Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2022🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.2015, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 19.07.2022 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dexheim vom 14.12.2015, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 19.07.2022 (Stand 2022)
S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dexheim
vom: 14. Dezember 20151
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dexheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Dexheim, seiner Einrichtungen und Anlagen werden Benutzungsgebühren und für Leistungen der Friedhofsverwaltung Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner/innen sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller / die Antragstellerin
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller / die Antragstellerin
- 3. bei Verwaltungsgebühren der Antragsteller / die Antragstellerin
§ 3 – Sonstige Leistungen
Für die in der Gebührensatzung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Ge-bühren nach dem Aufwand (Sachkosten und Stundenlöhne). Diese Kosten sind vom Gebührenpflich-tigen als Auslagen zu erstatten.
§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren werden innerhalb von einem Monat nach Be-kanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 52 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.
(2) Für Gebührenansprüche, die vor der Bekanntmachung dieser Satzung entstanden sind, gelten die in der Haushaltssatzung 2015 festgesetzten Friedhofsgebührensätze.
Dexheim, den 14.12.2015 Ortsgemeinde Dexheim
(Hubert Horn) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dexheim vom 14. 12.2015 i.d.F. der 3. Änderung vom: 19.07.2022
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
270,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
145,00 €
3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab mit Namensgedenktafel - halbanonym 750,00 €
4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab - anonym 655,00 €
II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Einzelgrabstätte mit Vertiefung (2 Grabstellen) 885,00 € b) eine Doppelgrabstätte mit Vertiefung (4 Grabstellen) 1.770,00 € c) eine Dreiergrabstätte mit Vertiefung (6 Grabstellen) 2.650,00 € d) eine Vierergrabstätte mit Vertiefung (8 Grabstellen) 3.540,00 € e) eine Urnengrabstätte 230,00 € f) eine Urnenkammer 1.250,00 €
2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen / Bestattungen für jedes volle Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte mit Vertiefung
30,00 € b) eine Doppelgrabstätte mit Vertiefung
60,00 € c) eine Dreiergrabstätte mit Vertiefung
90,00 € d) eine Vierergrabstätte mit Vertiefung
120,00 € e) eine Urnengrabstätte
10,00 € f) eine Urnenkammer
42,00 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
a) eine Einzelgrabstätte 1/12 2,50 € b) eine Doppelgrabstätte 1/12 5,00 € c) eine Dreiergrabstätte 1/12 7,50 € d) eine Vierergrabstätte 1/12 10,00 € e) eine Urnengrabstätte 1/12 0,85 € f) eine Urnenkammer 1/12 3,50 €
3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihen- und Wahlgräber für Verstorbene
a) für jede Erdbestattung, einfach, maschinell
600,00 € b) für jede Erdbestattung, einfach, manuell
750,00 € c) für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell
750,00 € d) für jede Erdbestattung, vertieft, manuell
900,00 € e) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell
300,00 € f) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell
400,00 € g) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell
375,00 € h) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell
475,00 € i) für eine Urnenbeisetzung je Urne
220,00 € j) für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft
300,00 € k) für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre (gilt nur bei Erstellung)
200,00 € l) für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer
220,00 €
IV. Ausbettung für Umbettung
a) für jede Erdbestattung, einfach
1.100,00 € b) für jede Erdbestattung, vertieft
1.300,00 € c) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach
550,00 € d) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft
650,00 € e) für jede Urne
220,00 €
V. Sonstige Leistungen
Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:
1. a) Vorarbeiter, Std.
60,00 €
b) Facharbeiter, Std.
50,00 €
c) Betonabbruch größer 5 cm, to
70,00 €
d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std.
90,00 €
e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.
90,00 €
f) Einhängen von Grasmatten, pauschal
40,00 €
g) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal
200,00 €
h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal
100,00 €
i) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis
j) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal
60,00 €
2. Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.
3. Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.
VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche 380,00 € b) einer Urne 190,00 €
Mit den Gebühren ist die Benutzung der Kühlzelle und der Trauerfeier in der Trauerhalle abgegolten, auch wenn eine Kühlzelle nicht genutzt wurde.
2. Für die Benutzung der Kühlzelle je Tag (ohne weitere Nutzung der Trauerhalle)
60,00 €
VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
1. a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer 26,00 €
b) Erneuerung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer 20,00 €
2. Genehmigung zur Errichtung von
a) Grabmalen, Gedenktafeln, Gedenkplatten und Grababdeckungen 28,00 € b) Einfassungen 11,00 €
3. a) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht) 5,00 €
b) Umschreiben der Verleihungsurkunde 5,00 €
4. Pflege- und Unterhaltungsvereinbarung für außer Dienst gestellte Gräber in Abt. I und II, jährlich
30,00 €
1 Anlage i.d.F. der 3. ÄndSatzung vom 19.07.2022 Satzung vom 14.12.2015 in Kraft getreten am 01.01.2016
- 1. ÄndSatzung vom 07.09.2017 in Kraft getreten am 14.09.2017
- 2. ÄndSatzung vom 28.07.2021 in Kraft getreten am 05.08.2021
- 3. ÄndSatzung vom 19.07.2022 in Kraft getreten am 27.07.2022
2. Friedhofssatzung Stand: 18.12.2015, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 29.04.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dexheim vom 18.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.09.2017 (Stand 2017)
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dexheim vom: 18. Dezember 20151
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dexheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Eigentum
Der Friedhof ist Eigentum der Ortsgemeinde Dexheim.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben, c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe-bung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzun-gen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberech-tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungs-falles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht ab-gelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Bestehende Nutzungsrechte werden auf die Ersatzwahlgrabstätten übertragen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöff-net.
(2) Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Ortsgemeinde.
(3) Die Ortsgemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Roll-stühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung sowie leichte Fahrzeuge bis 3,5 t von Dienstleistern für Arbeiten gem. § 6 und Fahrzeuge der Ortsgemeinde. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder einer Ge-denkfeier störende Arbeiten auszuführen, 4. gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, 5. Druckschriften zu verteilen, 6. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 8. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, 9. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens sieben Tage vorher an-zumelden.
§ 6 – Dienstleistungserbringer
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungser-bringern (Gewerbetreibende) anzuzeigen.
(2) Tätigwerden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu mon-tieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.
(4) Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(5) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet von § 5 Abs. 2 Ziff. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Been-digung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu brin-gen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ord-nungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte auf zwei Jahre. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlan-gen vorzuzeigen. Die entsprechende Gebühr wird nach der Friedhofsgebührensatzung erho-ben.
(9) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen oder die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht mehr zuverlässig sind, kann die Friedhofsverwaltung die Berechti-gungskarte auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorlie-gen und die Dienstleistungserbringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Best-immungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erfor-derlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichti-gen.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungs-produkten ausgeschlossen ist. Särge und Urnen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein; sie müssen
a) die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern, b) verrotten. c) Mit Rücksicht auf die 25jährige Ruhefrist und die Tiefbestattung dürfen Särge mit Metal-leinsatz oder Metallsärge ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur bei Verlängerung der 25jährigen Ruhezeit um weitere 25 Jahre in Wahlgrabstätten zulässig.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 breit sein.
(3) Werden bei Urnenbeisetzungen in einem Erdwahlgrab Überurnen aus nicht verrottbaren bzw. nicht vergänglichen Stoffen verwendet, übernimmt die Friedhofsverwaltung bei weiteren Erd-bestattungen bzw. Aus- oder Umbettungen keine Haftung für die Unversehrtheit der Überurne.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sar-ges beträgt 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,70 m.
(3) In einem Wahlgrab können auf Antrag zwei Särge beigesetzt werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,40 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche (oh-ne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 0,90 m verbleibt.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine 0,30 m starke Erdwand ge-trennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (wie Bepflanzung, Lampen, Vasen und sonstigen Grabschmuck) vor dem Ausheben der Grabstätte auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern auch Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten an die Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit und Nutzungsrecht
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre
Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre
(2) Das Nutzungsrecht beträgt:
1. in Erd- und Urnenreihengrabstätten 25 Jahre 2. in Erd- und Urnenwahlgrabstätten 30 Jahre 3. in Urnenkammern 30 Jahre
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne zu entsorgen und die Asche auf eine dafür vorgesehene Fläche pietätvoll wieder zu bestatten.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, grundsätzlich erst nach Ablauf des 5. Jahres der Ruhezeit und nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härte-falles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Erd- bzw. Urnenreihengrab die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 BestG, bei Umbettun-gen aus einem Erd- bzw. Urnenwahlgrab der jeweils Nutzungsberechtigte. Im Übrigen ist die Ortsgemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses be-rechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofsperso-nal oder durch Beauftragte durchgeführt.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Ortsgemeinde zu tragen.
(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer be-hördlichen oder richterlichen Anordnung.
(8) Umbettungen mit Ausnahmen von Urnenumbettungen werden in der Zeit vom 01. April bis 30. September nicht vorgenommen.
V. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:
a) 1. Erdreihengrabstätten
- 2. Erdwahlgrabstätten
3. Urnenreihengrabstätten
4. Urnenwahlgrabstätten
5. Urnenkammern
b) Rasengräber als Urnenreihengrabstätten
1. Rasengrabfeld mit Gedenktafel (Abt. IV)
2. anonymes Rasengrabfeld (Abt. V)
(2) Die Grabpflege der Rasengräber wird vom Friedhofsträger gewährleistet.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränder-lichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofs-bäume und Anpflanzungen, zu dulden.
(5) Grüfte und Grabgebäude – mit Ausnahme von Urnenkolumbarien - sind nicht zugelassen.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach be-legt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden/Beizusetzenden abgegeben werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist aus-geschlossen.
(2) Es werden ausgewiesen:
- 1. Erdreihengrabstätten mit einer Länge von mindestens 2,00 m und einer Breite von 1,10 m je Grabstätte.
2. Urnenreihengrabstätten in der Abt. III mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 0,80 m.
3. Urnenreihengrabstätten in der Abt. IV und V mit einer Größe von 0,50 m x 0,50 m. Der Abstand zwischen den Gräbern entfällt.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet bzw. beigesetzt werden (Ausnahme gem. § 7 Abs. 3).
(4) Das Rasengrabfeld in der Abt. IV als auch das anonyme Rasengrabfeld in der Abt. V werden nur als Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ru-hezeit. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Es dürfen auf der Grünfläche keine Gegenstände abgestellt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht soll nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrab-stätten ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer von 30 Jahren erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige, jedoch höchstens vierstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (§ 9 Abs. 3) vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.
(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Bei späteren Bestat-tungen / Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nut-zungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(4) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Enkelkinder
- 4. auf die Eltern,
- 5. auf die Geschwister,
- 6. auf die nicht unter 1 bis 5 fallenden Erben in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Das Nutzungsrecht erlischt:
a) durch Ablauf der Nutzungsdauer,
b) durch Entziehung des Nutzungsrechtes, c) bei unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Urkunde,
d) bei belegten Wahlgräbern mit Ablauf der Ruhezeit durch schriftlichen Verzicht bei gleich-zeitiger Rückgabe der Urkunde.
(6) Der Nutzungsberechtigte muss die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten bei der Friedhofsverwaltung melden. Dieser Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Rege-lungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfal-les über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesam-te Grabstätte möglich.
(9) Die Wahlgrabstätte hat eine Länge von mindestens 2,00 m und eine Breite von 1,10 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,10 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m.
§ 15 – Urnengrabstätten, Urnenwand
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:
a) in Urnenreihengrabstätten eine Urne
b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu zwei Urnen c) in Erdwahlgrabstätten anstelle jeder zulässigen Erdbestattung zwei Urnen
d) in Urnenkammern (Urnenwand) bis zu drei Urnen oder vier Urnen ohne Über-bzw. Schmuckurnen
Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m statt-finden.
(2) Ein Urnenwahlgrab in der Abt. III hat eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 1,00 m. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 0,30 m.
(3) Die Urnenkammern sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Friedhofsverwal-tung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenwand ist abhängig von den baulichen Gege-benheiten. Nutzungsrechte an Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.
(4) Die Größen der Über- bzw. Schmuckurnen sind der Kammergröße anzupassen. In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. vier Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den vier Aschenkapseln, ohne die Über- bzw. Schmuckurnen. Die zierenden Über- bzw. Schmuckurnen müssen aus Platzgründen bei vier Urnen pro Kammer entfernt wer-den.
(5) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern ist der Name und auf Wunsch die Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen nur in eingravierter Form und in Druckschrift anzubringen. An-dere Gravuren – wie pietätvolle Ornamente- sind nicht zulässig. In jedem Fall sind die Schriften ausschließlich nur in der Farbe „Bronze“ für die Verschlussplat-ten zulässig. Die Arbeiten sind von einem, qualifizierten Dienstleistungserbringer auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Abdeckplatten wird vom Nutzungsbe-rechtigten durch einen Dienstleistungserbringer veranlasst.
(6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Ortsgemeinde. Die Ver-schlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Das Öffnen und Schließen der Kammern darf nur durch ein von der Ortsgemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden. Der jeweilige Schriftentwurf des Dienstleistungserbringers ist mit der Friedhofsverwaltung ab-zustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schrift-modell, nach Wahl des Dienstleistungserbringers). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorla-ge für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlun-gen gegen die Absätze 6 und 7 die Genehmigung verweigern.
(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberech-tigte zu übernehmen. Die Kosten des Dienstleistungserbringers sind vom Nutzungsberechtigten aufzubringen und an den Dienstleistungserbringer direkt zu erstatten.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Gräber der Erdbestattungen entsprechend für die der Urnenbeisetzungen. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 16 – Wahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (Abteilung I und II) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Abteilung III – V) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
(2) Grabeinfassungen bzw. Grababdeckungen im alten Teil (Abt. I und II) des Friedhofes sind grundsätzlich zulässig.
(3) Die Friedhofsverwaltung behält sich jedoch vor, bezüglich der in Absatz 2 genannten Regelung Ausnahmen zu treffen.
(4) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 18 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabeinfassungen bzw. Grababdeckungen sind in der Abteilung III, Reihe 2 - 6, nicht zulässig.
(2) Grabeinfassungen sind in der Abteilung III Reihe 7 nicht zulässig, Grababdeckungen sind je-doch erlaubt.
(3) Die Grabzwischenwege der Reihen 2 - 7 werden von der Ortsgemeinde, zu Lasten des Nut-zungsberechtigten, gestaltet.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Einschränkungen gelten nicht für die Urnengrabstätten (Reihe 1).
(5) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 18 a
Besondere Gestaltungsvorschriften (Kolumbarien)
(1) Das Grabfeld mit der Urnenwand (Kolumbarien) wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungs-vorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden.
(2) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als eingravierte Buchsta-ben und Zahlen, wie z. B. Lichtbilder, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spiel-zeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig. Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen und optische Veränderungen an der Urnenwand ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlungen kosten-pflichtig entfernt. Wer die Urnenwand durch Bemalen oder andere individuelle Arbeiten, außer der zulässigen Beschriftung als Gravur, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenwand vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Ur-nenwand ist verboten.
(3) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und ver-welkter Blumenschmuck zu entfernen.
§ 18 b
Rasengrabfeld mit Gedenktafel
(1) Im Rasengrabfeld mit Gedenktafel (Abt. IV) sind Einfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Grabschmuck nicht zulässig
(2) Das Rasengrabfeld ist eine Grünfläche mit einer gemeinsamen Gedenktafel. Die Namen, Ge-burts- und Sterbedaten der dort Bestatteten können ausschließlich auf kleine Namensgedenk-schilder auf der Gedenktafel aufgenommen werden. Um ein würdiges Gesamtbild zu erhalten, sind einheitlich gestaltete Namensgedenkschilder, die die Ortsgemeinde vorhält, zu verwen-den. Mit der Ortsgemeinde ist die Gestaltung der Namensgedenkschilder abzustimmen. Die Gravur wird durch die Ortsgemeinde beauftragt. Die Namensgedenkschilder bleiben im Eigentum der Ortsgemeinde.
(3) Das Anbringen von anderen Gegenständen an der Gedenktafel als Namensschilder, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spiel-zeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig. Sie werden von der Gemein-de unverzüglich entfernt. Veränderungen an der Gedenktafel sind ohne Einwilligung der Ortsgemeinde unzulässig. Wer die Gedenktafel ohne Einwilligung der Ortsgemeinde beschädigt oder verändert, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Gedenktafel ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.
(4) Alle mit der Beschriftung und Montage (nur aufschrauben, andere Befestigungsarten sind unzulässig) zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen.
§ 18 c
Anonymes Rasengrabfeld
(1) Das Rasengrabfeld in der Abt. V ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet.
(2) In diesem Rasengrabfeld sind Einfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Grabschmuck nicht zulässig.
§ 19 – Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in-stand gehalten werden.
(2) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsbe-rechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Der Grabhügel sollte nicht höher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabhügel nicht höher als das Plattenniveau sein.
(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die in ihrem Aufwuchs nicht über 1,20 m hoch werden und die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck sowie sichtbare pflanzliche Überwucherungen und Wildwuchs sind unverzüglich durch den Verfügungsberech-tigten bzw. Nutzungsberechtigten von dem Grab zu entfernen und an den hierfür vorgesehe-nen Sammelstellen zu entsorgen.
(6) Die Grabstätten müssen, wenn die Witterung es zulässt, sechs Monate nach der Belegung hergerichtet sein.
(7) Provisorische Holzkreuze und Holzumrandungen die unmittelbar nach der Beerdigung errich-tet werden, dienen grundsätzlich nur als vorübergehendes Provisorium und müssen spätes-tens nach zwölf Monaten entfernt werden.
(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
(9) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche gärtnerisch anzulegen.
(10) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinaus wächst.
(11) Das Einbringen von wasser- und luftundurchlässigen Stoffen, (wie z.B. Folien) in den Grabstel-lenbereichen ist generell untersagt.
(12) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 20 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordentlich hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verant-wortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein entsprechender Hin-weis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen-grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Ortsgemeinde in diesem Fall die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, so kann die Ortsgemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VI. Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen
§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Grabeinfassungen) sind der Ortsgemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zu-stimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. Bei Genehmigung der Maßnahme ist eine entsprechende Gebühr nach der Friedhofsgebührensat-zung durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Gebühr wird mit einem separaten Bescheid erhoben.
(2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbo-le sowie der Art der Fundamentierung,
2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeich-nungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Werden auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall von den jeweiligen Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten vorher zu entfernen. Bei Urnenbestat-tungen in Erdwahlgräbern ist die Entfernung der Grabmale nicht zwingend erforderlich.
§ 22 – Material, Form und Inschriften der Grabmale
Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien gestattet, die der Würde des Friedhofes nicht abträglich oder störend sind und von ihrer Eigenschaft her keine Gefahr für die All-gemeinheit darstellen. Aufdringliche Farben sind zu vermeiden. Grabmale sind nicht auf die Einfas-sung zu stellen. Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien werden zu Lasten des Zahlungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflich-tet.
§ 23 – Größe der Grabmale
(1) Grabmale für Erd- und Urnengräber unterliegen keiner Höhenbeschränkung, müssen jedoch aus Sicherheitsgründen eine Mindeststärke aufweisen.
1.1 Einstellige Wahlgräber, Reihen- und Kinderreihengräber, Urnenwahl- und Urnenreihen-gräber
a) Stelen und Breitsteine Stärke mind.: 12 cm
b) Marterl-Holzstelen Stärke mind.: 4 cm
1.2 Mehrstellige Wahlgräber
a) Stelen und Breitsteine Stärke mind.: 14 cm
b) Marterl-Holzstelen Stärke mind.: 4 cm
1.3 Einfassungen
Einfassungen dürfen nur, falls zulässig, aus Naturstein erstellt werden.
Für alle Grabarten gilt Stärke mind.: 5 cm
Höhe max.: 20 cm
(2) Grababdeckende- und teilabdeckende Steinplatten sind in einer Mindeststärke von 5 cm zu erstellen.
§ 24 – Anlieferung
(1) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonsti-gen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur nach Vorlage des genehmigten Antrages in den Friedhofsbereich eingebracht werden.
(2) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anla-gen prüfen, ob sie den angezeigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die angezeigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.
§ 25 – Stand- und Verkehrssicherung sowie Unterhalt
der Grabmale und grababdeckende Steinplatten
(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befesti-gen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzu-führen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. die Verpflichte-ten bzw. die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grab-malen, sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmals oder Teile davon bzw. Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftli-cher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemes-senen Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet die entsprechenden Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so ersetzt ein vierwöchentlicher Hinweis auf der Grabstätte die schriftliche Aufforderung gem. Abs. 3 Satz. 2
§ 26 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale, Grabeinfassungen oder sons-tige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Funda-mente und sonstigen baulichen Anlagen sowie Bewuchs und Wurzelwerk innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Das Grab ist einzuebnen und an das Umgebungsgelände bodengleich anzupassen und mit Rasen einzusäen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der jeweili-ge Verpflichtete vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weite-res zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dexheim.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der jeweilige Verpflichtete vorher schriftlich hingewiesen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Anlagen auf Kosten des Pflichtigen entfernen lassen.
(3) Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädi-gungslos in die Verfügungsgewalt der Ortsgemeinde über.
(4) Der ehemalige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte/Grabverantwortliche kann auch nachträglich nach Entfernen einer Grabstätte kostenpflichtig belangt werden, wenn bei Wiederbelegung der abgeräumten Grabstätte festgestellt wird, dass z. B. die Fundamente nicht entfernt wurden und der Ortsgemeinde dadurch Kosten entstehen.
(5) Werden Grabmale, Einfassungen, sonstiges Grabzubehör und bauliche Anlagen im Zuge einer Beisetzung vorübergehend entfernt, hat der Dienstleistungserbringer die Lagerung außerhalb des Friedhofbereiches sicherzustellen.
(6) Das Entfernen der Namensschilder im Rasengrabfeld wird nach Ablauf der Nutzungszeit seitens der Ortsgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorgenommen.
§ 26 a2
Abschluss von Pflegevereinbarungen
(1) Aufgrund der Außerdienststellung der Abt. I Nr. 61 bis 202 und der Abt. II Nr. 78 bis 85, wird den vormaligen Nutzungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, mit der Ortsge-meinde eine Pflege- und Unterhaltungsvereinbarung abzuschließen. Die Berechtigte bzw. der Berechtigte verpflichtet sich, die nach den Bestimmungen dieser Satzung obliegenden Pflichten, insbesondere das Herrichten und die Pflege der Grabstätte (§§ 19 und 20), Unterhaltung und Standsicherheit der Grabmale (§ 25) zu erfüllen. Ein Anspruch auf weitere Bestattungen und Beisetzungen entsteht hieraus nicht.
(2) Eine jährliche Nutzungsentschädigung ist in der Friedhofsgebührensatzung geregelt. Die Ge-bühr ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres im voraus fällig und zu zahlen.
(3) Der Beginn einer Pflege- und Unterhaltungsvereinbarung erfolgt nach Ablauf des Nutzungs-
rechts im darauf folgenden Jahr.
VII. Leichenhalle, Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 27 – Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. Überführung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines von ihr Beauftragten betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die/den Verstorbene/n während der jeweils festzusetzenden Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
(3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, oder am Grabe abgehalten wer-den.
(4) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der Verstorbene nach der Beurtei-lung des Amtsarztes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Verwesungszustandes der Leiche bestehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Nutzungszeit gem. § 14 Abs. 1 dieser Satzung, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Satzung ab.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass Gewächse, die die Höhe von 1,20 m überstei-gen (§ 19 Abs. 4) durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen sind.
(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.
§ 29 – Haftung
Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Unwetterschäden oder Schäden, die durch nicht satzungs-gemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen sowie durch dritte Per-sonen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhut- und Überwa-chungspflichten.
§ 30 – Listenführung
(1) Es werden folgende Listen geführt: je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erd- und Urnenreihen- und Erd- und Urnenwahlgrabstätten sowie der Urnenwand. Das Grab-registerverzeichnis kann zusätzlich als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderli-chen Angaben eingetragen werden.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Wei-sungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1-9 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder die Bestim-mungen des § 6 nicht beachtet,
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),
6. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 11 Kunststoffe verwendet,
7. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 12 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämp-fungsmittel verwendet,
8. als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Dienstleistungserbrin-ger Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmungen errichtet (§ 21 Abs.
- 1. oder verändert (§ 21 Abs. 3),
9. gegen die Bestimmungen des § 18 verstößt,
10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Abs. 2),
11. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 6, die Grabstätte nicht herrichtet,
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann gem. § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 Abs. l und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I S 602; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 7.8.2007 I S 1786, mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 500,- Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 250,— Euro ge-ahndet werden.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils gelten-den Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 333 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.03.2010 in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.
Dexheim, 18.12.2015 Ortsgemeinde Dexheim Hubert Horn, Ortsbürgermeister i.d.F. der 1. ÄndSatzung vom 07.09.2017 2 § 26 a wurde durch 1. ÄndSatzung vom 07.09.2017 ergänzt 3 Satzung vom 18.12.2015 in Kraft getreten am 31.12.2015
- 1. ÄndSatzung vom 07.09.2017 in Kraft getreten am 14.09.2017
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dexheim vom 29.04.2025 (Stand 2025)
- 2. Änderung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dexheim vom 18.12.2015
vom: 29.04.2025
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 und Abs. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die §§ 13, 14, 15 und 18 werden wie folgt neu gefasst bzw. ergänzt:
„§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden / Beizusetzenden abgegeben werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden ausgewiesen:
- 1. Erdreihengrabstätten mit einer Länge von mindestens 2,00 m und einer Breite von 1,10 m je Grabstätte.
- 2. Urnenreihengrabstätten in der Abt. III mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 0,80 m.
- 3. Urnenreihengrabstätten in der Abt. IV und V mit einer Größe von 0,70 m x 0,70 m. Der Abstand zwischen den Gräbern entfällt.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet bzw. beigesetzt werden (Ausnahme gem. § 7 Abs. 3).
(4) Das Rasengrabfeld in der Abt. IV als auch das anonyme Rasengrabfeld in der Abt. V werden nur als Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Es dürfen auf der Grünfläche keine Gegenstände abgestellt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht soll nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ein Rechtsan-spruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer von 30 Jahren erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nut-zungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige, jedoch höchstens vierstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (§ 9 Abs. 3) vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.
(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Bei späteren Bestattungen / Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(4) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Enkelkinder
- 4. auf die Eltern,
- 5. auf die Geschwister,
- 6. auf die nicht unter 1 bis 5 fallenden Erben in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Das Nutzungsrecht erlischt:
a) durch Ablauf der Nutzungsdauer,
b) durch Entziehung des Nutzungsrechtes,
c) bei unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Urkunde,
d) bei belegten Wahlgräbern mit Ablauf der Ruhezeit durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Urkunde.
(6) Der Nutzungsberechtigte muss die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten bei der Friedhofsverwaltung melden. Dieser Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(9) Die Erdwahlgrabstätte hat eine Länge von mindestens 2,00 m und eine Breite von 1,10 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,10 m. Der Abstand zwischen den Erdwahlgrabstätten beträgt 0,30 m. Bei neu errichteten Grabstätten beträgt der Abstand zwischen den Wahlgräbern 0,40 m. Die Erdwahlgrabstätte hat in der Abt. III Reihe 5 eine Länge von 2,70 m (gemessen von der Rückseite des Grabsteins bis zur Stellkante am Weg)
§ 15 – Urnengrabstätten, Urnenwand
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:
a) in Urnenreihengrabstätten eine Urne
b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu zwei Urnen
c) in Erdwahlgrabstätten anstelle jeder zulässigen zwei Urnen Erdbestattung
d) in Urnenkammern (Urnenwand) bis zu drei Urnen oder vier Urnen ohne Über- bzw. Schmuckurnen
Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.
(2) Ein Urnenwahlgrab in der Abt. III hat eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 1,00 m. Aufgrund der vorhandenen Streifenfundamente hat ein Urnengrab in der Abt. III Reihe 4 eine Länge von 1,30 m (gemessen von der Rückseite des Grabsteins bis zur Stellkante am Weg). Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 0,30 m.
(3) Die Urnenkammern sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Fried-hofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenwand ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.
(4) Die Größen der Über- bzw. Schmuckurnen sind der Kammergröße anzupassen. In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. vier Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den vier Aschenkapseln, ohne die Über- bzw. Schmuckurnen. Die zierenden Über- bzw. Schmuckurnen müssen aus Platzgründen bei vier Urnen pro Kammer entfernt werden. (5) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern ist der Name und auf Wunsch die Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen nur in eingravierter Form und in Druckschrift anzubringen. Andere Gravuren – wie pietätvolle Ornamente- sind nicht zulässig. In jedem Fall sind die Schriften ausschließlich nur in der Farbe „Bronze“ für die Verschlussplatten zulässig. Die Arbeiten sind von einem, qualifizierten Dienstleistungserbringer auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Abdeckplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Dienstleistungserbringer veranlasst.
(6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Ortsgemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Das Öffnen und Schließen der Kammern darf nur durch ein von der Ortsgemeinde beauf-tragtes Unternehmen durchgeführt werden. Der jeweilige Schriftentwurf des Dienstleistungserbringers ist mit der Friedhofsver-waltung abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierent-wurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Dienstleistungserbringers). Das Gestal-tungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 6 und 7 die Geneh-migung verweigern.
(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nut-zungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten des Dienstleistungserbringers sind vom Nutzungsberechtigten aufzubringen und an den Dienstleistungserbringer direkt zu erstatten.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Gräber der Erdbestattungen entsprechend für die der Urnenbeisetzungen. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt.
§ 18 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen sind in der Abteilung III, Reihe 2 - 6, nicht zulässig. Grabeinfassungen sind erlaubt, jedoch nur aus dauerhaftem Material wie Stein und Metall. Ist ein Grab mit einer Einfassung versehen, darf diese bis zum Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr entfernt werden.
(2) Grabeinfassungen sind in der Abt. III ab Reihe 7 grundsätzlich zu errichten. Diese dürfen bis zum Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr entfernt werden.
(3) Die Grabzwischenwege der Reihen 2 - 7 werden von der Ortsgemeinde, zu Lasten des Nutzungsberechtigten, gestaltet.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Einschränkungen gelten nicht für die Urnengrabstätten (Reihe 1).
(5) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.“ §2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dexheim, 29.04.2025 Ortsgemeinde Dexheim
(Hubert Horn) Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dexheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dexheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Dexheim (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: