Friedhofsgebühren Bruchweiler-Bärenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bruchweiler-Bärenbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 76891

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.03.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzungder Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.03.2022 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 33 der Friedhofssatzung vom 18. Mai 1995, in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 02.03.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren­ sätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungs­ kosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
  3. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  4. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren­ bescheides fällig. §4 Inkrafttreten
  5. 1. Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.
  6. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.07.2020 außer Kraft,

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach vom 16.03.2022 I. Reihengrabstätten (Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer SOJahre) 855,00 Euro
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene (Nutzungsdauer 20 Jahre) 356,00 Euro
  3. 3. Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 20 Jahre) 680,00 Euro
  4. 4. Überlassung einer Baumurnenreihengrabstätte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 20 Jahre) 430,00 Euro II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  5. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 30 Jahre) aa) eine Einzelgrabstätteab) eine Doppelgrabstätteac) jede weitere Wahlgrabstätte 1.080,00Euro 2.160,00Euro 1.080,00Eurob) Verlängerung des Nutzungsrechts Nach Buchst, b bei späteren Bestattungen je Jahrba) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättebc) jede weitere Grabstätte 36.00 Euro 72.00 Euro 36.00 Euroc) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
  6. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach §2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (4 Aschen, Nutzungsdauer 20 Jahre) 720,00 Eurob) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 36,00 Euroc) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst, a und b) erhoben
  1. 3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnen­ wahlgrabstätte nach für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 4 Aschen, Nutzungsdauer 20 Jahre) 860,00 Eurob) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Rasenurnenwahlgrabstätte (4 Aschen) 43,00 Euroc) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. III. Anonyme Urnengrabstätten Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 20 Jahre) 356,00 Euro IV. Beistellung von Urnen in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Beistellung einer Urne in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 180,00 Euro V. Äusheben und Schließen der Gräber
  2. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
    • a) bis zur Vollendung des 5. Lebensjahresb) vom vollendeten 5. Lebensjahr abc) Urnenbeisetzung je Beisetzungd) Rasenurnenbeisetzung je Beisetzung 300.00 Euro 600.00 Euro 310.00 Euro 310,00 Euro
  3. 2. Wahlgräber -Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
    • a) eine einstellige Wahlgrabstätteb) zweistellige Wahlgrabstätte für die erste Bestattungfür die zweite Bestattungc) Urnenbeisetzung je Beisetzung 600,00 Euro 600,00 Euro 600.00 Euro 310.00 Euro
  4. 3. Wahlgräber-Tiefgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
    • a) einstellige Wahlgrabstättefür erste Bestattung in der Tiefe für zweite Bestattungb) zweistellige Wahlgrabstätte für Bestattungen in der Tiefe für zweite Bestattungc) Urnenbeisetzung je Beisetzung 720.00 Euro 600.00 Euro 720.00 Euro 600.00 Euro 310.00 Euro
  5. 4. Urnenwahlgräber je Beisetzung (§15 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 310,00 Euro
  1. 5. Rasenurnenwahlgräber je Beisetzung (§ 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 310,00 Euro
  2. 6. anonyme Urnengrabstätte je Beisetzung (§ 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 310,00 Euro
  3. 7. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn­ tagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v.Fl. VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
  4. 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leichea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeitaa) bis zu 15 Jahren 550,00 Euroab) von mehr als 15 Jahren 450,00 Eurob) vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeitba) bis 5 Jahren 1.650,00 Eurobb) von 5 bis 20 Jahren 1.650,00 Eurobc) von mehr als 20 Jahren 1.350,00 Euro Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnah­ men erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle ist die Gebühr nach Buchstabe aa) bzw. ba) zu berechnen.
    • c) für das Ausgraben von Aschen 450,00 Euro
  5. 2. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben aus der Tiefe um 50 v.H.
  6. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wieder­ beisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. VII. Benutzung der Leichenhalle
  7. 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leicheb) einer Urne VIII. Sonstige Gebühren Neuanlage einer Grabstelle mit Platten Neuanlage einer Grabstelle mit Platten (Urnengräber) Neuanlage einer Grabstelle mit Rasenbordsteinen Gebühren für die Pflege von vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen Grabstellen für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofssatzung gern. § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 für eine Erdgrabstelle pro Grabstelle je für eine Urnengrabstelle 140.00 Euro 100.00 Euro 170.00 Euro 110.00 Euro 100.00 Euro 40.00 Euro 20.00 Euro

IX. Aufstellen von Grabmalen Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales 30,00 Euro Gebühr für das Anbringen und die Bestellung einer Namenstafel im Rasenurnengrabfeld 50,00 Euro Gebühr für das Anbringen und die Bestellung einer Messingnamenstafel im Baumurnengrabfeld 70,00 Euro X. Entfernen von baulichen Anlagen Gebühr für Entfernen von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie Grabeinebnungpro Arbeitsstunde 40,00 Eurozuzüglich Gebühr der jeweils gültigen Haushaltssatzung des Landkreises Südwestpfalz für die Entsorgung des Materials

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach vom 19.06.2020

Der Gemeinderat Bruchweiler-Bärenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung vom 08.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 Wahlmöglichkeit

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 20 Errichten und Andern von Grabmalen

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

§ 22 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 23 Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 25 Vernachlüssigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt:

a) für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach gelegen und von ihr verwalteten Friedhof „Im Wahrzeichen".

b) für den Friedhof an der Hauptstraße (Fl.-St.-Nr.:2644/1) in der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach mit der Maßgabe, dass Dort keine Bestattungen und Beisetzungen mehr vorgenommen werden dürfen.

§ 2

Friedhofszweck/ Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach. (2) Der Friedhof im Sinne des § 1 a) der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. ein Elternteil Einwohner in der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnlichen Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärte wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder andere Zwecke gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.

§ 7 Best

G-(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich-einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbebetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen, Beisetzung oder Gedenkfeiern störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen du Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere- ausgenommen Blindhunde- mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann,

aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit der Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, (GVBl. Nr 17 vom 30.09.2009 S. 355), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, sie müssen die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urmenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge)dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgrabern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Aschen für Urnengrabstätten als Reihen und Wahlgrabstätten, Rasen-Urnenreihengrabstätten, Rasen-Urnenwahlgrabstätten und anonyme Urnengrabstätten 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Rasen-Urnenreihengrabstätten und Rasen-Urnenwahlgrabstätten,

e) anonyme Urnengrabstätten,

f) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. (4) Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Nutzungsberechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu entrichten, soweit die Pflege nicht gemäß § 24 Abs. 6 der Friedhofsverwaltung obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen aus triftigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofs eine Teilrückgabe zulässt oder Wiederbelegungen der Grabstätte als Erdbeisetzungen nach Ablauf der Ruhefristen aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sind.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene jeder Altersstufe. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage sich aus dem für den Friedhof geltenden Belegungsplan ergibt. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Bestattungsfalles verliehen. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche oder eine Urne, in einem Tiefgrab konnen zwei Leichen oder eine Leiche und eine Urne bestattet werden. Zusätzlich konnen in eine Wahlgrabstätte 2 Urnen je Grabstelle in Form einer Beistellung bestattet werden. (4) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann dreimal für die gesamte Wahlgrabstätte, für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag, nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Bei Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungsdauer gewählt werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten (0,50m x 1,00m) 1 Ascheb) in Urnenwahlgrabstätten (0,80m x 1,00m) 4 Aschenc) in Reihengrabstätten 1 Asched) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen siehe § 14 Abs. 3

e) in anonymen Urnengrabstätten (0,50m x 1,00m) 1 Aschef)Rasen-Urnenreihengrabstätten (1,00m x 1,00m)

1 Ascheg) Rasen-Urnenwahlgrabstätten (1,00 m x 1,00 m), 4 Aschen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Für Rasen-Urnenreihen- sowie Rasen-Urnenwahlgrabstätten gelten die Abs. 2 bzw. 3 entsprechend. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten, mit Ausnahme der anonymen Urnenbeisetzungen. (7) Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie aus organischen Schadstoffen freien Materialen bestehen, verwendet werden. (8) Die Vorschriften der §§ 18-28 gelten nicht für anonyme Urnengräber.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Grabfeld „A, B, C, D, F, G, H, AU, I, J“, im Urnengrabfeld und Rasen-Urnengrabfeld eingerichtet.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschrankt. (2) Grababdeckungen und Grabplatten sind nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung im gesamten Friedhofsbereich zulässig.

§ 19

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) für Grabmale)durfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
  2. 2. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
  3. 3. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,65 m bis 0,95 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m.
  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,95 m in Ausnahmefällen bis 0,98 m (Vorher § 26 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3; siehe 1. Änderungssatzung), Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,80 m Mindeststärke 0,12 m;

b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Höhe 0,65 m bis 1,20 m, Breite bis 1,50 m Mindeststärke 0,12 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Länge 0,70 m bis 0,90m, Breite bis 0,95 m, in Ausnahmefällen bis 1,01 m, Höhe bis maximal 15 cm über den Grababgrenzungsplatten.

b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Länge 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 1,80 m in Ausnahmefällen bis 1,86 m, Höhe bis max. 15 cm über den Grababgrenzungsplatten.

Bei Teilabdeckungen müssen die Grabstätten in ihrer gesamten Restflächebepflanzt werden. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

Größe 0,80 m x 0,80 m, Maximalstärke 15 cm.

b) Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m.

  1. 2. Liegende Grabmale Größe bis 0,80 m x 0,80 m, Maximalstärke 15 cm.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt. (5) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die Grabstätten werden von der Gemeinde durch Plattenbelag abgegrenzt. Grabbeete müssen niveaugleich mit den Wegen zwischen den einzelnen Grabstellen angelegt sein. (6) Auf Rasengrabstätten dürfen keine Einfassungen und Abdeckplatten erreicht werden. Ebenso ist eine Bepflanzung nicht zugelassen. Auf der Grabstätte soll eine Sandsteintafel in der Höhe von 40 x 60 cm und einer Stärke von 0,08-0,20 m, mit Namen, Geburtstag und Sterbetag der Verstorbenen erreicht werden. Diese ist niveaugleich mit dem Rasenfeld zu verlegen. Die Schriften der Namenstafel müssen vertief angelegt werden. Bis 4 Wochen nach der Bestattung darf Grabschmuck auf den Gedenksteinen abgelegt werden. Nach 4 Wochen hat der Nutzungsberechtigte den Blumen- und Grabschmuck von der Grabstelle zu entfernen. Im Übrigen gilt für Rasengrabstätten §18 entsprechend. (7) Im Rasenurnengrabfeld werden die Bestellung und das Anbringen der Namenstafeln von dem Friedhofsträger ausgeführrt. Die durch die Anbringung entstehenden Kosten sind von den Nutzungs- bzw. Verpfugungsberechtigten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu zahlen.

§ 20

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigenschriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei

Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, und darüber in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von

Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. In diesem Fall hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten für das Abräumen der Grabstätte zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und hochwachsenden Strauchern auf Grabstätten ist nicht zulässig. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Rasenurnen-Reihengrabstätten, Rasenurnen-Wahlgrabstätten und anonyme Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Hierzu gehören die gartnerische Pflege der Rasenflächen sowie das Beseitigen von Nachsackungen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Friedhofsabfälle sind nach Grünabfällen, Kunststoffen, Metallen, Papier sowie Restmüll zu trennen und in den darauf vorgesehenen Abfallbehältern zu deponieren.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten setzen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  2. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
  3. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
  4. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  5. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  6. 10. Friedhofsabfälle nicht ordnungsgemäß trennt (§ 24 Abs. 6),
  7. 11. Grabstätten entgegen § 18 und §19 gestaltet oder bepflanzt.
  8. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  9. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.05.1995, ihre Änderungssatzungen vom 05.09.2001, 09.12.2005, 20.10.2006, 11.01.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bruchweiler-Bärenbach, den 19.06.2020

Günther Feyock Ortsbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Bruchweiler-Bärenbach

1. Satzung vom 04.01.2023 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach vom 16.03.2022 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung in seiner Sitzung am 28.11.2022 folgende Satzung beschlossen: (1) Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer dem Gebührenschuldner auferlegt. (2) Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr. (3) Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

§ 4 Inkrafttreten wird zu § 5.

Artikel 1

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 – Umsatzsteuer

Artikel 2 – Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Bruchweiler-Bärenbach, den 04.01.2023 Günther Feyock Ortsbürgermeister

Aenderungssatzung der Bruchweiler-Bärenbach

1. Satzung vom 16.03.2022 zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach vom 19.06.2020 Der Gemeinderat von Bruchweiler-Bärenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeinde­ ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 02.03.2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel I In § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort Rasen-Urnenwahlgrabstätten „, Baum-Urnenreihengrabstätten“ eingefügt.

§ 12 Abs. 1 wird um Buchstabe „ g) Baum-Urnenreihengrabstätten“ ergänzt.

§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 „Urnengrabstätten“ erhält folgende Fassung:

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten (0,50 m x 1,00 m), 1 Ascheb) in Urnenwahlgrabstätten (0,80 m x 1,00 m), 4 Aschenc) in Reihengrabstätten 1 Asched) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen siehe § 14 Abs. 3

e) in anonymen Urnengrabstätten (0,50m x 1,00 m) 1 Aschef) Rasen-Urnenreihengrabstätten (1,00 m x 1,00 m), 1 Ascheg) Rasen-Urnenwahlgrabstätten (1,00 m x 1,00 m), 4 Aschenh) Baum-Urnenreihengrabstätten (0,50m X 1,00 m), 1 Asche (4) Für Rasen-Urnenreihen- sowie Rasen-Urnenwahlgrabstätten und Baum-Urnenreihengrabstätten gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 14 wird folgender Absatz 10 angefügt

(10) In den Grabfeldern A, B, C und D sind in bereits belegten Gräbern nur noch Urnenbestattungen zulässig. Um belegte Gräber handelt es sich, unabhängig vom Ablauf der Ruhezeit, bei Doppelgräbern ohne Tieferlegung, wenn bisher zwei Erdbestattungen erfolgten, bei Einzelgräbern ohne Tieferlegung, wenn bisher eine Erdbestattung erfolgte. Bei Gräbern mit Tieferlegung handelt es sich um belegte Gräber, wenn die nach Grabart zulässigen Erdbestattungen nicht als Tieferlegung erfolgten.

In § 19 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt (8) Auf Baumgrabstätten dürfen keine Einfassungen und Abdeckplatten errichtet werden. Ebenso ist eine Bepflanzung nicht zugelassen. Vor den Bäumen wird eine Edelstahltafel errichtet, auf der Messingnamensschilder in der Größe von 120 x 60 mm, mit Namen, Geburtstag und Sterbetag des Verstorbenen angebracht werden. Auf Baumgrabstätten ist das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck nicht gestattet. (9) im Baumurnengrabfeld werden die Bestellung und das Anbringen der Messingnamensschilder von dem Friedhofsträger ausgeführt. Die durch die Anbringung entstehenden Kosten sind von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. Artikel II Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. ruchweiler-Bärenbach, den 16.03.2022 Ortsbürgermeister