🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 10.08.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung der Schwielochsee/Gójacki Jazor
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Schwielochsee Amt Lieberose/Oberspreewald
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Schwielochsee Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12,2007 (GVBI. I S. 286) , des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBI. I S. 226) und §§ 2, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03 2004 (GVBI. I S. 174) alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwielochsee in ihrer Sitzung am 20.04.2015 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
1. Erwerb von Nutzungsrechten 2. Beisetzung einer Urne auf der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr 4. Trauerhallen
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 5 In — Kraft — Treten; Außer — Kraft — Treten
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§ 1 Allgemeines
(3) Die Gemeinde Schwielochsee betreibt die Friedhöfe in Goyatz Guhlen Siegadel Jessern Speichrow Lamsfeld Groß Liebitz Mochow als öffentliche Einrichtungen. (1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Gemeinde Schwielochsee nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 der Friedhofsgebührensatzung beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt: der Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den Erwerb von Nutzungsrechten, der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Verlängerung der Nutzungsdauer Abweichend zu Abs. 1 ist bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr der jeweilige Nutzungsberechtigte Gebührenschuldner.
§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:
- 1. Erwerb von Nutzungsrechten
- 1.1. Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren a) Einzelgrab 215,45 € b) Doppelgrab 430,90 € c) Dreiergrab 646,35 € d) Urnengrab 107,72 €
- 1.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr a) Einzelgrab 8,62 € b) Doppelgrab 19,39 € c) Dreiergrab 28,01 € d) Urnengrab 4,31 € Entsprechend den Festlegungen der Friedhofssatzung sind Verlängerungen des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungsdauer grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre möglich.
- 2. Beisetzung einer Urne auf der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage Beisetzung einer Urne auf der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage 197,11 € — 3 —
3. Friedhofsunterhaltungsgebühr Für bestehende Grabstellen, bei denen der Erwerb des Nutzungsrechts vor dem 17.11.2007 e rfolgte und für die seit diesem Zeitpunkt keine Verlängerung des Nutzungsrechtes erteilt wurde, wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr als Jahresgebühr erhoben. Mit dieser Gebühr werden die Leistungen für die Abfallentsorgung, der Wasserentnahme und der allgemeinen Friedhofspflege abgegolten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grab und Jahr 8,62 €.
- 4. Trauerhallen Nutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen D Goyatz D Guhlen D Siegadel D Jessern D Speichrow D Lamsfeld D Groß Liebitz 95,00 € § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen § 3 Pkt. 1.1. und 2. mit der e rfolgten Beisetzung § 3 Pkt. 1.2. für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung der Verlängerung, § 3 Pkt. 3. am 1.7, des Kalenderjahres, § 3 Pkt. 4. mit der Erbringung der Leistung. (2) Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe dieses Gebührenbescheides fällig. § 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kra ft . Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Schwielochsee über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen am 08.10.2007, ausgefertigt am 16.10.2007und veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 10/2007 am 17.11.2007 sowie deren Änderungen außer Kraft. Lieberose, den .2 4 • G q . 20 f5 Boschan Amtsdirektor —4—
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Schwielochsee Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I S. 286) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11,2001 (GVBI. I S. 226) beide Gesetze in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwielochsee in ihrer Sitzung am 05.03.2012 folgende Friedhofssatzung beschlossen. I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Schwielochsee und deren Einrichtungen. Das sind die Friedhöfe im: Ortsteil Goyatz, Ortsteil Jessern, Ortsteil Mochow, Ortsteil Speichrow, Gemeindeteil Lamsfeld, Gemeindeteil Groß Liebitz, Gemeindeteil Guhlen, Gemeindeteil Siegadel. Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Amt Lieberose / Oberspreewald, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Schwielochsee. Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schwielochsee waren, frühere Einwohner Gemeinde Schwielochsee waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung sonstiger in der Gemeinde Schwielochsee verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs. 2 Pkt. 1 bis 4 BbgBestG zutreffen. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und dem Ortsbürgermeister, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Hinterbliebenen Einwohner der Gemeinde Schwielochsee sind.
§ 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
Ein Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem im öffentlichen Interesse liegenden Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführt werden. Als Gründe gelten auch Umgestaltungsmaßnahmen auf den Friedhöfen und bauliche Veränderungen. Entsprechendes gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstellen erlischt, wird dem Nutzungsberech-(3) (1) tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Grabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. Die Kosten der Umbettung trägt in diesem Fall die Gemeinde. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder Teile davon als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstellen Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere gleichwertige Grabstellen umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn der Aufenthalt bekannt und ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Ersatzgrabstellen werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstellen auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Teilen davon hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstellen werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Besuch des Friedhofes ist täglich gestattet. (2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofteiles vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten; b) das Anbieten Waren aller Art und gewerbliche Dienste; c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen oder Lärm zu verursachen; d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren; e) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen; g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern; h) Tiere, insbesondere Hunde mitzubringen (ausgenommen sind Blindenhunde); i) das Abreißen und Abschneiden von Blumen und Zweigen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden müssen für ihre Tätigkeiten in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (2) Die Durchführung aller Arbeiten hat zügig zu erfolgen und darf nicht zu Behinderungen führen. (3) (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten auf dem Friedhof schuldha ft verursachen. (4) Bei Beendigung der Tätigkeiten sind die Arbeits- u. Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht
(1) Jede auf den Friedhöfen der Gemeinde Schwielochsee vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige. Dem Antrag ist der standesamtliche Bestattungsschein, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung beizufügen. (2) Bestattungspflichtige sind:
a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. die Enkelkinder,
- 6. die Großeltern,
- 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar(Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
- b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
- c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
- d) derjenige, der in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 BbgBestG für die Bestattung zu sorgen hat. Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 11 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle. § 8 Traue rfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg (1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Traue rfeiern in der Trauerhalle oder an der Grabstätte sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Der für die Durchführung der Trauerfeier verantwortliche Bestatter ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, um Gefahren von Leben oder Gesundheit von Menschen abzuwenden. (3) (3) § 9 Bestattung (1) Mit der Bestattung hat der Bestattungspflichtige einen von der Friedhofsverwaltung für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Dies gilt auch für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wobei gegebenenfalls in diese Beau ftragung auch die notwendige Entfernung von Grabzubehör einzuschließen ist. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Die Überführung des Sarges, der Urne und der Kränze zur Trauerfeier und zur Grabstätte obliegt dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter. (4) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschri ften: - Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,5 m. - Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Obe rfläche mindestens 0,9 m. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,3 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen beträgt 25 Jahre. § 11 Nutzungsrecht (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Schwielochsee. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird ein Gebührenbescheid gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung ausgehändigt. Dieser gilt gleichzeitig als Nachweis des Nutzungsrechtserwerbs. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhezeiten bestimmt. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. Hinsichtlich der Entfernung der Grabmale und Einebnung der Grabstätte sind die Festlegungen nach § 22 einzuhalten. Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung eine Änderung seiner Anschrift innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. (8) Jeder Rechtsnachfolger gem. der im § 7 Abs.2 a) aufgeführten Reihenfolge hat das Nutzungsrecht nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigen unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Eine Umschreibung des Nutzungsrechts unter Lebenden ist nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. § 12 Umbettungen, Ausgrabungen (1) Die Ruhe der Toten da rf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt, erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Mona- (5) (6) (7) (9) (3) ten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (4) Ausgrabungen oder Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Mit der Ausgrabung hat der Antragsteller einen für diese Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof zur gewerblichen Betätigung zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Ausgrabungen von Aschen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen. IV. Grabstätten § 13 Arten der Grabstätten Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Erdgrabstätten,
- b) Urnengrabstätten.
- c) Gemeinschaftsanlagen. (Anonyme Urnengrabstätte) § 14 Erdgrabstätten (1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden grundsätzlich als ein-, zwei-, oder dreistellige Grabstätten vergeben. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann zur Wahrung der Ruhefrist auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist. § 15 Urnengrabstätten (1) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, in denen bis zu vier Urnen bestattet werden können. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist. § 16 Gemeinschaftsanlagen (1) Gemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Aschen (anonyme Urnengrabstätten). Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Ge- (5) meinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich. Die Gemeinschaftsanlage steht auf dem Friedhof im Ortsteil Goyatz zur Verfügung. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. § 17 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten (1) Die Friedhofsverwaltung legt grabfeldweise Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an Erdgrabstätte einstellig 2,6 m x 1,3 m Erdgrabstätte zweistellig 2,6 m x 2,6 m Urnengrabstätte 1,3 m x 1,3 m (2) Die Grabstätte ist spätestens 3 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten. (3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze: Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Das Bepflanzen mit Hecken hat innerhalb der vorgegebenen Grabgröße zu e rfolgen und da rf eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten. Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgeführt. Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt. Die vorhandenen Wasserzapfstellen dürfen für private Schlauchanschlüsse oder Regnerbetrieb nicht genutzt werden (4) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Grabstätten durch Bäume oder andere Gehölze sind durch den Nutzungsberechtigten hinzunehmen. § 18 Vernachlässigung von Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen instand setzen lassen. (2) (3) (5) V. Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale (1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (2) Grabsteine sind nur innerhalb der Grabstellen aufzustellen. Einfriedungen der Grabstellen sind an die Fluchtlinien der vorhandenen Grabstellen anzupassen. (3) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind regelmäßig vom Nutzungsberechtigten auf ihren verkehrssicheren Zustand zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. § 20 Gestaltungsvorschriften für Grabmale (1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen nicht höher als 1,2 m sein. (2) Die Schriftanordnung, die Schrifttexte und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des Grabmals bezogen sein und dessen Größe und Form berücksichtigen. Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich unten oder rückwärts an den Grabsteinen in unauffälliger Weise angebracht werden. § 21 Einebnung von Grabstätten — Entfernung von Grabmalen (1) Grabstätten dürfen vor Ablauf der jeweiligen Ruhefrist bzw. Nutzungszeit nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden. (2) Vor Ende der Nutzungsdauer dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu beräumen. Dabei ist die Stelle einzuebnen; gegebenenfalls ist Erde aufzufüllen oder abzutragen und die komplette Bepflanzung einschließlich der Wurzeln zu entfernen. Grabmale, Einfassungen und weitere Reste der baulichen Anlage (z.B. Fundamente) sind vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. VI. Schlussvorschriften § 22 Alte Rechte (1) Bei Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver- fügt hat, richten sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (5) (3) (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungsdauer nach dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 23 Haftung Die Gemeinde Schwielochsee haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen ha ftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält,
- 2. entgegen § 5 Abs. 2 a) die Wege in unzulässigerweise mit Fahrzeugen aller Art befährt, b) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablage rt , c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, e) Waren aller A rt und gewerbliche Dienste anbietet, f) an Sonn- und Feie rtagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- 3. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Anzeige tätig wird oder nach Beendigung der Tätigkeiten die Arbeits- u. Lagerplätze nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- 4. Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt,
- 5. entgegen § 19 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verände rt ,
- 6. Grabmale entgegen § 20 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 20 Abs. 3 und 4 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält, B. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 22 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung entfernt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5 € bis 1.000 € geahndet werden. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die Satzung ist eine Geldbuße auf 500 € begrenzt. 25 Gebühren Für die Benutzung der vom Amt Lieberose/Oberspreewald verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Schwielochsee vom 08.10.2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des Amtes Lieberose/Oberspreewald Nr. 10/07 am 17.11.2007) außer Kraft. Lieberose, den 13.03.2012 Boschan Amtsdirektor
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Erste Satzung zur Änderung der
Friedhofssatzung der Gemeinde Schwielochsee vom 05.03.2012
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwielochseehat aufgrund der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) beide Gesetze in der jeweils gültigen Fassung,
in ihrer Sitzung am 09.09.2019 folgende Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwielochsee vom 05.03.2012,
veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald Nr. 3/2012 vom 24.03.2012 beschlossen.
I.
Satzungsänderung IV. Grabstätten
§ 16 Abs.2 wird wie folgt ergänzt:
§ 16 Gemeinschaftsanlagen
(2) Gemeinschaftsanlagen stehen auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Goyatz und Jessern zur Verfügung.
II.
Inkrafttreten
Die Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwielochsee vom 09.09.2019 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald in Kraft.
Lieberose, den 18.09.2019
gez. Boschan Amtsdirektor
Aenderungssatzung der Schwielochsee/Gójacki Jazor
Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwielochsee vom 05.03.2012
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwielochsee hat aufgrund der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) beide Gesetze in der jeweils gültigen Fassung, in ihrer Sitzung am 10.08.2020 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwielochsee vom 05.03.2012, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald Nr. 3/2012 vom 24.03.2012 beschlossen.
I. Satzungsänderung IV. Grabstätten
§ 16 Abs.2 wird wie folgt ergänzt:
§ 16 Gemeinschaftsanlagen
(2) Gemeinschaftsanlagen stehen auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Goyatz, Jessern und Mochow zur Verfügung.
II. Inkrafttreten Die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwielochsee vom 10.08.2020 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald in Kraft.
Lieberose, den 19.08.2020
gez. Boschan Amtsdirektor
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Schwielochsee/Gójacki Jazor (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: