt ist vor der Erteilung der Erlaubnis zu beteilig. (2) Die Erlaubnis zu Umbettungen kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (4) Leichenverlegungen innerhalb des gleichen Grabes konnen, soweit ein Bestattungsinstitut beauftragt ist, ohne vorherige Gestattung der Gemeinde erfolgen.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 3. diebekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5)
  2. 4. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6)
  3. 5. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7)
  4. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhalb (§ 13)
  5. 7. entgegen den Bestimmungen über Grabmäler (§§ 18 ff.) handelt.
  6. 8. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt (§ 28 Abs. 1) und
  7. 9. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30).

§ 32 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in der Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayrischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 33 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.12.2014 außer Kraft.

Bernried am Starnberger See, 12.06.2024

Dr. Georg Malterer Erster Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Bernried am Starnberger See

Seite: 1 Gemeinde Bernried am Starnberger See Landkreis Weilheim-Schongau

N I E D E R S C H R I F T

  1. 7. Sitzung des Gemeinderates

Sitzungstermin: Donnerstag, 20.06.2024 Sitzungsbeginn: 19:45 Uhr Sitzungsende: 21:50 Uhr Sitzungsort: Sitzungssaal, Rathaus

Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen; erschienen sind nachstehende Mitglieder, also mehr als die Hälfte.

Herr Dr. Georg Malterer

Herr Markus del Fabbro

Frau Katja Burgkart

Herr Benedikt Eberl

Frau Anna-Maria Groß

Herr Dr. Michael Haberl

Frau Doris Kremser

Herr Andreas Lüdtke

Herr Dr. Wolfgang Mutter

Frau Christine Philipp

Herr Dr. Achim Regenauer

Herr Roland Seidl

Frau Regina Steiger

Herr Andreas Stepfer

Frau Sarah Benedikt, Schriftführerin

Die Beschlussfähigkeit ist damit hergestellt.

Es fehlten:

Herr Robert Schiebel entschuldigt

Wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) haben die Gemeinderatsmitglieder an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen: Siehe Protokoll.

Zur Sitzung waren außerdem geladen und erschienen:

Seite: 2 T a g e s o r d n u n g:

ÖFFENTLICHE SITZUNG

110 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung

111

Eichenstraße 2A, Anbau eines Büroraumes Anfrage wg. Baugrenzenüberschreitung

  • Sachstand
  • Weiteres Vorgehen

2024/176

112

Verlängerung der Baugenehmigung, Bahnhofstraße 5-11, Fl.Nr. 214/11, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage

  • Gemeindliches Einvernehmen

2024/178

113

Anfrage EVA wegen neuem Containerstandplatz

  • Sachstand
  • Weiteres Vorgehen

2024/177

114

Sachstand Gemeindezentrum Bernried 3. BA

  1. 1. Zusammenarbeit mit dem Forum Humor und Komische Kunst e.V.
  2. 2. Weiteres Vorgehen 2024/182

115

Bestellung der restlichen Gemeinderatsmitglieder in den Verwaltungsrat bis zum Ende der Wahlperiode 2026

  • Beschluss

2024/179

116

Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung, WV

  • Beschluss

2024/183

117

Laufende gemeindliche Vorhaben/Baumaßnahmen (Sachstandsberichte und erforderliche Detailbeschlüsse)

117.1 Gemeindezentrum - Sommerkeller / 3. BA, Forum Humor

117.2 Kloster / Kommunalunternehmen

117.3 Dorfentwicklung / Flächennutzungsplan

118 Allgemeine Information und Termine

118.1 durch den Bürgermeister

118.1.1 Veteranen- und Soldatenverein, Feier 150-jähriges Jubiläum

Seite: 3 118.2 durch den Gemeinderat

118.2.1

Einführung der Blauen Tonne, Erbenschwanger Verwertungs- und Abfallentsorgungsgesellschaft mbH (EVA)

118.2.2 Kultursommer Bernried, Drei - Generationen - Chöre am 30.06.2024

118.2.3

Biodiversität, BR-Film "Die Mauersegler von Bernried" - Veranstaltungsrückblick

118.2.4

Biodiversität

  • Zwischenbericht
  • aktuelle Projekte

118.2.5 Alter Friedhof, Grabnutzung

118.2.6 Pfarreiengemeinschaft, neuer Pfarrer

118.2.7 Sportverein, Feier 75-jähriges Jubiläum

Seite: 4

  1. 7. Sitzung des Gemeinderates Sitzungstag: 20.06.2024

P r o t o k o l l:

Der Erste Bürgermeister Dr. Georg Malterer eröffnet die Sitzung um 19:30 Uhr, begrüßt alle Teilnehmenden und fragt, ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen.

ÖFFENTLICHE SITZUNG

110 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung

Keine;

111 Eichenstraße 2A, Anbau eines Büroraumes Anfrage wg. Baugrenzenüberschreitung

  • Sachstand
  • Weiteres Vorgehen

Sachverhalt: Der Antrag vom 31.05.2024 auf Erweiterung um ein Arbeitszimmer wird bekannt gegeben. Der Bebauungsplan „Tratteile“ sieht eine überbaubare Grundfläche von 150 m² vor. Dieses Maß wird nicht überschritten, allerdings die Baugrenze. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat signalisiert, dass bei einer Überschreitung der Baugrenze um 2,82 m keine Befreiung gemacht wird. Folglich müsste der Bebauungsplan geändert werden. Die Kosten für die Änderung sind vom Bauwerber zu tragen.

Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Empfehlung des Bauausschusses zu und stellt eine Änderung des Bebauungsplans in Aussicht.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: 112 Verlängerung der Baugenehmigung, Bahnhofstraße 5-11, Fl.Nr. 214/11, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage

  • Gemeindliches Einvernehmen

Sachverhalt: Am 16.05.2024 ist der Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung, Bahnhofstraße 5-11, Fl.Nr. 214/11, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage eingegangen. Die genehmigten Pläne vom November 2021 werden in Erinnerung gerufen. Der Top 126 vom 29.07.2021 wird vorgetragen.

Beschluss: Der Gemeinderat erteilt der Verlängerung um weitere zwei Jahre der oben beschriebenen Baugenehmigung sein gemeindliches Einvernehmen.

Seite: 5

  1. 7. Sitzung des Gemeinderates Sitzungstag: 20.06.2024

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: 113 Anfrage EVA wegen neuem Containerstandplatz

  • Sachstand
  • Weiteres Vorgehen

Sachverhalt: Die Wohnbau Weilheim GmbH möchte in der Bahnhofstraße 5-11 den Container-Standort aufgeben, da sie den Platz für Parkplätze nutzen möchte. Ein Standort sollte gut erreichbar, von den LKW´s anfahrbar und zur Überwachung einsehbar sein, eine Kombination mit Einkaufsmöglichkeiten ist ebenfalls günstig. Pro 800 – 1000 Einwohner ist ein Containerstandort nötig. Das bedeutet, dass ein Ersatzstandort möglichst auf gemeindlichen Grund gesucht werden sollte. Die Kosten wurden noch nicht thematisiert.

Es werden folgende Standorte vorgeschlagen:  Reitweg gegenüber der Hs.Nr. 10 oder 12,  neue Werft zwischen der Tutzinger Straße 11 und 13,  Klinik Höhenried (Prüfen, ob dort Platz vorhanden ist)

Bei einem gemeinsamen Termin mit der EVA sollen die vorgeschlagenen Standorte besprochen und besichtigt werden. Wenn ein passender Standort gefunden wurde, soll u.U. ein Termin mit u.a. den Nachbarn und Eigentümern stattfinden.

Bei dem Telefonat mit Herrn Jaud von der EVA kam die Frage auf, ob der Standort am Vereinsheim auf die andere Seite des Sportplatzes ins Gewerbegebiet an den Wendehammer verlegt werden könnte, hierbei kam eine positive Rückmeldung (siehe E-Mail vom 05.06.2024). Positiv ist die Nähe zur Grüngutannahmestelle im Bauhof.

Der Gemeinderat soll sich hierzu Gedanken machen.

Beschluss: Der Gemeinderat nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: 114 Sachstand Gemeindezentrum Bernried 3. BA

  1. 1. Zusammenarbeit mit dem Forum Humor und Komische Kunst e.V.
  2. 2. Weiteres Vorgehen

Sachverhalt: Beschlussvorschlag des Steuerungskreises, in der Hauptausschusssitzung vorbesprochen;

Gemeindezentrum Bernried, 3. BA

Seite: 6

  1. 7. Sitzung des Gemeinderates Sitzungstag: 20.06.2024

Die Gemeinde Bernried und der Verein Forum Humor und Komische Kunst e.V. werden die Arbeit an ihrem Kulturprojekten zukünftig getrennt voneinander fortführen. Grund hierfür ist ein im Newsletter des Vereines verschicktes Schreiben des Vorstandes, in welchem die Zusammenarbeit mit der Gemeinde seitens des Vereines einseitig für beendet erklärt wird. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Gemeinde die Interessen des Vereins nicht ausreichend berücksichtigen würde. Das ist nachweislich unzutreffend. Das eigentliche Motiv ist nicht erkennbar.

Zusammenarbeit mit dem Verein Die Gemeinde hat Ihre Planer nachweislich beauftragt, die vom Verein vorgegebenen Ziele vollumfänglich zu berücksichtigen. Den in Bernried mit dem Projekt befassten Personen ist nicht verständlich, wie ein Projektausstieg damit begründet werden soll, dass die Gemeinde die Interessen des Vereins nicht berücksichtigt hätte. Nichtsdestotrotz respektiert die Gemeinde Bernried diese Entscheidung des Vereinsvorstandes vollumfänglich. Wir wünschen dem Verein alles Gute bei der Realisierung seiner satzungsgemäßen Ziele in der Zukunft. Wir bedanken uns ganz herzlich bei den beteiligten Vereinsmitgliedern für die gute Zusammenarbeit beim Humor-Festival in der Vergangenheit und wünschen dem Verein sowie seinen zukünftigen Partnern viel Glück bei gemeinsamen Projekten. Unsererseits schließen wir eine zukünftige Kooperation mit dem Verein unter verbesserten Voraussetzungen jedenfalls nicht von vornherein aus.

Fördermittel Der Bund konnte aufgrund einer gemeinsam formulierten Antragstellung von Gemeinde und Verein dafür gewonnen werden, die bauliche Seite des Projektes unter bestimmten Voraussetzungen mit 5,68 Mio € finanziell zu unterstützen. Die Beteiligung des Bundes ist an die folgenden Voraussetzungen gekoppelt siehe Förderbescheid:

  • Städtebauliche Vervollständigung des Gebäudeensembles und Platzgestaltung am Rathaus,

Dorfstraße 26 in Bernried am Starnberger See und damit Beseitigung des Städtebaulichen Missstandes

  • Verbesserung der Aufenthalts- und Nutzungsmöglichkeiten des Rathausplatzes in Bernried

am Starnberger See,

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Profilierung der Gemeinde Bernried am

Starnberger See gemäß dem Leitbild des „Künstlerdorfs“ im Rahmen der langfristigen Gemeindeentwicklung durch Schaffung und Etablierung einer neuen Kultureinrichtung im Ortszentrum und stärkeren funktionalen Verknüpfung mit den bestehenden Kultureinrichtungen.

Errichtung des Baus Die Gemeinde ist Grundstückseigentümerin, Bauherrin und Zuwendungsempfängerin des Bescheides vom 17./.18.07.2023. Sie ist damit notwendigerweise auch Auftraggeberin der Bau- und Projektbeteiligten.

Betrieb Das vom Verein vorgeschlagene Atelier Hammerl & Dannenberg wurde beauftragt, ein Nutzungskonzept zum Betrieb des Forum Humor zu erstellen. Das Architekturbüro Bernhard wurde beauftragt, wiederholte Grundleistungen für den 3. Bauabschnitt des Gemeindezentrums zum Zweck der Nutzung des Gebäudes durch das Forum Humor zu erstellen. Das Konzept „Forum Humor und Komische Kunst in Bernried“ geht an dieser Stelle alleine leider nicht auf. Durch das Ausscheiden des Vereins ist die Akquise von weiteren Kooperationspartnern nötig. Das alternative Betriebskonzept soll mit H&D und TBA möglichst bald fertiggestellt werden. Die Gründung von z.B. einer neuen Gesellschaft oder auch eines Vereins ist denkbar.

Projektentwicklung Für die weitere Projektentwicklung, auch um den Bau und Betrieb auf eine finanziell tragfähige Basis zu stellen, ist die Beschäftigung eines Projektentwicklers sinnvoll. Aufgaben können z.B. sein • Verbindung von Gemeinde, Vereinen, Institutionen und engagierten Bürgern … • Ansprache und Kommunikation von Investoren, Sponsoren, Förderern …

Seite: 7

  1. 7. Sitzung des Gemeinderates Sitzungstag: 20.06.2024

• Individuelle Konzeption für Veranstalter, Unternehmen, Sponsoren, Stiftungen, Museen, Hochschulen … •Thematische Verbindung von Ausstellung, Veranstaltungen, Akademie, Workshops und Festival … • Verbindung der verschiedenen Austragungsorte … • Kommunikation zwischen externen und internen Ansprechpartnern, Veranstaltern, Künstlern und Dienstleistern … Die Mittel für einen Projektsteuerer sind Bestandteil des Förderbescheids. Erste Vorgespräche wurden bereits geführt.

Beschluss: Weiteres Vorgehen Gemeinderat beschließt die Arbeit an dem Projekt 3. BA (Fördertitel Forum Humor) für kulturelle Zwecke fortzusetzen. Dieses Vorgehen ist mit dem Bund abgestimmt. Der BGM wird ermächtigt, zu weiteren Kooperationspartnern Kontakt aufzunehmen und mit diesen Gesprächen, insbesondere über Finanzierungsbeteiligungen zu führen. Der BGM wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Steuerungskreis einen geeigneten Projektentwickler zu finden und diesen unter Berücksichtigung haushaltrechtlicher und vergaberechtlicher Vorgaben, sowie der Vorgaben des Zuwendungsbescheides zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: 115 Bestellung der restlichen Gemeinderatsmitglieder in den Verwaltungsrat bis zum Ende der Wahlperiode 2026

  • Beschluss

Sachverhalt: Erster Bürgermeister Dr. Malterer gibt öffentlich bekannt, dass in der nichtöffentlichen Sitzung am 16.05.2024 die Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Bernried am Starnberger See bzgl. der weiteren Mitglieder im Verwaltungsrat beschlossen wurde.

Zu Verwaltungsratsmitgliedern werden bis zur Neunominierung nach der Kommunalwahl 2026 bestellt:

  1. 1. Dr. Georg Malterer, Vorsitzender
  2. 2. Katja Burgkart
  3. 3. Markus del Fabbro
  4. 4. Benedikt Eberl
  5. 5. Anna-Maria Groß
  6. 6. Dr. Michael Haberl
  7. 7. Doris Kremser
  8. 8. Andreas Lüdtke
  9. 9. Dr. Wolfgang Mutter
  10. 10. Christine Philipp
  11. 11. Dr. Achim Regenauer
  12. 12. Robert Schiebel
  13. 13. Roland Seidl
  14. 14. Regina Steiger
  15. 15. Andreas Stepfer

Seite: 8

  1. 7. Sitzung des Gemeinderates Sitzungstag: 20.06.2024

Beschluss: Der Gemeinderat nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: 116 Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung, WV

  • Beschluss

Sachverhalt: Wie in der Gemeinderatssitzung am 18.01.2024 angesprochen, hat das Landratsamt Weilheim-Schongau in einem Rechnungsprüfungs- und Kassenbericht die Regelung des § 24 der Friedhofs- und Bestattungssatzung hinsichtlich des Benutzungszwangs des Leichenhauses beanstandet.

Im § 24 wird derzeit bestimmt, dass jede Person, die im Gemeindegebiet verstorben ist, nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen ist. Die Kommunalaufsicht führt aus, dass nach Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH), die Gemeinden einen Leichenhausbenutzungszwang für den Zeitraum von bis zu 24 Stunden vor der Bestattung anordnen können.

Ein genereller Benutzungszwang hingegen führe zu einer Grundrechtsverletzung der Berufsfreiheit von privaten Bestattungsunternehmen. Ebenso seien die Regelungen, wonach die überführte Leiche unverzüglich nach der Ankunft in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden muss und dies auch dann gilt, wenn die Leiche vom Sterbeort nach auswärts verbracht werden sollen, nicht vereinbar.

Die Kommunalaufsicht fordert daher die Gemeinde Bernried dahingehend auf, die Friedhofs- und Bestattungssatzung zu ändern. Der Änderungsentwurf der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 16.01.2024 wird vorgetragen.

Beschluss: Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis und stimmt der Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung in der Entwurfsfassung vom 16.01.2024 zu.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: 117 Laufende gemeindliche Vorhaben/Baumaßnahmen (Sachstandsberichte und erforderliche Detailbeschlüsse)

117.1 Gemeindezentrum - Sommerkeller / 3. BA, Forum Humor

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Seite: 9

  1. 7. Sitzung des Gemeinderates Sitzungstag: 20.06.2024

117.2 Kloster / Kommunalunternehmen

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117.3 Dorfentwicklung / Flächennutzungsplan

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118 Allgemeine Information und Termine

118.1 durch den Bürgermeister

118.1.1 Veteranen- und Soldatenverein, Feier 150-jähriges Jubiläum

Sachverhalt: Erster Bürgermeister Dr. Malterer weist auf das Fest des Veteranen- und Soldatenvereins zum 150- jährigen Jubiläum am Sonntag, 14.07.2024 hin. Hierzu sind alle recht herzlich eingeladen.

118.2 durch den Gemeinderat

118.2.1 Einführung der Blauen Tonne, Erbenschwanger Verwertungs- und Abfallentsorgungsgesellschaft mbH (EVA)

Sachverhalt: GRM Dr. Regenauer hat noch Fragen zur Einführung der Blauen Tonne für das Altpapier. Diese wurden in Bernried verteilt, das Altpapier kann auch in den Wertstoffhöfen in Weilheim, Penzberg, Erbenschwang oder Peißenberg abgegeben werden. Laut Auskunft von Frau Knopp, EVA ist kein Altpapiercontainer in Bernried geplant, Bernried hat an den Sammelstellen nur Container für Altglas, Dosen und Kleidung.

118.2.2 Kultursommer Bernried, Drei - Generationen - Chöre am 30.06.2024

Sachverhalt: GRM Kremser lädt alle recht herzlich zur nächsten Veranstaltung des Bernrieder Kultursommers ein. Am Sonntag, 30.06.2024 findet ein „Sommerkonzert“ der Drei – Generationen – Chöre als Open Air im Klosterhof oder bei schlechtem Wetter in der Pfarrkirche St. Martin statt.

Seite: 10

  1. 7. Sitzung des Gemeinderates Sitzungstag: 20.06.2024

118.2.3 Biodiversität, BR-Film "Die Mauersegler von Bernried" - Veranstaltungsrückblick

Sachverhalt: Biodiversitätsbeauftragte Philipp gibt einen Rückblick über die Vorführung des kostenlos vom BR zur Verfügung gestellten Films „Die Mauersegler von Bernried“. Die Veranstaltung wurde von ca. 100 Grundschulkindern und abends von ca. 40 Erwachsenen besucht. Am Abend wurden die Mauersegler live im Kloster angesehen. Insgesamt war es eine sehr gelungene Veranstaltung.

118.2.4 Biodiversität

  • Zwischenbericht
  • aktuelle Projekte

Sachverhalt: Zwischenbericht Biodiversitätsbeauftragte Philipp berichtet über den Termin beim Naturschutzfond im Umweltministerium in München, bei dem der Zwischenbericht vorgestellt und weitere Vorgehensweisen besprochen wurden. Hinsichtlich des Berichts gab es keine Beanstandungen.

Aktuelle Projekte Derzeit steht die Mahdgutübertragung von der Wiese Nähe Höhenried nach Bernried an. Zudem sind auch die Kartierer fleißig unterwegs.

118.2.5 Alter Friedhof, Grabnutzung

Sachverhalt: Dritter Bürgermeister del Fabbro weist darauf hin, dass manche Gräber auf dem Alten Friedhof ungepflegt aussehen. Das Grabnutzungsrecht für Erdbestattungen ist auf 20 Jahre, für Urnen auf 10 Jahre festgelegt und wird auch bei uns überwacht. Verlängerungen des Grabnutzungsrechts sind immer für 10 Jahre möglich. Im Zweifelsfall wird den entsprechenden Grabnutzern mitgeteilt, dass es eine Friedhofssatzung gibt, die in § 13 festlegt, wie die Gräber zu pflegen sind.

118.2.6 Pfarreiengemeinschaft, neuer Pfarrer

Sachverhalt: GRM Eberl gibt bekannt, dass am 25.08.2024 ein Abschiedsgottesdienst für unseren derzeitigen Pfarrer Bernd Reithemann stattfindet. Ab September 2024 wird Konrad Bestle als neuer Pfarrer seine Stelle in der Pfarreiengemeinschaft Seeshaupt antreten.

118.2.7 Sportverein, Feier 75-jähriges Jubiläum

Seite: 11

  1. 7. Sitzung des Gemeinderates Sitzungstag: 20.06.2024

Sachverhalt: Vom 28.06. bis 30.06.2024 wird der Sportverein Bernried sein 75-jähriges Jubiläum feiern, hierzu sind alle recht herzlich eingeladen. Am Freitag wird ein Partyabend veranstaltet, am Samstag ist ein Turniertag angesetzt sowie abends Public Viewing aufgrund der Europameisterschaft und am Sonntag ist ein Frühschoppen geplant. Nähere Informationen sind den Plakaten im Ort zu entnehmen.

Erster Bürgermeister Dr. Malterer bedankt sich für die rege Diskussion und schließt die Sitzung.

Bernried am Starnberger See, 31.07.2024

Vorsitzender:

Schriftführerin:

Dr. Georg Malterer

Frau Sarah Benedikt Erster Bürgermeister

VA

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bernried am Starnberger See?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bernried am Starnberger See mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 82xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bernried am Starnberger See anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bernried am Starnberger See
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 95 € (Urne) bzw. 545 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bernried am Starnberger See (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 82xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bernried am Starnberger See:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €