Friedhofsgebühren Kröppelshagen-Fahrendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf · Schleswig-Holstein · PLZ 21529

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.09.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​‍

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf für den Urnenwaldfriedhof vom 26.07.2010

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 u. 66) und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.06.2010 folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Urnenwaldfriedhofs der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofssatzung vom 26.07.2010 Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die die Erteilung eines Nutzungsrechtes beantragt oder eine gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen haben.

§ 3 – Gebührengrundsätze

(1) Die Gebühr für die Erteilung eines Nutzungsrechts an einer Ruhestätte bemisst sich nach

a) der Lage und der Naturausstattung der Ruhestätte,

b) der Einordnung als Einzelruhestätte (vgl.

§ 13 Friedhofssatzung

) oder als Urnengemeinschafts- und Familienruhestätte (vgl.

§ 14 Friedhofssatzung

)

c) der Nutzungsdauer. (2) Die Bewertung gemäß Absatz 1 Buchst. a) erfolgt in vier Wertungsstufen:

Wertungsstufe 1: durchschnittliche Naturausstattung und Lage Wertungsstufe 2: gehobene Naturausstattung und Lage Wertungsstufe 3: sehr gute Naturausstattung und Lage Wertungsstufe 4: herausragende Naturausstattung und Lage.

(3) Die Zuordnung der Ruhestätten zu den Wertungsstufen ergibt sich aus der dieser Satzung beigefügten Anlage.

Die Zuordnung hat nicht nur deklaratorischen Charakter, sondern ist verbindlicher Teil dieser Satzung.

§ 4 – Gebührenhöhe

(1) Für Einzelruhestätten nach § 13 Friedhofssatzung gelten folgende Gebührensätze:

a) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

485,74 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

668,36 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

887,48 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.106,62 Euro

b) bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

546,46 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

751,91 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

998,41 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.244,94 Euro

c) bei einer Nutzungsdauer von 99 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

608,49 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

836,75 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

1.110,66 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.384,57 Euro

Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelruhestätte gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr bei bis zu drei Einzelruhestätten um jeweils 20 % und ab vier Einzelgrabstätten um jeweils 30 %. (2) Für Urnengemeinschafts- und Familienruhestätten nach § 14 Friedhofssatzung gelten folgende Wertstufen:

a) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren:

Wertstufe 1:

2.746,44 Euro Wertstufe 2:

3.842,08 Euro Wertstufe 3:

5.156,88 Euro Wertstufe 4:

6.471,64 Euro

b) bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren:

Wertstufe 1:

3.089,74 Euro Wertstufe 2:

4.322,35 Euro Wertstufe 3:

5.801,48 Euro Wertstufe 4:

7.280,61 Euro

c) bei einer Nutzungsdauer von 99 Jahren:

Wertstufe 1:

3.438,30 Euro Wertstufe 2:

4.807,87 Euro Wertstufe 3:

6.451,35 Euro Wertstufe 4:

8.094,81 Euro

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren gelten auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum.

(4) Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird eine Gebühr von 315,00 Euro erhoben. Sollen Beisetzungen außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. samstags) stattfinden, wird zusätzlich eine Gebühr von 78,75 Euro erhoben.

§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen wie der Erteilung eines Nutzungsrechtes für eine Ruhestätte mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind an die Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf zu zahlen.

§ 6 – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf und der von ihr beauftragte Betriebsführer sind berechtigt, die zur Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 13 des Schleswig-Holsteinisches Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz) zu erheben und diese Daten zu verarbeiten.

(2) Folgende Daten werden verarbeitet: Besitzer des Grabes; Name, letzte Anschrift, Geburtsdatum und Todestag des Beigesetzten; Nutzungsberechtigter; Bezeichnung der Grabstelle; Alter des Beigesetzten; Datum der Beisetzung; Grabbriefnummer; Nutzungsdauer; Bestatter.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kröppelshagen-Fahrendorf, den 26.07.2010

LS Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf

Volker Merkel Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.07.2010 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf für den Urnenwaldfriedhof vom 26.07.2010

Aufgrund der §§ 4 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.- H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) und des § 26 des Bestattungsgesetzes (BestattG) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 04.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.06.2010 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Benutzungssatzung gilt für den gemeindlichen Urnenwaldfriedhof der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf, Gemarkung Sachsenwald, Flur 58, Flurstücke 1/2, 2/2 und 6, für den Bereich laut anliegendem Lageplan.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Neben den Bestattungsmöglichkeiten auf den Friedhöfen der umliegenden Kirchengemeinden stellt der Urnenwaldfriedhof eine zusätzliche Möglichkeit für Beisetzungen in der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf dar.

(2) Trägerin des Friedhofs ist die Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf. Betrieben wird er von einem privaten Betriebsführer. Die Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung obliegt der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf, die nach der Amtsordnung durch das Amt Hohe Elbgeest vertreten wird. Das Amt Hohe Elbgeest wiederum wird für die Verwaltung des Friedhofs durch den Betriebsführer in der Weise vertreten, dass dieser sämtliche Erklärungen und Anträge in Bezug auf den Friedhof entgegen nimmt und die Entscheidungen der Friedhofsverwaltung technisch vorbereitet, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(3) Der Urnenwaldfriedhof dient neben der Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf auch der Bestattung derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind. Des Weiteren werden Personen bestattet, für die ein Recht zur Beisetzung auf dem Urnenwaldfriedhof (Nutzungsrecht) erworben wurde.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus zwingendem öffentlichen Grund ganz oder teilweise durch Beschluss der Gemeindevertretung für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung oder die Aufhebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Teilschließung oder die Teilaufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Ruhestätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Ruhestätte auf dem Friedhof zur Verfügung gestellt.

(3) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten der Ruhestätten werden außerdem schriftlich benachrichtigt, soweit die Anschriften der Friedhofsverwaltung bekannt sind.

(4) Alle Ersatzruhestätten gemäß Absatz 2 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Ruhestätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. An der ursprünglichen Ruhe- oder Nutzungszeit ändert sich nichts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist täglich in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr, frühestens jedoch ab einer Stunde nach Sonnenaufgang bis längstens eine Stunde vor Sonnenuntergang geöffnet und kann in dieser Zeit von jedermann betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Friedhof nicht betreten werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt sowie der Beisetzungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können. Insbesondere ist es auf dem Friedhof nicht gestattet,

a) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern zu befahren, ausgenommen sind Fahrzeuge der Forstverwaltung sowie Rollstühle,

b) Waren aller Art – insbesondere Kränze und Blumen – und gewerbliche Dienste anzubieten oder sonst gewerblich tätig zu werden,

c) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu photographieren,

d) Druckschriften außer den im Rahmen von Bestattungsfeiern üblichen zu verteilen sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen,

e) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

f) Tiere unangeleint auf dem Friedhof laufen zu lassen oder als Tierführer/in den Kot nicht wieder zu beseitigen,

g) offenes Feuer zu entfachen, Kerzen oder Grablichter aufzustellen oder zu rauchen.

(4) Besondere Gestaltungen der Bestattungen (z. B. Spielmannszüge, Fahnenaufzüge und dergleichen) sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen.

(5) Das Abhalten von Veranstaltungen auf dem Friedhof, insbesondere Gedenkfeiern und Gottesdienste, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag dafür ist mindestens 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

III. Beisetzungsvorschriften

§ 6 – Allgemeines

(1) Beisetzungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Eine Ausfertigung der amtlichen Sterbeurkunde ist der Anmeldung beizufügen. Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort für die Beisetzungen fest. Der Zeitpunkt der Urnenbeisetzung kann erst nach der Einäscherung verbindlich festgesetzt werden.

(2) Wird die Beisetzung in einer Ruhestätte gewünscht, für die bereits zu Lebzeiten nach § 12 Absatz 2 dieser Satzung ein Nutzungsrecht erteilt wurde, so ist der Nachweis über das Nutzungsrecht der Anmeldung beizufügen. Ist die Dauer des Nutzungsrechtes kürzer als die in § 8 dieser Satzung festgesetzte Ruhezeit, kann das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen werden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erteilen. Wenn andere Personen beigesetzt werden, muss die/der jeweilige Nutzungsberechtigte dazu schriftlich die Zustimmung erteilen. Im Falle einer Personenmehrheit der Nutzungsberechtigten kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden.

(3) Beisetzungen sind innerhalb der nach § 16 BestattG vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. Fristverlängerungen sind von den Hinterbliebenen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

§ 7 – Urnen und Urnengrab

(1) Beisetzungen dürfen nur in Urnen aus nachweislich biologisch abbaubaren Materialien stattfinden. Sargbestattungen oder sonstige Formen der Erdbestattung sind ausgeschlossen.

(2) Die Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 50 cm, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, beigesetzt werden.

(3) Die Urnengräber (Ruhestätten) werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt mindestens 25 Jahre vom Tag der Beisetzung an.

§ 9 – Umbettungen

(1) Die Umbettung von Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine Umbettung aus dringendem öffentlichen Interesse vorzunehmen. (2) Für Umbettungen, die nicht aus öffentlichem Interesse vorgenommen werden, ist ein Antrag erforderlich. Antragsberechtigt für Umbettungen aus Einzelgrabstätten sind die Ehegatten und Hinterbliebenen gemäß § 2 Nr. 12 BestattG, bei Umbettungen aus Familien- oder Gemeinschaftsgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Sind mehrere Personen antragsberechtigt, können sie den Antrag nur einvernehmlich stellen.

(3) Die Antragsteller tragen die Kosten der Umbettung.

(4) Durch die Umbettung wird die Ruhezeit nicht berührt.

(5) Ausgrabungen nimmt das Friedhofspersonal unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor. Auch die Antragsteller und Angehörigen der Verstorbenen sind ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt. Bei der nachfolgenden Wiederbeisetzung können Angehörige anwesend sein.

IV. Ruhestätten, Nutzungsrechte, Register

§ 10 – Allgemeines

(1) An den Ruhestätten können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung bzw. Wiedererteilung von Nutzungsrechten an einer bestimmten Ruhestätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Anspruch auf Veränderung des Pflanzen- und Baumbestandes.

(3) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt mindestens 25 und höchstens 99 Jahre.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Erteilungsurkunde (Grabbrief), die Beginn und Ende des Nutzungsrechts angibt.

§ 11 – Ruhestätten-Register

(1) Um einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Einhaltung der Ruhezeiten, zu gewährleisten, wird ein Register eingerichtet, in dem jede Ruhestätte erfasst wird (Ruhestätten-Register). Zu diesem Zweck werden die betreffenden Landschaftselemente vermessen und mit Koordinaten versehen. Jede Ruhestätte erhält eine Nummer.

(2) Das Ruhestätten-Register enthält folgende Angaben:

a) die Koordinaten und die Nummer der jeweiligen Ruhestätte,

b) den Namen des Bestatteten und des Nutzungsberechtigten,

c) den Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes,

d) das Datum der Beisetzung des Bestatteten,

e) den Beginn und das Ende der Ruhezeit.

§ 12 – Arten der Ruhestätten

(1) Für die Beisetzung von Urnen bestehen folgende Arten von Ruhestätten:

a) Einzelruhestätten (§ 13)

b) Urnengemeinschafts- und Familienruhestätten (§ 14).

(2) Die Ruhestätten können zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden.

§ 13 – Einzelruhestätten

(1) Einzelruhestätten werden getrennt für einzelne Urnen angelegt. Die Erteilung eines solchen Nutzungsrechts berechtigt zur Nutzung der Ruhestätte für die Beisetzung einer Urne.

(2) Die Friedhofsverwaltung bestimmt die genaue Lage einer Einzelruhestätte und hält diese im Ruhestätten-Register nach § 11 dieser Satzung fest.

§ 14 – Urnengemeinschafts- und Familienruhestätten

(1) Urnengemeinschafts- und Familienruhestätten sind ein- oder mehrstellige Ruhestätten für bis zu 12 Urnen, die radial um ein Landschaftselement angelegt sind. Das Nutzungsrecht kann nur für eine Gemeinschafts- oder Familienruhestätte insgesamt erteilt werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Landschaftselemente sowie die genaue Lage der einzelnen Beisetzungsstellen und hält diese im Ruhestätten-Register nach § 11 dieser Satzung fest.

(3) In Urnengemeinschafts- und Familienruhestätten darf nur die Anzahl von Urnen beigesetzt werden, die im Nutzungsrecht ausgewiesen ist.

§ 15 – Fortwährende Nutzung

(1) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung das Recht, in der Ruhestätte beigesetzt zu werden oder bei Eintritt eines Beisetzungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden. Das Recht auf Beisetzung wird durch die zulässige Kapazität der Grabstätte und des Nutzungsrechtes beschränkt.

(2) Ist nach Ablauf der Ruhezeit für eine Grabstelle die Restdauer des Nutzungsrechtes länger als die nach § 8 dieser Satzung vorgeschriebenen Ruhezeit, so kann die Ruhestätte erneut für eine Beisetzung genutzt werden, sofern andere Friedhofsinteressen dem nicht entgegenstehen.

§ 16 – Personenmehrheit und Übertragung

(1) Schon bei der Stellung des Antrages sollen die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeregelung für das Nutzungsrecht bestimmen. Treffen sie bis zu ihrem Ableben keine Regelung, geht das Nutzungsrecht auf den Erben über. Handelt es sich bei dem übernehmenden Erben um eine Personengemeinschaft, eine juristische Person oder eine Körperschaft, so ist der Friedhofsverwaltung eine natürliche Person schriftlich zu benennen, die die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten vertritt.

(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf andere Personen übertragen.

(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Solange kein Nachfolger im Nutzungsrecht bekannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Ruhestätte nicht zugelassen.

(4) Der Nutzungsberechtigte muss jede Änderung der Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.

§ 17 – Verzicht und Einziehung

(1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Ruhestätten können die Berechtigten jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichten. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Ruhestätte möglich. Sofern andere Friedhofsinteressen es erfordern, können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Das Nutzungsrecht erlischt:

a) mit Ablauf der Nutzungsdauer oder

b) mit Eingang einer schriftlichen Verzichtserklärung nach Absatz 1 bei der Friedhofsverwaltung.

(3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf - sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind - über das Grab anderweitig verfügen.

V. Gestaltung der Ruhestätten, Grabmale, Beisetzungen

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Im oder auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Grabstätten zu pflegen oder zu unterhalten,

c) Pflanzungen jeglicher Art vorzunehmen,

d) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann an einem von ihr festgelegten Ort das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck und anderen üblichen Grabbeigaben erlauben.

§ 19 – Grabmale und Markierungen

(1) Grabmale sind nicht zulässig.

(2) Die Friedhofsverwaltung bringt an den Landschaftselementen eine Markierung an.

(3) Bei Einzelruhestätten nach § 13 dieser Satzung besteht die Inschrift der Markierungen aus den Namen der beigesetzten Personen. Die Friedhofsverwaltung kann die Anbringung der Markierung über höchstens 6 Monate nach der Bestattung aufschieben, bis alle Ruhestätten, die zu einem Landschaftselement gehören, belegt sind.

(4) Bei Urnengemeinschafts- oder Familienruhestätten nach § 14 dieser Satzung können die Nutzungsberechtigten die Inschrift der Markierungen bestimmen. Inschriften, die gegen die guten Sitten, die Würde der Verstorbenen oder die Friedhofssatzung verstoßen, sind nicht zulässig. Die weitere Gestaltung der Markierung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

§ 20 – Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätte

Die Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Ruhestätten ist ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Diese kann Unterhaltungs-und Pflegemaßnahmen vornehmen, soweit diese im Interesse des Friedhofes sind und die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes nicht entgegenstehen.

§ 21 – Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen

(1) Eine Entfernung der Markierung nach § 19 dieser Satzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten zu entfernen.

§ 22 – Beisetzung

(1) Der Termin der Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Alle Handlungen, von der Auswahl der Ruhestätte bis zur Beisetzung, sind nur innerhalb der Öffnungszeiten nach § 4 dieser Satzung zulässig.

(2) Zeit, Ort und Dauer der Beisetzung setzt die Friedhofsverwaltung fest. Die Wünsche der Antragsteller und der von ihnen Beauftragten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Andere Redner als die Prediger der anerkannten Religionsgemeinschaften, Vertreter von Behörden und Angehörigen sind vorher bei der Friedhofsverwaltung zu melden.

(4) Nach Beendigung der Beisetzung hat der Antragsteller oder sein Beauftragter Kränze, Gebinde und sonstige Beilagen unverzüglich zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann einen besonderen Platz zur Verfügung stellen, an der die niedergelegten Kränze, Gebinde und sonstige Beilagen vorübergehend abgelegt werden können. Sie kann die Kränze, Gebinde und sonstige Beilagen nach drei Tagen vernichten.

(5) Musik und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof dürfen nur von Musikern dargebracht werden, die eine Gewähr für eine würdige und feierliche Gestaltung bieten. Wenn Tonträger abgespielt werden sollen, muss der Wunsch des nächsten Angehörigen nachgewiesen werden. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist dafür mindestens zwei Tage vor der Beisetzung einzuholen.

VI. Schlussvorschriften

§ 23 – Haftung

(1) Die Trägerin sowie die Friedhofsverwaltung haften nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Urnenwaldfriedhofs, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen oder Landschaftselementen entstehen.

(2) Die Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf trägt die Verkehrssicherungspflicht für den Urnenwaldfriedhof. Dieser wird nach einem naturnahen Konzept betrieben und auch zukünftig wie ein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes behandelt. Die Haftung der Gemeinde geht daher nicht über die Verkehrssicherungspflicht einer Waldfläche nach § 19 Landeswaldgesetz hinaus.

§ 24 – Gebühren

Die Höhe der Gebühren für Beisetzungen und andere Dienstleistungen sowie für die Erteilung von Nutzungsrechten sind in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 4 Abs. 1 dieser Satzung den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt betritt oder entgegen § 4 Abs. 2 dieser Satzung den Friedhof oder einzelne Friedhofteile betritt, obwohl die Friedhofsverwaltung das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagt hat,

b) § 4 Abs. 3 dieser Satzung den Friedhof bei Sturm, Gewitter oder Naturkatastrophen betritt,

c) § 5 Abs. 3 lit. a) dieser Satzung ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung die Wege mit einem Kraftfahrzeug oder Fahrrad befährt,

d) § 5 Abs. 3 lit. b) dieser Satzung auf dem Friedhof Waren oder gewerbliche Dienstleistungen anbietet oder sonst gewerblich tätig wird,

e) § 5 Abs. 3 lit. c) dieser Satzung ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerblich photographiert,

f) § 5 Abs. 3 lit. d) dieser Satzung Druckschriften, außer den im Rahmen von Bestattungsfeiern üblichen, verteilt oder Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und ähnliches anbringt,

g) § 5 Abs. 3 lit. e) dieser Satzung auf dem Friedhof lärmt, spielt oder unbefugt Musikwiedergabegeräte betreibt,

h) § 5 Abs. 3 lit. f) dieser Satzung Tiere unangeleint auf dem Friedhof laufen lässt oder als Tierführer den Kot seines Tieres nicht beseitigt,

i) § 5 Abs. 3 lit. g) dieser Satzung offenes Feuer entfacht oder Grablichter aufstellt oder raucht,

j) § 5 Abs. 4 dieser Satzung bei einer Bestattung ohne die vorherige Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung Spielmannszüge musizieren lässt oder Fahnenaufzüge oder ähnliche Aufzüge veranstaltet,

k) § 5 Abs. 5 dieser Satzung ohne die erforderliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung Gedenkfeiern, Gottesdienste oder ähnliche Veranstaltungen auf dem Friedhof durchführt,

l) § 18 Abs. 1 lit. a) dieser Satzung Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen unbefugt errichtet,

m) § 18 Abs. 1 lit. b) dieser Satzung Grabstätten pflegt oder unterhält,

n) § 18 Abs. 1 lit. c) dieser Satzung Pflanzungen vornimmt,

o) § 18 Abs. 1 lit. d) dieser Satzung Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt,

p) § 21 Abs. 1 dieser Satzung eine Markierung unbefugt entfernt,

q) § 22 Abs. 4 dieser Satzung nach Beendigung einer Beisetzung Kränze, Gebinde und sonstige Beigaben nicht unverzüglich entfernt.

(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann nach § 134 Abs. 6 GO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro geahndet werden.

§ 26 – Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kröppelshagen-Fahrendorf, den 26.07.2010

LS Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf

Volker Merkel Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Kröppelshagen-Fahrendorf

1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf für den Urnenwaldfriedhof vom 26.07.2010

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 31.05.2016 folgende Satzung erlassen:

Artikel I

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 – Gebührenhöhe

(1) Für Einzelruhestätten nach § 13 Friedhofssatzung gelten folgende Gebührensätze:

a) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

472,50 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

630,00 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

842,63 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.116,68 Euro

b) bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

535,50 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

711,38 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

948,81 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.254,83 Euro

c) bei einer Nutzungsdauer von 99 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

598,50 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

792,75 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

1.054,99 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.392,98 Euro

Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelruhestätte gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr bei bis zu drei Einzelruhestätten um jeweils 10 % und ab vier Einzelgrabstätten um jeweils 15 %.

(2) Für Urnengemeinschafts- und Familienruhestätten nach § 14 Friedhofssatzung gelten folgende Wertstufen:

  • a) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren:

Wertstufe 1:

2.677,50 Euro Wertstufe 2:

3.596,25 Euro Wertstufe 3:

4.836,56 Euro Wertstufe 4:

6.435,19 Euro

  • b) bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren:

Wertstufe 1:

2.982,00 Euro Wertstufe 2:

4.005,75 Euro Wertstufe 3:

5.387,81 Euro Wertstufe 4:

7.169,14 Euro

  • c) bei einer Nutzungsdauer von 99 Jahren:

Wertstufe 1:

3.286,50 Euro Wertstufe 2:

4.415,25 Euro Wertstufe 3:

5.939,06 Euro Wertstufe 4:

7.903,09 Euro

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren gelten auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum.

(4) Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird eine Gebühr von 315,00 Euro erhoben. Sollen Beisetzungen außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. samstags) stattfinden, wird zusätzlich eine Gebühr von 105,00 Euro erhoben.

Artikel II

Diese Änderung tritt am Tag 01.06.2016 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Kröppelshagen-Fahrendorf, den 01.06.2016

Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf M. v. Brauchitsch (Bürgermeister)

Aenderungssatzung der Kröppelshagen-Fahrendorf

2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf für den Urnenwaldfriedhof vom 26.07.2010

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 23.06.2020 folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel I

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 – Gebührenhöhe

(1) Für Einzelruhestätten nach § 13 Friedhofssatzung gelten folgende Gebührensätze:

a) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

520,00 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

690,00 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

930,00 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.230,00 Euro

b) bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

590,00 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

780,00 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

1.040,00 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.380,00 Euro

c) bei einer Nutzungsdauer von 99 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

660,00 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

870,00 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

1.160,00 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.530,00 Euro

Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelruhestätte gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr bei bis zu drei Einzelruhestätten um jeweils 10 % und ab vier Einzelgrabstätten um jeweils 15 %.

(2) Für Urnengemeinschafts- und Familienruhestätten nach § 14 Friedhofssatzung gelten folgende Wertstufen:

  • a) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren:

Wertstufe 1:

2.950,00 Euro Wertstufe 2:

3.960,00 Euro Wertstufe 3:

5.320,00 Euro Wertstufe 4:

7.080,00 Euro

  • b) bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren:

Wertstufe 1:

3.280,00 Euro Wertstufe 2:

4.410,00 Euro Wertstufe 3:

5.930,00 Euro Wertstufe 4:

7.890,00 Euro

  • c) bei einer Nutzungsdauer von 99 Jahren:

Wertstufe 1:

3.620,00 Euro Wertstufe 2:

4.860,00 Euro Wertstufe 3:

6.530,00 Euro Wertstufe 4:

8.690,00 Euro

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren gelten auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum.

(4) Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird eine Gebühr von 350,00 Euro erhoben. Sollen Beisetzungen außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. samstags) stattfinden, wird zusätzlich eine Gebühr von 120,00 Euro erhoben.

Artikel II

Diese Änderung tritt am 01.09.2020 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Kröppelshagen-Fahrendorf, den 08.07.2020

gez.__________________________________ Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf M. v. Brauchitsch (Bürgermeister)

Aenderungssatzung der Kröppelshagen-Fahrendorf

3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf für den Urnenwaldfriedhof vom 26.07.2010

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 07.10.2025 folgende Satzung erlassen:

Artikel I

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 – Gebührenhöhe

(1) Für Einzelruhestätten nach § 13 Friedhofssatzung gelten folgende Gebührensätze:

a) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

570,00 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

760,00 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

1.020,00 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.350,00 Euro

b) bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

650,00 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

860,00 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

1.150,00 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.520,00 Euro

c) bei einer Nutzungsdauer von 99 Jahren:

Wertstufe 1 (pro bestatteter Person):

720,00 Euro Wertstufe 2 (pro bestatteter Person):

960,00 Euro Wertstufe 3 (pro bestatteter Person):

1.280,00 Euro Wertstufe 4 (pro bestatteter Person):

1.690,00 Euro

Werden die Rechte für mehrere nebeneinander liegende Einzelruhestätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr bei bis zu drei Einzelruhestätten um jeweils 10 % und ab vier Einzelgrabstätten um jeweils 15 %.

(2) Für Urnengemeinschafts- und Familienruhestätten nach § 14 Friedhofssatzung gelten folgende Wertstufen:

  • a) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren:

Wertstufe 1:

3.240,00 Euro Wertstufe 2:

4.350,00 Euro Wertstufe 3:

5.850,00 Euro Wertstufe 4:

7.790,00 Euro

  • b) bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren:

Wertstufe 1:

3.610,00 Euro Wertstufe 2:

4.850,00 Euro Wertstufe 3:

6.520,00 Euro Wertstufe 4:

8.670,00 Euro

  • c) bei einer Nutzungsdauer von 99 Jahren:

Wertstufe 1:

3.980,00 Euro Wertstufe 2:

5.340,00 Euro Wertstufe 3:

7.190,00 Euro Wertstufe 4:

9.560,00 Euro

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren gelten auch im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechtes um den jeweiligen Zeitraum.

(4) Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird eine Gebühr von 380,00 Euro erhoben. Sollen Beisetzungen außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. samstags) stattfinden, wird zusätzlich eine Gebühr von 130,00 Euro erhoben.

Artikel II

Diese Änderung tritt am 15.10.2025 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Kröppelshagen-Fahrendorf, den 16.10.2025

Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf M. v. Brauchitsch (Bürgermeister)