Friedhofsgebühren Busenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Busenberg · Rheinland-Pfalz · PLZ 76891

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (09.04.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur für Bestattungsberechtigte nach § 2 Abs. 2 Friedhofssatzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.1
Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
660,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verleihung nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles (§ 14 Abs. 2 FriedhS)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II.1.a (Einzelgrabstätte)
Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur für Bestattungsberechtigte nach § 2 Abs. 2 Friedhofssatzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.2
Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
220,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kleinste vergebare Einheit ist die Urnen-Wahlgrabstätte mit 2 Stellen (kein 1-Stellen-Tarif in der Satzung)...
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II.1.c (Urnen-Wahlgrabstätte mit 2 Stellen)
Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
190,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Grabstätte wird nicht gekennzeichnet (§ 13 Abs. 3 FriedhS)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.4
Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Aushub grundsätzlich durch gewerbl. Firmen nach Aufwand; Gemeindetarif nur ersatzweise
🧮 Sarg: 750 € · Urne: 220 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. IV Abs. 2 Nr. 1.b, 2.a und 3.a

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (09.04.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Busenberg vom 09.04.2025

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Busenberg

vom 09.04.2025

Der Gemeinderat von Busenberg hat

auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Busenberg

in seiner öffentlichen Sitzung am 11.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Busenberg INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ............................................................................................................................... 3

§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 3

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 3

§ 4 Umsatzsteuer ............................................................................................................................ 3

§ 5 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 3

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................ 4 I. Reihengrabstätten .................................................................................................................... 4 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .............................................................. 4 III. Beistellung von Urnen in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ................................................ 5 IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................ 5 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................. 5 VI. Sonstige Gebühren ................................................................................................................... 6

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Busenberg

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.

§ 4 – Umsatzsteuer

(1) Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Um-satzsteuer dem Gebührenschuldner auferlegt. (2) Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr. (3) Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

§ 5 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bu-senberg vom 27.11.2015 außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Busenberg Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene 500,00 EUR
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) an Berechtigte nach Nr. 1 200,00 EUR
  3. 3. Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) an Berechtigte nach Nr. 1 260,00 EUR
  4. 4. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) nach § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung 190,00 EUR II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  5. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 660,00 EUR
    • b) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.320,00 EUR
    • c) eine Urnen-Wahlgrabstätte mit 2 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 220,00 EUR
    • d) eine Urnen-Wahlgrabstätte mit 4 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 280,00 EUR
    • e) eine Rasen-Urnenwahlgrabstätte mit 2 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 300,00 EUR
    • f) eine Rasen-Urnenwahlgrabstätte mit 4 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 400,00 EUR
  1. 2. Verlängerung / Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Nummer 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für
    • a) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 22,00 EUR
    • b) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 44,00 EUR
    • c) eine Urnen-Wahlgrabstätte mit 2 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 11,00 EUR
    • d) eine Urnen-Wahlgrabstätte mit 4 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 14,00 EUR
    • e) eine Rasen-Urnenwahlgrabstätte mit 2 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 15,00 EUR
    • f) eine Rasen-Urnenwahlgrabstätte mit 4 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 20,00 EUR Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechts ist auch für eine kürzere Dauer, mind. 5 Jahre, möglich (§ 14 Abs. 7 der Friedhofssatzung)

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Busenberg III. Beistellung von Urnen in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

Beistellung einer Urne in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung 180,00 EUR IV. Ausheben und Schließen der Gräber (1) Das Ausheben und Schließen der Gräber wird grundsätzlich – mit Ausnahme eines Ein-fachgrabes für Urnen – durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei ent-stehenden Kosten richten sich nach dem Aufwand und sind als Auslagen zu erstatten. Wenn, rechtzeitig zur Bestattung, nachweisbar keine ortsansässige Firma das Ausheben und Schließen vornehmen kann, wird dies durch die Ortsgemeinde vorgenommen, die Ge-bühren richten sich in diesem Fall nach Abs. 2.

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) und Wahlgräber (§ 14 der Friedhofssatzung)
    • a) Einfachgrab je Grabstelle nach Aufwand
    • b) Tiefgrab je Grabstelle nach Aufwand
  1. 2. Urnenbeisetzung (§ 13 und 14 der Friedhofssatzung)
    • a) Einfachgrab je Grabstelle 220,00 EUR
    • b) Tiefgrab je Grabstelle nach Aufwand
  2. 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertragen wird ein Zuschlag berechnet in Höhe von 30 v. H.

(2) Ausheben und Schließen durch die Ortsgemeinde:

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 EUR
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 EUR
  2. 2. Wahlgräber (§ 14 der Friedhofssatzung)
    • a) Einfachgrab je Grabstelle 750,00 EUR
    • b) Tiefgrab je Grabstelle 900,00 EUR
  1. 3. Urnenbeisetzung (§ 13 und 14 der Friedhofssatzung)
    • a) Einfachgrab je Grabstelle 220,00 EUR
    • b) Tiefgrab je Grabstelle 750,00 EUR
  2. 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertragen wird ein Zuschlag berechnet in Höhe von 30 v. H.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen sowie die Wiederbestattung von Lei-chen und die Wiederbeisetzung von Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenom-men. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu er-statten.

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Busenberg VI. Sonstige Gebühren

  1. 1. Verlegung von Wegeplatten um die Gräber gemäß § 19 der Friedhofssatzung

a) für eine Einzelgrabstätte 200,00 EUR

b) für eine Doppelgrabstätte 200,00 EUR

c) für eine Urnengrabstätte 115,00 EUR

  1. 2. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales gemäß

§ 20 der Friedhofssatzung

30,00 EUR

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (09.04.2025, zuletzt geändert am 13.08.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Busenberg vom 09.04.2025

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Busenberg

vom 09.04.2025

Der Gemeinderat von Busenberg hat

auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)

in seiner öffentlichen Sitzung am 11.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg INHALTSÜBERSICHT: 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 4

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 4

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 4

§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 4

2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 5

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 5

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................ 5

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 6

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 6

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 6

§ 8 Särge / Urnen ..................................................................................................................... 7

§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 7

§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 7

§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 7

4. Grabstätten ............................................................................................................................. 8

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 8

§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 9

§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................... 9

§ 15 Spezielle Grabstätten ..................................................................................................... 11

§ 16 Ehrengrabstätten ............................................................................................................ 11

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ......................................................................... 11

§ 17 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................. 11

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 11

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 12

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 13

§ 21 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 13

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 13

§ 23 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 14

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 14

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................ 14

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 15

7. Leichenhalle .......................................................................................................................... 15

§ 26 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 15

8. Schlussvorschriften ............................................................................................................. 15

§ 27 Alte Rechte ..................................................................................................................... 15

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg

§ 28 Haftung ........................................................................................................................... 15

§ 29 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 15

§ 30 Gebühren ....................................................................................................................... 16

§ 31 Inkrafttreten .................................................................................................................... 16

Anlage zur Friedhofssatzung ..................................................................................................... 17 Belegungsplan ........................................................................................................................ 17

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Busenberg gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Busenberg steht und von ihr verwaltet wird.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Bu-senberg. (2) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Busenberg waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde Busenberg geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsge-meinde Busenberg ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Busenberg ge-wohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag durch den Ortsbürgermeister oder im Vertre-tungsfall durch die Beigeordneten in ihrer Vertretungsreihenfolge zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde Busenberg zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab-gelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Busenberg in andere Grabstätten umgebettet.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Busenberg auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil herge-richtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr-räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabher-richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg ia) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

ib) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumel-den.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an-derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Friedhofsverwaltung kann eine Berechtigungskarte für die zugelassenen Gewerbetreiben-den ausstellen. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Die Bestattung einer Leiche ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Die Beisetzung einer Asche ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Beisetzung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkun-de, eine Kostenübernahmeerklärung und zusätzlich bei Urnenbeisetzungen die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Bestatter fest. Bestattungen finden grundsätzlich montags bis freitags um 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt. Ausnahmen von der Uhrzeit sollen in begründeten Fällen mit Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung möglich sein. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden die Aschen auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer anonymen Urnen-Grabstätte beigesetzt.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ih-rem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwal-tung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge / Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheit-lichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Es dürfen nur verrottbare Särge und Überurnen in der Erde beigesetzt werden.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m. Bei tiefergelegten Urnen beträgt die Tiefe bis zur Grab-sohle 2,00 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen in Gräbern für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. Die Ruhe-zeit für Aschen in reinen Urnengrabstätten beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften (u.a. § 17 Abs. 1 S. 1 BestG), der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Busenberg in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit kann eine Zustimmung nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Busenberg nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Wird bei Vorliegen eines Sterbefalles die Beisetzung in eine Wahlgrabstätte wegen der noch bestehenden Ruhefrist der einfach bestatteten Asche verhindert, kann auf Antrag die Umbettung und Wiederbeisetzung im gleichen Grab in Form einer Beistellung vorgenommen werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Busenberg ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines ge-werblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, c) Spezielle Grabstätten,

d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Ehrengrabstätten sind hiervon ausge-nommen. (5) Auf dem alten Friedhofsteil (Felder A, B, C und D) dürfen keine weiteren Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen. Bestehende Grabstätten dürfen nicht verlängert werden, die Grabstätten sind nach Ablauf der Nutzungszeit abzuräumen.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Leichen oder Aschen dürfen beigesetzt werden – außer in Fällen des § 7 Abs. 5 –

a) in Reihengrabstätten (2,00 m x 1,00 m) 1 Leiche oder 1 Asche

b) in Urnen-Reihengrabstätten (1,00 m x 1,00 m) 1 Asche

c) in Urnen-Reihengrabstätten im Rasenfeld (1,00 m x 1,00 m) 1 Asche

d) in anonymen Urnen-Reihengrabstätten (0,40 m x 0,40 m) 1 Asche (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden (Grabzuweisung). Die Lage der Grabstätte wird vom Friedhofsträger festgelegt. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Aus dem Erwerb ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Urnen-Reihengrabstätten können auch im Rasenfeld vergeben werden. Hierbei sind die Vorschriften des

§ 15 zu beachten.

(3) Anonyme Grabstätten sind Urnengräber, in denen Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Vorschriften der §§ 18 – 26 gelten nicht für anonyme Urnengräber. (4) Über den Ablauf der Ruhezeit wird der Inhaber der Grabzuweisung schriftlich hingewiesen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. Ist der Verpflich-tete verstorben oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch einen Hinweis an der Grabstätte sowie durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf hingewiesen. Für das Abräu-men der Grabstätte sind die Vorschriften des § 23 zu beachten.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Leichen oder Aschen dürfen beigesetzt werden – außer in Fällen des § 7 Abs. 5 –

a) in Wahlgrabstätten – 1 Grabstelle – (2,00 m x 1,00 m) aa) als Einfachgrab: 1 Leiche oder 1 Asche ab) als Tiefgrab: 2 Leichen oder 2 Aschen oder 1 Leiche und 1 Asche ac) als Beistellung: zusätzlich 4 Aschen

b) in Urnen-Wahlgrabstätten (0,50 m x 1,00 m) ba) mit 2 Stellen: 2 Aschen

c) in Urnen-Wahlgrabstätten (1,00 m x 1,00 m) ca) mit 2 Stellen: 2 Aschen cb) mit 4 Stellen: 4 Aschen

d) in Urnen-Wahlgrabstätten im Rasenfeld (1,00 m x 1,00 m) da) mit 2 Stellen: 2 Aschen db) mit 4 Stellen: 4 Aschen (2) Wahl- und Urnen-Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nut-zungsberechtigten bestimmt wird. Die Nutzungszeit ist gleich der Ruhezeit, die in § 10 geregelt ist. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Urnen-Wahlgrabstätten können auch im Rasenfeld vergeben werden. Hierbei sind die Vorschriften des

