Friedhofsgebühren Riol 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Riol · Rheinland-Pfalz · PLZ 54340

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2019, i. d. F. der IV. Nachtragssatzung vom 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. Plattenbelag 100 € (Ziff. VII Anlage)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.1 (Reihengrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
1.600,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Keine Neuvergabe von Erd-Wahlgräbern (§ 14 Abs. 1 FS); nur Wiederverleihung
💡 Umgerechnet: 800 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.600 € für 2 Grabstellen (= Ø 800 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III.1.b)aa) (Erd-Wahlgrab, Wiederverleihung Doppelgrabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grab für bis zu 4 Aschen (§ 13b Abs. 2 FS); zzgl. Plattenbelag 50 € (Ziff. VII)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.2.a) (Urnengrabstätte, Beisetzung der 1. Asche)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur als 2. Bestattung (Asche) im belegten Erd-Reihengrab; Restruhezeit ≥ 15 J.
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II (Gemischte Grabstätte; gilt als Urnenwahlgrabstätte gem. § 13a Abs. 2 FS)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
800,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Doppelgrabstelle für 2 Aschen (§ 15 Abs. 1 FS); zzgl. Namensplatte 260 € bei erster Beisetzung (Ziff. III.2...
💡 Umgerechnet: 400 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 800 € für 2 Urnen (= Ø 400 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III.2.a) (Urnen-Baumgrabstätte)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: +10 % Zuschlag bei Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
🧮 Sarg: 780 € · Urne: 260 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. IV (Ausheben und Schließen der Gräber)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
80,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbahrung Leiche bis 4 Tage; jeder weitere Tag 20 €; Urne 60 € + 15 €/Tag
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. VI (Benutzung der Leichenhalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019, i. d. F. der IV. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Riol (bereinigte Fassung, Stand: IV. Nachtragssatzung vom 01.01.2025)

Satzung der Ortsgemeinde Riol über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2019 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 (Friedhofsgebührensatzung)

(Bereinigte Fassung)

Der Ortsgemeinderat Riol hat am 28.11.2018 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen, welche hiermit bekannt gegeben wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anlage Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.11.2011 einschl. des Nachtrages vom 01.01.2019 außer Kraft.

Riol, den 30.11.2018 Ortsgemeinde Riol gez. Dr. Christel Egner-Duppich, Ortsbürgermeisterin (DS)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 der Friedhofsgebührensatzung

400,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung
    • a) für die erstmalige Überlassung (Beisetzung der 1. Asche) 240,00 €
    • b) je Beisetzung einer weiteren Asche (2. – 4. Asche) 190,00 €

II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung 240,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Erd-Wahlgräber
    • a) Verlängerung des Nutzungsrechts

bei späteren Beisetzungen je Jahr aa) Doppelgrabstätte 64,00 € bb) je weitere Grabstelle 32,00 €

b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a) für aa) eine Doppelgrabstätte 1.600,00 € bb) jede weitere Grabstelle 800,00 €

  1. 2. Urnen-Baumgrabstätten
    • a) für die erstmalige Überlassung (fällig bei Beisetzung der 1. Asche) 800,00 €
    • b) Verlängerung pro Jahr bei weiteren Beisetzungen 32,00 € c) aa) Namensplatte: Beschriftung bei erster Beisetzung 260,00 €

bb) Namensplatte: Beschriftung bei weiterer Beisetzung 160,00 €

  1. 3. Urnen-Wahlgräber in Urnenstelen
    • a) für die erstmalige Überlassung 1.000,00 € (fällig bei Beisetzung der 1. Asche oder im Voraus)
    • b) Verlängerung pro Jahr bei weiteren Beisetzungen 40,00 € c) aa) Namensplatte: Beschriftung bei erster Beisetzung

(wahlweise mit Rose oder Kreuz + Namensgravur) 260,00 €

bb) Namensplatte: Beschriftung bei weiterer Beisetzung 160,00 €

27.07.2021

IV. Ausheben und Schließen der Gräber Es werden erhoben: für eine Sargbestattung von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 570,00 € für eine Sargbestattung von Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr 780,00 € für eine Urnenbeisetzung 260,00 €

eventuelle Zusatzleistungen: Gestellung Verschalung 40,00 € Gestellung Laufrost 40,00 € Räumen Fundament 215,00 € Räumen Aufwuchs 65,00 € Einsatz Tauchpumpe 90,00 € Einsatz Kompressor / Stunde 110,00 €

Bei Beerdigung / Beisetzung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 80,00 € für jeden weiteren Tag 20,00 €

b) einer Urne bis zu 4 Tagen 60,00 € für jeden weiteren Tag 15,00 €

VII. Plattenbelag Die Kosten betragen pro

a) Erd-Reihengrab 100,00 €

b) Urnengrab nach I.2. 50,00 €

VIII. Abräumen der Grabstellen durch die Gemeinde Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern und Einfassungen werden erhoben:

a) für eine Einzelgrabstelle 180,00 €

b) für eine Doppelgrabstelle oder

Einzelgrabstelle mit Abdeckung 280,00 €

c) für eine Urnengrabstelle 100,00 €

d) für die Entsorgung von Grabmalen + Fundamenten durch OG

(Abräumarbeiten in Eigenleistung der Nutzer) 80,00 €

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis: Die Friedhofgebührensatzung vom 01.01.2019 ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Die I. Nachtragssatzung vom 01.01.2020 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Die II. Nachtragssatzung vom 27.07.2021 ist am 07.08.2021 in Kraft getreten. Die III: Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die lV. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 tritt am 01.01.2025 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.10.2018, i. d. F. der 1. Nachtragssatzung vom 16.07.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Riol (bereinigte Fassung, Stand: 1. Nachtragssatzung vom 16.07.2020)

F r i e d h o f s s a t z u n g d e r O r t s g e m e i n d e R i o l vo m 0 8 . 1 0 . 2 0 1 8 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 16.07.2020

(Bereinigte Fassung)

Der Gemeinderat von Riol hat am 08.10.2018 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit, Nutzungszeit § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 13b Besondere Regelungen für Urnengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Spezielle Wahlgräber

§ 16 – Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 17 Wahlmöglichkeit § 18 frei § 19 Besondere Gestaltungsvorschriften § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
  1. 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Riol gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege-oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträger / der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach

§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung,

dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungs-angelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von

Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahl-Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit einem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. (6) Ausnahmen hierzu bedürfen der Zustimmung (2/3 Mehrheit) des Gemeinderates.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit, Nutzungszeit

(1) Die Ruhezeit beträgt für Leichen 25 Jahre für Aschen 15 Jahre. (2) Die Nutzungszeit beträgt für Erdgräber, Urnengräber, Urnengräber in Stelen und Baumgräber 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften *, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers und der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnen-reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger / von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Er / Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er / Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  • Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit

schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 S. 1 BestG).

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden nur Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr eingerichtet. Dort können auch Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des

§ 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörigen mit

Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte, ohne Verlängerung der Nutzungszeit.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 13b – Besondere Regelungen für Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnen-Reihengrabstätten (§ 13 + § 13a II)

b) in gemischten Grabstätten (§ 13a)

c) in Erd-Reihengrabstätten (§ 13)

d) in Erd-Wahlgrabstätten (§ 14)

e) in Baumgrabstätten (§ 15 I) f) in Urnenstelen (§ 15 II) (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung von max. 4 Aschen abgegeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstäte richtet sich nach der Nutzungszeit der ersten Beisetzung. Die weitere Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Die Bestimmungen des § 14 beziehen sich bei Erd-Wahlgräbern nur auf deren Verlängerung; neue Erd-Wahlgräber werden nicht vergeben. Für die Urnenstelen-anlage gelten die Regelungen nach § 15 Abs. 2. (2) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten oder in Form des § 15 vergeben.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Spezielle Wahlgräber

(1) Baumgrabstätten Baumgrabstätten sind Urnenwahlgräber im Wurzelbereich eines Baumes, die als Doppelgrabstellen vergeben werden. Es dürfen nur verottbare Urnen beigesetzt werden. Ein vorzeitiger Erwerb einer bestimmten Grabstätte ist ebenfalls möglich. Im Übrigen gilt § 14 dieser Satzung. Das Aufstellen von Grabschmuck und Kerzen ist nicht gestattet. Bis zur Anbringung der Namensplatte ist die Aufstellung eines Holzkreuzes gestattet. Die Namensplatte wird vom Friedhofsträger angeschafft und verlegt.

(2) Grabstätten in Urnenstelen Die Grabstätten in den Urnenstelenanlagen werden der Reihe nach vergeben. Ein vorzeitiger Erwerb einer bestimmten Grabstätte ist ebenfalls möglich. Insgesamt ist die Beisetzung von 2 Aschen pro Grabstätte möglich. Im Übrigen gilt § 14 dieser Satzung. In einer Urnenkammer müssen die Aschen so beigesetzt werden, dass deren Entnahme zur endgültigen Beisetzung nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit möglich ist. Das Aufstellen von Grabschmuck und Kerzen ist nur auf der dafür vorhandenen Ablageplatte gestattet. Bis zur Anbringung der Namensplatte ist die Aufstellung eines Holzkreuzes am Rand der Stele gestattet. Die Namensplatte wird vom Friedhofsträger angeschafft, beschriftet und montiert.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Erd-und Urnenreihengräber (§ 19) und Grabfelder für Baumgräber (nur für Urnenbestattungen), sowie Urnenstelen (§ 15) eingerichtet. (2) Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer neuen Erdgrabstätte wird eine Grabstätte im Feld mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugewiesen, bei einer Urnenbeisetzung hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder im Baumfeld oder der Urnenstelenanlage liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei einer Urnenbeisetzung nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – frei

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  2. 2. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  3. 3. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • b) Wahlgrabstätten:
  3. 1. Stehende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
    • b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.
  4. 2. Liegende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;
    • b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante max. 0,15 m.
  2. 2. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,40 m.

(4) Grabeinfassungen sind, beginnend ab Feld III, Reihe 16, Nr. 1, nicht zulässig. Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Bei einer Teilabdeckung sollen die Grabstätten in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (max. Höhe: bis Oberkante Grabmal).

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung der Einleitung zu diesem Paragraphen für vertretbar hält.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemact werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks * zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

  • Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundes-

innungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungs-rechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung betreten werden. Der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der/des an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),

g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3, 4),

h) Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofsträger / der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),

i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),

k) Grabstätten entgegen § 19 Abs. 4 mit Grabeinfassungen und Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 24 Abs. 4 bepflanzt,

l) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

m) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,

n) Abfall nicht an den dafür vorgesehenen Entsorgungsstellen entsorgt, oder Abfall entsorgt, der nicht vom Friedhof stammt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhöfes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.11.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Riol, den 10.10.2018 Ortsgemeinde Riol

gez. Dr. Christel Egner-Duppich, Ortsbürgermeisterin (DS)

Hinweis: Die Friedhofssatzung vom 08.10.2018 ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Die 1. Nachtragssatzung vom 16.07.2020 ist am 01.08.2020 in Kraft getreten.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Riol?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Riol mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 54xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Riol anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Riol
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Grab für bis zu 4 Aschen (§ 13b Abs. 2 FS); zzgl. Plattenbelag 50 € (Ziff. VII)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 260 € (Urne) bzw. 780 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: +10 % Zuschlag bei Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Riol (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbahrung Leiche bis 4 Tage; jeder weitere Tag 20 €; Urne 60 € + 15 €/Tag
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 54xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Riol:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €