Friedhofsgebühren Spreewaldheide/Błośańska Góla 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Spreewaldheide/Błośańska Góla · Brandenburg · PLZ 15913

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Spreewaldheide

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) , des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) und §§ 2, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03 2004 (GVBl. I S. 174) alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Spreewaldheide in ihrer Sitzung am 07.12.2016 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten
  2. 2. Beisetzung einer Urne auf der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage
  3. 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr
  4. 4. Trauerhallen § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld § 5 In – Kraft – Treten; Außer – Kraft – Treten

– 2 –

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Spreewaldheide betreibt - den Friedhof im Ortsteil Butzen - den Friedhof im Ortsteil Laasow - den Friedhof im Ortsteil Sacrow - den Friedhof im Ortsteil Waldow als öffentliche Einrichtung. (2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Gemeinde Spreewaldheide nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 der Friedhofsgebührensatzung beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt: – der Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den Erwerb von Nutzungsrechten, – der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Verlängerung der Nutzungsdauer (3) Abweichend zu Abs. 1 ist bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr der jeweilige Nutzungsberechtigte Gebührenschuldner.

§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten
  2. 1.1. Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren
    • a) Einzelgrab 259,02 €
    • b) Doppelgrab 518,04 €
    • c) Dreiergrab 777,06 €
    • d) Urnengrab 129,51 €
  3. 1.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr a) Einzelgrab 10,36 € b) Doppelgrab 23,31 € c) Dreiergrab 33,67 € d) Urnengrab 5,18 € Entsprechend den Festlegungen der Friedhofssatzung sind Verlängerungen des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungsdauer grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre möglich.
  1. 2. Beisetzung einer Urne auf der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage Beisetzung einer Urne auf der Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

318,39 €

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  1. 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr Für bestehende Grabstellen, bei denen der Erwerb des Nutzungsrechts vor dem 17.05.2008 erfolgte und für die seit diesem Zeitpunkt keine Verlängerung des Nutzungsrechtes erteilt wurde, wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr als Jahresgebühr erhoben. Mit dieser Gebühr werden die Leistungen für die Abfallentsorgung, der Wasserentnahme und der allgemeinen Friedhofspflege abgegolten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grab und Jahr 10,36 €.
  1. 4. Trauerhallen  Nutzung der Trauerhalle im Ortsteil Butzen 50,00 €  Nutzung der Trauerhalle im Ortsteil Laasow 50,00 €  Nutzung der Trauerhalle im Ortsteil Sacrow 50,00 €  Nutzung der Trauerhalle im Ortsteil Waldow 50,00 €

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen –

§ 3 Pkt. 1.1. und Pkt.2 mit der erfolgten Beisetzung

–

§ 3 Pkt. 1.2. für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung

der Verlängerung, –

§ 3 Pkt. 3. am 1.7. des Kalenderjahres,

–

§ 3 Pkt. 4. mit der Erbringung der Leistung.

(2) Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe dieses Gebührenbescheides fällig.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Spreewaldheide über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen am 21.04.2008 veröffentlicht im Amtsblatt des Amtes Lieberose/Oberspreewald Nr. 6 /2008 vom 17.05.2008 außer Kraft.

Straupitz, 08.12.2016

gez. Boschan Amtsdirektor

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Spreewaldheide

Amt Lieberose/Oberspreewald Friedhofssatzung der Gemeinde Spreewaldheide Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) beide Gesetze in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Spreewaldheide in ihrer Sitzung am 11.01.2017 folgende Friedhofssatzung beschlossen. I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung, Aufhebung und Entwidmung von Friedhöfen

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht

§ 8 Trauerfeier und Abschiednahme

§ 9 Bestattung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Nutzungsrecht

§ 12 Umbettungen, Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Erdgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

§ 17 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 18 Vernachlässigung von Grabstätten

V. Grabsteine und bauliche Anlagen

§ 19 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabsteine

§ 20 Gestaltungsvorschriften für Grabsteine

§ 21 Einebnung von Grabstätten – Entfernung von Grabsteinen

VI. Schlussvorschriften

§ 22 Alte Rechte

§ 23 Haftung

§ 24Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Gebühren

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Spreewaldheide und deren Einrichtungen. Das ist  der Friedhof im Ortsteil Butzen  der Friedhof im Ortsteil Laasow  der Friedhof im Ortsteil Sacrow  der Friedhof im Ortsteil Waldow Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Amt Lieberose / Oberspreewald, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Spreewaldheide. (2) Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (3) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben – Einwohner der Gemeinde Spreewaldheide waren, – frühere Einwohner der Gemeinde Spreewaldheide waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben, – ein Recht auf Beisetzung an einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung sonstiger in der Gemeinde Spreewaldheide verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs. 2 Pkt. 1 bis 4 BbgBestG zutreffen. (4) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/In, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Hinterbliebenen Einwohner der Gemeinde Spreewaldheide sind. (5) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Spreewaldheide. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstelleninhaber (Nutzungsberechtigten) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an der Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattung der Verstorbenen im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

§ 3 Schließung, Aufhebung und Entwidmung von Friedhöfen

(1) Ein Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem im öffentlichen Interesse liegenden Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführt werden. Als Gründe gelten auch Umgestaltungsmaßnahmen auf den Friedhöfen und bauliche Veränderungen. Entsprechendes gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (3) Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. Die Kosten der Umbettung trägt in diesem Fall die Gemeinde Spreewaldheide. (4) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder Teile davon als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet. (5) Schließung, Aufhebung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn der Aufenthalt bekannt und ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Teilen davon hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Besuch des Friedhofes ist täglich gestattet. (2) Die Gemeinde Spreewaldheide kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofteiles vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten;

b) das Anbieten Waren aller Art und gewerbliche Dienste;

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen oder Lärm zu verursachen;

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren sowie das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind sowie Sammlungen f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen;

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;

h) Tiere, insbesondere Hunde mitzubringen (ausgenommen sind Blindenhunde); i) zu lärmen, spielen oder zu essen, trinken sowie zu lagern. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. a.) für ihre Tätigkeiten in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein; b.) einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen; c.) selbst oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben, in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Der Fortfall der entsprechenden Zulassungsvoraussetzung ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Durchführung aller Arbeiten hat zügig zu erfolgen und darf nicht zu Behinderungen führen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die in Absatz 1 Genannten dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum und organische Abfälle ablagern. Geräte dürfen nicht auf den Friedhöfen gereinigt werden. (4) Die in Abs.1 Genannten und ihre Bediensteten haben die Regelungen dieser Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten auf dem Friedhof verursachen. (5) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten hat nur Montag bis Samstag in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zu erfolgen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 Buchst. c sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Bei Beendigung der Tätigkeiten sind die Arbeits- u. Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Mit Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t dürfen zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit nur die Hauptwege befahren werden. Im Einzelfall kann die Gemeinde Ausnahmen unter bestimmten Auflagen zulassen. (8) Den in Absatz 1 Genannten, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 a- c ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg. (10) III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht

(1) Jede auf den Friedhöfen der Gemeinde Spreewaldheide vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige. Dem Antrag ist der standesamtliche Bestattungsschein, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung beizufügen. Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Bestattungspflichtige sind:

a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge

  1. 1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Eltern,
  4. 4. die Geschwister,
  5. 5. die Enkelkinder,
  6. 6. die Großeltern,
  7. 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
    • b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach Buchst. a) vor.
    • c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach Buchst. a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
    • d) derjenige, der in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 BbgBestG für die Bestattung zu sorgen hat. (3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 11 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle.

§ 8 Trauerfeiern und Abschiednahme

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern in der Trauerhalle oder an der Grabstätte sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Der für die Durchführung der Trauerfeier verantwortliche Bestatter ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, um Gefahren von Leben oder Gesundheit von Menschen abzuwenden.

§ 9 Bestattung

(1) Mit der Bestattung hat der Bestattungspflichtige einen von der Friedhofsverwaltung für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Dies gilt auch für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wobei gegebenenfalls in diese Beauftragung auch die notwendige Entfernung von Grabzubehör einzuschließen ist. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material(z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umwelt-freundlichem Material bestehen. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Überführung des Sarges, der Urne und der Kränze zur Trauerfeier und zur Grabstätte obliegt dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter. (5) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften: – Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,5 m. – Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 0,9 m. (6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,3 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Nutzungsrecht

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Spreewaldheide. Eine Grabstätte darf nur dann vergeben werden, wenn ein Nutzungsrecht neu erworben oder verlängert wird unter der Voraussetzung, dass ein bestehendes Nutzungsrecht nachgewiesen werden kann. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird ein Gebührenbescheid gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung ausgehändigt. Dieser gilt gleichzeitig als Nachweis des Nutzungsrechtserwerbs. (2) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird entsprechend der jeweils geltenden Friedhofssatzung von den Ruhezeiten bestimmt. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (4) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (5) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. Hinsichtlich der Entfernung der Grabmale und Einebnung der Grabstätte sind die Festlegungen nach § 21 einzuhalten. (6) Endet das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist der letzten Beisetzung bei Mehrfachbeisetzungen in einer Grabstätte/- stelle, ist dieses entsprechend zu verlängern. (7) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung eine Änderung seiner Anschrift innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig. (8) Jeder Rechtsnachfolger gem. der im § 7 Abs.2 a) aufgeführten Reihenfolge hat das Nutzungsrecht nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigen unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. (9) Eine Umschreibung des Nutzungsrechts unter Lebenden ist nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 12 Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt, erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (4) Ausgrabungen oder Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (5) Mit der Ausgrabung hat der Antragsteller einen für diese Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof zur gewerblichen Betätigung zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in a) Erdgrabstätten, b) Urnengrabstätten, c) Ehrengrabstätten

§ 14 Erdgrabstätten

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden grundsätzlich als ein-, zwei-, oder dreistellige Grabstätten vergeben. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (2) In einer Grabstelle können ein Sarg sowie bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Grabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (3) Die Nutzungsdauer für Erdgrabstätten beträgt 25 Jahre. (4) Erfolgt eine weitere Bestattung in der Grabstätte und übersteigt die Ruhezeit die verbleibenden Nutzungsdauer, ist die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte zur Wahrung der Ruhefrist entsprechend zu verlängern (5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, in denen bis zu zwei Urnen bestattet werden können. Die Lage der zugeteilten Grabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) Erfolgt eine weitere Bestattung in der Grabstätte und übersteigt die Ruhezeit die verbleibenden Nutzungsdauer, ist die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte zur Wahrung der Ruhefrist entsprechend zu verlängern (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut grundsätzlich für 5 Jahre, 10 Jahre oder für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.

§ 16 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde Spreewaldheide und erfolgen auf Beschluss der Gemeindevertretung. Die notwendige Entscheidung betrifft Grabstätten von Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde Spreewaldheide erworben haben, friedhofsprägende Grabstätten (Denkmalcharakter) sowie andere Grabstätten von besonderer Bedeutung, die für die Geschichte der Gemeinde Spreewaldheide nach Ablauf der Ruhezeit (§ 10 der Friedhofssatzung) bestehen bleiben sollen.

(2) Ehrengrabstätten können sein: Einzel-, Doppel- , Familiengräber oder Urnengräber

§ 17 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Friedhofsverwaltung legt grabfeldweise Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an: – Erdgrabstätte einstellig 2,80 m x 1,30 m – Erdgrabstätte zweistellig 2,80 m x 2,60 m – Dreiergrabstätte – Urnengrabstätte

2,80 m x 3,90 m 1,40 m x 1,30 m

(2) Die Grabstätte ist spätestens 3 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten. (3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze: – Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. – Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. – Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. – Das Bepflanzen mit Hecken hat innerhalb der vorgegebenen Grabgröße zu erfolgen und darf eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten. – Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgeführt. – Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen. – Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt. – Die vorhandenen Wasserzapfstellen dürfen für private Schlauchanschlüsse oder Regnerbetrieb nicht genutzt werden (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Grabstätten durch Bäume oder andere Gehölze sind durch den Nutzungsberechtigten hinzunehmen. (5) Die Entsorgung von Abfällen, die nicht bei der Pflege und Unterhaltung einer Grabstelle angefallen sind, ist untersagt.

§ 18 Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabsteine, sonstige bauliche Anlagen sowie die darauf befindlichen Pflanzungen beräumen und instand setzen lassen.

V. Grabsteine und bauliche Anlagen

§ 19 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabsteine

(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (2) Grabsteine sind nur innerhalb der Grabstätten aufzustellen. Einfriedungen der Grabstätten sind an die oberen Fluchtlinien der bereits vorhandenen Grabstätten anzupassen. (3) Grabsteine und sonstige baulichen Anlagen sind regelmäßig vom Nutzungsberechtigten auf ihren verkehrssicheren Zustand zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabsteinen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabsteins zu widerrufen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten des Grabsteines oder Teile davon entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabsteinen oder Grabsteinteilen verursacht wird.

§ 20 Gestaltungsvorschriften für Grabsteine

(1) Grabsteine unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen nicht höher als 1,2 m sein. (2) Die Schriftanordnung, die Schrifttexte und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des Grabsteins bezogen sein und dessen Größe und Form berücksichtigen. Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich unten oder rückwärts an den Grabsteinen in unauffälliger Weise angebracht werden.

§ 21 Einebnung von Grabstätten – Entfernung von Grabsteinen

(1) Grabstätten dürfen vor Ablauf der jeweiligen Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden. (2) Vor Ende der Nutzungsdauer dürfen Grabsteine nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungsdauer sind Grabsteine und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu beräumen. Dabei ist die Stelle einzuebnen; gegebenenfalls ist Erde aufzufüllen oder abzutragen und die komplette Bepflanzung einschließlich der Wurzeln zu entfernen. Grabsteine, Einfassungen und weitere Reste der baulichen Anlage (z.B. Fundamente) sind vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet den Grabstein oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. VI. Schlussvorschriften

§ 22 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungsdauer nach dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 23 Haftung

Die Gemeinde Spreewaldheide haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde bei Schäden, die durch Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Bediensteten der Gemeinde Spreewald/Amt Lieberose/Oberspreewald entstanden sind. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2 Buchst. a) bis i) handelt,
  3. 3. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Anzeige tätig wird oder nach Beendigung der Tätigkeiten die Arbeits- u. Lagerplätze nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
  4. 4. entgegen § 17 Abs.6 verstößt,
  5. 5. Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt,
  6. 6. Grabsteine entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  7. 7. Grabsteine entgegen § 19 Abs. 3 und 4 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  8. 8. Grabsteine und bauliche Anlagen entgegen § 21 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung entfernt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor. (3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden § 25 Gebühren Für die Benutzung der Gemeinde Spreewaldheide gehörenden Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Spreewaldheide beschlossen am 21. April 2008 veröffentlicht im Amtsblatt des Amtes Lieberose/Oberspreewald Nr. 6/2008 am 17. Mai 2008 außer Kraft.

Straupitz, den 12.01.2017

gez. Boschan Amtsdirektor