Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 (III. Nachtragssatzung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kenn vom 11.01.2020, bereinigte Fassung in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 01.01.2025
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kenn vom 11.01.2020 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 (Friedhofsgebührensatzung) (Bereinigte Fassung)
Der Ortsgemeinderat Kenn hat am 12.11.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.01.2010, inkl. des 1. Nachtrages vom 29.01.2015, außer Kraft.
Kenn, den 19.12.2019 Ortsgemeinde Kenn
gez. Rainer Müller, Ortsbürgermeister (DS)
Anlage
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Kenn
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Erd-Reihengrabstätte an Berechtigte nach §§ 2 und 13 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(Ruhezeit 15 Jahre) 170,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
(Ruhezeit 25 Jahre) 375,00 €
2. Überlassung einer Urnen-Reihengrabstätte an Berechtigte nach §§ 2 und 13 der Friedhofssatzung (Ruhezeit 25 Jahre) 225,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechtes für Grabstätten nach I. 1. b) an Berechtigte nach §§ 2 und 13a der Friedhofssatzung 225,00 €
III. Wahlgrabstätten
1. Nutzungsrechte an neuen Erd-Wahlgrabstätten werden nicht mehr vergeben.
2. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestehenden Erd-Wahlgrabstätte bei späteren Bestattungen je Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 30,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 60,00 €
c) jede weitere Grabstätte 30,00 €
3. Wiederverleihung des Nutzungsrechts an einer bestehenden Erd-Wahlgrabstätte nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
a) eine Einzelgrabstätte 750,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 1.500,00 €
c) jede weitere Grabstätte 750,00 €
4. Verleihung des Nutzungsrechts für eine Urnenwahlgrabstätte für die Beisetzung von max. 4 Aschenurnen / Grabstätte im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften
a) für die 1. Beisetzung 340,00 €
b) für jede weitere Beisetzung 150,00 €
5. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte bei späteren Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Beisetzungen, je Jahr 20,00 €
6. Verleihung des Nutzungsrechts für eine Urnenwahlgrabstätte im Grünfeld bei 1. Beisetzung 2.500,00 € bei 2. Beisetzung 200,00 € Beschriftung (pro Schild) 50,00 €
7. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte nach Nr. 6, je Jahr (fällig bei 2. Beisetzung) 50,00 €
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Es werden erhoben:
- für eine Sargbestattung
von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
570,00 €
- für eine Sargbestattung
ab vollendetem 5. Lebensjahr
780,00 €
- für eine Urnenbeisetzung
260,00 €
Eventuelle Zusatzleistungen:
- Gestellung Verschalung
40,00 €
- Gestellung Laufrost
40,00 €
- Räumen Fundament
215,00 €
- Räumen Aufwuchs
65,00 €
- Einsatz Tauchpumpe
90,00 €
- Einsatz Kompressor
110,00 €
Hinweis: Bei Beerdigung / Beisetzung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbahrung einer Leiche, inkl. Kühlung und Nutzung für die Trauerfeier
- a) bis zu 4 Tagen
120,00 €
b) für jeden weiteren Tag
20,00 €
- 2. Für die Aufbahrung einer Urne, inkl. Nutzung für die Trauerfeier
a) bis zu 10 Tagen
90,00 €
b) für jeden weiteren Tag
8,00 €
- 3. Nur für die Trauerfeier am Tag der Beisetzung
70,00 €
(schließt die Nutzung des Eingangsbereiches ein)
VII. Abräumen der Grabstellen durch die Ortsgemeinde
Für Grabstätten, die vor dem 01.01.2020 bereits bestanden haben, werden die Gebühren erst bei der Abräumung am Ende der Grabnutzungszeit fällig.
Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmalen und Einfassungen werden erhoben
- 1. für Erdgräber, je Grabstelle
200,00 €
- 2. für Urnengräber
100,00 €
Für Grabstätten, die ab dem 01.01.2020 erworben werden, werden die Gebühren bereits beim Erwerb der Grabstätte erhoben.
Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmalen und Einfassungen werden erhoben
- 1. für Erdgräber, je Grabstelle
200,00 €
- 2. für Urnengräber
100,00 €
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis:
Die Friedhofsgebührensatzung vom 11.01.2020 ist am 11.01.2020 in Kraft getreten. Die I. Nachtragssatzung vom 20.02.2021 ist am 20.02.2020 in Kraft getreten. Die II. Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die III. Nachtgassatzung vom 01.01.2025 ist am 01.01.2025 in Kraft getreten.
2. Friedhofssatzung Stand: 11.01.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kenn vom 11.01.2020
[1]
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kenn vom 11.01.2020
Der Gemeinderat Kenn hat am 18.12.2019 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Spezielle Wahlgräber § 15a Spezielle Regelungen für Urnengrabstätten § 15b Urnengrabstätten im Grünfeld § 16 Ehrengrabsttäen
[2]
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 19 Besondere Gestaltungsvorschriften § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernung von Grabmalen
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten
- 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
- 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
[3]
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kenn gelegenen Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten
Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2und 3 und Abs. 3
Bestattungsgesetz RLP (BestG); soweit diese in der Gemeinde geboren
wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG
zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
[4]
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Kenn in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Kenn auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung / Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
[5]
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 *)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. *) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
[6]
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung / Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Eintritt des Todes beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
[7]
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung / den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt
a) in Reihengräbern
25 Jahre
b) in Wahlgräbern (Nutzungszeit)
25 Jahre
c) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5 Lebensjahr 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften *, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger / von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Er / Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er / Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
[8]
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. *) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 S. 1 BestG).
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erd-Reihen- und Erd-Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen-Reihen-und Urnen-Wahlgrabstätten.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Zuteilung wird schriftlich bestätigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
mit einer Länge von 1,30 m und einer Breite von 0,60 m je Grabstätte (Erdgräber) b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstätte
(Erdgräber)
mit einem Maß von 0,75 m x 0,75 m (Urnengräber)
Einzelgräber werden in folgenden Feldern eingerichtet:
aa) bei Erdbestattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
bb) bei Urnenbestattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
[9]
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 bzw. § 13a, sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörigen mit mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.
§ 13a – Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b-aa) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates / die Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Ein Nutzungsrecht an neuen Erd-Wahlgrabstätten wird nicht mehr vergeben. Die Vorschriften dieses § beziehen sich demgemäß auf bereits bestehende Erd-Wahlgrabstätten. Urnen-Wahlgrabstätten werden weiterhin in der Reihenfolge der jeweils 1. Beisetzung vergeben; Größe 1 x 1 m. (2) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahlgrabstätten werden vergeben:
- bei Erdbestattungen:
als mehrstellige Grabstätten
(nur noch Altbestände; keine Neuvergabe)
- bei Urnenbestattungen:
als vierstellige Grabstätten (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
[10]
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Die Übertragung und die Zustimmung müssen schriftlich erfolgen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Spezielle Wahlgräber
Auf dem Friedhof Kenn existieren bisher keine speziellen Wahlgräber.
§ 15a – Spezielle Regelungen für Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnen-Reihengrabstätten,
b) in Urnen-Wahlgrabstätten,
(in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder im Rasenfeld)
c) in Erd-Wahlgrabstätten, und zwar bis zu 2 Aschen je Grabstelle.
[11]
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen max. 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 15b – Urnengrabstätten im Grünfeld
(1) Die Urnen-Wahlgrabstätten in Grünfeldern werden durch den Friedhofsträger angelegt und unterhalten.
Es wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die (erstmalige) Dauer von 25 Jahren verliehen. In einer Urnen-Wahlgrabstätten im Grünfeld ist die Beisetzung von max. 2 Aschen pro Grabstätte zulässig. (2) Der Friedhofsträger bringt eine runde Platte auf den Grabstätten an. Diese kann wahlweise mit einem Schriftzug (mit Namen und Daten) versehen werden, oder anonym bleiben. Die Beschriftung erfolgt durch den Friedhofsträger. (3) Fester Aufwuchs ist nicht zulässig. Die Grabstätte ist von jeglichen Gegenständen frei zu halten und werden ggfls. vom Friedhofsträger entfernt und entsorgt.
Es wird eine zentrale Ablagestelle im Grünfeld errichtet, sodass die Möglichkeit zur Ablage von Blumen oder Kerzen besteht. (5) Die Anbringung von Holzkreuzen ist am Tag der Beisetzung längstens für 4 Wochen möglich. Kränze und Schalen sind ebenfalls 4 Wochen nach der Beisetzung zu entfernen.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für Grünfeldbestattungen eingerichtet. (2) Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt.
[12]
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder im Grünfeld liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungs-vorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungs-vorschriften zugeteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. (2) Grabstätten, die bis zum Inkrafttreten der I. Nachtragssatzung vom 25.06.1993 zur Friedhofssatzung vom 30.08.1977 nach den Vorschriften des § 17 Abs. 3 mit Rasen angelegt wurden, werden weiterhin bis zum Ablauf der Nutzungszeit von der Gemeindeverwaltung gemäht, sofern die Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigten dies wünschen.
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungs-vorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechend. (2) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig: 1. Gesteine, 2. Holz, 3. Eisen und Bronze. Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug. (3) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammen-gesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden. (4) Grabmale sollen nicht errichtet werden: 1. aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des
Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips, 2. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht
Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, 3. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, 4. mit Farbanstrich auf Stein,
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5. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form, 6. mit Lichtbildern. (5) Es können stehende und liegende Grabmale errichtet werden. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Grabmäler für Erwachsene sollen eine Höhe von 0,75 m, inkl. Sockel, für Kinder eine Höhe von 0,50 m, inkl. Sockel, nicht übersteigen.
Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 2,5 betragen. (7) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Grabmale sollen eine Höhe von 0,75 m, inkl. Sockel, nicht übersteigen. (8) Grabeinfassungen sind gestattet. (9) Grababdeckungen / Grabplatten sind bis zu einer max. Höhe von 10 cm zulässig. Die Grabstätten sollen, sofern die Grababdeckungen / Grabplatten nicht die gesamte Grabfläche bedecken, in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (10) Die Friedhofsverwaltung / Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Gemeindeverwaltung / der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen. (6) Bei der Anlieferung kann die Gemeindeverwaltung / der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.
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§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks * zu fundamentieren uns so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Kenn ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
Das Einverständnis wird in der Regel nur unter der Bedingung erteilt, dass der Aufwand für die Pflege der Leerstelle für die verbleibende Nutzungszeit übernommen wird.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen, die ab dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben werden, erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Kenn über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Für Grabstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bestanden haben, gilt: Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. Für Grabstätten, die ab dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben werden, gilt: Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Zu Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
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(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der / die Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger die Grabstätte nach eigenem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 8. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit(en) gemäß den Ruhezeiten aus § 10 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
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§ 28 – Haftung
Die Ortsgemeinde Kenn haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder
die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt
(§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält
(§ 19 Abs. 6 +7),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers entfernt (§ 23),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§ 22),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen §§ 19 und 24 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Kenn verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten.
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§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.04.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Gemeinde Kenn Kenn, den 19.12.2019
gez. Rainer Müller, Ortsbürgermeister (DS)
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kenn?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kenn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Kenn (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: