Friedhofsgebühren Föhren 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Föhren · Rheinland-Pfalz · PLZ 54343

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Föhren vom 17.04.2019 in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 (Friedhofsgebührensatzung) (Bereinigte Fassung)

Der Gemeinderat Föhren hat am 21.03.2019 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunal-abgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 01.01.2023 außer Kraft.

Föhren, den 17.04.2019 Ortsgemeinde Föhren

gez. Rosi Radant, Ortsbürgermeisterin (DS)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung für Verstorbene

  • in Grabfeldern mit allg. Gestaltungsvorschriften

375,00 €

  • in Grabfeldern mit bes. Gestaltungsvorschriften (Grünfeldbest.)

1.500,00 €

II. Urnengrabstätten

Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte

nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung

a) in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

 für die erstmalige Überlassung (Beisetzung der 1. Asche) 200,00 €  für die Beisetzung der 2. Asche 200,00 €  Verlängerung der Ruhefrist bei Beisetzung einer 2. Asche

pro Jahr 8,00 €

b) in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen

 für die erstmalige Überlassung (Beisetzung der 1. Asche) 750,00 €  für die Beisetzung der 2. Asche 750,00 €  Verlängerung der Ruhefrist bei Beisetzung einer 2. Asche

pro Jahr 30,00 €

c) in den Urnenstelen

 für die erstmalige Überlassung (Beisetzung der 1. Asche) oder den Erwerb einer Grabstätte im Voraus

1.200,00 €  für die Beisetzung der 2. – 4. Asche je 200,00 €  Verlängerung der Nutzungszeit bei Beisetzung einer Asche

pro Jahr 60,00 €  Beschriftung der Namensplatte (je Beisetzung) 360,00 €

III. Gemischte Grabstätten

a) in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

 Umwidmung und Verleihung eines Nutzungsrechts an

Berechtigte nach § 2 Friedhofsgebührensatzung

je weitere Belegung 200,00 €  Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Grabstätte

bei späteren Beisetzungen pro Jahr 28,00 €

b) in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen

 Umwidmung und Verleihung eines Nutzungsrechts an

Berechtigte nach § 2 Friedhofsgebührensatzung

je weitere Belegung 750,00 €  Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Grabstätte

bei späteren Beisetzungen pro Jahr 60,00 €

IV a. Verleihung von Nutzungsrechten an Erd-Wahlgrabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung über

a) eine Einzelgrabstätte 750,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 1.500,00 €

c) jede weitere Grabstätte 750,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 30,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 60,00 €

c) je weitere Grabstätte 30,00 €

  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1) erhoben.

IV b. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung über

eine Doppelgrabstätte 3.000,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für

eine Doppelgrabstätte 120,00 €

  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1) erhoben.

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Es werden erhoben:

  • für eine Sargbestattung von Personen

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

570,00 €

  • für eine Sargbestattung von Personen

ab vollendetem 5. Lebensjahr

780,00 €

  • für eine Urnenbeisetzung

260,00 €

  • eventuelle Zusatzleistungen:

 Gestellung Verschalung 40,00 €  Gestellung Laufrost 40,00 €  Räumen Fundament 215,00 €  Räumen Aufwuchs 65,00 €  Einsatz Tauchpumpe 90,00 €  Einsatz Kompressor / Stunde 110,00 €

Hinweis: Bei Beerdigung / Beisetzung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die hierbei entstehenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen (inkl. Kühlzelle) 75,00 € für jeden weiteren Tag 25,00 €

b) einer Urne bis zu 10 Tagen (ohne Kühlzelle) 40,00 € für jeden weiteren Tag 15,00 €

VIII. Abräumen von Grabstellen

Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern und Einfassungen durch die Gemeinde werden erhoben:

a) für eine Einzelgrabstelle 100,00 €

b) für eine Doppelgrabstelle 150,00 €

c) für eine Urnengrabstelle 75,00 €

d) für ein Grab im Grünfeld 30,00 €

Für die Entsorgung des Grabsteines (inkl. Einfassung) auf dem Lagerplatz der Gemeinde bei Abräumung in Eigenleistung werden erhoben:

e) Einzelgrab 50,00 €

f) Doppelgrab 75,00 €

g) Urnengrab 30,00 €

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der

Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis:

Die Friedhofsgebührensatzung vom 17.04.2019 ist am 27.04.2019 in Kraft getreten. Die 1. Nachtragssatzung vom 23.05.2019 ist am 08.06.2019 in Kraft getreten. Die 2. Nachtragssatzung vom 01.01.2020 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Die 3. Nachtragssatzung vom 27.05.2022 ist am 11.06.2022 in Kraft getreten. Die 4. Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die 5. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 tritt am 01.01.2025 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.04.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde F Ö H R E N vom 17.04.2019 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 13.12.2022 (Bereinigte Fassung)

Der Ortsgemeinderat Föhren hat am 21.03.2019 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Gemischte Grabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 spezielle Regelungen für Urnengrabstätten § 16a spezielle Wahlgrabstätten - Urnenstelenanlage § 17 Ehrengrabstätten
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 18 Wahlmöglichkeiten § 19 Größe der Grabstätten § 20 Gestaltungsvorschriften für Grünfeldbestattungen § 21 Besondere Gestaltungsvorschriften – Gestaltung und Größe der Grabmale § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 27 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 7. Leichenhalle § 28 Benutzen der Leichenhalle
  1. 8. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 Inkrafttreten
  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Föhren gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Föhren waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-oder

Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Föhren in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Föhren auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Besondere Öffnungszeiten werden nicht festgelegt.

(2) Der Friedhofsträger / Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege zu nutzen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger / Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. j) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des

§ 1 Abs 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in

Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. _________________ *Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Der Friedhofsträger / Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8 – Särge

(1a) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(1b) Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung / den Friedhofsträger entfernt

werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen in Erdgräbern beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in Urnenstelen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften *, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Föhren nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Föhren ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger / von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

_____________________________ *) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 S. 1 BestG).

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

  1. 1. für Erdbestattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  2. 2. für Erdbestattungen in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen

b) Gemischte Grabstätten, (Urnenwahlgrabstätten)

  1. 1. in Grabfeldern nach Abs. 1 a Nr. 1
  2. 2. in Grabfeldern nach Abs. 1 a Nr. 2

c) Wahlgrabstätten,

  1. 1. für Erdbestattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  2. 2. für Erdbestattungen in Grabfeldern für Grünfeldbestattung
  3. 3. für Urnenbeisetzungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  4. 4. für Urnenbeisetzungen in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen
  5. 5. für Urnenbeisetzungen in Urnenstelen

d) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1. Erdbestattungen: als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften 2. Erdbestattungen: als Grabfelder für Grünfeldbestattungen

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen § 14 oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung

  • nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrab in einer Reihengrabstätte nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von max. zwei Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der weiteren Beisetzung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung einer Asche um die Ruhezeit nach § 10 (25 Jahre).

(4) Die Beisetzung von Urnen ist sowohl in Reihengräbern in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zulässig, als auch in Reihengräbern in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grünfeld).

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) bei Erdgräbern und 20 Jahren bei Grabstätten in Urnenstelen verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Sie werden ebenfalls der Reihe nach belegt. Die Belegung in den Urnenstelen erfolgt im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten (auch beim vorzeitigen Erwerb).

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. Sie werden eingerichtet: a. in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften b. in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen (hier jedoch nur 2-stellige Grabstätten; im gemeins. Feld mit Einzelgräbern) c. in einer Urnenstele

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Während der Nutzungszeit dürfen max. 2 Aschenurnen pro Erd-Grabstelle zusätzlich beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10 (25 Jahre).

(6) In einer Grabstätte in einer Urnenstele dürfen max. 4 Aschekapseln (ohne Schmuckurne) oder alternativ max. 2 Aschen inkl. Schmuckurnen beigesetzt werden.

(7) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und der zu zahlenden Gebühren.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 16 – spezielle Regelungen für Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Wahlgrabstätten (§ 15),

b) in gemischten Grabstätten (§ 14),

c) in Reihengrabstätten (§ 13),

(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Urnengrabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, zur Beisetzung von max. 2 Aschen je Grabstätte

b) Urnengrabfelder für Grünfeldbestattungen zur Beisetzung von max. 2 Aschen je Grabstätte.

c) Urnenstelen zur Beisetzung von max. 4 Aschekapseln je Grabstätte / oder max. 2 Aschen in Schmuckurnen

(4) Die Ruhezeit der Urnengrabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der 2. Asche jeweils um die Ruhezeit nach § 10 (25 Jahre bzw. 20 Jahre).

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 a

spezielle Wahlgrabstätten - Urnenstelenanlage

(1) Die Grabstätten in den Urnenstelen werden im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten vergeben und der Reihe nach belegt. Ein vorzeitiger Erwerb einer bestimmten Grabstätte in den Urnenstelen ist ebenfalls möglich. Insgesamt ist die Beisetzung von max. 4 Aschekapseln (ohne Schmuckurnen) oder 2 Aschen inkl. Schmuckurnen pro Grabstätte möglich. Im Übrigen gilt § 15 dieser Satzung. In einer Urnenkammer müssen die Aschen so beigesetzt werden, dass deren Entnahme zur endgültigen Beisetzung nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit möglich ist.

(2) Das Aufstellen von Grabschmuck und Kerzen ist nur in der Zeit vom 01.11. – 28.02. gestattet. Bis zur Anbringung der Namensplatte ist die Aufstellung eines Holzkreuzes am Rand der Stele gestattet. Die Namensplatte wird vom Friedhofsträger angeschafft, beschriftet und montiert.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriten (§ 20), Grabfelder für Grünfeldbestattungen (§ 21), sowie Urnenstelen (§ 16a) eingerichtet.

(2) Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, im Grünfeld oder in einer Urnestele liegen soll. Es besteht in jedem Fall die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 – Größe der Grabstätten

(1) Die Einzelgrabstätten haben einheitlich folgende Maße: 1,20 m x 2,50 m, die Wahlgrabstätten sind entsprechend größer. Urnen(erd-)grabstätten werden einheitlich in folgenden Größen angelegt: 1,00 m x 1,00 m.

(2) Diese Brutto-Grabfläche enthält auch die Flächen für Zwischenwege und Einfassungen, die von der Friedhofsverwaltung einheitlich hergestellt werden. Ein Pflanzbeet von ca. 1,20 m x 1,10 m -bei Wahlgrabstätten entsprechend größer- ist von dem Benutzer herzurichten.

Grababdeckungen / Grabplatten sind nur bei Urnenwahlgrabstätten zulässig. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (max. Höhe: bis Oberkante Grabmal).

§ 20 – Gestaltungsvorschriften für Grünfeldbestattungen

(1) In Grabfeldern mit Grünfeldbestattung werden die Gräber als Rasengräber angelegt. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung / den Friedhofsträger.

(2) Bei Grabstätten in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen / Rasengräbern ist lediglich eine Namensplatte in einer Größe von. 0,50 m lang x 0,40 m breit bei Gräbern für Erdbestattung und Urnenbeisetzung zugelassen, die bündig mit der

Erdoberkante abschließt. Die Platten sind fachgerecht in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu verlegen.

(3) Fester Aufwuchs ist nicht zulässig. Sonstiger Grabschmuck, Kerzen und/oder Grabgestecke, sowie Blumentöpfe und –vasen sind nur in der Zeit vom 01.11. – 28.02. auf der angebrachten Namensplatte zur Abstellung erlaubt. Das Abstellen jeglicher Gegenstände über die Namensplatte hinaus ist ganzjährig nicht zulässig.

§ 21 – Besondere Gestaltungsvorschriften -

Gestaltung und Größe der Grabmale

Jede Grabstätte ist so zu gestaltungen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1.1. Grabmäler sind aus wetterbeständigem Werkstoff herzustellen. Es sind folgende Werkstoffe für Grabmäler zugelassen:
  • Gesteine,
  • Metall, z.B. Schmiedeeisen,
  • Holz.
  1. 1.2. Grabmale mit folgenden Maßen sind zulässig:
  • für Reihen- und Wahlgrabstätten sowie gemischte Grabstätten

Höhe: bis 1,20 m,

Breite: bis 0,80 m bei Einzelgräbern, bis 1,60 m bei Doppelgräbern,

  • für Urnengrabstätten

Höhe: bis 0,75 m, Breite: bis 0,50 m.

  1. 1.3. Wird der Grabstein aus Stein errichtet, ist er ohne Sockel direkt auf dem Fundament zu errichten. Der Grabstein ist handwerksgerecht zu bearbeiten, soweit er nicht eine glatte Oberfläche von Natur aus hat. Die Schrift kann in den Stein eingehauen und erhaben herausgearbeitet werden. Eine aufdringliche Schriftform oder übermäßig hervorstehende Farbgebung sind nicht zugelassen.
  2. 1.4. Grabmäler aus Holz können in Form eines Kreuzes oder als Stelen errichtet werden. Hinsichtlich der Maße gilt Abs. 1.2 sinngemäß. Die Holzgrabmäler sind standfest aufzustellen. Das Holz ist im Naturton zu belassen, d.h. es darf nicht farbig gestrichen werden. Holzkreuze bei Kindergräbern können davon in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung abweichen.
  3. 1.5. Grabdenkmäler aus Metall müssen aus einem beständigen, nicht aufdringlichen Material (z.B. Schmiedeeisen) erstellt werden. Sie sollen wie Steindenkmäler gegründet werden.
  4. 1.6. Liegende Grabsteine können aus Stein anstelle der stehenden Grabmäler vorgesehen werden. Ihre Maße dürfen 60 cm in der Breite, 45 cm in der Tiefe und 20 cm in der Höhe nicht überschreiten. Für die Wahl des Materials, der Bearbeitung und der Schrift gelten die gleichen Vorschriften wie für stehende Grabmale.
  1. 1.7. Nicht zugelassen sind Inschriften und Symbole, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
  2. 1.8. Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nicht zugelassen. Die Abgrenzung der Grabfläche auf der Grabstelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
  3. 1.9. Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmälern nicht angebracht werden.

(2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung der Einleitung zu diesem Paragraphen für vertretbar hält.

(3) Ein Pflanzbeet von ca. 1,20 m x 1,10 m -bei Wahlgrabstätten entsprechend größer- ist von dem Benutzer herzurichten.

(4) Grababdeckungen/Grabplatten sind nur bei Urnengrabstätten zulässig. Eine Abdeckung mit Kies / Kieselsteinen anstelle einer Bepflanzung ist auf allen Grabstätten nicht zulässig.

(5) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (max. Höhe: bis Oberkante Grabmal).

§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. * _______________________________ *) Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal (im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst). Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13; 16) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung kann Kontrollen durchführen.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Föhren ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal - und die sonstigen baulichen Anlagen - nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Föhren über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Friedhofsträger / von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19-21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 28 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers betreten werden. Die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge des/der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit(en) nach

§ 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden

jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 – Haftung

Die Ortsgemeinde Föhren haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmungen vornimmt (§ 11),
  1. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21),
  2. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3,4),
  3. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers entfernt (§ 25 Abs. 1),
  4. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
  5. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  6. 11. Grabstätten entgegen § 21 gestaltet oder bepflanzt,
  7. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  8. 13. Die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Föhren verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.03.2010, inkl. des 1. Nachtrages vom 15.04.2014 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Föhren, den 17.04.2019 Ortsgemeinde Föhren

gez. Rosi Radant, Ortsbürgermeisterin (DS)

Hinweis: Die Friedhofsatzung vom 17.04.2019 ist am 27.04.2019 in Kraft getreten. Die 1. Nachtragssatzung vom 27.05.2022 ist am 11.06.2022 in Kraft getreten. Die 2. Nachtragssatzung vom 13.12.2022 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.