§ 15 zu beachten.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Ausnahmen sind in § 15 geregelt. (4) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch einen Hinweis an der Grabstätte sowie durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf hingewiesen. Sofern nach öffentlicher Bekanntmachung innerhalb der gesetzten Frist Ansprüche geltend gemacht werden, kann das Nutzungsrecht übertragen werden. Werden Ansprüche durch mehrere Personen geltend gemacht, gilt die in § 14 Abs. 8 genannte Personenreihenfolge. Für das Abräumen der Grabstätte sind die Vorschriften des § 23 zu beachten. (5) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben. (6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte nur einmal für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Ge-bühren. Zur Aufrechterhaltung der Grabpflege kann das Nutzungsrecht für eine kürzere Dauer, mindestens jedoch 5 Jahre verlängert werden. Eine mehrfache Verlängerung ist möglich, insge-samt darf die satzungsmäßige Nutzungszeit jedoch nicht überschritten werden. Ausnahmen kön-nen durch den Ortsbürgermeister oder im Vertretungsfall die Beigeordneten in ihrer Vertretungs-reihenfolge zugelassen werden. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben,

g) auf sonstige mit den Verstorbenen verwandte Personen,

h) auf sonstige Personen, die in das Nutzungsrecht eintreten möchten. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las-sen.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Weiterhin hat er das Recht bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Hierbei ist § 23 zu beachten.

§ 15 – Spezielle Grabstätten

(1) Die Pflege des Grabes im Rasenfeld wird von der Ortsgemeinde Busenberg übernommen. In-begriffen ist das Abräumen des Blumenschmuckes nach der in § 19 Abs. 1 geregelten Frist. (2) Für Urnen-Wahlgrabstätten im Rasenfeld gelten die Vorschriften des § 14 entsprechend. Für Urnen-Reihengrabstätten im Rasenfeld gelten die Vorschriften des § 13 entsprechend.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grab-felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. Die Grabfelder F und G unter-liegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Für die restlichen Grabfelder gelten die besonde-ren Gestaltungsvorschriften. (2) Die Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. Der Belegungsplan ist als Anlage die-ser Satzung beigefügt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestal-tungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungs-vorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Die Bepflanzung darf die anderen Grab-stätten sowie die öffentlichen Wege nicht beeinträchtigen.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur wetterbeständige Werkstoffe verwendet werden. Bei Materialen, die nicht in § 19 Abs. 1 b) ausgeschlossen sind, ist eine Bescheinigung eines nach § 6 zugelas-senen Gewerbetreibenden vorzulegen, in der die Standsicherheit und Wetterbeständigkeit be-scheinigt werden.

b) Für Grabmale nicht zugelassen sind Beton, Emaille und Kunststoff. c) Grabeinfassungen sind – mit Ausnahme des Rasenfeldes – zulässig. Die Höhe der Einfas-sungen darf 20 cm über Bodenniveau nicht überschreiten. Unzulässig ist das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Holzbohlen, oder ähnlichem.

d) Grababdeckungen / Grabplatten sind – mit Ausnahme der Rasenfeldes – zulässig. Sie dürfen die Grabfläche nicht überragen. Die Grabstätte soll bei Teilabdeckungen in ihrer gesamten Restfläche gestaltet werden.

e) Die Grabstätten – mit Ausnahme des Rasenfeldes – werden von der Gemeinde durch flachlie-gende Platten abgegrenzt. Die durch die Verlegung der Platten entstehenden Kosten sind von den Nutzungs- und Verfügungsberechtigten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu zahlen. Dadurch sind keine Einfassungen erforderlich. Grabeinfassungen gemäß

§ 19 Abs. 1 c) sind aber zugelassen.

f) Eine Bepflanzung ist – mit Ausnahme des Rasenfeldes – zulässig. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzu-lässig ist: fa) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern über 1,30 m Höhe, fb) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

g) Auf dem Rasenfeld ist das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck nur bis maximal 4 Wo-chen nach der Bestattung erlaubt. Nach Ablauf von 4 Wochen haben die Angehörigen den Blumen- und Grabschmuck zu entfernen. Kränze, Blumenschmuck, Vasen, Grablichter usw. dürfen danach nur auf einer eigens hierfür vorgesehen Fläche aufgestellt werden. (2) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,30 m und einer Mindeststärke von 10 cm zugelassen. Wird die Stärke unterschritten, ist eine Bescheinigung eines nach § 6 zugelas-senen Gewerbetreibenden vorzulegen, in der die Standsicherheit bescheinigt wird. Grabmale dür-fen die Grabfläche nicht überragen. (3) Auf speziellen Urnen-Grabstätten sind folgende Grabmale zulässig: Urnen-Grabstätte im Rasenfeld: Pro Grabstätte ist eine liegende Namenstafel aus poliertem Granit mit folgenden Maßen zuläs-sig: Breite 0,40 m, Länge 0,40 m, Stärke 0,08 m bis 0,10 m Bei der Namenstafel muss die Schrift vertieft im Stein angelegt werden. Die Platte ist niveau-gleich zu verlegen.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg (4) Der Ortsbürgermeister oder im Vertretungsfall die Beigeordneten in ihrer Vertretungsreihenfol-ge kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anla-gen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung mit der Er-klärung anzuzeigen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Antragsberech-tigt bei Wahlgrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Reihengrabstätten der jeweilige Inhaber der Grabzuweisung. (2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes ge-gen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf der drei Monate darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Fried-hofssatzung bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonsti-ge bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jähr-lich im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät-ten der Inhaber der Grabzuweisung (§ 13); bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte (§ 14). (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen (Inhaber der Grabzuweisung, Nutzungsberechtigter oder deren Erben) Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle-gen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-bewahren. § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma-

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg chung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Kommt der Ver-pflichtete dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht bin-nen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte bzw. Verpflichtete die Kosten zu tragen. Verpflichteter bei Wahlgrabstätten ist der jeweili-ge Nutzungsberechtigte, bei Reihengrabstätten der jeweilige Inhaber der Grabzuweisung oder de-ren Erben. (3) Ist der Verpflichtete gemäß § 23 Abs. 2 verstorben, ohne dass Regelungen über das Nutzungs-recht getroffen wurden sind die Erben des Nutzungsberechtigten in der in § 14 Abs. 8 angegebe-nen Reihenfolge für das Abräumen des geerbten Eigentums von der Grabstätte verantwortlich, falls niemand in das Nutzungsrecht eintreten möchte; § 23 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Nutzungsberechtigten vorzei-tig, frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist, zurückgegeben werden. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. § 23 Abs. 1 ist zu beachten. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 hergerichtet und dau-ernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu-weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ver-antwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten in-nerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verpflichtete (Inhaber der Grabzuweisung, Nutzungsberechtigter) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofs-verwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig, nach Ablauf der gesetzli-chen Ruhefrist einebnen. § 23 Abs. 2 S. 4 und 5 gelten entsprechend. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

Es ist keine Leichenhalle vorhanden.

8. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit und Entfernen der Grabmale nach den Vorschriften dieser Satzung. Die Nut-zungszeit und die Gestaltung der Grabmale richten sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 20 Jahre bzw. 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttre-ten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3, 4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.11.2005 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschrif- ten außer Kraft.

Anlage zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Busenberg

Anlage zur Friedhofssatzung vom 09.04.2025 Belegungsplan

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Busenberg vom 09.04.2025

vom 13.08.2026

Der Gemeinderat von Busenberg hat

auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)

in seiner öffentlichen Sitzung am 14.04.2026 folgende Satzung beschlossen:

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung Ortsgemeinde Busenberg vom 09.04.2025

Artikel 1

Änderung des Belegungsplans

Der in der Anlage zur Friedhofssatzung vom 09.04.2025 enthaltene Belegungsplan wird geändert. Er wird um eine zusätzliche Fläche für das Rasenumengrabfeld ergänzt.

Der geänderte Belegungsplan ist als Anlage Bestandteil dieser Änderungssatzung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Busenberg, den 13.08.2026

Christo Müller Ortsbürgermeister

Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Busenberg vom 09.04.2025

Belegungsplan

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Busenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Busenberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Busenberg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur für Bestattungsberechtigte nach § 2 Abs. 2 Friedhofssatzung
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 220 € (Urne) bzw. 750 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aushub grundsätzlich durch gewerbl. Firmen nach Aufwand; Gemeindetarif nur ersatzweise
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Busenberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €