Friedhofsgebühren Straupitz (Spreewald)/Tšupc (Błota) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Straupitz (Spreewald)/Tšupc (Błota) · Brandenburg · PLZ 15913

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.11.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​‍ über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

der Gemeinde Straupitz

Amt Lieberose/Oberspreewald

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

der Gemeinde Straupitz

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) und §§ 2, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03 2004 (GVBl. I S. 174) alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Straupitz in ihrer Sitzung am 27.11.2014 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten
  2. 2. Beisetzung einer Urne auf der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage
  3. 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr
  4. 4. Trauerhallen

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschule

§ 5 In - Kraft - Treten; Außer - Kraft - Treten

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Straupitz betreibt die Friedhofe in Straupitz Friedhof Waldweg/Friedhofsweg Friedhof Cottbuser Straße/Friedhofswegals öffentliche Einrichtungen.

(2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Gemeinde Straupitz nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 der Friedhofsgebührensatzung beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt:

  • der Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den Erwerb von Nutzungsrechten,
  • der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Verlängerung der Nutzungsdauer

(3) Abweichend zu Abs. 1 ist bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr der jeweilige Nutzungsberechtigte Gebührenschuldner.

§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:

1. Erwerb von Nutzungsrechten

  1. 1.1. Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten für eine Nutzungsdauer von 25 Jahrena) Einzelgrab 218,86 €
    • b) Doppelgrab 437,73 €
    • c) Dreiergrab 656,59 €
    • d) Urnengrab 109,43 €
  1. 1.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahra) Einzelgrab 8,75 €
    • b) Doppelgrab 19,70 €
    • c) Dreiergrab 28,45 €
    • d) Urnengrab 4,38 €

Entsprechend den Festlegungen der Friedhofssatzung sind Verlängerungen des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungsdauer grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre möglich.

2. Beisetzung einer Urne auf der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage

Beisetzung einer Urne auf der

Anonyme Urnengemeinschaftsanlage 188,07 €

3. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Für bestehende Grabstellen, bei denen der Erwerb des Nutzungsrechts vor dem 05.02.2004 erfolgte und für die seit diesem Zeitpunkt keine Verlängerung des Nutzungsrechtes erteilt wurde, wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr als Jahresgebühr erhoben. Mit dieser Gebühr werden die Leistungen für die Abfallentsorgung, der Wasserentnahme und der allgemeinen Friedhofspflege abgegolten.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grab und Jahr 8,75 €.

4. Trauerhallen

Nutzung der Trauerhalle Straupitz

150,00 €

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen

  • § 3 Pkt. 1.1. mit der erfolgten Beisetzung
  • § 3 Pkt. 1.2. für die Veränderung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung der Veränderung,
  • § 3 Pkt. 2. am 1.7. des Kalenderjahres,
  • § 3 Pkt. 3. mit der Erbringung der Leistung.

(2) Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe dieses Gebührenbescheides fällig.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Straupitz über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen am 05.02.2004 veröffentlicht im Amtsblatt des Amtes Lieberose/Oberspreewald Nr. 2 /2004 vom 19.03.2004 außer Kraft.

Straupitz, 28.11.2014

gez. Boschan Amtsdirektor

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Straupitz

Amt Lieberose/Oberspreewald

Friedhofssatzung

der Gemeinde Straupitz

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) beide Gesetze in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Straupitz in ihrer Sitzung am 27.11.2014 folgende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung, Aufhebung und Entwidmung von Friedhöfen

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht

§ 8 Trauerfeier und Abschiednahme

§ 9 Bestattung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Nutzungsrecht

§ 12 Umbettungen, Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Erdgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

§ 17 Ehrengrabstätten

§ 18 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 19 Vernachlässigung von Grabstätten

V. Grabsteine und bauliche Anlagen

§ 20 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabsteine

§ 21 Gestaltungsvorschriften für Grabsteine

§ 22 Einebnung von Grabstätten - Entfernung von Grabsteinen

VI. Schlussvorschriften

§ 23 Alte Rechte

§ 24 Haftung

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Gebühren

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Straupitz und deren Einrichtungen. Das sind die Friedhöfe in

Straupitz Friedhof (Waldstraße/Friedhofsweg) Friedhof (Cottbuser Straße/Friedhofsweg)

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Amt Lieberose / Oberspreewald, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Straupitz. (2) Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (3) Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben

  • Einwohner der Gemeinde Straupitz waren,

frühere Einwohner der Gemeinde Straupitz waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben,

  • ein Recht auf Beisetzung an einer bestimmten Grabstände besitzen.

Die Bestattung sonstiger in der Gemeinde Straupitz verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs. 2 Pkt. 1 bis 4 BbgBestG zutreffen.

(4) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/In, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht.

Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Hinterbliebenen Einwohner der Gemeinde Straupitz sind.

(5) Grabstätten werden nach Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Durch den Erwerb einer Grabstätte wird ein nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung beschränktes Nutzungsrecht erlangt. Dieses wird in einem Nutzungsvertrag geregelt. Die Grabstätten selbst bleiben Eigentum des Rechtsträgers.

§ 3 Schließung, Aufhebung und Entwidmung von Friedhöfen

(1) Ein Friedhof, Friedhofsteile oder einzeln Grabstätten konnen aus einem im öffentlichen Interesse liegenden Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführrt werden. Als Grunde gelten auch Umgestaltungsmaßnahmen auf den Friedhöfen und bauliche Veränderungen. Entsprechendes gilt für einzeln Grabstätten. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (3) Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Grabstände zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. Die Kosten der Umbettung tragt in diesem Fall die Gemeinde Straupitz. (4) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofs oder Teile davon als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet. (5) Schliebung, Aufhebung oder Entwidmung werden öffentlich bekanngegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt be-kannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn der Aufenthalt besteht und ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Teilen davon hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Besuch des Friedhofes ist tätig gestattet. (2) Die Gemeinde Straupitz kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofteiles vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten;

b) das Anbieten Waren aller Art und gewerbliche Dienste;

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen oder Lärn zu verursachen;

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren sowie das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind sowie Sammlungenf) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen;

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;

h) Tiere, insbesondere Hunde mitzubringen (ausgenommen sind Blindenhunde);

i) zu larmen, spielen oder zu essen, trinken sowie zu lagern.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige auf den Friedhofen gewerbsmäßige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. a.) für ihre Tätigkeiten in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sein; b.) einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen; c.) selbst oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben, in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Der Fortfall der entsprechenden Zulassungsvoraussetzung ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Durchführung aller Arbeiten hat zügig zu erfolgen und damit nicht zu Behinderungen führen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die in Absatz 1 Genannten dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum und organische Abfälle ablagern. Geräte dürfen nicht auf den Friedhöfen gereinigt werden. (4) Die in Abs.1 Genannten und ihre Bediensteten haben die Regelungen dieser Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten auf dem Friedhof verursachen. (5) Die Ausführung von gewerblichen Arbeitsen hat nur

Montag bis Samstag in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zu erfolgen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 Buchst. c sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Bei Beendigung der Tätigkeiten sind die Arbeits- u. Lagerpläte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Mit Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t)dürfen zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit nur die Hauptwege befahren werden. Im Einzelfall kann die Gemeinde Ausnahmen unter bestimmten Auflagen zulassen. (8) Den in Absatz 1 Genannten, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 a- c ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht

(1) Jede auf den Friedhöfen der Gemeinde Straupitz vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige.

Dem Antrag ist der standesamtliche Bestattungsschein, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung beizufügen.

Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Bestattungspflichtige sind:

a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge

  1. 1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Eltern,
  4. 4. die Geschwister,
  5. 5. die Enkelkinder,
  6. 6. die GroBELtern,
  7. 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach Buchst. a) vor.

c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach Buchst. a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,

d) derjenige, der in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 BbgBestG für die Bestattung zu sorgen hat.

(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstände nach § 11 zu erwerben. Wirde eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstände beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzufahren. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlangern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle.

§ 8 Trauerfeiern und Abschiednahme

(1) Die Trauerfeiern konnen in der Trauerhalle und/oder an der Grabstände durchgeführt werden. Trauerfeiern in der Trauerhalle oder an der Grabstände sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wir hierfür mehr als eine Stunde benöttigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Der für die Durchführung der Trauerfeier verantwortliche Bestatter ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässst. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, um Gefahren von Leben oder Gesundheit von Menschen abzuwenden.

§ 9 Bestattung

(1) Mit der Bestattung hat der Bestattungspflichtige einen von der Friedhofsverwaltung für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Dies gilt auch für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wobei gegebenenfalls in diese Beauftragung auch die notwendige Entfernung von Grabzubehör einzuschlieben ist. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material(z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.

Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Überführung des Sarges, der Urne und der Kranze zur Trauerfeier und zur Grabstände obliegt dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter. (5) Für das Schlieben der Gräber gelten folgende Vorschriften:

  • Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,5 m.
  • Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 0,9 m.

(6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,3 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Nutzungsrecht

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Straupitz.

Eine Grabstätte darf nur dann vergeben werden, wenn ein Nutzungsrecht neu erworben wird oder ein bestehendes Nutzungsrecht nachgewiesen werden kann.

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben.

Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird ein Gebührenbescheid gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung ausgehändigt. Dieser gilt gleichzeitig als Nachweis des Nutzungsrechtserwerbs.

(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstände wird von den Ruhezeiten bestimmt. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer.

Hinsichtlich der Entfernung der Grabmale und Einebnung der Grabstätte sind die Festlegungen nach § 22 einzuhalten.

(7) Endet das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist der letzten Beisetzung bei Mehrfachbeisetzungen in einer Grabstände/-stelle, ist these entsprechend zu verlangern. (8) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung eine Änderung seiner Anschrift innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig.

(9) Jeder Rechtsnachfolger gem. der im § 7 Abs.2 a) aufgeführten Reihenfolge hat das Nutzungsrecht nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten unverzüglich auf sich umschreiben zu halten. (10) Eine Umschreibung des Nutzungsrechts unter Lebenden ist nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 12 Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt, erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (4) Ausgrabungen oder Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfugung stehen. (5) Mit der Ausgrabung hat der Antragsteller einen für diese Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof zur gewerblichen Betätigung zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstände und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Ausgrabungen von Aschen aus Urnengemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdgrabstätten,

b) Urnengrabstätten,

c) Anonyme Urnengrabanlaged) Ehrengrabstätten

§ 14 Erdgrabstätten

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden grundsätzlich als ein-, zwei-, oder dreistellige Grabstätten vergeben. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (2) In einer Grabstelle konnen ein Sarg sowie bis zu zwei Urnen bestattet werden.

Die Lage der zugeteilten Grabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(3) Die Nutzungsdauer für Erdgrabstätten beträgt 25 Jahre. (4) Erfolgt eine weitere Bestattung in der Grabstände und übersteigt die Ruhezeit die verbleibenden Nutzungsdauer, ist die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstände zur Währung der Ruhefrist entsprechend zu verlangern (5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch erneut erworben werden, wenn während der verlangerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstände erfolgt ist.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Urnenerdgrabstätten sind Aschengrabstätten, in denen bis zu zwei Urnen bestattet werden konnen. Die Lage der zugeteilten Grabstände ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstände besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) Erfolgt eine weitere Bestattung in der Grabstände und übersteigt die Ruhezeit die verbleibenden Nutzungsdauer, ist die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstände zur Währung der Ruhefrist entsprechend zu verlangern (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch erneut erworben werden, wenn während der verlangerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstände erfolgt ist.

§ 16 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

  1. 1. Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage ist eine besondere Grabstellenanlage für Feuerbestattungen, mit einzeln nicht gekennzeichneten Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage werden keine Nutzungsrechte vergeben.
  1. 2. Eine Anlage dieser Art wird ausschließlich auf dem Friedhof (Waldstraße/Friedhofsweg) vorgehalten. Die Zuweisung der Urnenbeisetzungsstelle erfolgt durch den Friedhofswart. Für die anonyme Urnengemeinschaftsanlage gelten die in § 32 Abs. 1 BbgBestG geregelten Ruhezeit, eine Verlängerung nach Ablauf dieser ist nicht möglich.
  1. 3. Ein Anspruch auf Bestattung in der anonymen Urnengrabanlage besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in die Urnengemeinschaftsanlage.
  2. 4. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne in irgendeiner Form direkt kenntlich zu machen.

Die Rasenfläche der Urnengemeinschaftsanlage dürfen nur zu Bestattungszwecken betreten werden. Die Ablage von Blumen, Trauerfloristik und sonstigen Gedenkgaben ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche gestattet.

  1. 5. Die Herrichtung und Unterhaltung der Anlage obliegt dem Friedhofträger. Angehörige dürfen an der Anlage keine Veränderungen vornehmen.
  2. 6. Aus- und Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht gestattet.

§ 17 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Straupitz und erfolgen auf Beschluss der Gemeindevertretung.

Die notwendige Entscheidung betrifft Grabstätten von Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde Straupitz erworben haben sowie andere Grabstätten von besonderer Bedeutung für die Geschichte der Gemeinde Straupitz, die nach Ablauf der Ruhezeit (§ 10 der Friedhofssatzung) bestehen bleiben sollen.

(2) Ehrengrabstätten können sein: Einzel-, Doppel-, Familiengräber oder Urnengräber

§ 18 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Friedhofsverwaltung legt grabfeldweise Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:

Erdgrabstätte einstellig 2,60 m x 1,30 m Erdgrabstätte zweistellig 2,60 m x 2,60 m Dreiergrabstätte 2,60 m x 3,90 m Urnengrabstätte 1,30 m x 1,30 m

(2) Die Grabstätte ist spätestens 3 Monate nach der Bestattung wurde herzurichten. (3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

  • Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Wurde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen.
  • Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  • Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiben.

Das Bepflanzen mit Hecken hat innerhalb der vorgegebenen Grabgroße zu erfolgen und damit eine Höhe von 40 cm nicht überschreiben.

  • Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgeführrt.

Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Wurde des Ortes entsprechen.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt. Die vorhandenen Wasserzapfstellen dürfen für private Schlauchanschlüsse oder Regnerbetrieb nicht genutzt werden

(4) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kranze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kranze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Grabstätten durch Bäume oder andere Gehölze sind durch den Nutzungsberechtigten hinzunehmen.

§ 19 Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabsteine, sonstige bauliche Anlagen sowie die darauf auf befindlichen Pflanzungen beraumen und instand setzen setzen.

V. Grabsteine und bauliche Anlagen

§ 20 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabsteine

(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (2) Grabsteine sind nur innerhalb der Grabstätten aufzustellen. Einfriedungen der Grabstätten sind an die Fluchtlinien der bereits vorhandenen Grabstätten anzupassen. (3) Grabsteine und sonstige baulichen Anlagen sind regelmäßig vom Nutzungsberechtigten auf ihren verkehrssicheren Zustand zu überprüfen oder überprüfen zu halten. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabsteinen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabsteins zu widerrufen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten des Grabsteines oder Teile davon entfern zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet these Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabsteinen oder Grabsteinteilen verursacht wird.

§ 21 Gestaltungsvorschriften für Grabsteine

(1) Grabsteine unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Wurde des Ortes entsprechend gestaltet sein und darüber nicht higher als 1,2 m sein. (2) Die Schriftanordnung, die Schrifttexte und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des Grabsteins bezogen sein und dessen Groß und Form berücksichtigten. Firmenbezeichnungen)dürfen nur seitlich unter oder rückwärts an den Grabsteinen in unauffälliger Weise angebracht werden.

§ 22 Einebnung von Grabstätten – Entfernung von Grabsteinen

(1) Grabstätten)dürfen vor Ablauf der jeweiligen Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden. (2) Vor Ende der Nutzungsdauer)dürfen Grabsteine nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungsdauer sind Grabsteine und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu beraumen. Dabei ist die Stelle einzuebnen; gegebenenfalls ist Erde aufzufullen oder abzutragen und die komplette Bepflanzung einschließlich der Wurzeln zu entfernen. Grabsteine, Einfassungen und weitere Reste der baulichen Anlage (z.B. Fundamente) sind vom Friedhof zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet den Grabstein oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

VI. Schlussvorschriften

§ 23 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungsdauer nach dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 24 Haftung

Die Gemeinde Straupitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde bei Schäden, die durch Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Bediensteten der Gemeinde Straupitz / Amt Lieberose/Oberspreewald entstanden sind. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2 Buchst. a) bis i)
  3. 3. als Gewerbetriebender entgegen § 6 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Anzeige tätig wird oder nach Beendigung der Tätigkeiten die Arbeits- u. Lagerpläte nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
  4. 4. Grabstätten entgegen § 19 vernachlüssigt,
  5. 5. Grabsteine entgegen § 20 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  6. 6. Grabsteine entgegen § 20 Abs. 3 und 4 nicht in einem verkehrssicheren Zustand halt,
  7. 7. Grabsteine und bauliche Anlagen entgegen § 22 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung entfern.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor.

(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung der Gemeinde Straupitz gehörenden Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Straupitz beschlossen am 13.06.1995 außer Kraft.

Straupitz, 28.11.2014

gez. Boschan Amtsdirektor