Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.09.2024 (in Kraft 01.11.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Rumbach vom 19.09.2024
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rumbach
vom 19.09.2024
Der Gemeinderat von Rumbach hat
auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 31 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rumbach.
in seiner öffentlichen Sitzung am 27.08.2024 folgende Satzung beschlossen:
Friedhofsgebührensatzung Rumbach INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines ............................................................................................................................... 3
§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 3
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 3
§ 4 Umsatzsteuer ............................................................................................................................ 3
§ 5 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 3
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Rumbach vom 19.04.2024 .................... 4 I. Reihengrabstätten .................................................................................................................... 4 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .............................................................. 4 III. Beistellung von Urnen .............................................................................................................. 4 IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................ 5 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................. 5 VI. Benutzung der Leichenhalle ..................................................................................................... 5 VII. Sonstige Gebühren ................................................................................................................... 5
Friedhofsgebührensatzung Rumbach
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.
§ 4 – Umsatzsteuer
(1) Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Um-satzsteuer dem Gebührenschuldner auferlegt. (2) Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr. (3) Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rumbach vom 19.04.2024 außer Kraft.
Rumbach, den 19.09.2024
Ralf Weber Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung Rumbach Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Rumbach vom 19.09.2024 I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene 500,00 EUR
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) an Berechtigte nach Nr. 1 300,00 EUR
- 3. Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) an Berechtigte nach Nr. 1 400,00 EUR
- 4. Überlassung einer Baum-Urnenreihengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) an Berechtigte nach Nr. 1 300,00 EUR II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- a) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 700,00 EUR
- b) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.400,00 EUR
- c) eine Urnen-Wahlgrabstätte mit 2 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 400,00 EUR
- d) eine Rasen-Urnenwahlgrabstätte mit 2 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 500,00 EUR
- 2. Verlängerung / Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Nummer 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für
- a) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 23,33 EUR
- b) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 46,66 EUR
- c) eine Urnen-Wahlgrabstätte mit 2 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 20,00 EUR
- d) eine Rasen-Urnenwahlgrabstätte mit 2 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 25,00 EUR Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechts ist auch für eine kürzere Dauer, mind. 10 Jahre, möglich (§ 14 Abs. 6 der Friedhofssatzung) III. Beistellung von Urnen
- 1. Beistellung einer Urne in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung 140,00 EUR
- 2. Beistellung einer Urne in einer Urnen-Wahlgrabstätte mit 2 Stellen
nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung 120,00 EUR
Friedhofsgebührensatzung Rumbach IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Sargbestattungen Das Ausheben und Schließen wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
- 2. Urnenbeisetzung 200,00 EUR V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung inklusive Trauerfeier
- a) einer Leiche 250,00 EUR
- b) einer Urne 180,00 EUR
- 2. Reinigung der Leichenhalle 50,00 EUR
VII. Sonstige Gebühren
- 1. Verlegung von Wegeplatten in den Feldern D und E um die Gräber
- a) für eine Einzelgrabstätte 150,00 EUR
- b) für eine Doppelgrabstätte 250,00 EUR
- 2. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales gemäß § 19 Abs. 1 der Friedhofssatzung 30,00 EUR
- 3. Gebühr für die Pflege von vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen Grabstellen für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofssatzung gem. § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 pro Grabstelle 10,00 EUR
2. Friedhofssatzung Stand: 19.04.2024 (in Kraft 01.06.2024), zuletzt geändert 13.08.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rumbach vom 19.04.2024
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rumbach
vom 19.04.2024
Der Gemeinderat von Rumbach hat
auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)
in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach INHALTSÜBERSICHT: 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 4
§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 4
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 4
§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 4
2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 5
§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 5
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................ 5
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 6
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 6
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 6
§ 8 Särge / Urnen ..................................................................................................................... 7
§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 7
§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 7
§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 7
4. Grabstätten ............................................................................................................................. 8
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 8
§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 9
§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................... 9
§ 15 Spezielle Gräber ............................................................................................................. 10
§ 16 Ehrengrabstätten ............................................................................................................ 11
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ......................................................................... 11
§ 17 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................. 11
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 11
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 11
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 12
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ....................................................................... 13
§ 21 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 13
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 13
§ 23 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 14
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 14
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................ 14
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 15
7. Leichenhalle .......................................................................................................................... 15
§ 26 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 15
8. Schlussvorschriften ............................................................................................................. 15
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach
§ 27 Alte Rechte ..................................................................................................................... 15
§ 28 Haftung ........................................................................................................................... 15
§ 29 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 16
§ 30 Gebühren ....................................................................................................................... 16
§ 31 Inkrafttreten .................................................................................................................... 16
Anlage zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rumbach ..................................................... 17 Belegungsplan ........................................................................................................................ 17
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Rumbach gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Rumbach steht und von ihr verwaltet wird.
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Rumbach. (2) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Rumbach waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde Rumbach geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemein-de Rumbach ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Rumbach ge-wohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen wer-den.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen o-der Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde Rumbach zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab-gelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Rumbach in andere Grabstätten umgebettet.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Rumbach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil herge-richtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr-räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabher-richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach ia) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder ib) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an-derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Friedhofsverwaltung kann eine Berechtigungskarte für die zugelassenen Gewerbetreiben-den ausstellen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Die Bestattung einer Leiche ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Die Beisetzung einer Asche ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Beisetzung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkun-de, und bei Urnenbeisetzungen zusätzlich die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungs-anlage über die Einäscherung, beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Bestatter fest. Eine Bestattung oder Beisetzung erfolgt grundsätzlich erst zwei Werktage nach der Anmeldung des Bestattungsfalles. Bei Todesfällen an einem Freitag oder Samstag kann erst ab dem darauffolgenden Dienstag eine Bestattung oder Beisetzung erfolgen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden die Aschen auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnen-Reihengrabstätte beigesetzt.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ih-rem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwal-tung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge / Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheit-lichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen biologisch abbaubar sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen in Gräbern für Erdbestattungen (Felder A, B, C, D, E und F) beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in Urnengräbern (Felder U, R und BU) beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften (u.a. § 17 Abs. 1 S. 1 BestG), der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen in-nerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringen-den öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in ei-ne andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zuläs-sig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach (3) Wird bei Vorliegen eines Sterbefalles die Beisetzung in eine Wahlgrabstätte wegen der noch bestehenden Ruhefrist der einfach bestatteten Asche verhindert, kann auf Antrag die Umbettung und Wiederbeisetzung im gleichen Grab in Form einer Beistellung vorgenommen werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines ge-werblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, c) Spezielle Wahlgräber,
d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Ehrengrabstätten sind hiervon ausge-nommen. (5) Auf dem alten Friedhofsteil oberhalb der Friedhofsmauer (Felder A, B, C und K) dürfen keine weiteren Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen mit Ausnahme von Angehörigen des ersten Grades sowie der Ehegatten/Lebenspartner der Verstorbenen. In besonderen Fällen können Aus-nahmen durch Genehmigung des Ortsbürgermeisters oder in seiner Vertretung die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis zugelassen werden.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Leichen oder Aschen dürfen beigesetzt werden – außer in Fällen des § 7 Abs. 5 –
a) in Reihengrabstätten (2,00 m x 1,00 m) 1 Leiche oder 1 Asche
b) in Urnen-Reihengrabstätten (1,00 m x 1,00 m) 1 Asche (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Lage der Grabstätte wird vom Friedhofsträger festgelegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Urnen-Reihengrabstätten können auch im Rasen- und Baumfeld vergeben werden. Hierbei sind die Vorschriften des § 15 zu beachten. (3) Es werden Einzelgrabstätten für Verstorbene jeder Altersstufe eingerichtet. (4) Das Abräumen von Einzelgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Leichen oder Aschen dürfen beigesetzt werden – außer in Fällen des § 7 Abs. 5 –
a) in Wahlgrabstätten – 1 Grabstelle – (2,00 m x 1,00 m) aa) als Einfachgrab: 1 Leiche oder 1 Asche ab) als Beistellung: zusätzlich 2 Aschen
b) in Urnen-Wahlgrabstätten (1,00 m x 1,00 m) ba) mit 2 Stellen: 2 Aschen bb) als Beistellung: zusätzlich 2 Aschen (2) Wahl- und Urnen-Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nut-zungsberechtigten bestimmt wird. Die Nutzungszeit ist gleich der Ruhezeit, die in § 10 geregelt ist. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Ausnahmen sind in § 15 geregelt. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Einfachgrabstätten vergeben. Die Anzahl der Belegungen richtet sich nach § 14 Abs. 1 a). Urnen-Wahlgrabstätten werden als Einfachgräber vergeben. Die Anzahl der Belegungen richtet sich nach § 14 Abs. 1 b). (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungs-mäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zah-lenden Gebühren. Zur Aufrechterhaltung der Grabpflege kann das Nutzungsrecht für eine kürzere Dauer, mindestens 10 Jahre verlängert werden.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben,
g) sonstige mit den Verstorbenen verwandten Personen,
h) auf sonstige Personen, die in das Nutzungsrecht eintreten möchten. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las-sen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Spezielle Gräber
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden – außer in Fällen des § 7 Abs. 5 –
a) in Urnen-Reihengrabstätten im Rasenfeld (0,80 m x 0,80 m) 1 Asche
b) in Urnen-Wahlgrabstätten im Rasenfeld mit 2 Stellen (0,80 m x 0,80 m) 2 Aschen
c) in Urnen-Reihengrabstätten im Baumfeld (0,50 m x 0,50 m) 1 Asche (2) Urnen-Wahlgrabstätten im Rasenfeld sind Aschenstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Nutzungszeit ist gleich der Ruhezeit, die in § 10 geregelt ist. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (3) Die Pflege des Grabes im Rasen- und Baumfeld wird von der Ortsgemeinde Rumbach über-nommen. (4) Für Urnen-Wahlgrabstätten im Rasenfeld gelten die Vorschriften des § 14 entsprechend. Für Urnen-Reihengrabstätten im Rasen- und Baumfeld sind die Vorschriften des § 13 zu beachten.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grab-felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. Die Grabfelder A, B, C, F und K unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Für die Grabfelder D, E, U, R und BU gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften. (2) Die Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. Der Belegungsplan ist als Anlage die-ser Satzung beigefügt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestal-tungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungs-vorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (3) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 19 Abs. h) ist zu beachten.
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur wetterbeständige Werkstoffe, das heißt Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Für Grabmale nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs-und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille und Kunststoff. c) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe Steine sind für Grabmale zugelassen.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach
d) Die Bearbeitung soll ringsum gleichwertig sein. Der Grund von Reliefschriften darf nicht getönt sein; schlichte, auf den Werkstoff abgestimmte Metallschriften (bronze oder versilbert) sind er-laubt.
e) Grabeinfassungen sind in Grabfeldern D und E nicht zulässig. Um die Grabstätte werden von der Gemeinde flachliegende, rote, sandsteinfarbige Wegeplatten verlegt. Die durch die Verle-gung der Platten entstehenden Kosten sind von den Nutzungs- und Verfügungsberechtigten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. f) Bei Grabstätten sind Teilabdeckungen von maximal zwei Drittel der Grabfläche zugelassen. Die Restfläche der Grabstätte soll bepflanzt werden. Ausnahmen können auf Antrag durch den Ortsbürgermeister oder in seiner Vertretung den Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis zugelassen werden.
g) Auf Rasen- und Baumfeldern ist das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck nur bis maximal 4 Wochen nach der Bestattung erlaubt.
h) Eine Bepflanzung ist – mit Ausnahme des Rasen- und Baumfeldes – zulässig. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist: ha) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, hb) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, losen Steinen, Metall, Holzbohlen, oder ähnli-chem, hc) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen. (2) Auf Grabstätten – mit Ausnahme der speziellen Urnen-Grabstätten – sind Grabmale mit folgen-den Maßen zulässig: Höhe 1,00 m, Breite bis maximal 70 % der Grabbreite, Mindeststärke 0,12 m (3) Auf speziellen Urnen-Grabstätten sind folgende Grabmale zulässig:
a) Urnen-Grabstätte im Rasenfeld: Pro Grabstätte ist eine liegende Namenstafel mit folgenden Maßen zulässig: Breite 0,40 m, Länge 0,40 m, Stärke 0,08 m bis 0,10 m Bei der Namenstafel muss die Schrift vertieft im Stein angelegt werden. Die Platte ist niveau-gleich zu verlegen.
b) Urnen-Grabstätte im Baumfeld: Eine Kennzeichnung der Grabstätte im Baumfeld ist nicht zugelassen. Vor den Bäumen wird eine Tafel errichtet, auf der Gedenktafeln mit einer Größe von maximal 120 x 60 mm, ange-bracht werden können. Die Befestigung der Namensschilder darf nur durch nach § 6 zertifizier-te Unternehmen erfolgen. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sons-tige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung mit der Er-klärung anzuzeigen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf zwei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf der zwei Monate darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Fried-hofssatzung bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüg-liche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonsti-ge bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jähr-lich (im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst). Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät-ten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen be-rechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, die-se Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Auf-forderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Ver-pflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Fried-hofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Nutzungsberechtigten vorzei-tig zurückgegeben werden. Hierzu ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ab-lauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu entrichten, soweit die Pflege nicht gemäß § 15 Abs. 3 dem Friedhofsträger obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen aus triftigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn die geord-nete Bewirtschaftung des Friedhofs eine Teilrückgabe zulässt oder Wiederbelegungen der Grab-stätte nach Ablauf der Ruhefristen nicht möglich sind.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu-weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ver-antwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten in-nerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Friedhofsabfälle sind nach Grünabfällen, Kunststoffen, Metallen, Papier und Pappe sowie Restmüll zu trennen und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu deponieren.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 2 und auf 20 Jahre nach
§ 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jah-
res nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Friedhofssatzung Ortsgemeinde Rumbach
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
- 14. die Friedhofsabfälle entgegen § 24 Abs. 7 deponiert oder unsachgemäß ablagert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.04.2005 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Rumbach, den 19.04.2024
Anlage zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rumbach vom 19.04.2024 Belegungsplan
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rumbach vom 19.04.2024
vom 13.08.2026
Der Gemeinderat von Rumbach hat
auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)
in seiner öffentlichen Sitzung am 24.03.2026 folgende Satzung beschlossen:
- 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rumbach vom 19.04.2024
Artikel 1
§ 19 Abs. 3 b) wird wie folgt geändert:
Urnen-Grabstätte im Baumfeld:
Eine Kennzeichnung der Grabstätte im Baumfeld ist nicht zugelassen. Vor den Bäumen wird eine Namensstele errichtet, auf der Gedenktafeln in Bronze mit einer Größe von 12 x 8 cm, angebracht werden können. Auf Wunsch kann die Grabnummer auf der Gedenktafel vermerkt werden, um die Zugehörigkeit zur entsprechenden Grabstätte zu kennzeichnen. Die Befestigung der Namensschilder darf nur durch nach § 6 zertifizierte Unternehmen erfolgen.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rumbach, den 13.08.2026
Ralf Weber Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rumbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rumbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Rumbach (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: