🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.07.2022 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Bundenthal vom 20.07.2007
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 29 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten
Der Gemeinderat von Bundenthal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Bundenthal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde Bundenthal. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zweck gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen der/des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabpflege, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig auch den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/ die jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich darauf auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen Zwecken als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten oder anonyme Urnengrabstätten,
d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatten den schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 12 Monate vorher öffentlich besteht und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nur anländlich eines Bestattungsfalles erworben werden. (2) Es wird eine Urkunde oder ein Bescheid, die/der Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Im Grabfeld E des beigeführten Planes sind Tiefgräber nicht zugelassen. In Wahlgrabstätten dürfen bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigestellt werden. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann dreimal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Zur Aufrechterhaltung der Grabpflege ist eine kürzere Verlängerung, jedoch mindestens 10 Jahre möglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Falls seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge mit deren Zustimmung über:
a) der Ehegatte,
b) die Kinder,
c) die Eltern,
d) der sonstige Sorgeberechtigte,
e) die Geschwister,
f) die Großeltern,
g) die Enkelkinder,
h) sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgrabstätten erfolgt keine anteilige Erstattung der gezahlten Nutzungsgebühr. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in anonymen Urnengrabstätten 1 Ascheb) in Urnenreihengrabstätten 1 Asche,
c) in Urnenwahlgrabstätten 2 Aschen,
d) in Reihengrabstätten 1 Asche,
e) in Wahlgrabstätten bis zu 1 Asche je Grabstelle und 2 Aschen je Grabstelle in Form einer
Beistellung
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechen auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 26) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 27) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt, der dieser Satzung als Anlage beigefegt ist. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 19
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale auf Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabeinfassungen sind auf dem neuen Teil des Friedhofes (Grabfeld D und E) nicht zulässig. Grabbeete müssen dort niveaugleich mit den Wegen zwischen den einzelnen Grabstellen angelegt werden.
Die Grabstätten werden von der Gemeinde durch Plattenbelag abgegrenzt. Durch den Plattenbelag entstehende Kosten sind von den Nutzungsberechtigten nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu bezahlen.
(2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und 2 sowie auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 21
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändernvon Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in
das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Vorschriften des § 25 und 28 keinen besonderen Anforderungen.
§ 27
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten im Grabfeld E sind nicht zulässig. Zugelassen sind nur Teilabdeckungen von maximal 50% der Grabfläche. Die Restflächen der Grabstätte sollen bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbe-
sondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Im Übrigen geltenden die Bestimmungen des § 25 und 28 entsprechend.
§ 28
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten zu lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 29
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besondern Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 nicht einhalt,
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 28)
- 12. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27.04.1992 sowie die Änderungssatzung vom 22.08.1997 außer Kraft.
Bundenthal, den 20.07.2007
Gebuehrenordnung
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bundenthal vom 07.08.2020 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Absatz 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 33 der Friedhofssatzung in seiner Sitzung am 30.06.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried hofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren bescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bundenthal vom 27.10.2017 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bundenthal vom 07.08.2020 I. Reihengrabstättena) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene (Nutzungsdauer 30 Jahre)
b) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene (Nutzungsdauer 20 Jahre)
c) Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte (1 Asche, Nutzungsdauer 20 Jahre) II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 40 Jahre) ab) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 40 Jahre) ac) jede weitere Grabstätte (Nutzungsdauer 40 Jahre)
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst, a bei späteren Bestattungen je Jahr fürba) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättebc) jede weitere Grabstättec) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben. 2.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstättefür die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (2 Aschen, Nutzungs dauer 20 Jahre)
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr ba) 2 Aschenc) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) und b) erhoben. 3.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnengrabstättenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Rasenurnenwahlgrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre, 2 Aschen) 720.00 Euro 240.00 Euro 600.00 Euro 960.00 Euro 1.920,00 Euro 960,00 Euro 24.00 Euro 48.00 Euro 24.00 Euro 240,00 Euro 12,00 Euro 600,00 Eurob) Verlängerung des Nutzungsrechts (Rasenurnenwahlgräber) nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr fürba) eine Rasenwahlgrabstätte (2 Aschen)
- c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnen- Grabstätte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung fürca) eine Rasenurnenwahlgrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre, 2 Aschen) Anonyme Urnengrabstätten Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung (Nutzungsdauer 20 Jahre) Beistellung von Urnen in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Beistellung einer Urne in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Ausheben und Schließen der Gräber Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
- a) für Verstorbeneb) Urnenbeisetzung, je Beisetzung Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
- a) Einzelgrabstelleb) Doppelgrabstellefür die erste Bestattung für die zweite Bestattungc) Urnenbeisetzung je Beisetzung Wahlgräber - Tiefgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
- a) Einzelgrabstellefür die erste Bestattung in der Tiefe für die zweite Bestattungb) Doppelgrabstellen für Beisetzungen in der Tiefe jefür weitere Bestattungen jec) Urnenbeisetzung je Beisetzung 30,00 Euro 600,00 Euro 600,00 Euro 240,00 Euro 600.00 Euro 250.00 Euro 600,00 Euro 600,00 Euro 600.00 Euro 250.00 Euro 1.200,00 Euro 600,00 Euro 1.200,00 Euro 600.00 Euro 250.00 Euro 250,00 Euro Urnenreihen- und -wahlgräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Anonyme Urnengrabstätten (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) 250,00 Euro
6. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feier tagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v.H. VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 1. bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leichea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeitaa) bis zu 20 Jahrenab) von mehr als 20 Jahren 725.00 Euro 580.00 Eurob) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeitba) bis 5 Jahrebb) von 5 bis 20 Jahrenbc) von mehr als 20 Jahren 1.815.00 Euro 1.452.00 Euro 990,00 Euro Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist innerhalb der Gemeinde nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle ist die Gebühr nach Buchstabe aa) und ba) zu berechnen.
c) für das Ausgraben von Aschen 583,00 Euro 2. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben aus der Tiefe um 50 v.H. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wieder beisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt V erhoben. VII. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche bis zu 4 Tagen für jeden weiteren Tag 250,00 Euro 50,00 Eurob) einer Urne bis zu 10 Tagen für jeden weiteren Tag 250,00 Euro 35,00 Euro Die Gebühr für die Reinigung der Leichenhalle ist im Betrag, den der Bürgerverein Bundenthal erhält, enthalten. VIII. Sonstige Gebühren Neuanlage einer Grabstelle mit Platten (Grabfeld D und E) Neuanlage einer Grabstelle mit Platten (Urnengräber) Neuanlage einer Grabstelle mit Rasenbordsteinen 250.00 Euro 235.00 Euro 110.00 Euro
IX. Entfernung von Grabmalen Gebühr für Entfernen, Abtransport und Entsorgung von Grabmalen, Grabeinfassungen undsonstigen baulichen Anlagen pro Arbeitsstunde 50,00 Euro X. Aufstellen von Grabmalen Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales gemäß § 21 der Friedhofssatzung 30,00 Euro
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Satzung vom 23.01.2023
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Bundenthal vom 17.08.2020 zuletzt geändert durch Satzung vom 15.06.2022
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) in Verbindung mit den §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) unddes § 33 der Friedhofssatzung in seiner Sitzung am 21.12.2022 folgende Satzungbeschlossen:
Artikel 1
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Umsatzsteuer
(1) Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer dem Gebührenschuldner auferlegt.
(2) Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr.
(3) Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
§ 4 Inkrafttreten wird zu § 5.
Artikel 2
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Bundenthal, den 23.01.2023
Daniël Frey Ortsbürgermeister
Aenderungssatzung der Bundenthal
1. Satzung vom 15.06.2022 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bundenthal vom 07.08.2020 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des
§ 33 der Friedhofssatzung in seiner Sitzung am 17.05.2022 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 – Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bundenthal vom 07.08.2020
VII. (Benutzung der Leichenhalle) erhält folgende Fassung: VII. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrunga) einer Leiche bis zu 4 Tagen für jeden weiteren Tagb) einer Urne bis zu 10 Tagen für jeden weiteren Tag 250,00 Euro 50.00 Euro 250,00 Euro 35.00 Euro
Artikel 2 – Die Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die geänderten Teile der Satzung über
die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bundenthal vom 07.08.2020 außer Kraft.
Aenderungssatzung der Bundenthal
2. Satzung vom 14.04.2014 zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Bundenthal vom 20.07.2007 Der Ortsgemeinderat der Gemeinde Bundenthal hat auf Grund des § 24 der Gemeinde ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 17.03.2014 folgende Satzung beschlossen: (1) Im südwestlich gelegenen Grabfeld E in Reihe 7 (oberste Reihe des Friedhofes) wird ein Urnengrabfeld für Rasenbestattungen ausgewiesen. (2) Es werden Rasen-Urnenreihengrabstätten (1 Asche) sowie Rasen-Urnenwahlgrab stätten mit 2 und 4 Grabstellen angelegt. (3) Auf Rasengrabstätten dürfen keine Einfassungen und Abdeckplatten errichtet werden. Zugelassen ist eine liegende Namenstafel in der Größe 40 cm x 40 cm und einer Dicke von 8-10 cm. Schriften müssen vertieft angelegt werden. Die Platten sind niveaugleich zu verlegen. Bis 4 Wochen nach der Bestattung darf Grabschmuck auf der Grabstelle abgelegt werden. Nach Ablauf von 4 Wochen haben die Angehörigen den Blumen- und Kranzschmuck von der Grabstelle zu entfernen. Kränze, Blumenschmuck, Vasen und Grablichter dürfen danach nur auf einer eigens hierfür ausgewiesenen Fläche aufgestellt werden. Im Bereich des Rasengrabfeldes dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freien Materialien bestehen, verwendet werden. (4) Im Übrigen gelten für Rasengrabstätten die Vorschriften für Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
Artikel 1 – Nach § 27 wird folgender § 27 a angefügt:
Rase n g ra bstätte n
Artikel 2 – Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft.
oifgang Morio Ortsbürgermeister
Aenderungssatzung der Bundenthal
1. Satzung vom 22.12.2009 zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bundenthal vom 20.07.2007 Der Ortsgemeinderat der Gemeinde Bundenthal hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 8.Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
- 1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabpflege, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere — ausgenommen Blindenhunde — mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
- i) gewerbemäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigen liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 2. § 6 erhält folgender Fassung: (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig auch den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBI. Nr. 17 vom 30.09.2009 5 355) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurück genommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
Artikel 2 – Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
geänderten Teile der Friedhofssatzung vom 20.07.2007 außer Kraft. nthal, den 22.12.2009 Ifgang Mono Ortsbürgermeister
Aenderungssatzung der Bundenthal
3. Satzung vom 22.10.2015 zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Bundenthal vom 20.07.2007 Der Ortsgemeinderat der Gemeinde Bundenthal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung vom 22.09.2015 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
1.
§ 10 Ruhezeit erhält folgende Fassung:
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Aschen für Rasen-Urnenreihengrabstätten (1 Asche) und Rasen-Urnenwahlgrabstätten mit 2 und 4 Grabstellen im Grabfeld E 20 Jahre. (3) Bei bereits vergebenen Grabstellen (Rasen-Urnenreihengrabstätten, Rasen-Urnenwahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten) im Grabfeld E mit einer Ruhezeit von 30 Jahren kann auf Antrag die Ruhezeit auf 20 Jahre, bei anteiliger Rückerstattung der Grabnutzungsentgelte, verkürzt werden. (4) Für die Berechnung der Rückerstattung der anteiligen Grabnutzungsentgelte gilt das Antragsdatum auf Verkürzung der Ruhezeit; es erfolgt jeweils eine individuelle Berechnung. Die Höhe der zu erstattenden Entgelte/Jahr richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzung, die bei der Erstverleihung der Ruhezeit für die Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Gültigkeit hatte. 2.
§ 15 Urnengrabstätten erhält folgende Fassung:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in anonymen Urnengrabstätten 1 Asche
b) in Urnenreihengrabstätten 1 Asche
c) in Urnenwahlgrabstätten 2 Aschen
d) in Reihengrabstätten 1 Asche
e) in Wahlgrabstätten bis zu 1 Asche je Grabstelle und 2 Aschen je Grabstelle in Form einer Beistellung
f) in Rasen-Urnenreihengrabstätten 1 Asche
g) in Rasen-Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen
(2) Urnenreihengrabstätten (Rasenfeld und Normalfeld) sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Abweichend hiervon wird für das Grabfeld E auf Antrag ein Nutzungsrecht für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (Rasenfeld und Normalfeld) für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Bei bereits vergebenen reinen Urnengrabstätten im Grabfeld E mit einer Nutzungszeit von 40 Jahren kann auf Antrag die Nutzungszeit auf 20 Jahre, bei anteiliger Rückerstattung der Grabnutzungsentgelte, verkürzt werden. Die Nutzungszeit wird in diesem Fall der Ruhezeit angepasst. (4) Für die Berechnung der Rückerstattung der anteiligen Grabnutzungsentgelte gilt das Antragsdatum auf Verkürzung der Nutzungszeit; es erfolgt jeweils eine individuelle Berechnung. Die Höhe der zu erstattenden Entgelte/Jahr richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzung, die bei der Erstverleihung des Nutzungsrechtes für die Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (Rasenfeld und Normalfeld) Gültigkeit hatte. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlagen über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 3.
§ 27 a Rasengrabstätten erhält folgende Fassung:
(1) Im südwestlich gelegenen Grabfeld E in Reihe 7 (oberste Reihe des Friedhofs) wird ein Urnengrabfeld für Rasenbestattungen ausgewiesen. (2) Es werden Rasen-Urnenreihengrabstätten (1 Asche) sowie Rasen-Urnenwahlgrabstätten mit 2 Grabstellen angelegt. (3) Auf Rasengrabstätten dürfen keine Einfassungen und Abdeckplatten errichtet werden. Zugelassen ist eine liegende Namenstafel in der Größe 40 cm x 40 cm und einer Dicke von 8-10 cm. Schriften müssen vertieft angelegt werden. Die Platten sind niveaugleich zu verlegen. Bis 4 Wochen nach der Bestattung darf Grabschmuck auf der Grabstelle abgelegt werden. Nach Ablauf von 4 Wochen haben die Angehörigen den Blumen- und Kranzschmuck von der Grabstelle zu entfernen. Kränze, Blumenschmuck, Vasen und Grablichter dürfen danach nur auf einer eigens hierfür ausgewiesenen Fläche aufgestellt werden.
enthal, den 22.10.2015 orio Ortsbürgermeister Im Bereich des Rasengrabfeldes dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freien Materialien bestehen, verwendet werden. (4) Im Übrigen gelten für Rasengrabstätten die Vorschriften für Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die geänderten Teile der Friedhofssatzung vom 20.07.2007 und der 2. Änderungssatzung vom 14.04.2014 außer Kraft.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Bundenthal (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: