Friedhofsgebühren Klüsserath 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Klüsserath · Rheinland-Pfalz · PLZ 54340

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌‍

S a t z u n g der Ortsgemeinde K L Ü S S E R A T H über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.04.2015 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 (Friedhofsgebührensatzung)

(Bereinigte Fassung)

Der Ortsgemeinderat Klüsserath hat am 25.03.2015 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 28.03.2006 idF. des III. Nachtrags vom 20.09.2012 außer Kraft.

Klüsserath, den 22.04.2015

Ortsgemeinde Klüsserath

gez. Günter Herres, Ortsbürgermeister (DS)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Klüsserath

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 375,00 € in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber) 3.000,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach

§ 13a der Friedhofssatzung (Betrag je Asche (max. 2 Aschen) )

  • in einem Reihengrab mit allg. Gestaltungsvorschriften

100,00 €

  • in einem Reihengrab mit bes. Gestaltungsvorschriften

100,00 €

III. Urnengrabstätten

Beisetzung einer Urne nach § 15 der Friedhofssatzung in

a) einem Reihengrab (allg. Gestaltungsvorschriften) 375,00 €

b) einem Reihengrab (bes. Gestaltungsvorschriften – Rasengrab) 3.000,00 €

c) Urnenreihengrab 200,00 €

d) in einem Urnenwahlgrab

  • für die erstmalige Überlassung (Beisetzung der 1. und 2. Asche)

900,00 €

  • für die Beisetzung der 3. und 4. Asche, jeweils

100,00 €

  • Verlängerung der Nutzungszeit ab Beisetzung einer 2. Asche

pro Jahr 36,00 €

IV. Wahlgrabstätten

Verleihung des Nutzungsrechtes über eine Doppelgrabstätte 1.000,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Satz 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte 40,00 €

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Satz 1 erhoben.

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Es werden erhoben: für eine Sargbestattung

  • von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

570,00 €

  • von Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr

780,00 € für eine Urnenbeisetzung 260,00 €

eventuelle Zusatzleistungen:

Gestellung Verschalung 40,00 € Gestellung Laufrost 40,00 € Räumen Fundament 215,00 € Räumen Aufwuchs 65,00 € Einsatz Tauchpumpe 90,00 € Einsatz Kompressor 110,00 €

Bei Beerdigungen / Beisetzungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Aufbahrung mit Trauerfeier/Einsegnung
    • a) einer Leiche 55,00 €
    • b) einer Urne 25,00 €
  2. 2. nur Trauerfeier/Einsegnung 25,00 €
  3. 3. nur Aufbahrung 45,00 €

VIII. Abräumen der Grabstellen durch die Gemeinde

Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Einfassungen und Bewuchs werden erhoben:

a) für eine Reihen- oder Mischgrabstelle

180,00 €

b) für ein Doppelgrab

260,00 €

c) für ein Urnengrab

115,00 €

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis: Die Friedhofgebührensatzung vom 22.04.2015 ist am 09.05.2015 in Kraft getreten. Die I. Nachtragssatzung vom 11.01.2020 ist am 11.01.2020 in Kraft getreten. Die II. Nachtragssatzung vom 08.09.2020 ist am 03.10.2020 in Kraft getreten. Die III. Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die IV. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 ist am 01.01.2025 in Kraft getreten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.04.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

Friedhofssatzung für den FriedWald Klüsserath vom 01.09.2026

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Nutzungsberechtigung

§ 3 – Bestattungsfläche

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Benutzungsregeln

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Durchführung der Beisetzung

§ 7 – Ruhezeit und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 8 – Vorschriften zur Grabgestaltung

§ 9 – Markierungen

§ 10 Pflege der Ruhestätten

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung

§ 12 Gebühren

§ 13 Dokumentation

§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten- bzw.

Straftatbestände

§ 15 Inkrafttreten

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

I. Allgemeine Vorschriften Aufgrund des § 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 22. September 2025 (GVBl. S. 554) sowie des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475), hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Klüsserath in seiner Sitzung am 18.08.2026 folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Geltungsbereich

1. Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg hat mit Verfügung vom 26.05.2026 die Anlegung des Friedhofes in Trägerschaft der Ortsgemeinde Klüsserath genehmigt.

  1. 2. Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den FriedWald Klüsserath, dessen Verwaltung und Betrieb durch die FriedWald GmbH erfolgt, nachfolgend bezeichnet als Betreiberin.
  2. 3. Der FriedWald ist als Friedhof eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Ortsgemeinde Klüsserath.
  3. 4. Der FriedWald umfasst eine grundsätzlich nicht umfriedete Teilfläche von 37,14 Hektar gem. nachstehendem Kataster: Gemarkung Flur Flurstück Größe in m² Flächenbedarf in m2 Eigentümer Klüsserath 102 5.187 5.187 Klüsserath Klüsserath 75 4.732 4.732 Klüsserath Klüsserath 108 202.866 123.000 Klüsserath Klüsserath 109 6.117 4.611 Klüsserath Klüsserath 112 68.790 68.790 Klüsserath Klüsserath 110 160.610 160.610 Klüsserath Klüsserath 111 5.940 4.505 Klüsserath Summe

371.435

  1. 5. Sitz und Geschäftsadresse des mit Betrieb und Verwaltung beauftragten Unternehmens ist: FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim.

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

§ 2 – Nutzungsberechtigung

  1. 1. Im FriedWald kann neben den Einwohnern der Ortsgemeinde Klüsserath jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald erworben hat.
  2. 2. Es werden folgende Grabarten unterschieden
  • Der Baum im FriedWald
  • Der Platz im FriedWald
  1. 3. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden den jeweiligen Vertragspartnern der FriedWald GmbH (Betreiberin) verliehen. Die Trägerin bedient sich dabei der Hilfe der Betreiberin. Die Erwerber benennen gegenüber der Betreiberin die Grabnutzungsberechtigten.
  2. 4. Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Erwerbern oder von durch die Erwerber dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
  3. 5. Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Erwerber nur über die Nutzung des jeweils erworbenen einzelnen Urnengrabes an einer Grabstätte. Weitere Urnengräber an dieser Grabstätte können von anderen Personen erworben und genutzt werden.

§ 3 – Bestattungsfläche

  1. 1. Im FriedWald erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an registrierten Grabstätten auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsfläche.
  2. 2. Der FriedWald wird nach folgendem Konzept genutzt: Es werden die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen mit der Asche der Verstorbenen an Bäumen oder anderen Naturmerkmalen im FriedWald-Gebiet beigesetzt.

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

  1. 1. Der FriedWald ist Wald im Sinne des Waldgesetzes. Demnach unterliegt die Einrichtung dem allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet. Das Betreten des FriedWald-Gebietes als Friedhofsnutzer oder Friedhofsbesucher ist gestattet vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.
  2. 2. Die Betreiberin oder die Ortsgemeinde können beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
  3. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der FriedWald geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5 – Benutzungsregeln

  1. 1. Jeder Besucher des FriedWald-Gebietes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten.
  2. 2. Es ist nicht gestattet, innerhalb des FriedWald-Gebietes
  • Beisetzungen zu stören,
  • Sich in einer die Würde des Ortes verletzenden Weise zu verhalten,
  • Zu rauchen oder Feuer zu machen,
  • Hunde frei laufen zu lassen.
  1. 3. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Betreiberin.

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Durchführung der Beisetzung

  1. 1. Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.
  2. 2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die erforderlichen Beisetzungsunterlagen vorliegen und die Urne zum Beisetzungstermin im FriedWald ist. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.
  3. 3. Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im FriedWald in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
  4. 4. Es können nur die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen beigesetzt werden.
  5. 5. Die Urnengräber werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.

§ 7 – Ruhezeit und Umbettungen

  1. 1. Das Nutzungsrecht an den im FriedWald registrierten Grabstätten wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren übertragen: Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im FriedWald“ endet am 31.12.2125; die Nutzungszeit an Plätzen und dem Partnerbaum endet mit Ablauf der Ruhefrist. Diese beginnt ab dem Tag der Beisetzung und beträgt 15 Jahre. Bei verbundenen Plätzen und am Partnerbaum endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhefrist. Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten würde, werden nicht vorgenommen.
  2. 2. Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers und erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen werden durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

IV. Grabstätten

§ 8 – Vorschriften zur Grabgestaltung

  1. 1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume oder andere Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
  2. 2. An den Bestattungsbäumen oder anderen Grabstätten und im bzw. auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 9 – Markierungen

  1. 1. Bestattungsbäume und andere Grabstätten erhalten zum Auffinden des Urnengrabes eine Registriernummer (sog. Nummernronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur über die Betreiberin bezogen und von dieser angebracht werden.
  2. 2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen und Grabstätten, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, sind nicht zulässig.

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

§ 10 Pflege der Grabstätten

  1. 1. Der FriedWald ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
  2. 2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.
  3. 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung

  1. 1. Das Betreten des FriedWald-Gebietes erfolgt gemäß § des Bundeswaldgesetzes bzw. gemäß § 22 Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des FriedWald-Gebietes entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 keine Haftung übernommen.
  2. 2. Der Waldeigentümer und die Betreiberin haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des FriedWald-Gebietes verursacht wurden.
  3. 3. Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des FriedWald-Gebietes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche; an Bäumen oder anderen Grabstätten entstehen, wird nicht gehaftet.

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

§ 12 Gebühren

Für die Einlösung des Nutzungsrechtes werden Benutzungsgebühren in Höhe von 15,- Euro pro Beisetzung erhoben. Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte. Die Gebühr ist im Beisetzungsentgelt der Betreiberin enthalten. Die aktuelle Höhe des Beisetzungsentgeltes kann in der Preisliste der Betreiberin auf ihrer Homepage jederzeit eingesehen werden.

§ 13 Dokumentation

Von der Betreiberin wird kontinuierlich sowohl ein Register der veräußerten Grabnutzungsrechte als auch der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Grabstätte unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt (Bestattungsbuch). In diesem Bestattungsbuch sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Todestag des oder der Verstorbenen festzuhalten. Daneben müssen der Tag der Beisetzung, die genaue Bezeichnung des Urnengrabes, dessen genaue Lage an dem jeweiligen Baum sowie der Ablauf der Ruhezeit angegeben sein. Die Betreiberin stellt sicher, dass das Bestattungsbuch für die Zeit aufbewahrt wird, während der der FriedWald betrieben wird. Das Bestattungsbuch wird jährlich zum Jahresende als Nachweis gegenüber der Trägerin vorgelegt

§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw.

Straftatbestände

  1. 1. Folgende Handlungen sind untersagt:
    • a) das Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Verändern von Bestattungsbäumen oder Grabstätten,
    • b) das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten,
    • c) das Niederlegen von Kränzen, Grabschmuck und Erinnerungsstücken und
    • d) das Aufstellen von Kerzen und Lampen.

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

  1. 2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen.
  2. 3. Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände gemäß §§ 167 a und 168 StGB hingewiesen. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände gemäß § des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz und § 37 des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz hingewiesen.
  3. 4. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) gegen die Benutzungsregeln und Gestaltungsvorschriften der §§ 5, 8 oder § 14 Abs. 1 verstößt, oder
    • b) den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder der Waldeigentümerin nicht Folge leistet.
  4. 5. Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft am 01.09.2026 in Kraft.

Klüsserath, den 18.08.2026 Ortsgemeinde Klüsserath

gez. Hans-Werner Lex, Ortsbürgermeister (DS)

Friedhofssatzung FriedWald Klüsserath

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Klüsserath vom 22.04.2015

Der Ortsgemeinderat von Klüsserath hat am 25.03.2015 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 10a – Nutzungszeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 13a – Gemischte Grabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten

§ 16 – Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 27 – entfällt

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

§ 31 – Haftung

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

§ 33 – Gebühren

§ 34 – In-Kraft-Treten

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Klüsserath gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt

§ 6 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahl-Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. (6) Ausnahmen hierzu bedürfen der Zustimmung (2/3 Mehrheit) des Gemeinderates.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (3) Bei Einlieferung von Unfallopfern in Notsärgen sind wegen der späteren Umsargung verrottbare Plastik-Sichthüllen zu verwenden. (4) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 10a – Nutzungszeit

Die Nutzungszeit für Erdgräber beträgt 25 Jahre, die Nutzungszeit für Urnenreihengräber beträgt 15 Jahre, die Nutzungszeit für Urnenwahlgräber beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grünfeld)

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

c) Urnengrabstätten, als Reihengrab als Wahlgrab (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr aa) als Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bb) als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grünfeldbestattung). (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a und

§ 14 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrab nach § 13 kann in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von 2 Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der weiteren Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung von Aschen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf dem Friedhof in Klüsserath für die Dauer der in § 10a festgelegten Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Sie werden ebenfalls der Reihe nach belegt. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als Doppelgrabstätten (2 Grabstellen) vergeben. (4) Die Grabstätten werden angelegt mit einer Länge von max. 2,10 m und einer Breite von max. 0,90 m je Grabstelle. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der längsten Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Die Wiederverleihung oder ein Nachkauf erfolgen auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
  3. 3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Reihengrabstätten,

(maximal 2 Urnen) b) in Wahlgrabstätten,

(maximal 2 Urnen je Grabstelle) c) in Urnenreihengrabstätten, (1 Urne) d) in Urnenwahlgrabstätte

(maximal 4 Urnen) (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Nutzungs- bzw. Ruhezeit zur Beisetzung von maximal vier Urnen abgegeben werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung im Urnenwahlgrab nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Urnenreihengrabstätten werden angelegt mit einer Länge von max. 0,80 m und einer Breite von max. 0,50 m je Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten werden angelegt mit einer Länge von max. 1,20 m und einer Breite von max. 0,80 m je Grabstätte. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten bestehen nicht.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grünfeldbestattung) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(Grünfeld) (1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden die Gräber als Rasengräber angelegt. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (2) Es ist lediglich eine Namensplatte in einer Größe von max. 0,50 m x 0,40 m zugelassen, die bündig mit der Erdoberkante abschließt. Diese ist vom Grabverantwortlichen zu beschaffen und zu verlegen. (3) Fester Aufwuchs ist nicht zulässig, sonstiger Grabschmuck wie Kerzen, Grabgestecke, Blumentöpfe und -vasen sind nur in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. zugelassen, in der Vegetationsphase (01.04. – 31.10.) ist die Grabstätte von jeglichen Gegenständen freizuhalten.

  1. 6. Grabmale

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  2. 2. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  3. 3. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • b) Wahlgrabstätten:
  3. 1. Stehende Grabmale: bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.
  4. 2. Liegende Grabmale: bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m
    • c) Urnengrabstätten:
  5. 1. Stehende Grabmale: Höhe max. 0,75 m ab Erdreich, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m
  6. 2. Liegende Grabmale: Höhe der Hinterkante max. 0,25 m.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn

dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden. Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. (5) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (max. Höhe: bis Oberkante Grabmal).

§ 27 – entfällt (siehe § 19)

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Sofern keine Verantwortlichen mehr vorhanden sind, denen die Pflicht zum Herrichten der Grabstätte aufgegeben werden kann, oder die Verantwortlichen ihren Pflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen, kann die Gemeinde die vernachlässigte Grabstätte abräumen. Die Laufzeit der Ruhefrist wird hierdurch jedoch nicht berührt.

  1. 8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),

g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),

h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24), i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25), j) Grabstätten entgegen § 26 mit Grabeinfassungen und Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,

k) Grabstätten vernachlässigt (§ 28), l) die Leichenhalle entgegen § 29 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.01.2010 inklusive dem Nachtrag hierzu vom 24.08.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Klüsserath, den 22.04.2015

Ortsgemeinde Klüsserath

gez. Günter Herres, Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Satzung wurde öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich am 08.05.2015, KW 19. i.A. gez. C. Wagner