Friedhofsgebühren Niederbreitbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Niederbreitbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 56589

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
770,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 650 € + Zuschlag einmalig 120 €
📄 § 2 Ziff. I.1.b) GebS (Einzelgrabstätte ab vollendetem 8. Lebensjahr)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Plätze
1.680,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: GebS bepreist nur Doppelgrabstätten (2 Stellen); kein Einzelwahlgrab-Tarif ausgewiesen
💡 Umgerechnet: 840 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.680 € für 2 Grabstellen (= Ø 840 € je Person / Stelle)
📄 § 3 Ziff. 1 GebS (Doppelgrabstätte 2,00 m x 2,00 m)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
660,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 600 € + Zuschlag einmalig 60 €
📄 § 2 Ziff. I.2 GebS (Urneneinzelgrabstätte)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
660,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 600 € + Zuschlag einmalig 60 €
📄 § 3 Ziff. 2.a) GebS (Urnenwahlgrabstätte)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
590,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 590 € · Urne: 340 €
📄 § 4 Ziff. 1.b) und 1.c) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
140,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niederbreitbach, Stand 2023

Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Niederbreitbach

Der Ortsgemeinderat Niederbreitbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ………………………………………………………………… 1

§ 2 Überlassung von Einzelgrabstätten………………………………………..... 1

§ 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

sowie deren Verlängerung …………………………………………………. 2

§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren) ………………. 2

§ 5 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ……………………….. 3

§ 6 Benutzung der Friedhofshalle ………………………………………………. 3

§ 7 Einebnung / Entfernen von Grabstätten …………………………………….. 3

§ 8 Sonstige Gebühren …………………………………………………………... 3

§ 9 Gebührenschuldner ………………………………………………………….. 3

§ 10 Fälligkeit ………………………………………………………………….. 4

§ 11 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes ……………………………… 4

§ 12 Bestattung von Ortsfremden ……………………………………………….. 4

§ 13 In-Kraft-Treten …………………………………………………………… 4

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Überlassung von Einzelgrabstätten

I. Einzelgrabstätten (früher Reihengrabstätten)

  1. 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 300,00 Euro

b) vom vollendeten 8. Lebensjahr ab 650,00 Euro

  1. 2. Überlassung einer Urneneinzelgrabstätte 600,00 Euro
  2. 3. Überlassung einer Urneneinzelgrabstätte als Rasengrabstätte 1.100,00 Euro
  3. 4. Überlassung einer Erd-Einzelgrabstätte als Rasengrabstätte 1.900,00 Euro II. Gemischte Grabstätten (Einzelgrab, zusätzlich Urne) Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Jahr Verlängerung des Nutzungsrechtes 17,00 Euro

§ 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sowie deren Verlängerung

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

für eine Doppelgrabstätte (2,00 m x 2,00 m)

1.500,00 Euro für eine Doppelgrabstätte (2,80 m x 2,40 m) 1.620,00 Euro Diese Grabstätten werden ab 01.01.2011 nicht mehr zugelassen (nur noch weitere Belegungen der vorhandenen Grabstätten).

für eine Doppelgrabstätte (2,50 m x 2,10 m, Waldfriedhof) 1.440,00 Euro

für eine Urnendoppelgrabstätte als Rasengrabstätte 2.200,00 Euro für eine Doppelgrabstätte als Rasengrabstätte 3.800,00 Euro

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 600,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

ba) Urnen 23,00 Euro

bb) Urnenrasengräber 26,50 Euro

bc) Wahlgrabstätten

(Urne im Doppelgrab Erdbestattung - Größe: 2,00 m x 2,00 m) 41,00 Euro

bd) Wahlgrabstätten Doppelgrab Größe: 2,80 m x 2,40 m 54,00 Euro

be) Wahlgrabstätten Doppelgrab - Größe: 2,50 m x 2,10 m, Waldfriedhof) 48,00 Euro

bf) Doppelgrab als Rasengrab 100,00 Euro

§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)

  1. 1. Einzelgräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
    • a) bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 310,00 Euro
    • b) vom vollendeten 8. Lebensjahr ab 590,00 Euro
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 340,00 Euro
  1. 2. Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Doppel- und weitere Grabstellen für erste Bestattung 590,00 Euro

und jede weitere Bestattung 630,00 Euro

b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 340,00 Euro

§ 5 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen direkt an den Unternehmer zu entrichten.

§ 6 Benutzung der Friedhofshalle

Trauerhalle

pauschal 140,00 Euro

§ 7 Einebnung / Entfernen von Grabstätten

Die Gebühr für die Einebnung von Grabstätten wird zusammen mit den anderen Friedhofsgebühren (Nutzungsrecht und Bestattung) erhoben. Gleichzeitig gelten diese Gebührensätze auch für die Fälle, in denen die Gebühr für die Einebnung / Entfernung nicht im Zusammenhang mit den eigentlichen Friedhofsgebühren erhoben wurde.

Für die Einebnung/ das Entfernen von Grabstätten werden folgenden Gebühren festgesetzt: Einebnung Kindergrab 80,00 Euro Einebnung Einzelgrab 120,00 Euro Einebnung Doppelgrab 180,00 Euro Einebnung Urnengrab 60,00 Euro Entfernung aus Urnenrasengrab 40,00 Euro Entfernung aus Urnendoppelrasengrab

60,00 Euro

§ 8 Sonstige Gebühren

Pflege der Grabstätte bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr für

a) Erdgrabstätten

75,00 Euro

b) Urnengrabstätten

50,00 Euro

Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals wird eine Gebühr von 17,00 Euro festgesetzt.

§ 9 Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
    • a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,
    • b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
  1. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
    • a) der Antragsteller,
    • b) diejenige Person, die sich zur Übernahme der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 10 Fälligkeit
  2. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung.
  3. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 11 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 12 Bestattung von Ortsfremden

Die Erhebung der Gebühren für die Bestattung von Ortsfremden erfolgt durch privatrechtliche Einzelvereinbarungen.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.10.2023 außer Kraft.

56589 Niederbreitbach, den 22.12.2023 Ortsgemeinde Niederbreitbach

Frank Jacke

  1. 1. Ortsbeigeordneter
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.01.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederbreitbach (Friedhof 'Am Rosenberg' mit Waldfriedhof), Stand 2021

Friedhofssatzung

Der Gemeinderat von Niederbreitbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ……………………………………………………… § 1 Geltungsbereich ……………………………………………………………. § 2 Friedhofszweck …………………………………………………………….. § 3 Schließung und Aufhebung ………………………………………………...
  2. 2. Ordnungsvorschriften ………………………………………………………… § 4 Öffnungszeiten ………………………………………………………………. § 5 Verhalten auf dem Friedhof ………………………………………………… § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten …………………………………………..
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ……………………………………….. § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit …………………………….. § 8 Särge ………………………………………………………………………….. § 9 Grabherstellung ………………………………………………………………. § 10 Ruhezeit ……………………………………………………………………… § 11 Umbettungen …………………………………………………………………
  4. 4. Grabstätten ……………………………………………………………………….. § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ……………………………………….. § 13 Einzelgrabstätten …………………………………………………………….. § 13a Gemischte Grabstätten …………………………………………………….. § 13b Einzelgräber als Rasengräber ……………………………………………… 8

§ 14 Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) ………………………………………

§ 14a Doppelgrabstätte als Rasengräber ………………………………………… 10

§ 15 Urnengrabstätten ……………………………………………………………..

§ 15 a) Urnengrabstätten als Rasengräber ……………………………………..

§ 15 b) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber ………………………………..

§ 16 Ehrengrabstätten ……………………………………………………………...

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten ..…………………………………………………….. § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften …………………………………………
  2. 6. Grabmale ……………………………………………………………………………. § 18 Gestaltung der Grabmale (besondere Gestaltungsvorschriften) ………….. § 18 a) Gestaltung der Grabmale (besonderen Gestaltungsvorschriften)

im Bereich des Waldfriedhofes ………………………………….…….

§ 19 Errichtung und Änderung von Grabmalen

………………………………….

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

…………………. ……………………………

§ 21 Verkehrsicherungspflicht für Grabmale

………………………………………

§ 22 Entfernen von Grabmalen

……………………………………………………...

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten ………………………………………. § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ……………………………. § 24 Vernachlässigte Grabstätten ………………………………………………...
  2. 8. Leichenhalle …………………………………………………………………….. § 25 Benutzen der Leichenhalle …………………………………………………...
  3. 9. Schlussvorschriften …………………………………………………………………… § 26 Alte Rechte …………………………………………………………………….. § 27 Haftung ………………………………………………………………………. § 28 Ordnungswidrigkeiten …..………………………………………………………. § 29 Gebühren ….…………………………………………………………………….. § 30 In-Kraft-Treten ….………………………………………………………………..
  4. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Niederbreitbach gelegenen und von der Ortsgemeinde Niederbreitbach verwalteten Friedhof "Am Rosenberg". Die Friedhofsanlage besteht aus dem "Waldfriedhof" und dem "übrigen Teil".

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Niederbreitbach. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Niederbreitbach oder der Ortsteile Langscheid und Solscheid der Ortsgemeinde Hausen/Wied waren.

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner in den unter a) genannten Gebieten zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten, die in Einzelgrabstätten (Erdbestattung) oder Urneneinzelgrabstätten bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Einzelgrabstätten (Erdbestattung) oder Urneneinzelgrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden

§ 6 *)

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urneneinzelgrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge (einschl. der Füße und Verzierungen) dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Grabstätten für Erdbestattungen haben folgende Größen

  1. 1. Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (§ 13 Abs. 2, Buchstabe a) Länge: 1,50 m, Breite: 0,60 m
  2. 2. Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 8. Lebensjahr (§ 13 Abs. 2, Buchstabe b) Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m
  3. 3. Wahlgrabstätten Einzelwahlgrabstätten Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m Doppelwahlgrabstätten
    • a) Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m
    • b) Länge: 2,80 m, Breite: 2,40 m (Ab 01.01.2011 nicht mehr zugelassen)
    • c) auf dem Waldfriedhof, Länge: 2,50 m, Breite: 2,10 m 4.
    • a) mehrstellige Wahlgrabstätten werden bei Doppelwahlgrabstätten nach 3.a) je Grabstelle in der Breite um 0,90 m vergrößert, a. mehrstellige Wahlgrabstätten werden bei Doppelwahlgrabstätten nach 3.b) je Grabstelle in der Breite um 1,00 m vergrößert, b. auf dem Waldfriedhof werden mehrstellige Wahlgrabstätten bei Doppelwahlgrabstätten nach 3.c) je Grabstelle in der Breite um 0,90 m vergrößert. (3) Urnengrabstätten haben folgende Größen
  4. 1. Urneneinzelgrabstätten, Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
  5. 2. Urnenwahlgrabstätten Urneneinzelwahlgrabstätten, Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m Urnendoppelwahlgrabstätten, Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m (4) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag oder wenn es die Lage der Grabstätte erfordert, andere Größen zulassen. (5) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (6) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,80 m starke Erdwände getrennt sein. (7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (8) Die Errichtung von Grüften ist nicht gestattet. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen bei Personen nach Vollendung des 8. Lebensjahres beträgt 30 Jahre, bei Personen bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres und für Aschen 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte / Urneneinzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten (Erdbestattung)

b) Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten)

c) Urnengrabstätten als Einzel- und Wahlgrabstätten,

d) Urnengrabstätten als Rasengrab (Einzel- und Wahlgrabstätten)

e) gemischte Grabstätten,

f) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Bei einer vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechtes mit vorzeitiger Einebnung der Grabstätte muss für die Pflege durch die Friedhofsverwaltung eine besondere Gebühr bis zum Ablauf des ursprünglich vereinbarten Nutzungsrechts vorab entrichtet werden. Diese Gebühr wird in der Friedhofsgebühren-satzung gesondert festgesetzt.

§ 13 – Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 8. Lebensjahr. (3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Die Aufforderung zum Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten, wird 3 Monate vorher dem Grabstelleninhaber zugesandt. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Einzelgrabstätten nach §13 Abs. 2 Buchst. b) können auch als gemischte Grabstätten genutzt werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 13 b

Einzelgräber als Rasengräber

(1) Einzelgrabstätten im Rasengrab sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden Einzelgrabfelder im Rasengrab nur für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr eingerichtet.

(3) Rasengrabstätten werden ca. 6 Wochen nach der Beisetzung des/der Verstorbenen vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhezeit dem Friedhofsträger. In die Rasenfläche wird eine Steinplatte eingelassen, auf der Name, Geburts- und Sterbejahr des/der Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Friedhofträger.

(4) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte etc.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen.

(5) Eine Umwandlung in eine gemischte Grabstätte ist nicht zulässig.

§ 14 – Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt des Bestattungsfalles möglich. (2) Das Nutzungsrecht kann nur nach besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung für weitere 30 Jahre verlängert werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Antragsberechtigt sind nur die in Abs. 6 Buchstabe a) bis f) genannten Personen. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahlgräber werden als

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten vergeben. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 14 a

Doppelgrabstätten als Rasengräber

(1) Doppelgrabstätten als Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Doppelgrabstätte dürfen – außer in dem Fall des § 7 Abs. 5 - nur zwei Leichen bestattet werden.

(2) Es werden Doppelgräber in Rasengrabstätten nur für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr eingerichtet.

(3) Rasengrabstätten werden ca. 6 Wochen nach der Beisetzung des/der Verstorbenen vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege der Grabstätte obliegt die gesamte Ruhezeit dem Friedhofsträger. In die Rasenfläche wird eine Steinplatte eingelassen, auf der Name, Geburts-und Sterbejahr des/der Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Friedhofsträger.

(4) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte etc.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen.

(5) Eine Umwandlung in eine gemischte Grabstätte ist nicht zulässig.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen werden beigesetzt

a) in Urnengrabstätten und

b) in Urnenwahlgrabstätten. (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die mit einer Urne belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt des Beisetzungsfalles möglich. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen maximal 4 Urnen beigesetzt werden. (4) In Erdwahl- und Erdeinzelgräber kann anstelle einer Leiche eine Asche je Grabstätte beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a

Urnengrabstätten als Rasengräber (1) Aschen dürfen als "Urnengrabstätten als Rasengräber" beigesetzt werden. (2) Für Urnengrabstätten als Rasengräber gilt § 15 Abs. 2 und 5 entsprechend. (3) Rasengrabstätten werden ca. 6 Wochen nach der Beisetzung der / des Verstorbenen vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist dem Friedhofsträger. In die Rasenfläche wird eine Steinplatte eingelassen, auf der Name, Geburts- und Sterbejahr des / der Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Friedhofsträger. (4) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte etc.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen.

§ 15 b

Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber (1) Aschen dürfen als "Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber" beigesetzt werden. (2) Für Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber gilt § 15 Abs. 3 und 5 entsprechend. In eine "Urnenwahlgrabstätte als Rasengrab" können maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Bei der Beisetzung der zweiten Urne wird die fehlende Zeit bis zu 20 Jahren (Nutzungsrecht) nacherworben. (3) § 15 a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  1. 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale (besondere Gestaltungsvorschriften) (1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind folgende Höchstmaße zulässig
    • a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 8 Jahren
  2. 1. Stehende Grabmale, Höhe: 0,60 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m
  3. 2. Liegende Grabmale, Breite: 0,50 m, Länge: 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m
    • b) Einzelgrabstätten für Verstorbene über 8 Jahren
  4. 1. Stehende Grabmale, Höhe: 1,00 m, Breite: 0,80 m, Mindeststärke: 0,16 m
  5. 2. Liegende Grabmale, Breite: 0,80 m, Länge: 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m
    • c) Wahlgrabstätten
  6. 1. Stehende Grabmale
    • a) bei Einzelwahlgrabstätten: Höhe: 1,00 m, Breite: 0,80 m, Mindeststärke: 0,16 m
    • b) bei Doppelwahlgrabstätten: Höhe: 1,20 m, Breite: 1,80 m, Mindeststärke: 0,18 m
    • c) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten: Höhe: 1,20 m, Breite: 2,50 m, Mindeststärke: 0,18 m
  7. 2. Liegende Grabmale
    • a) bei Einzelwahlgrabstätten: Breite: 0,80 m, Länge: 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m
    • b) bei Doppelwahlgrabstätten: Breite: 1,20 m, Länge: 0,75 m, Mindeststärke 0,14 m
    • c) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten: Breite: 1,60 m, Länge: 0,80 m, Mindeststärke; 0,14 m (2) In Einzelfällen kann die Mindeststärke unterschritten werden, wenn ein Standsicherheitsnachweis vorgelegt wird. (3) Schmiedeeiserne oder freistehende Steinkreuze können höher sein, sie dürfen einen höchstens 50 cm hohen Sockel haben und müssen ein dem Steinmaterial angemessenes Verhältnis zwischen Höhe und Balkenstärke haben. Holzkreuze und Marter dürfen in allen Formen verwendet werden und müssen gestrichen sein. Eisenkreuze sind in dunklen Tönen zu streichen und in gutem Anstrich zu halten. Höchstmaße für Holz-, Eisenkreuze und Marter: 1,50 m. (4) Auf Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig
    • a) Urneneinzelgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
  8. 1. Stehende Grabmale, Höhe: 0,60 m, Breite: 0,50 m
  9. 2. Liegende Grabmale, Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m
    • b) Urnendoppelwahlgrabstätten
  10. 1. Stehende Grabmale, Höhe: 1,00 m, Breite: 1,00 m
  11. 2. Liegende Grabmale, Länge: 0,90 m, Breite: 0,45 m
    • c) mehrstelliges Urnenwahlgrab
  12. 1. Stehende Grabmale, Höhe 0,60 m, Breite: 1,80 m
  13. 2. Liegende Grabmale, Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
  14. 5. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  15. 6. a) Einfassungen und Grabplatten aus Naturstein oder Kunststein sind nur in den im Belegungsplan vorgesehenen Maßen gestattet.
    • b) Verboten sind Einfassungen aus losen Steinen und Ziegeln, Holz und Eisen, Eisengittern und Profilierungen. In Grenzfällen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
    • c) Einfassungen dürfen bei einstelligen und bei mehrstelligen Gräbern 15 cm breit und 20 cm hoch sein. Die Fluchtlinien und Höhen werden durch Pfähle festgelegt.

§ 18 a)

Gestaltung der Grabmale (besondere Gestaltungsvorschriften) im Bereich des Waldfriedhofes Im Bereich des Waldfriedhofes sind keine Grabplatten und keine Grabeinfassungen gestattet. Grabzwischenräume werden vom Friedhofsträger mit Naturstein-Trittplatten abgegrenzt. Im Übrigen gilt § 17 entsprechend.

§ 19 – Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der Grabstelleninhaber schriftlich hingewiesen. Ist der Grabstelleninhaber nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) In den Fällen, in denen mit der Bestattungsgebühr die Kosten der Einebnung erhoben wurden, wird die Friedhofsverwaltung auf eigene Kosten die Einebnung durchführen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten. § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Der Bewuchs ist niedrig zu halten. Er darf die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Einzel- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle § 25 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 9. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Doppelwahlgräber in der Größe 2,80 m x 2,40 m werden ab dem 01.01.2011 nicht mehr zugelassen (nur noch weitere Belegungen der vorhandenen Grabstätten). (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 und § 18 a),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält § 23),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Niederbreitbach verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten

§ 30 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01. Juli 2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

56589 Niederbreitbach, den 25. Dezember 2020 Ortsgemeinde Niederbreitbach

-Susanne Hardt-Ortsbürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Niederbreitbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Niederbreitbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Niederbreitbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Niederbreitbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 340 € (Urne) bzw. 590 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Niederbreitbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Niederbreitbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €