Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2017🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf für die Friedhöfe in Parkentin, Hanstorf und Stäbelow (Stand 2017, außer Kraft)
Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe in Parkentin, Hanstorf und Stäbelow vom . .5. B- "• ACi...2 M O-..
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 35 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Parkentin, Hanstorf und Stäbelow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
- 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
- 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
- 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden. §3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragsteliung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 – Gebührenhöhe
- 1. Grabnutzungsgebühren Reihenqrabstätte -für Särge für 30 Jahre 350,00 EUR -für Urnen für 30 Jahre 330,00 EUR
Wahlqrabstätten -für Särge je Grabbreite für 30 Jahre 420,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 14,00 EUR -für Urnen je Grabbreite für 30 Jahre 330,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 11,00 EUR
Rasenqrabstätten Urnengemeinschaftsanlage (einschl. FUG, Pflege und Namensnennung) 1.150,00 EUR Rasenwahlgrab (einschl. FUG und Pflege) 1.380,00 EUR Wiedererwerb einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr 46,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
- 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 15,00 EUR Die Gebühr wird für 2 Jahre/jährlich im Voraus erhoben.
- 3. Verwaltungsgebühren Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 10,00 EUR Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 10,00 EUR Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 20,00 EUR Bestattungsgebühren 50,00 EUR 4. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe eines Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers Vorzeitige Aufgabe eines Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite (inklusive Friedhofsunterhaltungsgebühren) 35,00 EUR Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben.
- 5. Gebühren für Ausgrabungen (Genehmigung) Ausgrabung eines Sarges 90,00 EUR Ausgrabung einer Urne 80,00 EUR
§ 6 – Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 – Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§ 8 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 25.03.2009 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf am \1
.rr.r>. .tt. (Name in Blockschrift) ' (C^Kiv^r^Name in Blockschrift) Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- ' meinderates meinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am Bekanntmachungsanordnung
Die Veröffentlichung der am „V..-."h.. beschlossenen Friedhofsgebührenordnung erfolgt:
- über die Internetseite www.kirche-mv.de,
- für Parkentin per Aushang an der Bekanntmachungstafel an der Feuerwehr, Doberaner
Straße 24 oder an den Bekanntmachungstafeln im Amt Bad Doberan-Land,
- für Hanstorf per Internet über die Homepage der Gemeinde Satow, www.qemeinde-
satow.de,
- für Stäbelow per Internet über die Homepage des Amtes Warnow-West Kritzmow,
www, amt-warnow-west.de.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Friedhofsgebührenordnung nach Voranmeldung in der Pfarre in Parkentin-Hanstorf eingesehen werden kann.
Am Friedhofseingang und in den Schaukästen der Kirchengemeinde wird die Friedhofsgebührenordnung auszugsweise veröffentlicht und auf die Veröffentlichung des vollen Wortlautes der Friedhofsgebührenordnung im Aushang bzw. über die Internetseiten und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in der Pfarre hingewiesen.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf am . J..*5:.v;1..
(Name in Blockschrift) Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- meinderates meinderates Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Parkentin, Hanstorf und Stäbelow
Die Friedhofsgebührenordnung wurde
vom Kirchengemeinderat beschlossen am Dieser Beschluss wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am , öffentlich bekannt gemacht:
• über die Internetseite www.kirche-mv.de , • für Parkentin per Aushang an der Bekanntmachungstafel an der Feuerwehr, Doberaner Straße 24 oder an den Bekanntmachungstafeln im Amt Bad Doberan-Land, • für Hanstorf per Internet über die Homepage der Gemeinde Satow, www.qemeinde-satow.de, • für Stäbelow per Internet über die Homepage des Amtes Warnow-West Kritzmow, www.amt-warnow-west.de.
Die Friedhofsgebührenordnung kann nach Voranmeldung in dem Gemeindebüro / in der Pfarre in Parkentin-Hanstorf oder der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
Die Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf am -..v.v. ^
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(Name in Blockschrift) ^;y/ (Name in Blockschrift) Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- ^ meinderates meinderaies
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bartenshagen-Parkentin mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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