Friedhofsgebühren Koberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Koberg · Schleswig-Holstein · PLZ 23881

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06. Juli 2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​‌‍

Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Koberg

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und des § 25 der Friedhofssatzung der Gemeinde Koberg wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Koberg vom 06. Juli 2020 folgende Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Koberg erlassen:

I. Es werden an Gebühren erhoben:

A. Grabplatzgebühren für Urnengräber

a) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre für ein Urnengrab im Urnenfeld

800,00 Euro

b) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre für ein Urnengrab am Gemeinschaftsbaum

800,00 Euro

c) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre für einen Familien-/Freundschaftsbaum mit bis zu 8 Urnengräber 6400,00 Euro

d) Für die Verlängerung des Überlassungsrechtes für Urnengräber pro Grab und Jahr

50,00 Euro

Die Gebühren beinhalten die jährlichen Unterhaltungskosten.

B. Bestattungsgebühren (Ausheben und Schließen des Urnengrabes) Die Bestattungsgebühr beträgt für eine Urne

150,00 Euro

C. Umbettungsgebühr für Urnen Für die Ausgrabung einer Urne

nach Aufwand

D. Sonstige Gebühren

Für die Ausfertigung einer Schmuckurkunde bezüglich des Erwerbs des 20jährigen Nutzungsrechts an Grabstätte(n)

30,00 Euro

II. Rechtsbestimmungen

  1. 1. Die nach dieser Satzung festgesetzten Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  2. 2. Der Antragsteller ist Zahlungspflichtiger für alle nach dieser Satzung entstehenden Gebühren.
  3. 3. Für besondere zusätzliche Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht vorgesehen sind, setzt der Sozialausschuss die zu entrichtende Gebühr fest.
  4. 4. Bei besonderer Bedürftigkeit, insbesondere bei Bestattung nach dem Sozialhilfegesetz, können die Gebühren vom Sozialausschuss ermäßigt werden.

III. Rechtsmittel Dem Zahlungspflichtigen steht gegen die Gebührenfestsetzung innerhalb eines Monats der Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Sandesneben-Nusse und gegen den Widerspruchsbescheid binnen eines Monats die Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein offen.

IV. Inkrafttreten Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Koberg, den 06.07.2020

L.S.

gez. Smolla

Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnungder Gemeinde Koberg

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 26 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 04.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Koberg vom 06. Juli 2020 folgende Friedhofsordnung für den Friedhof Koberg erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde Koberg, Gemarkung Koberg, Flur 3, Flurstück 10 teilweise und Flurstück 52 teilweise.

§ 2 Friedhofszweck

Die Grundversorgung der Einwohner der Gemeinde Koberg mit Bestattungsmöglichkeiten wird durch die umliegenden kommunalen und kirchlichen Friedhöfe sichergestellt. Ein ordnungsrechtliches Bedürfnis nach Regelung des Beisetzungsortes oder der Beisetzungsart besteht nicht.

Bei diesem Friedhof der Gemeinde Koberg handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit der Urnenbeisetzung in einem naturnahen Begräbniswald.

Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Koberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Grabes haben. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeinde Koberg erwerben. Für die Urnenbeisetzung gilt die Genehmigung für Einwohnerinnen und Einwohner aus dem Bereich des Amtes Sandesneben-Nusse als erteilt.

§ 3 Friedhofsverwaltung

  1. 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Koberg.
  2. 2. Die Aufsicht über den Friedhof obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde Koberg. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte sind dem Sozialausschuss (Friedhofsverwaltung) gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Koberg übertragen worden.

§ 4 Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus zwingendem öffentlichem Grund ganz oder teilweise durch Beschluss der Gemeindevertretung für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden.
  2. 2. Durch die Schließung oder die Aufhebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung oder die Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte auf dem Friedhof zur Verfügung gestellt. Sofern dieses nicht möglich ist, oder nicht gewünscht wird, wird das geleistete Entgelt anteilig erstattet.

Friedhofsordnung Gemeinde Koberg

  1. 3. Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten der Urnengrabstätten werden außerdem schriftlich benachrichtigt, wenn die Anschriften der Friedhofsverwaltung bekannt sind.
  2. 4. Alle Ersatzgrabstätten gem. Abs. 2 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. An der ursprünglichen vertraglichen Ruhe- oder Nutzungszeit ändert sich jedoch nichts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagen.
  3. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Friedhof nicht betreten werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. 3. Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt sowie der Beisetzungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können.
  4. 4. Insbesondere ist auf dem Friedhof nicht gestattet: a. ohne Genehmigung die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern zu befahren; b. Waren aller Art – insbesondere Kränze und Blumen – und gewerbliche Dienste anzubieten; c. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung an der Grabstätte gewerbsmäßig zu fotografieren; d. Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen; e. Einfriedungen, Knicks oder Hecken zu übersteigen; f. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben; g. offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufstellen und zu rauchen; h. Tiere nicht angeleint auf dem Friedhof laufen zu lassen
  5. 5. Besondere Gestaltungen der Bestattungen (z. B. Spielmannzüge, Fahnenaufzüge und dergleichen) bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  6. 6. Das Abhalten von Veranstaltungen auf dem Friedhof, insbesondere Gedenkfeiern und Gottesdienste, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag dafür sollte nach Möglichkeit 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden.

§ 7 Gewerbetreibende

  1. 1. Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofs dienen. Für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ist die vorherige Zulassung des Betriebes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Antragsteller/innen sind verpflichtet, Änderungen, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten, unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.

Friedhofsordnung Gemeinde Koberg

  1. 2. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie verursachen. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Zulassung wird allgemein auf Widerruf erteilt.
  2. 3. Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
  3. 4. Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.

III. Beisetzungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort für die Beisetzungen fest. Der Zeitpunkt der Urnenbeisetzung kann erst nach der Einäscherung verbindlich festgesetzt werden.
  2. 2. Wird die Beisetzung in einer bereits erworbenen Grabstätte gewünscht, so ist der Nachweis über das Nutzungsrecht der Anmeldung beizufügen. Ist die Dauer des Nutzungsrechtes kürzer als die in § 10 festgesetzte Ruhezeit, kann das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen werden. Die Friedhofsverwaltung kann einer Verlängerung des Nutzungsrechtes zustimmen. Wenn dritte Personen beigesetzt werden, muss die/der jeweilige Nutzungsberechtigte dazu schriftlich die Zustimmung erteilen. Im Falle einer Personenmehrheit der Nutzungsberechtigten kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden.
  3. 3. Beisetzungen sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. Fristverlängerungen sind von den Hinterbliebenen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

§ 9 Urnen

Es dürfen nur Urnen aus nachweislich biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden.

§ 10 Gräber

  1. 1. Die Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 50 Zentimetern, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, beigesetzt werden.
  2. 2. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

§ 11 Ruhezeit

Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit beträgt zurzeit mindestens 20 Jahre vom Tag der Beisetzung an.

§ 12 Umbettungen

  1. 1. Die Umbettung von Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine Umbettung aus dringendem öffentlichem Interesse vorzunehmen.
  2. 2. Die Umbettung von Aschen von einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab des Friedhofs Koberg ist unzulässig.
  3. 3. Für Umbettungen, die nicht aus öffentlichem Interesse vorgenommen werden, ist ein Antrag erforderlich. Antragsberechtigt für Umbettungen aus Einzelgrabstätten sind die

Friedhofsordnung Gemeinde Koberg

Ehegatten und Verwandten, bei Umbettungen aus Familien- oder Gemeinschaftsgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Sind mehrere Personen antragsberechtigt, kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden.

  1. 4. Die Antragsteller tragen die Kosten der Umbettung.
  2. 5. Durch die Umbettung wird die Ruhezeit nicht berührt.
  3. 6. Exhumierungen werden vom Friedhofspersonal unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen. Auch die Antragsteller und Angehörigen der Verstorbenen sind ausgeschlossen. Der Zeitpunkt wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Bei der nachfolgenden Wiederbeisetzung können Angehörige anwesend sein.

IV. Grabstätten, Nutzungsrechte, Register

§ 13 Allgemeines

  1. 1. An den Grabstätten können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Grabinhaber haben keinen Anspruch auf Veränderung des Pflanzen- und Baumbestandes.
  3. 3. Auf dem Friedhof der Gemeinde Koberg erfolgt eine Beisetzung ausschließlich als Urnenbestattung im Bereich des als Grabstätte von der Friedhofsverwaltung eingemessenen und mit Einmessdaten (GPS) registrierten Baumes. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild eines Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
  4. 4. Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von zurzeit 20 Jahren.
  5. 5. Bei Wegfall von bereits als Bestattungsbäumen genutzten Bäumen wird von der Friedhofsverwaltung eine Nachpflanzung unter Berücksichtigung des Naturfriedhofscharakters durchgeführt. Ein Anspruch der Nutzungsberechtigten auf eine bestimmte Beschaffenheit, Art und Größe des nachzupflanzenden Baumes besteht nicht.

§ 14 Belegungsplan und Kataster

  1. 1. Die Art der Bestattungsbäume gemäß § 14 dieser Satzung, die Nummerierung der Bestattungsbäume sowie die Anlage der Grabstätten richten sich nach dem Belegungsplan der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Zum Auffinden des jeweiligen Bestattungsbaumes vor Ort erhalten diese eine Kennzeichnung mit der entsprechenden Registrierungsnummer. Die Gemeinde Koberg führt ein Kataster, in dem die Bestattungsbäume mit der entsprechenden Registrierungsnummer und die zum jeweiligen Bestattungsbaum gehörenden Urnengrabstätten erfasst sind.
  3. 3. In diesem Kataster werden auch die erworbenen Nutzungsrechte an Bestattungsbäumen und Grabstätten dokumentiert sowie die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes erfasst.

§ 15 Urnengrabstätten an Bestattungsbäumen und Urnenfeldern

  1. 1. Für die Beisetzung von Urnen an Bestattungsbäumen werden eingerichtet a. Baum- Familien-/Freundschaftsgrabstätten für bis zu 8 Urnen b. Baum-Gemeinschaftsgrabstätten für bis zu 8 Urnen c. anonyme Baum-Gemeinschaftsgrabstätten für bis zu 8 Urnen d. Urnengrabstätten im Gemeinschaftsurnenfeld e. anonyme Urnengrabstätten im Gemeinschaftsurnenfeld

Friedhofsordnung Gemeinde Koberg

  1. 2. Das Nutzungsrecht an einer Baum-Familien-/Freundschaftsgrabstätte gemäß Abs. 1.a bezieht sich auf insgesamt maximal 8 Urnengrabstätten (z.B. Familienangehörige und/oder Lebenspartner). Das Nutzungsrecht an einer Baum-Gemeinschaftsgrabstätte gemäß Abs. 1.b wird auf bis zu 8 einzelne Erwerber und auf 8 Urnengrabstätten beschränkt. Das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Gemeinschaftsurnenfeld gemäß Abs. 1.d und 1.e bezieht sich auf das Recht des Erwerbers, auf einer besonders gekennzeichneten Fläche im Wald dort die Urne bestatten zu lassen.
  2. 3. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.
  3. 4. Die Grabstätten können zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden.

§ 16 Fortwährende Nutzung

  1. 1. Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung das Recht, in einer Gemeinschafts- bzw. Familien-/Freundschaftsgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Beisetzungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden. Das Recht auf Beisetzung wird durch die zulässige Kapazität der Grabstätte und den Umfang des Nutzungsrechtes beschränkt.
  2. 2. Ist nach Ablauf der Ruhezeit für eine Grabstelle die Restdauer des Nutzungsrechtes länger als die vorgeschriebene Ruhezeit (§ 10), so kann die Grabstätte erneut für eine Beisetzung genutzt werden. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.

§ 17 Personenmehrheit, Übertragung

  1. 1. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für Einzel-, Gemeinschafts- bzw. Familiengrabstätten sollen die Nutzungsberechtigten für den Fall des Ablebens eine Nachfolgeregelung für das Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben der/des Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. Handelt es sich bei den übernehmenden Erben um eine Personengemeinschaft, eine juristische Person oder eine Körperschaft, so ist der Friedhofsverwaltung eine natürliche Person schriftlich zu benennen, die die Rechte und Pflichten des Nutzungsrechtes vertritt.
  2. 2. Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf andere Personen übertragen.
  3. 3. Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  4. 4. Solange keine Nachfolger/in im Nutzungsrecht bekannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen.
  5. 5. Der/Die Nutzungsberechtigte muss jede Änderung der Anschrift oder eine Umbenennung von Nutzungsnachfolgern der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitteilen.

§ 18 Verzicht, Einziehung

  1. 1. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, können Ausnahmen zugelassen werden.
  2. 2. Das Nutzungsrecht erlischt: a. mit Ablauf der Nutzungsdauer, b. durch Entziehung des Nutzungsrechtes oder c. durch schriftlichen Verzicht der/des Nutzungsberechtigten unter Berücksichtigung des Abs. 1.

Friedhofsordnung Gemeinde Koberg

  1. 3. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung – sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind – über das Grab anderweitig verfügen.
  2. 4. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung des festgesetzten Entgeltes mit Aushändigung der Verleihungsurkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes angibt.

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale, Beisetzungen

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Im Friedhof Koberg ist es nicht gestattet: a. bauliche Anlagen zu errichten; b. Grabstätten zu pflegen; c. Pflanzungen jeglicher Art vorzunehmen; d. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen; e. Kerzen oder Lampen aufzustellen.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann an einem von ihr festgelegten Ort das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck und anderen, üblichen Grabbeigaben für eine befristete Zeit erlauben.

§ 20 Grabmale

  1. 1. Jede Grabstätte, ausgenommen anonyme Grabstätten, wird durch die Friedhofsverwaltung mit einer Namenstafel versehen. Größe und Inhalt der Namenstafel werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich vorgegeben.
  2. 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Namenstafeln vom Friedhofsträger wieder entfernt. Sie können dem Nutzungsberechtigten auf Wunsch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts ausgehändigt werden.

§ 21 Unterhaltung und Pflege der Grabstätte

  1. 1. Der Friedhof Koberg soll in seinem naturbelassenen Zustand erhalten werden. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist daher grundsätzlich untersagt.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, insbesondere wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume.
  3. 3. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte, Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

§ 22 Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.

Friedhofsordnung Gemeinde Koberg

§ 23 Beisetzung

  1. 1. Der Termin der Beisetzung ist mit der Friedhofsverwaltung einvernehmlich abzustimmen. Alle Handlungen, von der Absprache zum Verfahrensablauf bis zur Auswahl der Grabstätte sind nur innerhalb der Öffnungszeiten (§ 4) zulässig.
  2. 2. Urnenbeisetzungen einschließlich aller Arbeitsabläufe (Öffnen und Schließen des Grabes) werden ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt und finden grundsätzlich nur wochentags innerhalb der Dienstzeiten statt. Bestattungen am Samstag sind der Friedhofsverwaltung 6 Wochen vorher anzuzeigen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Beisetzungen durchgeführt.
  3. 3. Zeit, Ort und Dauer der Beisetzung setzt die Friedhofsverwaltung fest. Die Wünsche der Antragsteller/innen und der von ihnen Beauftragten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

VI. Schlussvorschriften und Datenverarbeitung

§ 24 Haftung

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch eine nichtordnungsgemäße Nutzung des Friedhofs, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche, an einzelnen Bäumen oder Landschaftselementen entstehen.
  2. 2. Der Betreiber des Friedhofs trägt die Verkehrssicherungspflicht. Seine Haftung geht jedoch nicht über die Verkehrssicherungspflicht einer Waldfläche hinaus. Der Urnenfriedhof wird auch zukünftig wie ein Wald behandelt und zwar auf der Grundlage des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung haftet bei Personen- und/oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.

§ 25 Entgelte

Für die Nutzung des Friedhofes Koberg sind Nutzungsentgelte nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Koberg zu entrichten.

§ 26 Verstöße gegen die Friedhofsordnung

  1. 1. Gegen die Friedhofsordnung verstößt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. sich als Besucher entgegen § 5 verhält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt, b. entgegen § 20 Veränderungen im Friedhof vornimmt, c. entgegen § 21 und § 23 Markierungen an Bäumen anbringt oder solche beseitigt, d. entgegen § 22 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vornimmt.
  2. 2. Verstöße werden geahndet und nach geltendem BGB-Recht behandelt. Gegen Eingreifer werden entsprechend Schadensersatzklagen geführt.

§ 27 Hausordnung

Neben dieser Friedhofsordnung sind die Bestimmungen des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) einzuhalten.

Friedhofsordnung Gemeinde Koberg

§ 28 Datenverarbeitung

  1. 1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Gemeinde ist befugt personenbezogene Daten von Betroffenen zu verarbeiten, soweit dies für die a. Bearbeitung und Überwachung von Nutzungsrechten an Grabstätten, b. Erhebung von Gebühren nach der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung oder c. Erteilung von Erlaubnissen zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhofsgelände, erforderlich ist.
  2. 2. Es werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: a. Name b. Vorname c. Anschrift d. Vertragsdaten über die Nutzungsberechtigung (Dauer, Standort der Grabstätte) e. Telefonnummer und ggf. E-Mailadresse
  3. 3. Die personenbezogenen Daten werden erhoben, durch Mitteilung der betroffenen Person.
  4. 4. Zum Zwecke der Gebührenabrechnung werden Name, Vorname, Anschrift, Höhe und Art der Gebühren an das Amt Sandesneben-Nusse übermittelt.
  5. 5. Die Aufbewahrungsfrist der personenbezogenen Daten richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die personenbezogenen Daten gelöscht: Bearbeitung und Überwachung von Nutzungsrechten an Grabstätten: a. 5 Jahre nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses b. Erhebung von Gebühren nach der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung: 10 Jahre gemäß § 147 Abs. 3 Abgabenordnung c. Erteilung von Erlaubnissen zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhofsgelände: 1 Jahr nach Ablauf der erteilten Erlaubnis

§ 28 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Koberg, den 06.07.2020

L.S.

gez. Smolla

Bürgermeister

Friedhofsordnung Gemeinde Koberg