Friedhofsgebühren Niederschlettenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Niederschlettenbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 76891

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.03.2022 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Niederschlettenbach vom 16.03.2022 Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 33 der Friedhofssatzung vom 12.01.1987 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14.05.2010, in seiner Sitzung vom 09. März 2022 folgende Satzung beschlossen: Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze er­ geben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
  3. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried­ hofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  4. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  5. 1. Diese Satzung tritt am 01. April 2022 in Kraft.
  6. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.11.2014 außer Kraft. §1 Allgemeines §2 Gebührenschuldner §3 Entstehung und Ansprüche der Fälligkeit §4 Inkrafttreten Thomas Pietsch Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niederschlettenbach vom 16.03.2022 I. Reihengrabstätten (Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 30 Jahre) 300.00 Euro 410.00 Euro 270,00 Euro 400,00 Euro
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene (Nutzungsdauer 20 Jahre)
  3. 3. Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 20 Jahre) II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  4. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 40 Jahre) aa) eine Einzelgrabstätte ab) eine Doppelgrabstätte ac) jede weitere Wahlgrabstätte b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst, b bei späteren Bestattungen je Jahr ba) eine Einzelgrabstätte bb) eine Doppelgrabstätte bc) jede weitere Grabstätte c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
  5. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 20 Jahre) aa) mit 2 Grabstellen bb) mit 4 Grabstellen
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr aa) mit 2 Grabstelien bb) mit 4 Grabstellen 720,00 Euro 1.440,00 Euro 720,00 Euro 18.00 Euro 36.00 Euro 18.00 Euro 300.00 Euro 480.00 Euro 15.00 Euro 24.00 Euro
    • c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst, a) erhoben
  1. 3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnen­ wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 20 Jahre) für aa) mit 2 Grabstellen bb) mit 4 Grabstellen 480.00 Euro 650.00 Euro
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) mit 2 Grabstellen bb) mit 4 Grabstellen 24,00 Euro 32,50 Euro
    • c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. III. Anonyme Urnengrabstätten Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 20 Jahre) 270,00 Euro IV. Beistellung von Urnen in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Beistellung einer Urne in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 160,00 Euro V. Ausheben und Schließen der Gräber
  2. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
    • a) bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung
    • d) Rasenurnenbeisetzung je Beisetzung 330.00 Euro 600.00 Euro 145.00 Euro 145,00 Euro
  3. 2. Wahlgräber -Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
    • a) eine einstellige Wahlgrabstätte
    • b) zweistellige Wahlgrabstätte für die erste Bestattung für die zweite Bestattung
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 600,00 Euro 600,00 Euro 600.00 Euro 145.00 Euro
  4. 3. Wahlgräber -Tiefgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
    • a) einstellige Wahlgrabstätte für erste Bestattung in der Tiefe für zweite Bestattung
    • b) zweistellige Wahlgrabstätte für Bestattungen in der Tiefe für zweite Bestattung
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 715.00 Euro 600.00 Euro 715.00 Euro 600.00 Euro 145.00 Euro
  1. 4. Urnenwahlgräber je Beisetzung (§15 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 145,00 Euro
  2. 5. Rasenurnenwahlgräber je Beisetzung (§ 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 145,00 Euro
  3. 6. anonyme Urnengrabstätte je Beisetzung (§ 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 145,00 Euro
  4. 7. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag berechnet von 25 v.H. VI, Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
  5. 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit aa) bis zu 15 Jahren ab) von mehr als 15 Jahren b) vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit 520.00 Euro 410.00 Euro ba) bis 5 Jahren bb) von 5 bis 20 Jahren bc) von mehr als 20 Jahren Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnah­ men erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle ist die Gebühr nach Buchstabe aa) bzw. ba) zu berechnen. 770.00 Euro 520.00 Euro 410.00 Euro
    • c) für das Ausgraben von Aschen 310,00 Euro
  6. 2. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben aus der Tiefe um
  7. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wieder­ beisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt V erhoben. 50 v.H. VII. Benutzung der Leichenhalle
  8. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche
    • b) einer Urne 220.00 Euro 170.00 Euro
  9. 2. Reinigung der Leichenhalle Vlll. Aufstellen von Grabmalen 35,00 Euro Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales 25,00 Euro
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederschlettenbach vom 16.03.2022 Der Gemeinderat Niederschlettenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs, 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung vom 09. März 2022 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten

§ 16 – Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

§ 28 – Haftung

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

§ 30 – Gebühren

§ 31 – Inkrafttreten

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Niederschlettenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck/ Bestattungsanspruch (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Niederschlettenbach. (2) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
    • a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
    • b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
    • c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. ein Elternteil Einwohner in der Gemeinde ist oder
    • d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege­ oder ähnlichen Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder andere Zwecke gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG- (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf Ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  2. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Flilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbebetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
    • b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen, Beisetzung oder Gedenkfeiern störende Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen du Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • g) Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
    • h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
    • i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit der Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §6 Ausfuhren gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegen­ heiten vom 27.10.2009, (GVBI. Nr 17 vom 30.09.2009 S. 355), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, sie müssen die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen, (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. §10 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Aschen für Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, Rasen-Urnenreihengrabstätten Rasen- Urnenwahlgrabstätten und anonyme Urnengrabstätten 20 Jahre. §11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Voriiegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen­ grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um bettu ng. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  4. 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten,
    • b) Wahlgrabstätten,
    • c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
    • d) Rasen-Urnenreihengrabstätten und Rasen-Urnenwahlgrabstätten,
    • e) anonyme Urnengrabstätten,
    • f) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. (4) Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Nutzungsberechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich. §13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene jeder Altersstufe. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Flinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. §14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage sich aus dem für den Friedhof geltenden Belegungsplan ergibt. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Bestattungsfalles verliehen. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben, als Einfach­ oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Zusätzlich können in einer Wahlgrabstätte 1 Urne je Grabstelle in Form einer Beistellung bestattet werden. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann dreimal für die gesamte Wahlgrabstätte, für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag, nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Bei Wiedererwerb kann abweichend von Abs. 1 Satz zur Aufrechterhaltung der Grabpflege eine kürzere Nutzungsdauer (mindestens 10 Jahre) gewählt werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend,
  5. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • d) auf die Eltern,
    • e) auf die Geschwister,
    • f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um­ schreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfailes über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. §15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
    • a) in Urnenreihengrabstätten (1,00 m x 1,00 m), 1 Asche
    • b) in Urnenwahlgrabstätten (1,00 m x 1,00 m), 2 Aschen
    • c) in Urnenwahigrabstätten (1,00 m x 1,00 m), 4 Aschen
    • d) in anonymen Urnengrabstätten
    • e) in Reihengrabstätten 1 Asche
    • f) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen siehe § 14 Abs. 3
    • g) Rasen-Urnenreihengrabstätten (0,80 m x 0,80 m), 1 Asche
    • h) Rasen-Urnenwahlgrabstätten (0,80 m x 0,80 m), 2 Aschen
    • i) Rasen-Urnenwahlgrabstätten (0,80 m x 0,80 m), 4 Aschen (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Für Rasen-Urnenreihen- sowie Rasen-Urnenwahlgrabstätten gelten die Abs. 2 bzw. 3 entsprechend. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen, (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten, mit Ausnahme der anonymen Urnenbeisetzungen. (7) Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie aus organischen Schadstoffen freien Materialen bestehen, verwendet werden. (8) Die Vorschriften der §§ 18-28 gelten nicht für anonyme Urnengräber. §16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
  6. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale §17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Rasenurnengrabfeld eingerichtet. (3) Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragstellen zu unterzeichnen. §18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Grababdeckungen und Grabplatten sind nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung im gesamten Friedhofsbereich zulässig. §19 Besondere Gestaltungsvorschriften Auf Rasengrabstätten dürfen keine Einfassungen und Abdeckplatten errichtet werden. Ebenso ist eine Bepflanzung nicht zugelassen. Zugelassen ist lediglich eine liegende Namenstafel in der Größe 40 x 40 cm und eine Dicke von 8-10 cm. Diese ist niveaugleich mit dem Rasenfeld zu verlegen. Die Schriften der Namenstafel müssen vertieft angelegt werden. Bis 4 Wochen nach der Bestattung darf Grabschmuck auf den Gedenksteinen abgelegt werden. Nach 4 Wochen hat der Nutzungsberechtigte den Blumen- und Grabschmuck von der Grabstelle zu entfernen. Im Übrigen gilt für Rasengrabstätten §18 entsprechend. §20 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. §21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. §22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. §23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. In diesem Fall hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten für das Abräumen der Grabstätte zu tragen.
  7. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und hochwachsenden Sträuchern auf Grabstätten ist nicht zulässig. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Rasenurnen-Reihengrabstätten, Rasenurnen-Wahlgrabstätten und anonyme Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Hierzu gehören die gärtnerische Pflege der Rasenflächen sowie das Beseitigen von Nachsackungen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Friedhofsabfälle sind nach Grünabfällen, Kunststoffen, Metallen, Papier sowie Restmüll zu trennen und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu deponieren. §25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  8. 8. Leichenhalle §26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind, (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften §27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 40 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. §28 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. §29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  9. 10. Friedhofsabfälle nicht ordnungsgemäß trennt (§ 24 Abs. 6),
  10. 11. Grabstätten entgegen § 18 und §19 gestaltet oder bepflanzt.
  11. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  12. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1,000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Diese Satzung tritt am 01. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12.01.1987, ihre Änderungssatzungen vom 15.01.2007 und 14.05.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Niederschlettenbach, den 16.03.2022 §30 Gebühren §31 Inkrafttreten
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Niederschlettenbach

1. Satzung vom 03.03.2023

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Niederschlettenbach vom 16.03.2022

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung in seiner Sitzung am 08.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Umsatzsteuer

(1) Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer dem Gebührenschuldner auferlegt.

(2) Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr.

(3) Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

§ 4 Inkrafttreten wird zu § 5.

Artikel 2

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Niederschlettenbach, den 03.03.2023

Thomas Pietsch Ortsbürgermeister