Friedhofsgebühren Longuich 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Longuich · Rheinland-Pfalz · PLZ 54340

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.06.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Longuich vom 31.01.2020 in der Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 23.05.2025 (Friedhofsgebührensatzung)

(Bereinigte Fassung)

Der Gemeinderat Longuich hat am 30.01.2020 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ Abs. 1, und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.01.2011 einschl. aller Nachträge außer Kraft. Anlage

Longuich, den 31.01.2020 Ortsgemeinde Longuich gez. Manfred Wagner, Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 13 der Friedhofssatzung a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 155,00 € b) bei Erdbestattungen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

ba) in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften 310,00 €

bb) in Grünfeldern (inkl. Namensplatte) 2.630,00 €

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtige

nach Nr. 1 a) auf dem Urnengräberfeld mit bes. Gestaltungsvorschriften 200,00 € b) auf dem Urnengräberfeld für Grünfeldbestattungen

(inkl. Namensplatte) 1.380,00 €

II. Gemischte Grabstätten

a) Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach

§ 13a der Friedhofssatzung je zusätzliche Asche

200,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts der bestehenden Grabstätte

für die weitere Beisetzung je angefangenes Jahr 12,40 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14

der Friedhofssatzung für (Nutzungszeit 25 Jahre)

aa) eine Einzel-Erdgrabstätte 615,00 €

bb) eine Doppel-Erdgrabstätte 1.230,00 €

cc) jede weitere Erdgrabstätte 615,00 €

1b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1a)

bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzel-Erdgrabstätte 24,60 €

bb) eine Doppel-Erdgrabstätte 49,20 €

cc) jede weitere Erdgrabstätte 24,60 €

1c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer III, Buchstabe 1a) erhoben.

2a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

für die Dauer der Nutzungszeit von 25 Jahren

auf dem Urnengräberfeld mit bes. Gestaltungsvorschriften

aa) für die 1. Beisetzung 300,00 €

bb) für jede weitere Beisetzung (Asche 2-4) je 150,00 €

2b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach III, 2a)

bei späteren Bestattungen ohne Rücksicht auf die Anzahl

der Bestattungen je angefangenes Jahr 10,00 €

2c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten

Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach

Ziffer II, Buchstabe 2a) erhoben.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben und Verfüllen von Grabstätten werden erhoben:

  • für eine Sargbestattung

von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

570,00 €

  • für eine Sargbestattung

ab vollendetem 5. Lebensjahr

780,00 €

  • für eine Urnenbeisetzung

100,00 €

  • für eine Beisetzung im Sternenkinderfeld

50,00 €

Eventuelle Zusatzleistungen:

  • Gestellung Verschalung

40,00 €

  • Gestellung Laufrost

40,00 €

  • Räumen Fundament

215,00 €

  • Räumen Aufwuchs

65,00 €

  • Einsatz Tauchpumpe

90,00 €

  • Einsatz Kompressor

110,00 €

Hinweis: Bei Beerdigung / Beisetzung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 50,00 €

b) für jeden weiteren Tag 15,00 €

c) einer Urne bis zu 10 Tagen 50,00 €

d) für jeden weiteren Tag 5,00 €

VII. Plattenbelag / Kiesbelag

a) Einzel-Erdgrabstelle 55,00 € b) Doppel-Erdgrabstelle 85,00 € c) Urnengrabstelle 30,00 €

VIII. Abräumen der Grabstellen durch die Ortsgemeinde

Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmalen und Einfassungen werden erhoben a) für Einzel-Erdgrabstellen

250,00 € b) für Doppel-Erdgrabstellen

350,00 € c) für Urnengrabstätten

100,00 €

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Hinweis: Die Friedhofgebührensatzung vom 31.01.2020 ist am 15.02.2020 in Kraft getreten. Die I. Nachtragssatzung vom 19.03.2021 ist am 02.04.2021 in Kraft getreten. Die II. Nachtragssatzung vom 14.03.2022 ist am 26.03.2022 in Kraft getreten. Die III: Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die IV. Nachtragssatzung vom 01.01.2024 ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Die V. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 ist am 01.01.2025 in Kraft getreten. Die VI. Nachtragssatzung vom 23.05.2025 ist am 21.06.2025 in Kraft getreten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 31.01.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Longuichvom 01.09.2026

Der Ortsgemeinderat Longuich hat am 25.06.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattung auf dem Friedhof

§ 8 Särge

§ 9 bleibt frei

§ 10 Grabherstellung

§ 11 Ruhezeit

§ 11a Nutzungszeit

§ 12 Umbettungen / Ausgrabungen / Überführungen

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Gemischte Grabstätten

§ 15a Grabfeld für Sternenkinder

§ 15 b Spezielle Regelungen für Urnengrabstätten

§ 16 Wahlgrabstätten

§ 17 bleibt frei

§ 17a Grabstätten in Urnesteien

§ 18 Ehrengrabstätten / Soldatengräber

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Wahlmöglichkeit

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 21 Gestaltungsvorschriften für Grünfelder

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 26 Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 28 Vernachlüssigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Longuich gelegenen Friedhof, der in Trägerschaft der Ortsgemeinde steht.

§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt des Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,

c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 10 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.

(4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schliebung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger / Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahrens finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Bestattung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jeder Bestattung auf dem Friedhof. (2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung / Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9

bleibt frei

§ 10

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges, mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung / den Friedhofsträger entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11a

Nutzungszeit

Die Nutzungszeit eines Erdgrabes zur Bestattung von Leichen beträgt 25 Jahre. Die Nutzungszeit eines Urnengrabes zur Beisetzung von Aschen beträgt 25 Jahre. Die Nutzungszeit eines Kindergrabes beträgt 25 Jahre. Die Nutzungszeit eines Kindergrabes im Sternenfeld beträgt 10 Jahre.

Die Nutzungszeit von Wahlgrabstätten wird bei Belegung der 2. Stelle um die, die Nutzungszeit übersteigende Ruhezeit nach § 11 verlängert.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einascherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtig sich nach § 25 BestG. Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers. Die

Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer (Urnen-)Reihengrabstätten in andere (Urnen-)Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig.

(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch vom ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt. (5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 13

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

c) Ehrengrabstättend) Grabstätten für Sternenkinder.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten),

b) besonderes Sternenkinderfeldc) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr aa) bei Erdbestattungen

  • in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  • in Grünfeldern (Rasengräber)

bb) bei Urnenbestattungen

  • in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  • in Grünfeldern (Rasengräber)
  • in Urnenstelen

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 15, sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörigen oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung - nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3-5 BestG bleibt unberührt. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.

§ 15

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 14 Abs. 2 Buchst. c-aa) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates / die Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. Grundsätzlich sind alle Grabfelder aus § 14 Abs. 2 Buchst. c-aa) entsprechend gewidmet. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von max. vier Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten (und folgenden) Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der jeweiligen Asche um die Ruhezeit nach § 11.

§ 15a

Grabfeld für Sternenkinder

(1) In diesem speziell zur Verfugung gestellten Grabfeld ist die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsgewicht unter 500 g liegt, möglich. Für den Grabplatz werden keine Gebühren erhoben. (2) Eine Beisetzung ist möglich gemäß § 2 dieser Satzung. (3) Die einzelnen Grabstätten sind ca. 20 x 20 cm groß. (4) Die Gestaltung der Grabstätten liegt bei den Eltern, sofern sie mit den übrigen Vorgaben dieser Satzung (§ 20) vereinbar sind.

§ 15b

Spezielle Regelungen für Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten, bis max. 4 Aschenurnen,

c) in Erd-Reihengrabstätten, 4 Aschend) in Erd-Wahlgrabstätten, 4 Aschen pro Grabstellee) in Urnenstelen als Urnenwahlgrab, 2 Aschen pro Grabkammer.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der / dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden vergeben:

  • bei Erdbestattungen: als ein- oder mehrstellige Grabstätten
  • bei Urnenbestattungen: als vierstellige Grabstättenoder in Form des § 15b oder § 17a

(4) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,

b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 17

bleibt frei

§ 17a

Grabstätten in Urnenstelen

(1) Die Grabstätten in den Urnenstelen werden der Reihe nach vergeben. Insgesamt ist die Beisetzung von 2 Aschen pro Grabkammer möglich. Im Übrigen gilt § 16 dieser Satzung. In einer Urnenkammer müssen die Aschen so beigesetzt werden, dass deren Entnahme zur endgültigen Beisetzung nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit möglich ist. (2) Das Aufstellen von Grabschmuck und Kerzen ist nur auf der darauf vorhandenen Gedenkfläche (Pflanzfläche unter dem Baum) gestattet. Bis zur Anbringung der Namensplatte ist die Aufstellung eines Holzkreuzes am Rand der Stele gestattet. Die Namensplatte wird vom Friedhofsträger angeschaff, beschriftet und montiert.

§ 18

Ehrengrabstätten /Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsvertretung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für Grünfeldbestattungen eingerichtet. (2) Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder im Grünfeld oder in einer Urnenste liegen soll. Es besteht in jedem Fall die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 20

besondere Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(1) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind alle Bearbeitungsarten zulässig, ausgenommen sind an Materialien Kunststoff, Lichtbilder und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Hochstlange 0,70 m, Mindeststarke 0,14 m.

b) Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabern: Breite bis 0,75 m, Lange 0,80 bis 1,20 m, Hohe 0,14 bis 0,30 m

Auf Grabstätten für Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden aßen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe max. 0,75 m ab Erdreich, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m
  2. 2. Liegende Grabmale: Höhe der Hinterkante max. 0,25 m.

(3) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Bepflanzungarf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung der übrigen Vorschriften für vertretbar halt.

§ 21

Gestaltungsvorschriften für Grünfelder

(1) In Grabfeldern für Grünfeldbestattung werden die Gräber als Rasen-/Wiesengräber angelegt. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt durch den Friedhofsträger. (2) Es ist lediglich eine Namensplatte in einer große von 0,50 m x 0,40 m zugelassen, die bündig mit der Erdoberkante abschiedt. Die Namensplatte wird von der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger beschafft und verlegt. (3) Fester Aufwuchs und sonstiger Schmuck wie Kerzen, Grabgestecke, Blumentöpfe oder - vasen sind nicht zulässig.

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzugliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne these Artikels umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. *

  • Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 25

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie/Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Longuich ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beaufragten entfern.

Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden.

Die Beauftragung eines Fremdunternehmens durch den Grabverantwortlichen ist nicht zulässig.

Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Longuich über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem / seinem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen herrichten setzen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände.

7. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung betreten werden. Der Friedhofsträger / Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge des/der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit(en) nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Ortsgemeinde Longuich haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen / Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 20),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3, 4),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers entfernt (§ 26 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 24, 25 und 27),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen §§ 20 und 21 gestaltet oder bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlüssigt (§ 28),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Longuich verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 31.01.2020 inkl. aller Nachträge und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Longuich, den 30.06.2026

Ortsgemeinde Longuich

Kevin Lieser, Ortsbürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verfügung:

Die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich an der Roemischen Weinstraße wird beauftragt, die vorstehende Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

Longuich, den 30.06.2026

Ortsgemeinde Longuich

Kevin Lieser, Ortsbürgermeister

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblattder Verbandsgemeinde Schweicham 10.07.2026, KW 28.

Im Auftrag:

序号名称单位数量
12017年1月1日100500
22017年1月2日100500
32017年1月3日100500
42017年1月4日100500
52017年1月5日100500
62017年1月6日100500
72017年1月7日100500
82017年1月8日100500
92017年1月9日100500
102017年1月10日100500
112017年1月11日100500
122017年1月12日100500
132017年1月13日100500
142017年1月14日100500
152017年1月15日100500
162017年1月16日100500
172017年1月17日100500
182017年1月18日100500
192017年1月19日100500
202017年1月20日100500
212017年1月21日100500
222017年1月22日100500
232017年1月23日100500
242017年1月24日100500
252017年1月25日100500
262017年1月26日100500
272017年1月27日100500
282017年1月28日100500
292017年1月29日100500
302017年1月30日100500
312017年1月31日100500
322017年1月32日100500
332017年1月33日100500
342017年1月34日100500
352017年1月35日100500
362017年1月36日100500
372017年1月37日100500
382017年1月38日100500
392017年1月39日100500
402017年1月40日100500
412017年1月41日100500
422017年1月42日100500
432017年1月43日100500
442017年1月44日100500
452017年1月45日100500
462017年1月46日100500
472017年1月47日100500
482017年1月48日100500
492017年1月49日100500
502017年1月50日100500
512017年1月51日100500
522017年1月52日100500
532017年1月53日100500
542017年1月54日100500
552017年1月55日100500
562017年1月56日100500
572017年1月57日100500
582017年1月58日100500
592017年1月59日100500
602017年1月60日100500
612017年1月61日100500
622017年1月62日100500
632017年1月63日100500
642017年1月64日100500
652017年1月65日100500
662017年1月66日100500
672017年1月67日100500
682017年1月68日100500
692017年1月69日100500
702017年1月70日100500
712017年1月71日100500
722017年1月72日100500
732017年1月73日100500
742017年1月74日100500
752017年1月75日100500
762017年1月76日100500
772017年1月77日100500
782017年1月78日100500
792017年1月79日100500
802017年1月80日100500
812017年1月81日100500
822017年1月82日100500
832017年1月83日100500
842017年1月84日100500
852017年1月85日100500
862017年1月86日100500
872017年1月87日100500
882017年1月88日100500
892017年1月89日100500
902017年1月90日100500
912017年1月91日100500
922017年1月92日100500
932017年1月93日100500
942017年1月94日100500
952017年1月95日100500
962017年1月96日100500
972017年1月97日100500
982017年1月98日100500
992017年1月99日100500
1002017年1月100日100500