ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung

für die Friedhöfe in Parkentin, Hanstorf und Stäbelow
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Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland und § 35 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die
nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in
Parkentin, Hanstorf und Stäbelow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten

§1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend
aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührenordnung erhoben.

§2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger
Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten
Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand
festgesetzt und erhoben werden.
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragsteliung und Bestätigung durch die
Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber
erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt
dieser.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet
worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§4
Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet
sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§5
Gebührenhöhe

1. Grabnutzungsgebühren
Reihenqrabstätte
-für Särge für 30 Jahre 350,00 EUR
-für Urnen für 30 Jahre 330,00 EUR

Wahlqrabstätten
-für Särge je Grabbreite für 30 Jahre 420,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 14,00 EUR
-für Urnen je Grabbreite für 30 Jahre 330,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Urnenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 11,00 EUR

Rasenqrabstätten
Urnengemeinschaftsanlage (einschl. FUG, Pflege und Namensnennung) 1.150,00 EUR
Rasenwahlgrab (einschl. FUG und Pflege) 1.380,00 EUR
Wiedererwerb einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr 46,00 EUR

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes
werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und
Jahr berechnet und beträgt 15,00 EUR
Die Gebühr wird für 2 Jahre/jährlich im Voraus erhoben.

3. Verwaltungsgebühren
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 10,00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 10,00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 20,00 EUR
Bestattungsgebühren 50,00 EUR

2
4. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe eines Nutzungsrechts nach schriftlicher
Genehmigung des Friedhofsträgers
Vorzeitige Aufgabe eines Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite (inklusive
Friedhofsunterhaltungsgebühren) 35,00 EUR
Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die
verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben.

5. Gebühren für Ausgrabungen (Genehmigung)
Ausgrabung eines Sarges 90,00 EUR
Ausgrabung einer Urne 80,00 EUR

§6
Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der
Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§7
Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit,
aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der
Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§8
In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige
Friedhofsgebührenordnung vom 25.03.2009 sowie deren Änderungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf am \1

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(Name in Blockschrift) ' (C^Kiv^r^Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- ' meinderates
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Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis
Mecklenburg genehmigt am

3
Bekanntmachungsanordnung

Die Veröffentlichung der am „V..-."h.. beschlossenen Friedhofsgebührenordnung
erfolgt:

- über die Internetseite www.kirche-mv.de,
- für Parkentin per Aushang an der Bekanntmachungstafel an der Feuerwehr, Doberaner
Straße 24 oder an den Bekanntmachungstafeln im Amt Bad Doberan-Land,
- für Hanstorf per Internet über die Homepage der Gemeinde Satow, www.qemeinde-
satow.de,
- für Stäbelow per Internet über die Homepage des Amtes Warnow-West Kritzmow,
www, amt-warnow-west.de.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Friedhofsgebührenordnung nach Voranmeldung in der
Pfarre in Parkentin-Hanstorf eingesehen werden kann.

Am Friedhofseingang und in den Schaukästen der Kirchengemeinde wird die
Friedhofsgebührenordnung auszugsweise veröffentlicht und auf die Veröffentlichung des
vollen Wortlautes der Friedhofsgebührenordnung im Aushang bzw. über die Internetseiten
und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in der Pfarre hingewiesen.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf am . J..*5:.v;1..

(Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- meinderates
meinderates

4
Hinweis auf die
öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe in Parkentin, Hanstorf und Stäbelow

Die Friedhofsgebührenordnung wurde

vom Kirchengemeinderat beschlossen am
Dieser Beschluss wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
genehmigt am ,
öffentlich bekannt gemacht:

• über die Internetseite www.kirche-mv.de ,
• für Parkentin per Aushang an der Bekanntmachungstafel an der Feuerwehr,
Doberaner Straße 24 oder an den Bekanntmachungstafeln im Amt Bad Doberan-
Land,
• für Hanstorf per Internet über die Homepage der Gemeinde Satow, www.qemeinde-
satow.de,
• für Stäbelow per Internet über die Homepage des Amtes Warnow-West Kritzmow,
www.amt-warnow-west.de.

Die Friedhofsgebührenordnung kann nach Voranmeldung in dem Gemeindebüro / in der
Pfarre in Parkentin-Hanstorf oder der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

Die Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf am -..v.v. ^

(V (Sikgel|g\

(Name in Blockschrift) ^;y/ (Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge­
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- ^ meinderates
meinderaies

Quelle

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf

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