Friedhofsgebühren Dassendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dassendorf · Schleswig-Holstein · PLZ 21521

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.04.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌‍ (Satzung + Gebühren) Dassendorf

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des kommunalen Friedhofes in der Gemeinde Dassendorf (Gebührensatzung Friedhof)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der aktuellen Fassung und des § 32 der Satzung über den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Dassendorf vom 05.10.2015 – wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.09.2015 folgende Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Dassendorf erlassen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

Die Gemeinde Dassendorf betreibt und unterhält einen kommunalen Friedhof. Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung sowie dem Gebührenverzeichnis (Anlage

  1. 1. erhoben. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 – Gebührenpflicht

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung des Friedhofes einschließlich seiner Einrichtung bzw. mit der Beanspruchung der Dienstleistungen.
  1. 2. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 1 i.V.m. der Anlage 1 sind für die Ruhezeit bzw. für die Dauer der Verlängerung des Nutzungsrechtes im Voraus fällig.
  1. 3. Gebührenpflichtige/Gebührenpflichtiger für alle Leistungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde Dassendorf ist der Antragsteller / die Antragstellerin bzw. der Nutzungsberechtigte/die Nutzungsberechtigte, in dessen Auftrag die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen erfolgt.

§ 3 – Gebührenerstattung

  1. 1. Wird anlässlich einer Ausgrabung oder Umbettung das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungsdauer zurückgegeben, so werden auf Antrag die Gebühren für nicht genutzte volle Jahre nach den beim Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes geltenden Satzes erstattet.
  1. 2. Die im Zusammenhang mit der Ausgrabung oder Umbettung nach § 1 i.V.m. der Anlage 1 zu berechnenden Gebühren werden nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Verzeichnis von dem nach Abs. 1 ermittelten Erstattungsbetrag einbehalten.

§ 4 – Datenverarbeitung

Die Gemeinde Dassendorf wird im Rahmen der Berechnungen und Veranlagungen nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten. Die Nutzung und Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG).

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.11.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.03.2002 außer Kraft.

Dassendorf, den 05.10.2015

Martina Falkenberg Bürgermeisterin

Anlage 1 zur Gebührensatzung Friedhof

Gebührenverzeichnis

Gebühren-Nr. Gebührentatbestand Gebührensatz 1. Erwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes: Überlassung und Bereitstellung der Grabstelle, Pflege und Unterhaltung der Friedhofs-sowie Grabfeldanlage Erwerb je Grabstelle (25 Jahre) Verlängerung pro Jahr 1.1 Wahlgrabstätte - Erdbestattung

1.1.1 Erste Grabstelle 1.030,00 € 41,20 € 1.1.2 Jede weitere Grabstelle (im örtlichen Zusammenhang mit Nr. 1.1.1) 930,00 € 37,20 € 1.1.3 Zweite und jede weitere Belegung / Beisetzung in einer belegten Wahlgrabstätte 260,00 € 10,40 € 1.2 Wahlgrabstätte - Familienurnen (1,00 m x 1,00 m) 950,00 € 38,00 € 1.3 Anonyme Erdbestattung (inkl. Bepflanzung und Pflege durch die Gemeinde) 1.270,00 € nicht möglich 1.4 Anonyme Urnenbeisetzung (inkl. Bepflanzung und Pflege durch die Gemeinde) 1.020,00 € nicht möglich 1.5 Erdbestattung im Rasengrab (inkl. Bepflanzung und Pflege durch die Gemeinde) 1.270,00 € 50,80 € 1.6 Urnenbeisetzung im Rasengrab (inkl. Bepflanzung und Pflege durch die Gemeinde) 1.020,00 € 40,80 € 1.7 Urnenbeisetzung im halbanonymen Grab (inkl. Bepflanzung und Pflege durch die Gemeinde) 1.040,00 € nicht möglich 2. Benutzung der Kapelle

2.1 Bis zu 90 Minuten 180,00 €

2.2 Für jede weiteren angefangenen 60 Minuten 90,00 €

3. Beisetzung / Bestattung: Ausheben, Sichern und Schließen des Grabes sowie erstmalige Herstellung des Grabes ohne Bepflanzung Je Bestattung / Beisetzung

