Friedhofsgebühren Byhleguhre-Byhlen/Beła Góra-Bělin 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Byhleguhre-Byhlen/Beła Góra-Bělin · Brandenburg · PLZ 15913

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (11.12.2024; zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 27.08.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
481,39 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine Reihen-/Wahlgrab-Unterscheidung; Einzelgrab = 1-stellige Erdgrabstätte
📄 § 3 Pkt. 1.1 a) GebS (2024) – Einzelgrab
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
481,39 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Erdgrabstätten werden als Wahlgrabstätten vergeben (§ 14 FriedhofsS)
📄 § 3 Pkt. 1.1 a) GebS (2024) – Einzelgrab (1-stelliges Einzelwahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
240,69 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengrab 1,20 x 1,20 m; bis zu 2 Urnen bestattbar (§ 15 FriedhofsS)
📄 § 3 Pkt. 1.1 d) GebS (2024) – Urnengrab
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.729,87 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Urne; Kammer für 1 bzw. 2 Urnen; Verlängerung pro Jahr 136,49 €
📄 § 3 Abs. 2 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 27.08.2025 – Urnenstele, Preis je Urne
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Pkt. 4 GebS (2024)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (11.12.2024; zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 27.08.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen (2024)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Gemeinde Byhleguhre-Byhlen

Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10] ber. [Nr. 38]), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226) und §§ 2, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, haben die Ge-meindevertreter der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen in ihrer Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensat-zung) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten
  2. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
  3. 3. Trauerhallen § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld § 5 In – Kraft – Treten; Außer – Kraft – Treten

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Byhleguhre-Byhlen betreibt ➢ den Friedhof im Ortsteil Byhleguhre ➢ den Friedhof im Ortsteil Byhlen als öffentliche Einrichtung. (2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Gemeinde Byhleguhre-Byhlen nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 der Friedhofsgebührensatzung beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt: der Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den Erwerb von Nutzungs-rechten, der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Verlängerung der Nutzungsdauer (3) Abweichend zu Abs. 1 ist bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr der jeweilige Nutzungsberechtig-te Gebührenschuldner.

§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten
  2. 1.1. Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren bei Erd- grabstätten und von 15 Jahren bei Urnengrabstätten
    • a) Einzelgrab 481,39 €
    • b) Doppelgrab 962,77 €
    • c) Dreiergrab 1.444,16 €
    • d) Urnengrab 240,69 €
  3. 1.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr a) Einzelgrab 24,07 € b) Doppelgrab 54,16 € c) Dreiergrab 78,23 € d) Urnengrab 12,03 € Entsprechend den Festlegungen der Friedhofssatzung sind Verlängerungen des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungsdauer grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 15 Jahre möglich.
  4. 2. Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer in der Urnenstele Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer in einer Urnenstele Verlängerung des Nutzungsrechts Kammer/Urnenstele pro Jahr

2.603,39 €

5,30 €

  1. 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr Für bestehende Grabstellen, bei denen der Erwerb des Nutzungsrechts vor dem 21.06.2008 erfolgte und für die seit diesem Zeitpunkt keine Verlängerung des Nutzungsrechtes erteilt wurde, wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr als Jahresgebühr erhoben. Mit dieser Gebühr werden die Leistungen für die Abfallentsorgung, der Wasserentnahme und der allgemeinen Friedhofspflege abgegolten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grab und Jahr 24,07 €
  1. 4. Trauerhallen ➢ Nutzung der Trauerhalle im Ortsteil Byhleguhre 250,00 € ➢ Nutzung der Trauerhalle im Ortsteil Byhlen 250,00 €

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen

§ 3 Pkt. 1.1. mit der erfolgten Beisetzung

§ 3 Pkt. 1.2. für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung

der Verlängerung,

§ 3 Pkt. 2. mit Inanspruchnahme des Nutzungsrechts,

§ 3 Pkt. 3. Bis 01.07. des Kalenderjahres

§ 3 Pkt. 4 nach Nutzung der jeweiligen Trauerhalle

(2) Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch Bescheid festgesetzt und einen Mo-nat nach Bekanntgabe dieses Gebührenbescheides fällig.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen am 15.05.2013 veröffentlicht im Amtsblatt des Amtes Lieberose/Oberspreewald Nr. 6/2013 vom 22.06.2013 außer Kraft.

Straupitz (Spreewald), 12.12.2024

gez. Grunow Amtsdirektor

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (15.05.2013; zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 27.08.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

FRIEDHOFSSATZUNG

der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen

Friedhofssatzung

der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) beide Gesetze in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen in ihrer Sitzung am 15.05.2013 folgende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen und deren Einrichtungen. Das sind die Friedhöfe in/im:

  • Ortsteil Byhleguhre

Ortsteil Byhlen

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Amt Lieberose/Oberspreewald, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhofe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen. (2) Friedhofe sind ein Ort der wurdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (3) Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben

Einwohner der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen waren, frühere Einwohner der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen.

Die Bestattung sonstiger in der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs. 2 Pkt. 1 bis 4 BbgBestG zutreffen.

(4) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und dem Ortsvorsteher, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag ist staatzugeben, wenn die Hinterbliebenen Einwohner der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen sind. (5) Grabstellen werden nach Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Durch den Erwerb einer Grabstelle wird ein nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung beschranktes Nutzungsrecht erlangt. Dieses wird in einem Nutzungsvertrag geregelt. Die Grabstellen selbst bleiben Eigentum des Rechtsträgers.

§ 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

(1) Ein Friedhof, Friedhofsteile oder einzeln Grabstätten konnen aus einem im öffentlichen Interesse liegenden Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführrt werden. Als Grunde gelten auch Umgestaltungsmaßnahmen auf den Friedhofen und bauliche Veränderungen. Entsprechendes gilt für einzeln Grabstätten. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstellen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Grabstelle zur Verfugung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. Die Kosten der Umbettung tragt in diesem Fall die Gemeinde. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder Teile davon als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstellen Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere gleichwertige Grabstellen umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich bekenntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekennt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekenntgemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn der Aufenthalt bekennt und ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Ersatzgrabstellen werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstellen auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Teilen davon hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstellen werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Besuch des Friedhofes ist tätig gestattet. (2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofteiles vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten;

b) das Anbieten von Waren aller Art und gewerblichen Diensten;

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nahe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen oder Lärn zu verursachen;

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen;

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;

h) Tiere, insbesondere Hunde mitzubringen (ausgenommen sind Blindenhunde);

i) das Abreisen und Abschneiden von Blumen und Zweigen.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige auf den Friedhofen gewerbsmäßige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden müssen für ihre Tätigkeiten in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverläßig sein und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (2) Die Durchführung aller Arbeiten hat zügig zu erfolgen und darf nicht zu Behinderungen führen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die in Absatz 1 Genannten dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum und organische Abfälle ablagern. Geräte dürfen nicht auf den Friedhöfen gereinigt werden. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Bei Beendigung der Tätigkeiten sind die Arbeits- u. Lagerpläte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht

(1) Jede auf den Friedhofen der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige. Dem Antrag ist der standesamtliche Bestattungsschein, bei Urnenbeisetzungen die Einascherungsbescheinigung beizufugen. (2) Bestattungspflichtige sind:

a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Eltern,
  4. 4. die Geschwister,
  5. 5. die Enkelkinder,
  6. 6. die Großeltern,
  7. 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.

c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,

d) derjenige, der in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 BbgBestG für die Bestattung zu sorgen hat.

(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstände nach § 11 zu erwerben. Wirde eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstände beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzufahren. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlangern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle.

§ 8 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg

(1) Die Trauerfeiern konnen in der Trauerhalle und/oder an der Grabstände durchgeführt werden. Trauerfeiern in der Trauerhalle oder an der Grabstände sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wirth hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Der für die Durchführung der Trauerfeier verantwortliche Bestatter ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zuläss. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, um Gefahren von Leben oder Gesundheit von Menschen abzuwenden.

§ 9 Bestattung

(1) Mit der Bestattung hat der Bestattungspflichtige einen von der Friedhofsverwaltung für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Dies gilt auch für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wobei gegebenenfalls in diese Beauftragung auch die notwendige Entfernung von Grabzubehör einzuschlieben ist. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material(z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.

Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Überführung des Sarges, der Urne und der Kranze zur Trauerfeier und zur Grabstände obliegt dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter. (5) Für das Schlieben der Gräber gelten folgende Vorschriften:

  • Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,5 m.
  • Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 0,9 m.

(6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,3 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erd- und Urnenerdbestattungen beträgt 25 Jahre.

Die Ruhezeit für Urnen, die in den Grabstellen/Urnenkammern der Urnenstele beigesetzt werden, beträgt 25 Jahre.

§ 11 Nutzungsrecht

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird ein Gebührenbescheid gemäß der geltenden Friedhofsgebührenanzug ausgehändigt. Diese gilt gleichzeitig als Nachweis des Nutzungsrechtserwerbs. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstände wird von den Ruhezeiten bestimmt. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. Hinsichtlich der Entfernung der Grabmale und Einebnung der Grabstände sind die Festlegungen nach § 22 einzuhalten. (7) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung eine Änderung seiner Anschrift innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. (8) Jeder Rechtsnachfolger gem. der im § 7 Abs.2 a) aufgeführten Reihenfolge hat das Nutzungsrecht nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten unverzüglich auf sich umschreiben zu halten. (9) Eine Umschreibung des Nutzungsrechts unter Lebenden ist nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 12 Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt, erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (4) Ausgrabungen oder Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfügung stehen. (5) Mit der Ausgrabung hat der Antragsteller einen für diese Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof zur gewerblichen Betätigung zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Ausgrabungen von Aschen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdgrabstätten,

b) Urnenerdgrabstätten.

c) Urnenstelen

d) Ehrengrabstätten

§ 14 Erdgrabstätten

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden grundsätzlich als ein-, zwei-, oder dreistellige Grabstätten vergeben. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (2) In einer Grabstelle konnen ein Sarg sowie bis zu zwei Urnen bestattet werden. In Grabstätten für Erdbeisetzungen konnen anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden

Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(3) Die Nutzungsdauer für Erdgrabstätten beträgt 25 Jahre. (4) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstände kann zur Währung der Ruhefrist auf Antrag verlangert werden. (5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch erneut erworben werden, wenn während der verlangerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstände erfolgt ist.

§ 15 Urnenerdgrabstätten

(1) Urnenerdgrabstätten sind Aschengrabstätten, in denen bis zu zwei Urnen bestattet werden konnen. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlangert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch erneut erworben werden, wenn während der verlangerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstände erfolgt ist.

§ 16 Urnenstelen

(1) Urnestelen dienen der oberirdischen Bestattung von Urnen in baulichen Anlagen. Urnenstelen sind Kammern für 1 bzw. 2 Urnen, die für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren, der Reihe nach, durch die Friedhofsverwaltung vergeben werden. (2) Die Urnenkammern werden durch vorher gefertigte Platten nach der Bestattung verschlüssen, die seitens der Gemeinde zur Verfugung gestellt werden. Maße der Platten sind durch die beauftragten Steinmetze abzunehmen. (3) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnengrabkammern von einem Steinmetz anzubringen. (4) Die Beschriftung der Verschlussplatte ist in vertiefter Form (eingravieren) anzubringen. Das Anbringen von Metallbuchstaben oder anderen Buchstaben, die aufgesteckt oder angeschraubt werden, ist nicht zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Höhe, der Schriftyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergeben. Die Buchstaben und Ziffern dürfen max. 5 cm hoch sein.

Eine farbliche Hinterlegung der Schrift ist abhängig von der farblichen Gestaltung der Urnenstele und wird durch die Friedhofsverwaltung im Einzelnen festgelegt.

Der Auftrag und die Kostenübernahme zur Beschriftung erfolgt durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(5) Zum Schutz anderer Grabstätten/Urnenkammern ist es nicht gestattet, die Verschlussplatten mit weiteren Ausstattungsgegenständen, wie z. Bsp. Blumenvasen, Kerzenhaltern und dergleichen zu versehen. Dies gilt ebenso für die Aufstellung von Blumenvasen, Blumenschalen, Kerzen etc. vor Urnenstelen. Für das Ablegen von Blumengebinden wird eine gemeinsame Gedenkfläche ausgewiesen. (6) In den Grabkammern dürfen ausschließlich Urnen sowie eventuell verwendete Überurnen eingebracht werden. Das Einbringen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet. (7) Bei 1-stelligen Urnenkammern ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts ausgeschlossen. Bei 2-stelligen Urnenkammern wird das Nutzungsrecht zur Bestattung der Urne jeweils zur Währung der Ruhezeit der beizusetzenden Urne verlangert. (8) Auf die Besonderheiten der Anlage werden die Nutzungsberechtigten bei der Vergabe des Grabes hingewiesen. Die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

§ 18 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Friedhofsverwaltung legt grabfeldweise Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:

Erdgrabstätte einstellig 2,40 m x 1,20 m Erdgrabstätte zweistellig 2,40 m x 2,40 m Urnengrabstätte 1,20 m x 1,20 m

(2) Die Grabstätte ist spätestens 3 Monate nach der Bestattung wurde herzurichten. (3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

  • Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Wurde der Friedhofe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen.
  • Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiben. Das Bepflanzen mit Hecken hat innerhalb der vorgegebenen Grabgroße zu erfolgen und damit eine Höhe von 40 cm nicht überschreiben.

  • Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Strauchener kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgeführrt.

Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Wurde des Ortes entsprechen.

  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.

Die vorhandenen Wasserzapfstellen dürfen für private Schlauchanschlüsse oder Regnerbetrieb nicht genutzt werden

(4) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kranze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kranze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Grabstätten durch Bäume oder andere Gehölze sind durch den Nutzungsberechtigten hinzunehmen.

§ 19 Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen instand setzen halten.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (2) Grabsteine sind nur innerhalb der Grabstellen aufzustellen. Einfriedungen der Grabstellen sind an die Fluchtlinien der vorhandenen Grabstellen anzupassen. (3) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind regelmäßig vom Nutzungsberechtigten auf ihren verkehrssicheren Zustand zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 21 Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Wurde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen nicht higher als 1,2 m sein. (2) Die Schriftanordnung, die Schrifttexte und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des Grabmals bezogen sein und dessen GroBe und Form berücksichtigten. Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich unter oder rückwärts an den Grabsteinen in unauffälliger Weise angebracht werden.

§ 22 Einebnung von Grabstätten – Entfernung von Grabmalen

(1) Grabstätten dürfen vor Ablauf der jeweiligen Ruhefrist bzw. Nutzungszeit nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden. (2) Vor Ende der Nutzungsdauer dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu beräumen. Dabei ist die Stelle einzuebnen; gegebenenfalls ist Erde aufzufullen oder abzutragen und die komplette Bepflanzung einschließlich der Wurzeln zu entfernen. Grabmale, Einfassungen und weitere Reste der baulichen Anlage (z.B. Fundamente) sind vom Friedhof zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

VI. Schlussvorschriften

§ 23 Alte Rechte

(1) Bei Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungsdauer nach dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 24 Haftung

Die Gemeinde Byhleguhre-Byhlen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde bei Schäden, die durch Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Bediensteten der Gemeinde entstanden sind. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2
    • a) die Wege in unzulässigerweise mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • b) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
    • d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
    • f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt.
  3. 3. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Anzeige tätig wird oder nach Beendigung der Tätigkeiten die Arbeits- u. Lagerplätze nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
  4. 4. Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt,
  5. 5. Grabmale entgegen § 20 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  6. 6. Grabmale entgegen § 20 Abs. 3 und 4 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  7. 7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 22 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung entfernt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5 € bis 1.000 € geahndet werden. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die Satzung ist eine Geldbuße auf 500 € begrenzt.

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung der der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen gehörenden Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen

beschlossen am 19.06.2008 und veröffentlicht im Amtsblatt des Amtes Lieberose/Oberspreewald

Nr. 09/08 am 16.08.2008 außer Kraft.

Lieberose, den 16.05.2013

Boschan

Amtsdirektor

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen (2025)

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Gemeinde Byhleguhre-Byhlen

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr.10] ber. [Nr.38]) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofs-wesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226) und §§ 2, 6 Kommunalab-gabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen in ihrer Sitzung am 27.08.2025 folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofs-gebührensatzung) vom 11.12.2024 beschlossen.

Artikel 1

§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer in der Urnenstele

Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer in einer Urnenstele

Verlängerung des Nutzungsrechts Kammer/Urnenstele pro Jahr

2.729,87 €

136,49 €

Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: Beisetzung einer Urne auf einer Urnen-/ Gedenkanlage 87,14 €

In-Kraft-Treten Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Straupitz (Spreewald), 28.08.2025

gez.Grunow Amtsdirektor

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen (2024)

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen

Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10] ber. [Nr. 38]), i.V.m. dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG)) vom 7. November 2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16] S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9], S. 8), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen in ihrer Sitzung am 11.12.2024 folgende Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen vom 15. Mai 2013 beschlossen:

Artikel 1

§ 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„(3) Die Nutzungsdauer für Erdgrabstätten beträgt 20 Jahre.“

§ 14 Absatz 5 S. 1 wird wie folgt geändert:

„(5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 20 Jahre erworben werden.“

Artikel 2

§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„(2) Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre.“

§ 15 Absatz 4 S. 1 wird wie folgt geändert:

„(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 15 Jahre erworben werden.“

Artikel 3 – Inkrafttreten

Die Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Straupitz (Spreewald), 12.12.2024

gez. Grunow Amtsdirektor

Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen (2025)

Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen

Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10] ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. April 2025 (GVBI. I/25, [Nr. 8], i. V. m. dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG)) vom 7. November 2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16] S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9], S. 8), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen in ihrer Sitzung am 27. August 2025 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen vom 15. Mai 2013 beschlossen:

Artikel 1

§ 13 Arten der Grabstätten wird wie folgt geändert:

Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdgrabstätten

b) Urnengrabstätten

c) Urnenstelen

d) Ehrengrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlagen ➢ Anonyme Bestattung ➢ Halbanonyme Bestattung

§ 15 a) wird wie folgt aufgenommen:

§ 15 a Urnengemeinschaftsanlage (anonyme/halbanonyme Bestattung)

  1. 1. Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine besondere Grabstellenanlage für Feuerbestattungen, mit einzelnen nicht gekennzeichneten und gekennzeichneten Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einer dieser Urnengemeinschaftsanlage werden keine Nutzungsrechte vergeben. Es besteht die Möglichkeit anonyme oder halbanonyme Bestattungen vornehmen zu lassen.
  2. 2. Eine Anlage dieser Art wird ausschließlich auf dem Friedhof in Byhleguhre vorgehalten. Die Zuweisung der Urnenbeisetzungsstelle erfolgt durch den Friedhofswart. Für die Urnengemeinschaftsanlage gilt die in § 32 Abs. 1 BbgBestG geregelte Ruhezeit, eine Verlängerung nach Ablauf dieser ist nicht möglich.
  1. 3. Ein Anspruch auf Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in die Urnengemeinschaftsanlage.
  1. 4. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne in irgendeiner Form direkt kenntlich zu machen. Die Rasenfläche der Urnengemeinschaftsanlage dürfen nur zu Bestattungszwecken betreten werden. Die Ablage von Blumen, Trauerfloristik und sonstigen Gedenkgaben ist nur auf die dafür vorgesehenen Flächen gestattet.
  1. 5. Die Herrichtung und Unterhaltung der Anlage obliegt dem Friedhofsträger. Angehörige dürfen an der Anlage keine Veränderungen vornehmen.
  2. 6. Bei der Inanspruchnahme einer halbanonymen Urnenbestattung auf der Urnengemeinschaftsanlage besteht neben der anonymen Urnenbeisetzungsstelle die Möglichkeit, auf dem auf der Anlage befindlichen Grabmal eine Gedenktafel mit dem Namen und/oder den Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen von einem Steinmetz anbringen zu lassen. Die Gedenkplatten sind von der Beschaffenheit einheitlich und bei der Friedhofsverwaltung erhältlich. Die Auftragserteilung des Steinmetzes erfolgt durch den Bestattungspflichtigen. Die jeweiligen Kosten für die Gravur und Befestigung der Gedenkplatte sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen.
  1. 7. Anonyme und halbanonyme Bestattungen werden auf verschiedenen Grabfeldern innerhalb der Urnengemeinschaftsanlage vorgenommen.
  1. 8. Aus- und Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht gestattet und werden nicht vorgenommen.

§ 16 Urnenstelen Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Urnenstelen sind Kammern für ein beziehungsweise zwei Urnen, die für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren, der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung vergeben werden. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer in Jahresabschnitten ist möglich.

Artikel 2 – Inkrafttreten

Die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Straupitz (Spreewald), 28.08.2025

gez. Grunow Amtsdirektor

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Byhleguhre-Byhlen/Beła Góra-Bělin?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Byhleguhre-Byhlen/Beła Góra-Bělin mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 15xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Byhleguhre-Byhlen/Beła Góra-Bělin anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Byhleguhre-Byhlen/Beła Góra-Bělin
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnengrab 1,20 x 1,20 m; bis zu 2 Urnen bestattbar (§ 15 FriedhofsS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Byhleguhre-Byhlen/Beła Góra-Bělin nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Byhleguhre-Byhlen/Beła Góra-Bělin (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 15xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Byhleguhre-Byhlen/Beła Góra-Bělin:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €