Friedhofsgebühren Wentorf bei Hamburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Wentorf bei Hamburg · Schleswig-Holstein · PLZ 21465

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 1. Oktober 2002 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌‍

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wentorf

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wentorf hat am _________ aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wentorf und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats fällig. Die Gebühren sind für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu zahlen. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren berechnet. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig.§119 Abs.3 Satz2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entsprechenden Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner zu erstatten. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 € erhoben. Bei vereinbarter Ratenzahlung werden für jede Rate eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € berechnet. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

-Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.-

  1. 1. Grabnutzungsgebühr 1.1 Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren (Särge bis 120) Nutzungsdauer 15 Jahre jährlich 48,00 € 15 Jahre 720,00 € 1.2 Reihengrab für Särge über 1,20 m, Nutzungsdauer 25 Jahre jährlich 46,00 € 25 Jahre 1.150,00 € 1.3 Wahlgräber je Grabstelle Nutzungsdauer 25 Jahre, neuer Teil jährlich 51,50 € 25 Jahre 1.287,50 € 1.4 Wahlgräber je Grabstelle Nutzungsdauer 25 Jahre, alter Teil jährlich 58,50 € 25 Jahre 1.462,50 € 1.5 Wahlgräber mit parkartiger Anlage, Nutzungsdauer 25 Jahre, je Grabstelle jährlich 72,50 € 25 Jahre 1.812,50 € 1.6 Wahlgräber als Baumgräber Erde, Nutzungsdauer 25 Jahre, je Grabstelle jährlich 84,00 € 25 Jahre 2.100,00 € 1.7 Urnengräber, je Grabstelle, Nutzungsdauer 20 Jahre, neuer teil jährlich 46,00 € 20 Jahre 920,00 € 1.8 Urnengräber je Grabstelle, Nutzungsdauer 20 Jahre, alter Teil jährlich 56,00 € 20 Jahre 1.120,00 € 1.9 Urnengräber als Baumgräber Nutzungsdauer 20 Jahre, je Grabstelle jährlich 96,00 € 20 Jahre 1.920,00 € 1.9.1 Urnengräber im Staudengarten Nutzungsdauer 20 Jahre, je Grabstelle jährlich 171,50 € 20 Jahre 3.430,00 € 1.10 Anonyme Urnen incl. Pflege und Beisetzung 20 Jahre 1.290,00 € 1.11 Nebenland wird entsprechend der Nutzungsgebühr berechnet 1.12 Eingeschränktes Nutzungsrecht §16 der Friedhofssatzung (Grabkauf im Vorwege) ab 2 Grabbreiten 50% der Grabnutzungsgebühren

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wentorf

  1. 2. Mindestpflege/Rasen mähen 2.1 Reihengräber für Kinder je Grabstelle jährlich

9,00 € 15 Jahre 135,00 € 2.2 Reihengräber je Grabstelle jährlich 11,00 € 25 Jahre 275,00 € 2.3 Wahlgräber neuer Teil je Grabstelle

jährlich 14,50 € 25 Jahre 362,50 € 2.4 Wahlgräber alter Teil je Grabstelle jährlich 16,50 € 25 Jahre 412,50 € 2.5 Wahlgräber parkartig je Grabstelle

jährlich 22,00 € 25 Jahre 550,00 € 2.6 Wahlgräber als Baumgräber Erde je Grabstelle

jährlich 22,00 € 25 Jahre 550,00 € 2.8 Urnengräber, neuer teil je Grabstelle jährlich 9,00 € 20 Jahre 180,00 € 2.7 Urnengräber, alter teil je Grabstelle jährlich 10,00 € 20 Jahre 200,00 €

  1. 3. Benutzung der Friedhofseinrichtungen 3.1 Grundgebühr, Bereitstellung der Friedhofseinrichtungen je Beisetzung 70,00 € 3.2 Benutzung der Friedhofskapelle bis zu 2 Stunden 150,00 € 3.3 Benutzung der Friedhofskapelle für jede weitere Stunde 75,00 € 3.4 Benutzung eines Raumes zur Aufbahrung 65,00 €
  1. 4. Grabaushebung (Aushebungen und Schließen eines Grabes sowie Einebnen des Grabhügels) 4.1 für Särge bis 1,20 m 300,00 € 4.2 für Särge über 1,20 m 650,00 € 4.3 für Urnen 220,00 € 4.4 Gebühr für eine zusätzliche Beisetzung in einer belegten Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit 75,00 €
  1. 5. Neuanlage eines Grabes 5.1 für Särge bis 1,20 m 65,00 € 5.2 für Särge über 1,20 m 120,00 € 5.3 für Urnen 60,00 €
  1. 6. Verwaltungskosten 6.1 Ausfertigung eines Grabbriefes 70,00 € 6.2 Sonst. Verw. Tausch/Rückgabe -Umschreibung einer Grabstätte 70,00 € 6.3 Zustimmung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmales sowie die laufende Überwachung seiner Verkehrssicherheit 6.3.1 liegende Grabmale bis 45-70 cm 50,00 € 6.3.2 Reihengrab 100,00 € 6.3.3 Wahlgrab 132,00 € 6.3.4 Veränderungen von Grabmalen 40,00 € 6.3.5 Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen durch die Friedhofsverwaltung, wenn diese nicht durch den Nutzer nachgewiesen werden kann 400,00 €
  1. 7. Ausgrabungsgebühr 7.1 für Pos. 5.1 450,00 € 7.2 für Pos. 5.2 2500,00 € 7.3 für Pos. 5.3 450,00 €
  1. 8. Entsorgung für Grabsteine 8.1 Kissensteine 40,00 € 8.2 Grabsteine bis 0,5 qm Ansichtsfläche

110,00 € 8.3 Grabsteine ab 0,5 qm Ansichtsfläche 190,00 € 8.4 Grabsteine ab 1,0 qm Ansichtsfläche 210,00 €

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest

§ 8 – Schlussabstimmungen

Die Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Wentorf unter www.kirche-wentorf.de und der Internetseite des Friedhof Wentorf unter www.friedhof-wentorf.de einem entsprechendem Hinweis in der Zeitung “Bergedorfer Zeitung“ mit Angabe der vorstehenden Internetadressen amtlich bekanntgemacht und tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 28.08.2020 außer Kraft. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wentorf -Der Kirchengemeinderat-Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde: 1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am

2. vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am: __

3. Öffentliche Bekanntmachung in der Bergedorfer Zeitung am: ___ _________

  1. 4. Die Friedhofssatzung tritt in Kraft am:

________________________

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wentorf

Nach Artikel 26 Abs. 1 Nr. 1 und 56 Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wentorf in der Sitzung am 12.Juni 2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Der Friedhof ist auch ein Garten des Lebens in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christlicher Verantwortung für die Umwelt zeigen soll.

I. Allgemeine Vorschriften

§1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wentorf getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe. (2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinden, sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde hatten, oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Die Friedhofsverwaltung hat eine Bestattung grundsätzlich abzulehnen, wenn die Übernahme weitere mit dem Grab verbundener Kosten in der Laufzeit nicht durch eine Nutzungsrechtsübernahme, oder entsprechende Vorrauszahlungen gesichert ist.

§2

Verwaltung des Friedhofes

(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit, sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. (5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen. (7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.

II. Ordnungsvorschriften

§4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt: vom 01. April bis 30. September: 7.00 bis 20.00 Uhrvom 01. November bis 29. Februar 8.30 bis 16.30 Uhrvom 01 -31.März und 01 -31. Oktober: 8.00 bis 18.00 Uhr

Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden oder der Friedhofsverwaltung benötigten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum, Grünabfall oder sonstigen Unrat außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgeng) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde unangeleint mitzubringen Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und seiner Ordnung vereinbar sind. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind. (2) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. (3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt (4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnamens auf dem Friedhof zum Grab ist ein Sarg zu Verwenden. Aschen sind nur in einem würdevollem Behältnis zu transportieren. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Es dürfen nur leicht abbaubare Särge, die einen ausreichenden Luft- und Feuchtigkeitsaustausch mit dem Erdreich ermöglichen, verwendet werden. Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die gleichen Anforderungen. Die Verwendung von Kunststoffen, Folien und anderen nicht verwesenden bzw. verwesungshemmenden Materialien ist unzulässig. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, und maximal 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen, sowie dessen Zustimmung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Entsprechende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen. (4) Bei Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind Holzsärge zu verwenden, die eine Leichenverwesung innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglichen. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern

§ 9

Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (2) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. (3) Für Urnen 20 Jahre.

§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnamens im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle oder neben dem Sarg erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16). (3) Der Nutzungsberechtigte kann schon beim Erwerb des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens gegenüber der Friedhofsverwaltung einen Nachfolger im Nutzungsrecht nach § 14 Abs. 4 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – eine anderen Person bestimmen. Das Einverständnis des Bestimmten ist nachzuweisen. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen. (6) Die Grabstätten werden angelegt als

  1. 1. Reihengrabstätten,
  2. 2. Wahlgrabstätten,
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten,
  4. 4. Gemeinschaftsgrabstätten und
  5. 5. Baumgrabstätten. (7) Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden. (8) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

Grabstätten für Erdbestattungen

  • bei einer Sarglänge bis 120 cm

Länge: 1,50 m Breite: 1,00 m

  • bei einer Sarglänge über 120 cm

Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m

Urnengrabstätten nach Absatz 6 Nummer 3

Länge: 1,50 m Breite: 1.00m

Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durch geführt worden ist. Das Nutzungsrecht kann nur an eine natürliche Person verliehen werden. (3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu drei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der oder die Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) die Ehegattin oder der Ehegatte,

b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

c) leibliche und adoptierte Kinder,

d) die Eltern,

e) die Geschwister,

f) Großeltern undg) Enkelkinder, sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter c, e und g bezeichneten Personen. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15

Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Der oder die Nutzungsberechtigte hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch ein Anschreiben oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§ 16

Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Abs. 2 - Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ab zwei Grabbreiten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.

b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werdenc) Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.

d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechtsentfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 17

Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers (2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger. (6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

§ 18

Rückgabe von Wahlgrabstätten

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 19

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für bis zu 2 Urnen. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 20

Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten

(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. (2) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) verwendet werden. Es dürfen ausschließlich Urnen und Schmuckurnen beigesetzt werden, die biologisch abbaubar sind. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen

§ 21

Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 22

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würdedes kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden

§23

Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt (2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an. (3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. (4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 24

Allgemeine Gestaltungsvorschriftenfür die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. (2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Alle Pflanzen werden mit der Anpflanzung Eigentum des Friedhofsträgers. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. (3) Der Friedhof ist als Rasenfriedhof angelegt. Damit die Pflege des Grabes, des Friedhofs und der Zugang der anderen Grabstätten möglich ist, werden alle Gräber mit einem verkürzten Grabbeet angelegt. Für den Grabstein und die Bepflanzung stehen Reihengräber 1,00 m x 1,20 m Wahlgräber 1,20 m x 1,20 m je Grabbreiteund Urnengräber 0,60 m x 1,00 m je Grabbreitezur Verfügung.

In besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

§ 25

Zusätzliche Gestaltungsvorschriftenfür die Anlage von Grabstätten

(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: S-N (2) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden. (3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä.; Ebenso dürfen Gräber und Wege nicht mit Kies, Steinsplitt o. ä. künstlichen oder eingefärbten Materialien bestreut werden. (4) Als Grabeinfassung sind nur Gehölze oder Stauden bis zu einer Höhe von 20cm zugelassen.

§ 26

Allgemeine Gestaltungsvorschriftenfür die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgtbis 80 cm Höhe 12 cm, über 80 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. (3) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten. Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und dürfen nur flach mit einer Neigung bis zu 30% auf die Grabstätte gelegt werden.

(4) Die Höhe eines Steines wird gemessen von Oberkante Betonfase bis Oberkante Stein wobei die Betonfase unter der Erdoberfläche zu liegen hat.

§ 27

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: S-N (2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesambild einfügt. (3) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden (4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehenden Grabmale folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Auf Reihengrabstätten 40 cm breit und 85 cm hoch +/-15% in einer Stärke von 12-16 cm
  2. 2. auf einstelligen Wahlgrabstätten 40 cm breit und 85 cm hoch +/-15% in einer Stärke von 12-15 cm
  3. 3. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 55 cm breit und 110 cm hoch +/- 15% in einer Stärke von 15-18 cm
  4. 4. Auf Grabstellen in parkartiger Anlage einstellig 90 cm breit, zweistellig 110 cm breit und 60 cm hoch +/-15% in einer Stärke von 15-18 cm auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen. Bei Schmiedeeisernen Arbeiten zählen für die Berechnung der Ansichtsfläche die konvexe Hülle. Die Berechnung hierzu ist mit dem Antrag einzureichen. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind bei liegenden Grabmalen folgenden Größen zulässig:
  5. 1. auf Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 40x40cm+/-15%
  6. 2. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten bei mehr als einem Grabmal: 40x40 cm +/-15%
  7. 3. auf mehrstelligen Grabstätten wenn das Grabmal das einzige Grabmal ist 40x60 cm +/-15%.
  8. 4. auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen (7) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bei stehenden Steinen in folgenden Größen zulässig:
  9. 1. auf Urnenwahlgrabstätten bis 0,32 qm
  10. 2. auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
  11. 3. Bei Schmiedeeisernen Arbeiten zählen für die Berechnung der Ansichtsfläche alle Fläche, auch die Leerräume, die mindestens zu 2/3 von Metall umschlossen sind. Die Berechnung hierzu ist mit dem Antrag einzureichen. (8) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind bei liegenden Grabmalen in folgenden Größen zulässig:
  12. 1. auf einstelligen Grabstätten 40x40 cm +/-15%
  13. 2. auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen (9) In einem Gestaltungsplan können im Rahmen von Absatz 5-8 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden. (10) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:
  14. 1. Das Grabmal muss aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmen sind für Schmiedeeiserne Kreuze zu machen
  15. 2. Sockel sind nicht zugelassen.
  16. 3. Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt werden Sie dürfen außerdem nicht aufdringlich sein.
  17. 4. Vertiefte Schriften haben eine Tiefe von mindestens 2,5 mm.
  18. 5. Erhabene Schriften haben eine Höhe von mindestens 5 mm.
  19. 6. Das Auslegen der Schrift mit Schlagmetallen ( Gold, Silber, Aluminium usw. ) sowie das Ausmalen mit Metallfarben sind nicht zugelassen.
  20. 7. Für Schriften und Grabmale sind insbesondere Materialien wie Beton, Emaille, Kunststoff, sowie sonstige Ersatzstoffe und Imitationen nicht zugelassen.
  21. 8. Das Anbringen von Lichtbilder oder Menschlichen Bildnissen auf Grabmalen ist nicht zulässig.
  22. 9. Das Einarbeiten, Anbringen von elektronischen Medien jeglicher Art an auf oder bei Grabmalen ist nicht zugelassen.
  23. 10. Nichtglänzender Feinschliff ist möglich. Politur ist unzulässig.
  24. 11. Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.

Für Grabmale in besonderer Lage, oder bei dem bekannt werden neuer Verfahren und /oder Techniken kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 28

Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Um die Satzungsgemäße Mindestanforderung an eine Bepflanzung zu gewährleisten ist die erste Grabanlage durch den Friedhofsträger anzulegen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Nutzungsberechtigte können entweder die Grabstätten selbst pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Jede spätere wesentliche Veränderung an der Grabstätte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist kann der Friedhofsträger die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (2) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. (4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat.

§ 29

Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen durch Nutzer und Besucher des Friedhofes ist nicht gestattet. Zugelassene Friedhofsgärtner sowie der Friedhofsträger haben im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes zu handeln. Friedhofsgärtner haben den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch den Friedhofsträger in jedem Einzelfall genehmigen zu lassen. (2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. (3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 30

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die oder der Verantwortliche zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die oder der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie oder er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung, sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die oder der Verantwortliche ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. (3) Nach Entziehung von Nutzungsrechten nach Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 31

Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 32

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

  1. 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
  2. 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist

§ 33

Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen

§ 34

Fundamentierung und Befestigung

(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, Ausgabe August 2006. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 35

Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. (2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte darf nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.

§ 36

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person (2) Mängel hat die oder der Verantwortliche unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die oder der Verantwortliche vorher eine Aufforderung. Ist sie oder er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist sie oder er hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die oder den Verantwortliche/n das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die oder der Verantwortliche erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die oder der Verantwortliche zu tragen.

§ 37

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder Teile hiervon dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. Um sicherzustellen das dies geschieht erhebt der Friedhofsträger ab dem in Kraft treten dieser Satzung bei der Genehmigung des Grabmales oder der baulichen Anlage eine Gebührenvorauszahlung für das Abräumen derselben. Diese wird treuhänderisch angelegt und verwaltet. Möchte ein Nutzungsberechtigter nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts diese selbst abräumen, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, wird die Leistung mit der Gebührvorauszahlung verrechnet. Wenn es keine Gebührenvorauszahlung gegeben hat oder die Verwalteten Gelder nicht zur Deckung der Kosten reichen können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden. Evtl. Überschüssige Zinserträge werden der Verschönerung der Friedhöfe zugeführt.

§ 38

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 39

Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Verstorbene die in den Leichräumen liegen oder in diese gebracht werden sind nur in Särgen oder Urnen laut §8 dieser Satzung zu betten. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 40

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht auf Friedhöfen ohne Friedhofskapelle die Kirche zur Verfügung. Für die Trauerfeier auf Friedhöfen mit einer Friedhofskapelle steht die Friedhofskapelle / wenn vorhanden der Abschiedsraum zur Verfügung. (4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

IX. Haftung und Gebühren

§ 41

Haftung

(1) Die oder der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie oder er nachweisen kann, dass sie oder er die zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben (2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen

§ 42

Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlußvorschriften

§ 43

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.Nov.2009 außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises

Lübeck-Lauenburg vom 19.Juli 2018 kirchenaufsichtlich genehmigt.

Wentorf , den 26.07.2018

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wentorf

  • Der Kirchengemeinderat -

Vorsitzende/r

(Kirchensiegel) ________________ Mitglied

Hinweis:

Die vorstehende Friedhofssatzung wurdea) mit vollem Wortlaut veröffentlicht im Internet unter www.friedhof-wentorf.de (Veröffentlichungsorgan) ab 06.08.2018

b) öffentlich ausgehängt /-gelegt in der Zeit vom 04.08.2018 bis 04.09.2018 im Friedhofsbüro der Kirchengemeinde Wentorf, Am Petersilienberg 11a, 21465 Wentorf , nach vorherigem Hinweis inder Bergedorfer Zeitung vom 04.08.2018 (Veröffentlichungsorgan)

________________ (Kirchensiegel)

Vorsitzende/r Mitglied