3.1 Erdbestattung 340,50 €

3.2 Urnenbeisetzung 82,00 €

3.3 Für Bestattungen bzw. Beisetzungen, die in einem Ausnahmefall an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag durchgeführt werden, ist das Zweifache der Gebühr nach Ziffern 3.1 oder 3.2 zu entrichten. 4. Umbettung auf Veranlassen des Nutzungsberechtigten Die entstandenen Kosten sind durch die Nutzungsberechtigten bzw. Antragsteller zzgl. Verwaltungskosten i.H.v. 5 % zu erstatten. 5. Verwaltungsgebühren

5.1 Bearbeitung Antrag zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmales bzw. einer Grabeinfassung 30,00 Euro 5.2 Bearbeitung Antrag auf Umbettung 120,00 Euro 6. Ersatzleistungen für den Nutzungsberechtigten Grabpflege durch Gemeinde oder die Räumung des Grabes Die entstandenen Kosten sind durch die Nutzungsberechtigten bzw. Antragsteller zzgl. Verwaltungskosten i.H.v. 5 % zu erstatten.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzungüber den kommunalen Friedhofder Gemeinde Dassendorf

Aufgrund der §§ 4 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein unddes § 26 des Bestattungsgesetzes für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassungen durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Dassendorf vom 30.06.2015 sowie 15.09.2015 folgende Satzung erlassen:

I.Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Benutzungssatzung gilt für den gemeindlichen Friedhof der Gemeinde Dassendorf, Gemarkung Dassendorf, Flur 7, Flurstücke 34/51 und 34/67, für den Bereich laut anliegendem Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.

Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachformgefasst wurden, gelten auch in der weiblichen Sprachform.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient der Bestattung der Toten, die bzw. deren Angehörige bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Dassendorf waren oder ein Recht auf Beisetzungin einer bestimmten Grabstätte besitzen.

Unerheblich ist hierbei die jeweilige Zugehörigkeit zu Religionen oder Glaubensgemeinschaften. (z. B. Christentum – katholische und evangelische Gemeinschaften, Islam, Judentum, Buddhismus, Hinduismus, ethnische Religionen, Weltanschauungen etc.)

Die Bestattung anderer Personen (z. B. Totgeburt oder Personen, die nicht Einwohner der Gemeinde Dassendorf waren) kann auf Antrag genehmigt werden.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Trägerin und Betreiberin des Friedhofes ist die Gemeinde Dassendorf. Die Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung obliegt der Gemeinde, die nach der Amtsordnung durch das Amt Hohe Elbgeest vertreten wird. Die Gemeinde darf sichzur Betreibung des Friedhofes eines Dritten bedienen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile kann/können aus zwingendemöffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer

anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Über die Schließung und Entwidmung des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile entscheidet die Gemeinde.

  1. 2. Durch die Schließung und Entwidmung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Für bereits erworbene, aber noch nicht zeitlich abgelaufene Nutzungsrechte, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungsfalles auf Antrag eine weitere andere Wahlgrabstelle zur Verfügung gestellt.
  2. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. Umbettungstermine werden zwei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
  3. 4. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte wird außerdem benachrichtigt, wenn sein Aufenthalt der Friedhofsverwaltung bekannt ist.
  4. 5. Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätte wird Gegenstand des Nutzungsrechtes. Die ursprüngliche Ruhe- oder Nutzungszeit bleibt unangetastet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist täglich in der Zeit zwischen 7.00 und 21.00 Uhr, frühestens jedoch ab einer Stunde nach Sonnenaufgang bis längstens eine Stunde vor Sonnenuntergang geöffnet und kann in dieser Zeit von jedermann betreten werden.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagen.
  3. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Friedhof nicht betreten werden.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
  1. 2. Auf dem Friedhof ist jedes Verhalten untersagt, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt sowie der Beisetzungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können. Insbesondere ist es nicht gestattet:
    • a) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    • b) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
    • c) den Friedhof mit Fahrrädern zu befahren. Fahrräder müssen geschoben werden,
    • d) den Friedhof mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes zu befahren, ausgenommen sindaa) Fahrzeuge der Gemeinde oder der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragter Dritter undbb) Fahrzeuge auf den Hauptwegen, mit denen Grabsteine angeliefert bzw. entfernt werden,
    • e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art zu verkaufen, gewerbsmäßig zu fotografieren sowie gewerbliche Dienste anzubieten (ausgenommen § 7),
    • f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung Arbeiten auszuführen,
    • g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
    • h) zu lärmen, zu spielen oder Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
    • i) Dauerkränze oder Blumen aus Kunststoff mitzubringen bzw. anzuliefern,
    • j) offenes Feuer zu entfachen.
  2. 3. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  3. 4. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof, insbesondere Gedenkfeiern, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag dafür muss mindestens 14 Tage vorher gestellt werden.

§ 7

Gewerbetreibende

  1. 1. Gewerbetreibende bedürfen zu gewerbsmäßiger Tätigkeit (vor allem Steinmetzarbeiten, Pflege der Grabstätte, Beisetzung) auf dem Friedhof der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Genehmigung erfolgt durch Anzeige des

Gewerbetreibenden bei der Friedhofsverwaltung über die Art, den Umfang und die Weise der auszuführenden Arbeiten.

  1. 2. Genehmigungen erhalten nur solche Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undb) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder berechtigt sind, Auszubildende auszubilden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  1. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  2. 4. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  3. 5. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  4. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.
  5. 7. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger Ermahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

  1. 1. Bestattungen oder Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt eines Todesfalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer zuvor erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Bestattungen oder Beisetzungen von Aschen ist eine Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt mit dem Anmeldenden Art, Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung und Trauerfeier fest.

§ 9

Särge und Urnen

  1. 1. Sarge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Sargen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglich wird.
  2. 2. Die Sarge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
  3. 3. Sarge, Sargausstattungen, -beigaben und abdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine umweltgeführenden Zusätze erhalten.
  4. 4. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
  5. 5. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine Bestattung ohne Sarg aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulassen. Für die verwendete Umhüllung der Leiche gilt Abs. 1 entsprechend.
  6. 6. Schmuck- und Überurnen sind grundsätzlich nicht gestattet.

§ 10

Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben, nach der Bestattung oder Beisetzung wieder geschlossen und dürfen durch den Nutzungsberechtigten frühestens 3 Wochen später erstmalig instand gesetzt werden. Weitere erforderliche Erdarbeiten sind frühestens 6 Wochen später - ebenfalls durch den Nutzungsberechtigten - durchzuführen.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.
  3. 3. Die Gräber für Bestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Grabmale, Grabplatten, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten auf Verlangen vorübergehend zu entfernen.
  5. 5. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen müssen.

§ 11

Ruhefrist

  1. 1. Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
  2. 2. Vor Ablauf der Ruhefrist darf ein Grab nicht neu belegt werden.

§ 12

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine Umbettung aus dringendem öffentlichen Interesse vorzunehmen.
  3. 3. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlich begründeten Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der oder die Nutzungsberechtigte.
  4. 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  5. 5. Bei Entziehung des Nutzungsrechtes gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  6. 6. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  7. 7. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht berührt und nicht unterbrochen.
  8. 8. Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.

§ 13

Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Dassendorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
  2. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstättenb) Urnen- und Familiengrabstättenc) Halbanonyme Grabstättend) Rasengrabstättene) Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Särgen und Urnenf) Ehrengrabstätten

  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  2. 4. Die Grabstätten haben folgende Abmessungen:

a) Für Särge: 2,50 m Grabfläche x 1,20 m Grabflächeb) Für Urnen: 1,00 m Grabfläche x 1,00 m Grabflächec) Für Urnen: 0,50 x 0,50 ~m Grabfläche

( c) gilt für die Grabstätten – Rasengräber – und – halbanonyme Grabstätten)

§ 14

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Säre und Urnen. Ein Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von zunachst 25 Jahren verliehen und kann mehrfach für jeweils bis zu 25 Jahren verlangert werden. Die Lage der Grabstätte kann vom Erwerber gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
  2. 2. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden regelmässig nur anländlich eines Todesfalles, oder unabhängig davon - nur an Personen vom 60. Lebensjahr an, und nur für die gesamte Grabstände - verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schliebung nach § 4 beabsichtigt ist.
  3. 3. In Wahlgrabstätten für Särge konnen zusätzlich bis zu jeweils 4 Urnen pro Grabbreite-/stätte beigesetzt werden.
  4. 4. In einer Wahlgrabstätte (für Säre und für Urnen) *\text{dürfen die} Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) die Ehegattenb) die eingetragene/r Lebenspartner/inc) leibliche und adoptierte Kinderd) die Elterne) die Geschwisterf) GroBELtern undg) Enkelkinder sowie

h) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner/innen der unter c), e) und g) bezeichneten Personen.

  1. 5. Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

§ 15

Nutzungsrecht / Nutzungsberechtigter

  1. 1. Nach Ablauf der Ruhefrist kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die weitere Bestattung erworben worden ist.
  2. 2. Die Laufzeit des Nutzungsrechtes beginnt mit Erstellung des Grabbriefes, spätestens jedoch mit der Beisetzung. Sie verlängert sich um die Ruhefrist nach § 11 für jede weitere Bestattung.
  3. 3. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
  4. 4. Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, die Verlängerung der Laufzeit des Nutzungsrechtes um bis zu 25 Jahre bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Bei Genehmigung der Verlängerung beginnt die Verlängerung mit dem Tag, der auf das Ende des Nutzungsrechtes folgt. Nach erneutem Ablauf der Nutzungszeit ist eine weitere Verlängerung entsprechend der Sätze 1 und 2 möglich.
  5. 5. Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten mit sofortiger Wirkung auf einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Stirbt der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht von der Friedhofsverwaltung auf einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen Person bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.

Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder – mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich vorzulegen. Das Nutzungsrecht geht dann erst nach dem Ableben des ersten Nutzungsberechtigten über.

  1. 6. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  2. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  3. 8. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Freie Grabstellen von teilbelegten Grabstätten (Doppelgrabstätten) können der Friedhofsverwaltung zur Rücknahme angeboten werden. Eine Verpflichtung zur Annahme des Angebotes durch die Friedhofsverwaltung besteht nicht.

§ 16

Aschenbeisetzungen

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Wahlgrabstätten,
    • b) Halbanonyme Grabstätten,
    • c) Rasengrabstätten,
    • d) Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen.
  2. 2. In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzung können insgesamt zusätzlich bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach, beginnend an der Stirnseite der Grabstätte. Die Regelungen für Wahlgrabstätten gelten entsprechend.
  3. 3. In halbanonymen Grabstätten können 1 oder bis zu 2 Urnen (Doppelgrabstätte) beigesetzt werden.

§ 17

Halbanonyme Grabstätten

Eine gärtnerische Pflege und Grabeinfassung entfällt. Die Bepflanzung mit einem Bodendecker wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Aufstellung einer kleineren Grabplatte (0,30 x 0,20) ist hier vorgegeben. Die Aufstellung von Grabvasen ist gestattet. Jegliche weitere Bepflanzung ist nicht gestattet. (Vorgesehen im Feld B, Reihe c, d und e im hinteren Bereich zur Straße)

§ 18

Rasengrabstätten

Rasengrabstätten für Särge und Urnen werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gemäht. Eine andere gärtnerische Pflege und Grabeinfassung ist nicht gestattet. Blumenschmuck kann nur an einer zentralen Stelle auf dem Grabfeld abgelegt werden.

Es besteht die Möglichkeit, einen Kissenstein in die Rasenfläche einzulassen. (siehe Anlage)

(Vorgesehen im Feld I, Reihe h und i.)

§ 19

Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden aus besonderem Anlass durch die Gemeinde eingerichtet. Die Gemeinde kann für diese erklären, in welchem Umfang diese Satzung einschließlich eventueller Ausnahmeregelungen anzuwenden ist.

§ 20

Anonyme Erd- und Urnengrabstätten

Die Beisetzung von Särgen und Urnen kann anonym durchgeführt werden.

Die Bestattung erfolgt auf einer Rasenfläche ohne Grabmal oder Anpflanzungen.

Die genaue Lage des Grabes ist den Angehörigen nicht bekannt.

Die Beisetzung wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

Die Beisetzung kann auf Wunsch des Nutzungsberechtigten (schriftliche Fassung) oder bei der nachweislichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auch im Beisein eines kirchlichen Würdenträgers stattfinden.

Diese Vorgabe gilt für alle bekannten Religionsgemeinschaften und Glaubensrichtungen.

V.Gestaltung der Grabstätten

§ 21

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
  2. 2. Anonyme, halbanonyme und Rasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und unterhalten. (Die Kissensteine für die Rasengräber und die Grabplatten für die halbanonymen Grabstätten werden gemäß Vorlage von den Nutzungsberechtigten gestellt.)

VI.Grabmale und andere bauliche Anlagen

§ 22

Definition

  1. 1. Ein Grabmal ist ein Gedenk- und Erinnerungsmal an den Verstorbenen an oder auf der Grabstätte des Verstorbenen.
  1. 2. Eine Grabplatte bedeckt das Grab des Verstorbenen, wobei sie nicht in den Boden eingelassen ist, sondern über dem Grab auf einem rechteckigen Unterbau liegt.
  2. 3. Bauliche Anlagen sichern die Standfestigkeit des Grabmals und der Grabplatte. Darüber hinaus können sie auch lediglich die Funktion einer Einfriedung der Grabstätte haben.

§ 23

Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale, Grabplatten und baulichen Anlagen müssen dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einfugen. Für Grabmale und Grabplatten)dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Gusseisen und Bronze in werkgerechter und sachgegebener Ausführung, allseitig handwerklich bearbeitet und verwendet werden. Einfassungen sind mit einem 10 cm grasfreien Streifen freizuhalten. Sie sind nur in Stein, max. 10 cm hoch, oder Buchsbaumhecke, max. 25 cm hoch, zugelassen. Dabei ist § 28 Abs. 5 zu beachten.
  2. 2. Um die Ruhe und Andacht nicht zu stären sind folgende aufdringliche Bearbeitungsweisen und Werkstoffe auszuschreiben:

a) Betonwerkstein bzw. sogenannter Kunststein,

b) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerplatte und Splitt oder Kies,

c) Farbanstriche auf Grabsteinen oder Grabplatten,

d) Glas, Porzellan, Emaille, Blech und Kunststoffe.

  1. 3. Grabmale und Grabplatten müssen handwerksgerecht hergestellt sein. Es können stehende oder liegende Grabmale zugelassen oder vorgeschrieben werden. Liegende Grabmale sind nur mit geraden Kanten (rechter Winkel) zugelassen.
  2. 4. Für stehende Grabmale gelten folgende Abmessungen:
GrabartHöhe/Länge (cm)Breite (cm)Mindeststärke (cm)
Wahlgrabstätten
für Erdbestattungen
a) einstellig75 – 12050 – 8012
b) zweistellig80 – 120bis 16012
c) je weitere Stelle80 – 120zus. 4012
Urnenwahlgrabstätten
Grabplattenmax. 50max. 5012

Grabsteinmax. 80

max. 50

Für liegende Grabmale gelten folgende Abmessungen:

GrabartLänge (cm)Breite (cm)Stärke (cm)
Wahlgrabstätte für Erdbestattung35 – 5045 – 7012 - 15
Wahlgrabstätte für Erdbestattung in Rasengrabstätte und Urnengrabstätte in Rasengrabstätte und Halbanonyme Urnengrabstätte302012 - 15
  1. 5. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 23 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen zulassen, bzw. Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
  2. 6. Grabplatten, die die gesamte Grabbreite und Länge abdecken sind vorher gesondert zu beantragen.
  3. 7. Auf Rasengrabstätten - für Erd- und Urnenbestattung - darf ein Grabmal liegend im Erdboden angebracht werden. Die Oberkante des Grabmales muss darauf mit der Erdoberfläche hohengleich sein.

§ 24

Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Anlagen nach § 23 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss zwingend vor der Anfertigung eingeholt werden. Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen.
  2. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

  1. 3. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn die Anlage nach § 23 nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
  1. 5. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, Grabplatten und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beteiligt.

§ 25

Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Grabplatten nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmaldenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
  1. 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale und Grabplatten gewährleisten.

§ 26

Unterhaltung

  1. 1. Die Anlagen nach §§ 22 und 24 sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist hierfür der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grabplatten oder baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Missstand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die Grabplatte oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von zwei Monaten angebracht wird.
  1. 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabplatten oder baulichen Anlagen verursacht wird; die gesetzliche Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
  1. 4. Bei Gefahr im Verzuge ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Verantwortlichen das Grabmal oder die Grabplatte umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte, das Grabmal oder die Grabplatte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchführen oder das Grabmal- bzw. die Grabplatte entfernen lassen.

§ 27

Räumung bei Ablauf der Ruhefrist

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale oder Grabplatten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Grabplatten und baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal, die Grabplatte oder baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmal, Grabplatte und bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
  1. 3. Sind Hecken und Sträucher bei Ablauf der Ruhefrist von der Grabstelle zu entfernen, dürfen diese nicht in den Abfallbehältern des Friedhofes entsorgt werden. Die Ablage hat in den Containern zu erfolgen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28

Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen entsprechend § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt auch für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen.
  2. 2. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
  3. 3. Nicht zugelassen sind Bäume, großwüchsige Straucher und das Aufstellen von Banken sowie die Verwendung von Kunststoffen jeglicher Art. Die Pflanzen dürfen eine Wuchshöhe von 1 Meter nicht überschreiben.
  4. 4. Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten oder deren Pflege sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen setzen. Grabhügel dürfen nicht angelegt werden.
  5. 5. Das Anpflanzen von Hecken zur Abgrenzung von Grabstellen ist nur gestattet, wenn ausreichend Platz vorhanden ist.
  6. 6. Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
  7. 7. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen und baulichen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  8. 8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  9. 9. Kunststoffe und sonstige nicht verwertbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
  1. 10. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Blumenschmuck innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung auf seine Kosten zu entfernen. Auf eine ordnungsgemäße Abfalltrennung ist dabei zu achten.

§ 29

Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Wahlgrabstelle oder Urnen-Familiengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstelle innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann darüber hinaus das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  2. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstelle abräumen, einebnen und einsäen undb) Grabmale, Grabplatten und bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Laufzeit der Ruhefrist wird hiervon nicht berührt.
  3. 3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck oder der Entsorgung des Grabschmucks in den Abfallstellen des Friedhofes gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.

VIII. Kapelle und Trauerfeiern

§ 30

Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in der dafür vorgesehenen Kapelle oder an der von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle im Freien abgehalten werden. (rechts neben der Kapelle)
  1. 2. Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  2. 3. Die Kapelle darf für Trauerfeiern einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten nicht länger als 120 Minuten genutzt werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 31

Übergangsregelungen für bereits bestehende Nutzungsrechte

Für Nutzungsrechte, die aufgrund der Satzung vom 22.02.1996 vergeben wurden, ist die Satzung vom 22.02.1996 bezüglich der Regelungen zum Nutzungsrecht und der Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte sowie des Grabmales anzuwenden. Entsprechendes gilt für Nutzungsrechte, die vor der Satzung vom 22.02.1996 vergeben wurden. Soll das Nutzungsrecht verlängert werden, nachdem diese Satzung in Kraft getreten ist, ist für die Verlängerung diese Satzung anzuwenden.

§ 32

Gebühren

Die Höhe der Gebühren für Beisetzungen, Vergabe der Nutzungsrechte und Benutzung der Kapelle sowie andere Dienstleistungen richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

§ 33

Ausnahmen

Ausnahmen von den getroffenen Regelungen diese Satzung können im Einzelfall genehmigt werden. Anträge für Ausnahmegenehmigungen sind schriftlich mit ausreichender Begründung an die Friedhofsverwaltung zu richten. Der/die Bürgermeister/in der Gemeinde Dassendorf entscheidet – wenn notwendig auch mit einer Eilentscheidung – über den vorliegenden Antrag.

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegena) § 5 Abs. 1, den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt betritt oder entgegen § 5 Abs. 2 den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt, obwohl die Friedhofsverwaltung das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagt hat,
    • b) § 5 Abs. 3 den Friedhof bei Sturm, Gewitter oder Naturkatastrophen betritt,

c) § 6 Abs. 2 lit. a) Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt, soweit dies nicht der Pflege und Unterhaltung dient,

d) § 6 Abs. 2 lit. b) Tiere auf dem Friedhof mitbringt,

e) § 6 Abs. 2 lit. c) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung mit einem Kraftfahrzeug oder Fahrrad befährt,

f) § 6 Abs. 2 lit. d) auf dem Friedhof Druckschriften oder Vergleichbares, Waren oder gewerbliche Dienstleistungen anbietet oder sonst als Gewerbetreibender ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung tätig wird,

g) § 6 Abs. 2 lit. e) an einem Sonn- oder Feiertag oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung Arbeiten ausführt,

h) § 6 Abs. 2 lit. f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

i) § 6 Abs. 2 lit. g) auf dem Friedhof lärmt, spielt oder unbefugt Musikwiedergabegeräte betreibt,

j) § 6 Abs. 2 lit. h) Dauerkränze oder Blumen aus Kunststoff mitbringt bzw. anliefert,

k) § 6 Abs. 2 lit. i) offenes Feuer entfacht,

l) § 6 Abs. 4 eine besondere Veranstaltung, z. B. Gedenkfeier, ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchführt,

m) § 26 Abs. 1 die Grabmale, baulichen Anlagen oder Fundamentierungen und Befestigungen nicht in einem sicheren Zustand hält,

n) § 28 Abs. 1 ein Grabmal vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt,

o) § 29 Abs. 1 eine Grabstätte nicht entsprechend § 20 herrichtet oder dauernd instand hält.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 134 Abs. 6 GO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro geahndet werden.

§ 35

Registerführung

Von der Friedhofsverwaltung werden folgende Unterlagen geführt:

a) ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf dem Friedhof beigesetzten Personen in der Zeitfolge der Beisetzung (topografisches Grabregister)

b) Verzeichnis der verliehenen Grabstätten (Grabbriefregister)

c) Gesamtplan (Belegungsplan)

d) Grabregister

§ 36

Datenverarbeitung

  1. 1. Die Gemeinde Dassendorf wird im Rahmen zur Durchführung dieser Satzung, insbesondere § 34, personenbezogene Daten nutzen, verarbeiten, sammeln und speichern.
  1. 2. Die Nutzung, Verarbeitung, Sammlung und Speicherung dieser Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der jeweils geltenden Fassung.

**§ 37

Inkrafttreten**

Die Satzung tritt am 01.11.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.02.1996 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Dassendorf, den 05.10.2015

Martina Falkenberg Bürgermeisterin

Lageplan nach § 1 Abs. 1 der Satzung über den kommunalen Friedhof der Gemeinde Dassendorf vom XX.XX.2015

Legende:

Wegeflächen

Grünfläche mit Baum-/ Heckenbewuchs

Einzel-Wahlgrabstätten: Einfriedung in Abmessungen der Grabstätten

Doppel-Wahlgrabstätten: Einfriedung in Abmessungen der Grabstätten

Wahlgrabstätten: Einfriedung mit den Maßen - 1,20 Grabbreite und 1,00 m Grablänge

Urnengrabstätten: Einfriedung in den Abmessungen der Grabstätten

Rasengrabstättenhalbanonyme Grabstätteanonyme Bestattung

Gebiet des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Dassendorf (unmaßstäblich)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Dassendorf

1. Satzung zur Änderung der Satzung über den kommunalen Friedhof der Gemeinde Dassendorf

Aufgrund der §§ 4 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 26 des Bestattungsgesetzes für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Dassendorf vom 24.03.2026 diese Änderungssatzung erlassen.

Artikel I Die Satzung über den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Dassendorf erhält folgende neue Fassung: Die §§ 6, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 29, 30 und 31 werden wie folgt geändert:

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

Abs. 2. i) Dauerkränze oder Blumen aus Kunststoff mitzubringen, anzuliefern und auf den Grabstätten abzulegen. Auf den Pflegefreien Grabstätten und den Rasengrabstätten ist die Ablage von Blumen und Grabschmuck jeglicher Art nicht gestattet.

§ 10 – Gräber

  1. 6. Die Nutzungsberechtigten der Gräber haben etwaige und unvermeidbare Abweichungen, die durch den Aushub auf den überlassenen / erworbenen Grabstätten erfolgen könnten, zu dulden. Es kann durch den notwendigen Aushub zu geringen Abweichungen der Grablage kommen. Die Breite der Einzel-/ bzw. Doppelgrabstelle könnte sich seitlich verlagern. Dies ist ggfs. nach erfolgter Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten anzupassen.

§ 13 – Arten der Grabstätten

  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Wahlgrabstätten – Einzel- und Doppelgräber

b) Wahlgrabstätten Familienurne (für die Belegung mit 4 Urnen)

c) Pflegefreie Urnengrabstätten (Halbanonyme und Kissensteingrabstätten)

d) Rasengrabstätten (für Erdbeisetzungen)

e) Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Särgen und Urnen

f) Ehrengrabstätten

  1. 4. Die Grabstätten haben folgende Abmessungen: (c) gilt für die Grabstätten – Pflegefreie Urnengrabstätten)

§ 14 – Wahlgrabstätten

  1. 2. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles oder unabhängig davon im Rahmen einer Vorsorge verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

§ 15 – Nutzungsrecht / Nutzungsberechtigter

  1. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der entsprechenden Grabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden.

§ 16 – Aschenbeisetzungen

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Wahlgrabstätten (Einzel- und Doppelgräber)

b) Wahlgrabstätten Familienurne

c) Pflegefreie Urnengrabstätten (Halbanonyme und Kissensteingrabstätten)

d) Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen.

Punkt 3. wird gestrichen.

§ 17 – Pflegefreie Urnengrabstätten

a) Halbanonyme Urnengrabstätten Eine gärtnerische Anlage und Grabeinfassung entfällt. Die Bepflanzung mit einem Bodendecker wird grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen und darf nicht verändert werden. Das Aufstellen von Grabvasen ist nicht gestattet. An der auf der Grabanlage befindlichen Holzstele kann ein Messingschild angebracht werden. Dieses Messingschild ist über die Friedhofsverwaltung zu bestellen. Die Anbringung des Schildes erfolgt ebenfalls ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (Vorgesehen im Feld A, Reihe c (Blumeninsel) (Vorgesehen im Feld A, Reihe f (Baumgrab)

b) Kissensteingrabstätten Die Kissensteingrabstätten befinden sich in einem angelegten und bepflanzten Feld. Dieses Grabfeld wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt, erweitert und gepflegt. Eine andere gärtnerische Pflege und Grabeinfassung ist nicht gestattet. Blumen und Grabschmuck jeglicher Art darf in diesem Grabfeld nicht abgelegt werden; die Ablage erfolgt an einer zentralen Ablagestelle. (Vorgesehen im Feld I, Reihe h, h1, i)

§ 18 – Rasengrabstätten

Rasengrabstätten für Särge werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gemäht. Eine andere gärtnerische Pflege und Grabeinfassung ist nicht gestattet. Blumen und Grabschmuck jeglicher Art darf auf diesen Grabstätten nicht abgelegt werden. (Vorgesehen im Feld B, Reihe c, d, e)

§ 20 – Anonyme Erd- und Urnengrabstätten

Satz 5 und 6 werden gestrichen.

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 2. Anonyme, pflegefreie Urnengrabstätten (Halbanonyme und Kissensteingrabstätten) und Rasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und unterhalten. (Die Kissensteine und die Grabplatten für die Rasengräber werden gemäß Antrag und Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung von den Nutzungsberechtigten gestellt.)

§ 23 – Gestaltungsvorschriften

  1. 7. Auf den Kissensteingrabstätten darf ein Grabstein - leicht aufgestellt (Schräglage)
  • auf der Grabstelle angebracht werden.
  1. 8. Auf Rasengrabstätten (Erdbestattungen) darf eine Grabplatte liegend im Erdboden angebracht werden. Die Oberkante der Grabplatte muss dabei mit der Erdoberfläche höhengleich sein.

§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 6 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
    • a) die Grabstelle abräumen und einebnen lassen sowie
    • b) Grabmale, Grabplatten und sämtliche baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen) kostenpflichtig beseitigen lassen. Die Laufzeit der Ruhefrist bleibt unberührt.

§ 30 – Trauerfeiern

  1. 3. Die Kapelle darf für Trauerfeiern einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten nicht länger als 150 Minuten genutzt werden.

§ 31 – Übergangsregelungen für bereits bestehende Nutzungsrechte

Für Nutzungsrechte, die aufgrund der Satzung vom 22.02.1996 vergeben wurden, ist die Satzung vom 22.02.1996 bezüglich der Regelungen zum Nutzungsrecht und der Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte sowie des Grabmals anzuwenden. Entsprechendes gilt für Nutzungsrechte, die vor der Satzung vom 22.02.1996 vergeben wurden. Für Nutzungsrechte, die aufgrund der Satzung vom 01.11.2015 vergeben wurden, ist die Satzung vom 01.11.2015 bezüglich der Regelungen zum Nutzungsrecht und der Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten sowie des Grabmals anzuwenden. Soll das Nutzungsrecht verlängert werden, nachdem diese Satzung in Kraft getreten ist, ist für die Verlängerung diese Satzung anzuwenden.

Artikel II Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Dassendorf, den 30.03.2026

Gemeinde Dassendorf

Martina Falkenberg Bürgermeisterin