🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2018-05-09 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Aenderungssatzung der Neu Zauche/Nowa Niwa
Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Neu Zauche vom 29.11.2012
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neu Zauche hat aufgrund der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) beide Gesetze in der jeweils gültigen Fassung, in ihrer Sitzung am 09.05.2018 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Neu Zauche vom 29.11.2012, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald Nr. 12/2012 vom 15.12.2012 beschlossen.
I. Satzungsänderungen IV. Grabstätten
- 1. § 13 wird wie folgt geändert: Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Erdgrabstätten
- b) Urnengrabstätten
- c) Ehrengrabstätten
- d) Urnengemeinschaftsanlage Anonyme Bestattung Halbanonyme Bestattung
- 2. (Neu) § 16 a) wird wie folgt aufgenommen: § 16 a Urnengemeinschaftsanlage (anonyme/halbanonyme Bestattung)
- 1. Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine besondere Grabstellenanlage für Feuerbestattungen, mit einzelnen nicht gekennzeichneten Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einer dieser Urnengemeinschaftsanlage werden keine Nutzungsrechte vergeben. Es besteht die Möglichkeit anonyme oder halbanonyme Bestattungen vornehmen zu lassen.
- 2. Eine Anlage dieser Art wird ausschließlich auf dem Friedhof in Neu Zauche vorgehalten. Die Zuweisung der Urnenbeisetzungsstelle erfolgt durch den Friedhofswart. Für die Urnengemeinschaftsanlage gilt die in § 32 Abs. 1 BbgBestG geregelte Ruhezeit, eine Verlängerung nach Ablauf dieser ist nicht möglich.
- 3. Ein Anspruch auf Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in die Urnengemeinschaftsanlage.
- 4. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne in irgendeiner Form direkt kenntlich zu machen. Die Rasenfläche der Urnengemeinschaftsanlage dürfen nur zu Bestattungszwecken betreten werden. Die Ablage von Blumen, Trauerfloristik und sonstigen Gedenkgaben ist nur auf die dafür vorgesehenen Flächen gestattet.
- 5. Die Herrichtung und Unterhaltung der Anlage obliegt dem Friedhofsträger. Angehörige dürfen an der Anlage keine Veränderungen vornehmen.
- 6. Bei der Inanspruchnahme einer halbanonymen Urnenbestattung auf der Urnengemeinschaftsanlage besteht neben der anonymen Urnenbeisetzungsstelle die Möglichkeit, auf dem auf der Anlage befindlichen Grabmal eine Gedenktafel mit dem Namen und/oder den Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen von einem Steinmetz anzubringen. Die Gedenkplatten sind von der Beschaffenheit einheitlich und bei der Friedhofsverwaltung erhältlich. Die Auftragserteilung des Steinmetzes erfolgt durch den Bestattungspflichtigen. Die jeweiligen Kosten für die Gravur und Befestigung der Gedenkplatte sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen.
- 7. Die Beschriftung ist auf der Gedenktafel mit den Maßen (Breite 20 cm x Höhe 9 cm x Tiefe 2 cm) in vertiefter Form (eingravieren) anzubringen. Das Anbringen von Metallbuchstaben oder anderen Buchstaben, die aufgesteckt oder angeschraubt werden, ist nicht zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben ein würdiges Gesamtbild ergeben. Die Buchstaben und Ziffern dürfen max. 5 cm groß sein.
- 8. Anonyme und halbanonyme Bestattungen werden auf verschiedenen Grabfeldern innerhalb der Urnengemeinschaftsanlage vorgenommen.
- 9. Aus- und Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht gestattet und werden nicht vorgenommen
II. Inkrafttreten Die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Neu Zauche vom 09.05.2018 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald in Kraft.
Straupitz, 2018-05-10
gez. Boschan Amtsdirektor
Gebuehrenordnung
Amt Lieberose/Oberspreewald Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neu Zauche
Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) , des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) und §§ 2, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03 2004 (GVBl. I S. 174) alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neu Zauche in ihrer Sitzung am 09.05.2018 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde Neu Zauche betreibt die Friedhöfe - in Neu Zauche - im Ortsteil Briesensee - im Ortsteil Caminchen
(2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Gemeinde Neu Zauche nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt: – der Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den Erwerb von Nutzungsrechten, – der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Verlängerung der Nutzungsdauer (3) Abweichend zu Abs. 1 ist bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr der jeweilige Nutzungsberechtigte Gebührenschuldner.
§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben: 1. Erwerb von Nutzungsrechten
- 1.1. Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren
- a) Einzelgrab (ab dem 5. vollendetem Lebensjahr) 214,79 €
- b) Doppelgrab 429,59 €
- c) Dreiergrab 644,38 €
- d) Urnengrab 126,73 €
- e) Kindergrab (bis zum vollendetem 5. Lebensjahr) 180,43 € f) Urnengemeinschaftsanlage
Nr.1 Anonyme Bestattung 284,96 € Nr.2 Halbanonyme Bestattung inkl. Gedenkplatte 383,42 €
– 2 –
- 1.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr a) Einzelgrab 8,59 € b) Doppelgrab 19,33 € c) Dreiergrab 27,92 € d) Urnengrab 4,30 € e) Kindergrab (einstellig) 6,44 €
Entsprechend den Festlegungen der Friedhofssatzung sind Verlängerungen des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungsdauer für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre möglich.
- 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr Für bestehende Grabstellen, bei denen der Erwerb des Nutzungsrechts vor dem 17.08.2008 erfolgte und für die seit diesem Zeitpunkt keine Verlängerung des Nutzungsrechtes erteilt wurde, wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr als Jahresgebühr erhoben. Mit dieser Gebühr werden die Leistungen für die Abfallentsorgung, der Wasserentnahme und der allgemeinen Friedhofspflege abgegolten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grab und Jahr 8,59 €.
- 3. Trauerhallen Nutzung der Trauerhalle Neu Zauche
60,00 € Nutzung der Trauerhalle Briesensee 60,00 € Nutzung der Trauerhalle Caminchen 60,00 €
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen –
§ 3 Pkt. 1.1. mit der erfolgten Beisetzung
–
§ 3 Pkt. 1.2. für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung
der Verlängerung, –
§ 3 Pkt. 2. am 1.7. des Kalenderjahres,
–
§ 3 Pkt. 3. mit der Erbringung der Leistung.
(2) Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe dieses Gebührenbescheides fällig.
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Satzung der Gemeinde Neu Zauche über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 09.05.2018 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Neu Zauche über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen am 28.02.2013, veröffentlicht im Amtsblatt des Amtes Lieberose/Oberspreewald Nr. 3/2013 am 16.03.2013 außer Kraft.
Straupitz, 2018-05-10
gez. Boschan Amtsdirektor
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungder Gemeinde Neu Zauche
Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) beide Gesetze in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neu Zauche in ihrer Sitzung am 29.11.2012 folgende Friedhofssatzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Neu Zauche und deren Einrichtungen. Das sind die Friedhöfe im:
- Ortsteil Neu Zauche
- Ortsteil Briesensee
- Ortsteil Caminchen
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Amt Lieberose / Oberspreewald, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhofe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Neu Zauche (2) Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (3) Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben
Einwohner der Gemeinde Neu Zauche waren, frühere Einwohner der Gemeinde Neu Zauche waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben,
- ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen.
Die Bestattung sonstiger in der Gemeinde Neu Zauche verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs. 2 Pkt. 1 bis 4 BbgBestG zutreffen.
(4) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder dem Ortsvorsteher, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag ist staatzugeben, wenn die Hinterbliebenen Einwohner der Gemeinde Neu Zauche sind. (5) Grabstellen werden nach Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Durch den Erwerb einer Grabstelle wird ein nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung beschränktes Nutzungsrecht erlangt. Dieses wird in einem Nutzungsvertrag geregelt. Die Grabstellen selbst bleiben Eigentum des Rechtsträgers.
§ 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
(1) Ein Friedhof, Friedhofsteile oder einzeln Grabstätten konnen aus einem im öffentlichen Interesse liegenden Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführrt werden. Als Grunde gelten auch Umgestaltungsmaßnahmen auf den Friedhofen und bauliche Veränderungen. Entsprechendes gilt für einzeln Grabstätten. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstellen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Grabstelle zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. Die Kosten der Umbettung tragt in diesem Fall die Gemeinde.
(3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofs oder Teile davon als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstellen Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere gleichwertige Grabstellen umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich bekenntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekennt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanngemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn der Aufenthalt bekennt und ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Ersatzgrabstellen werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstellen auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Teilen davon hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstellen werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Besuch des Friedhofes ist tätig gestattet. (2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofteiles vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten;
b) das Anbieten Waren aller Art und gewerbliche Dienste;
c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nahe einer Bestattung oder Gedenkfeier storende Arbeiten auszufahren oder Larm zu verursachen;
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen;
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;
h) Tiere, insbesondere Hunde mitzubringen (ausgenommen sind Blindenhunde);
i) das Abreisen und Abschneiden von Blumen und Zweigen.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige auf den Friedhofen gewerbsmäßige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden müssen für ihre Tätigkeiten in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sein und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (2) Die Durchführung aller Arbeiten hat zügig zu erfolgen und darf nicht zu Behinderungen führen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendi gung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die in Absatz 1 Genannten dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum und organische Abfälle ablagern. Geräte dürfen nicht auf den Friedhöfen gereinigt werden.
(4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Bei Beendigung der Tätigkeiten sind die Arbeits- u. Lagerpläte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht
(1) Jede auf den Friedhofen der Gemeinde Neu Zauche vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige. Dem Antrag ist der standesamtliche Bestattungsschein, bei Urnenbeisetzungen die Einascherungsbescheinigung beizufugen. (2) Bestattungspflichtige sind:
a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. die Enkelkinder,
- 6. die GroBELtern,
- 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar(Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
d) derjenige, der in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 BbgBestG für die Bestattung zu sorgen hat.
(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstände nach § 11 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstände beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzufahren. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlangern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle.
§ 8 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg
(1) Die Trauerfeiern konnen in der Trauerhalle und/oder an der Grabstände durchgeführt werden. Trauerfeiern in der Trauerhalle oder an der Grabstände sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benöttigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Der für die Durchführung der Trauerfeier verantwortliche Bestatter ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässst. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, um Gefahren von Leben oder Gesundheit von Menschen abzuwenden.
§ 9 Bestattung
(1) Mit der Bestattung hat der Bestattungspflichtige einen von der Friedhofsverwaltung für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Dies gilt auch für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wobei gegebenenfalls in diese Beauftragung auch die notwendige Entfernung von Grabzubehör einzuschlieben ist. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material(z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung,
Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Überführung des Sarges, der Urne und der Kranze zur Trauerfeier und zur Grabstände obliegt dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter. (5) Für das Schlieben der Gräber gelten folgende Vorschriften:
Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,5 m. Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 0,9 m.
(6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,3 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erd- und Urnenerdbestattungen beträgt 25 Jahre.
§ 11 Nutzungsrecht
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Neu Zauche. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird ein Gebührenbescheid gemäß der geltenden Friedhofsgebührenanzug ausgehändigt. Diese gilt gleichzeitig als Nachweis des Nutzungsrechtserwerbs. Nutzungsberechtigte hat jeder Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstände wird von den Ruhezeiten bestimmt. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. Hinsichtlich der Entfernung der Grabmale und Einebnung der Grabstände sind die Festlegungen nach § 22 einzuhalten. (7) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Gemeinde bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen gem. der im § 7 Abs. 2 a) aufgeführten Reihenfolge nutzungsberechtigt.
(8) Eine Umschreibung des Nutzungsrechts unter Lebenden ist nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.
§ 12 Umbettungen, Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt, erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (4) Ausgrabungen oder Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfügung stehen. (5) Mit der Ausgrabung hat der Antragsteller einen für diese Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof zur gewerblichen Betätigung zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Ausgrabungen von Aschen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdgrabstätten,
b) Urnengrabstätten.
c) Ehrengrabstätten
§ 14 Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden grundsätzlich als ein-, zwei-, oder dreistellige Grabstätten vergeben. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (2) In einer Grabstelle konnen ein Sarg sowie eine Urnen bestattet werden.
Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(3) Die Nutzungsdauer für Erdgrabstätten beträgt 25 Jahre. (4) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstände kann zur Währung der Ruhefrist auf Antrag verlangert werden. (5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, in denen bis zu zwei Urnen bestattet werden konnen. Die Lage der zugeteilen Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlangert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch erneut erworben werden, wenn während der verlangerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstände erfolgt ist.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Neu Zauche.
§ 17 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Friedhofsverwaltung legt grabfeldweise Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:
Erdgrabstätte einstellig 2,6m×1,3m Erdgrabstätte zweistellig 2,6m×2,6m Familiengrabstätte 2,6m×3,9m
- Urnengrabstelle 1,3 m x 1,3 m
(2) Die Grabstände ist spätestens 3 Monate nach der Bestattung wurde herzurichten. (3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstände gelten folgende Grundsätze:
- Jede Grabstände ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Wurde der Friedhofe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabständen zu entfernen.
- Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiben. Das Bepflanzen mit Hecken hat innerhalb der vorgegebenen GrabgroBe zu erfolgen und darf eine Hohe von 40 cm nicht überschreiben.
- Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Strauchener kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgeführrt.
Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Wurde des Ortes entsprechen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt. Die vorhandenen Wasserzapfstellen dürfen für private Schlauchanschlüsse oder Regnerbetrieb nicht genutzt werden (4) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kranze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kranze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Grabstätten durch Bäume oder andere Gehölze sind durch den Nutzungsberechtigten hinzunehmen.
§ 18 Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen instand setzen halten.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (2) Grabsteine sind nur innerhalb der Grabstellen aufzustellen. Einfriedungen der Grabstellen sind an die Fluchtlinien der vorhandenen Grabstellen anzupassen. (3) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind regelmäßig vom Nutzungsberechtigten auf ihren verkehrssicheren Zustand zu überprüfen oder überprüfen zu halten. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal oder Teile davon entfern zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 20 Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Wurde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen nicht higher als 1,2 m sein. (2) Die Schriftanordnung, die Schrifttexte und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des Grabmals bezogen sein und dessen Gröbe und Form berücksichtigten. Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich unter oder rückwärts an den Grabsteinen in unauffälliger Weise angebracht werden.
§ 21 Einebnung von Grabstätten – Entfernung von Grabmalen
(1) Grabstätten)dürfen vor Ablauf der jeweiligen Ruhefrist bzw. Nutzungszeit nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden. (2) Vor Ende der Nutzungsdauer)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu beräumen. Dabei ist die Stelle einzuebnen; gegebenenfalls ist Erde aufzufullen oder abzutragen und die komplette Bepflanzung einschließlich der Wurzeln zu entfernen. Grabmale, Einfassungen und weitere Reste der baulichen Anlage (z.B. Fundamente) sind vom Friedhof zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
VI. Schlussvorschriften
§ 22 Alte Rechte
(1) Bei Grabststellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfuigt hat, richten sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungsdauer nach dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 23 Haftung
Die Gemeinde Neu Zauche haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde bei Schäden, die durch Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Bediensteten der Gemeinde entstanden sind. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält,
- 2. entgegen § 5 Abs. 2
a) die Wege in unzulässigerweise mit Fahrzeugen aller Art befahrt,
b) Abraum und Abfall außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt.
- 3. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Anzeige tätig wird oder nach Beendigung der Tätigkeiten die Arbeits- u. Lagerplätze nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- 4. Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt,
- 5. Grabmale entgegen § 20 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 6. Grabmale entgegen § 20 Abs. 3 und 4 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
- 7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 22 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung entfernt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5 € bis 1.000 € geahndet werden. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die Satzung ist eine Geldbuße auf 500 € begrenzt.
§ 25 Gebühren
Für die Benutzung der der Gemeinde Neu Zauche gehörenden Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Neu Zauche beschlossen am 08.04.2008 undveröffentlicht im Amtsblatt des Amtes Lieberose/Oberspreewald Nr. 09/2008 am 16.08.2008 außer Kraft.
Lieberose, 05.12.2012
Boschan Amtsdirektor
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Neu Zauche/Nowa Niwa
Amt Lieberose/Oberspreewald
Erste Satzung zur Änderung der
Friedhofssatzung der Gemeinde Neu Zauche vom 29.11.2012
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neu Zauchehat aufgrund der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) beide Gesetze in der jeweils gültigen Fassung, in ihrer Sitzung am 28.02.2013 folgende Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Neu Zauche vom 29.11.2012, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald Nr. 12/2012 vom 15.12.2012 beschlossen.
I.
Satzungsänderungen
- 1. § 15 Abs. (1) wird wie folgt geändert:
Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, in denen bis zu vier Urnen bestattet werden können. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
- 2. § 17 Abs. (1) wird wie folgt geändert:
Die Friedhofsverwaltung legt grabfeldweise Grabstätten mit folgenden Abmessungen an:
| - Erdgrabstätte einstellig | 2,6 m x 1,3 m |
|---|---|
| - Erdgrabstätte zweistellig | 2,6 m x 2,6 m |
| - Familiengrabstätte | 2,6 m x 3,9 m |
| - Urnengrabstelle | 1,3 m x 1,3 m |
| - Kindergrabstätte (einstellig – bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) | 1,7 m x 0,7 m |
II.
Inkrafttreten
Die Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Neu Zauche vom 28.02.2013 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald in Kraft.
Lieberose, 04.03.2013
Boschan
Amtsdirektor