Friedhofsgebühren Fell 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Fell · Rheinland-Pfalz · PLZ 54341

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2021, i. d. F. der III. Nachtragssatzung vom 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.1.a)aa)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Neue Erd-Wahlgräber werden nur noch auf dem Friedhof Fastrau vergeben
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III.1.a)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.2.aa)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabstätte für max. 4 Aschenurnen; jede weitere Beisetzung (2.-4. Asche) 180,00 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III.3.a)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grünfeldbestattung (Wiesengrab) ohne Namensplatte – anonyme Urnenbeisetzung im Grünfeld; auf beiden Friedhö...
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.2.bb)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 10 % bei Beerdigungen/Beisetzungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen
🧮 Sarg: 780 € · Urne: 260 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. IV.2) und IV.3)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
95,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbahrung Leiche bis 4 Tage inkl. Kapelle für Trauerfeier; Leichenhalle nur in Fell
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. VI.1.a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021, i. d. F. der III. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Fell vom 01.01.2021 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 (bereinigte Fassung)

Satzung der Ortsgemeinde Fell über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2021 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 (Friedhofsgebührensatzung)

(Bereinigte Fassung)

Der Ortsgemeinderat Fell hat am 08.10.2020 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung zum 01. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.04.2011 einschl. aller Nachträge außer Kraft.

Anlage

Fell, den 15.10.2020 Ortsgemeinde Fell gez. Alfons Rodens, Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Fell

Friedhof Fell Friedhof Fastrau

€ €

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene (NZ 25 Jahre)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 200,00

a) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

aa) in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

400,00 400,00

bb) in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen (ohne Namensplatte) (nur auf dem Friedhof Fell)

1.600,00 -,-

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 (NZ 20 Jahre)

aa) in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

240,00 240,00

bb) in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen (ohne Namensplatte)

800,00 800,00

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach

§ 13a der Friedhofssatzung

a) für die Beisetzung der 1. Asche

240,00 240,00

b) für jede weitere Beisetzung (Asche 2.-4.)

180,00 180,00

Für die Beisetzung einer zusätzlichen Asche im Grünfeld, gelten die gleichen Gebühren wie unter II – a+b.

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erd-Grabstätte durch Berechtigte nach der Friedhofssatzung (NZ 30 Jahre)

a) Einzelgrabstätte

-,- 900,00

b) Doppelgrabstätte

-,- 1.800,00

c) jede weitere Grabstätte

-,- 900,00

Auf dem Friedhof in Fell werden keine neuen Erd-Wahlgräber mehr vergeben!

Friedhof Fell Friedhof Fastrau

€ €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erd- Grabstätte bei späteren Bestattungen / Beisetzungen je Jahr

a) Einzelgrabstätte

30,00 30,00

b) Doppelgrabstätte

60,00 60,00

c) jede weitere Grabstätte

30,00 30,00

  1. 3. Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnen- Wahlgrabstätte (für die Beisetzung von max. 4 Aschenurnen/Grabstätte) (NZ 20 Jahre)

a) für die 1. Beisetzung (1. Asche)

360,00 360,00

b) für jede weitere Beisetzung (2.-4. Asche)

180,00 180,00

  1. 4. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Wahlgrabstätte

bei späteren Beisetzungen; je Jahr (ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bestattungen)

24,00 24,00

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Es werden erhoben:

1) für eine Sargbestattung von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

570,00

570,00

2) für eine Sargbestattung von Personen ab vollendetem 5.Lebensjahr

780,00

780,00

3) für eine Urnenbeisetzung

260,00 260,00

4) eventuelle Zusatzleistungen

  • Gestellung Verschalung

40,00 40,00

  • Gestellung Laufrost

40,00 40,00

  • Räumen Fundament

215,00 215,00

  • Räumen Aufwuchs

65,00 65,00

  • Einsatz Tauchpumpe

90,00 90,00

  • Einsatz Kompressor

110,00 110,00

Bei Beerdigungen / Beisetzungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.

V. Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldner als Auslagen zu ersetzen.

Friedhof Fell Friedhof Fastrau

€ €

VI. Benutzung der Leichenhalle (in Fell)

  1. 1. Für die Aufbahrung

a) einer Leiche (bis zu 4 Tagen) und anschließender Benutzung der Kapelle für die Trauerfeier

95,00

-,-

b) einer Leiche ohne Bestattung auf dem Ortsfriedhof

  • bis zu 4 Tagen

72,00 -,-

  • für jeden weiteren Tag

18,00 -,-

c) einer Urne (bis zu 10 Tagen) und anschließender Nutzung der Kapelle für die Trauerfeier

50,00

-,-

  1. 2. Nutzung der Kapelle nur zur Trauerfeier

30,00 -,-

VII. Abräumen der Grabstellen durch die Ortsgemeinde

Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Einfassungen und Bewuchs werden erhoben:

a) für Einzelgrabstellen (Erdgrab)

250,00 250,00

b) für Doppelgrabstellen (Erdgrab)

350,00 350,00

c) für Urnengrabstätten

100,00 100,00

d) Abräumung in Eigenleistung nur Entsorgung Grabstein/Einfassung (Containernutzung)

70,00

70,00

Hinweis: Die Friedhofgebührensatzung vom 01.01.2021 ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Die I. Nachtragssatzung vom 19.04.2021 ist am 08.05.2021 in Kraft getreten. Die II. Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten Die III. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 ist am 01.01.2025 in Kraft getreten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.08.2020, i. d. F. der I. Nachtragssatzung vom 19.04.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Fell vom 27.08.2020 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 19.04.2021 (bereinigte Fassung)

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde F E L L vom 27.08.2020 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 19.04.2021

(Bereinigte Fassung)

Der Ortsgemeinderat Fell hat am 27.08.2020 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeiten § 10a Nutzungszeiten § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten und Größe der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 bleibt frei § 16 Spezielle Regelungen für Urnengrabstätten § 17 Ehrengrabstätten
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 18 Wahlmöglichkeit § 19 Besondere Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltungsvorschriften für Grünfelder § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
  1. 6. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 7. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle
  1. 8. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten
  2. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Fell gelegenen Friedhöfe. Die Gemeinde Fell ist Friedhofsträger. Sofern nicht anders erwähnt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen sowohl für den Friedhof in Fell, als auch für den Friedhof in Fastrau.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt des Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag vom Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten - entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil - hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Der Friedhofsträger/Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Anfallender Müll ist nach kompostierbaren Abfällen und Restmüll zu trennen und in die dafür auf dem Friedhofsgelände hinter der Leichenhalle bereitgestellten Behälter zu entsorgen. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger/Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung hat einer entsprechenden formlosen Beantragung zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt

§ 6 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers/der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung/den Friedhofsträger, die/der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach

§ 42a – des

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird

insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung/dem Friedhofsträger anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung/Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Tod beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen und/oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung/den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung/dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 10a – Nutzungszeiten

Die Nutzungszeit beträgt für:

  • Erd-Wahlgräber

30 Jahre (Option zur Verlängerung)

  • Erd-Reihengräber

25 Jahre

  • Urnen-Reihengräber

20 Jahre

  • Urnen-Wahlgräber (1. Asche)

20 Jahre (Option zur Verlängerung)

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften *, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

§ 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung/vom Friedhofsträger durchgeführt/veranlasst. Sie/Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie/Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. *) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 S. 1 BestG).

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten und Größe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Größe/Maße der Grabstätten:

1,80 x 0,80 m für Erd-Reihengrabstätten 2,00 x 2,00 m für Erd-Wahlgrabstätten, drei- oder vierstellige entsprechend größer. 0,90 x 0,60 m für Urnenreihengrabstätten, 0,90 x 0,90 m für Urnenwahlgrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(Kindergrabstätten),

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, und zwar aa) in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Erdbestattungen, bb) in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Urnenbeisetzungen, cc) in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen (Wiesengräber) 1. für Erdbestattungen auf dem Friedhof Fell 2. für Urnenbeisetzungen auf dem Friedhof Fell 3. für Urnenbeisetzungen auf dem Friedhof Fastrau (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a , sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers- nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht oder durch ein Hinweisschild bzw. entsprechende Aufkleber auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Erd-Reihengrab nach §13 Abs. 2 Buchst. b-aa) oder b-cc.1) kann in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu 4 Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhe-/Nutzungszeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bei Erdwahlgrabstätten und Jahren bei Urnenwahlgrabstätten (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Neue Erd-Wahlgrabstätten werden nur noch auf dem Friedhof Fastrau vergeben. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers/der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Hieraus resultiert keine Rückerstattung bei vorzeitig eingeebneten Grabstätten, da die Ruhezeit nicht abgelaufen ist.

§ 15 – bleibt frei

§ 16 – spezielle Regelungen für Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten, eine Asche,

b) in Urnenwahlgrabstätten, bis max. vier Aschen,

c) in Erd-Wahlgrabstätten, eine Asche je zu belegende Stelle. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen max. vier Urnen beigesetzt werden. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 – Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof sind/werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für Grünfeldbestattungen (Wiesengräber) eingerichtet. (2) Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung der Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder in einem Grabfeld für Grünfeldbestattungen (Wiesengrab) liegen soll. Es besteht in jedem Fall die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zur unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Grabmäler sind aus wetterbeständigem Werkstoff herzustellen. Es sind folgende Werkstoffe für Grabmäler zugelassen:

  1. 1. Gesteine,
  2. 2. Metall, z.B. Schmiedeeisen,
  3. 3. Holz,
  4. 4. Glas.
    • b) Folgende Maße sollten eingehalten werden: Gräber mit Erdbestattungen:
  5. 1. Höhe: bis 1,20 m
  6. 2. Breite: bis 0,80 m bei Einzelgräbern, bis 1,60 m bei Doppelgräbern

Urnengräber: Stehende Grabmale:

Größe: Höhe bis 0,70 m, Breite bis 0,40 m Liegende Grabmale:

Größe: 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m

c) Wird der Grabstein aus Stein errichtet, ist er ohne Sockel direkt auf dem Fundament zu errichten. Der Grabstein ist handwerksgerecht zu bearbeiten, soweit er nicht eine glatte Oberfläche von Natur aus hat. Die Schrift kann in den Stein eingehauen und erhaben herausgearbeitet werden. Eine aufdringliche Schriftform oder übermäßig hervorstehende Farbgebung sind nicht zugelassen.

d) Grabmäler aus Holz können in Form eines Kreuzes oder als Stelen errichtet werden. Hinsichtlich der Maße gilt Unterabschnitt. b) sinngemäß. Die Holzgrabmäler sind standfest aufzustellen.

e) Grabdenkmäler aus Metall müssen aus einem beständigen, nicht aufdringlichen Material (z.B. Schmiedeeisen) erstellt werden. Sie sollen wie Steindenkmäler gegründet werden.

f) Liegende Grabsteine können aus Stein anstelle der stehenden Grabmäler vorgesehen werden. Ihre Maße sollten in der Breite 0,80 m bei Reihengräbern, 1,60 m bei Wahlgräbern, in der Tiefe 0,30 m und in der Höhe 0,70 m nicht überschreiten. Für die Wahl des Materials, der Bearbeitung und der Schrift gelten die gleichen Vorschriften wie für stehende Grabmale.

g) Nicht zugelassen sind Inschriften und Symbole, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

h) Einfassungen sind zugelassen, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen sind nicht zugelassen. Die Abgrenzung der Grabfläche auf der Grabstelle erfolgt durch den Friedhofsträger.

i) Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmälern nicht angebracht werden. (2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung der §§ 18 ff für vertretbar hält.

§ 20 – Gestaltungsvorschriften für Grünfelder

(1) In Grabfeldern für Grünfeldbestattungen werden die Gräber als Rasen-/Wiesengräber angelegt. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt durch den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung. (2) Es werden angelegt:

  1. 1. Grünfelder für Erdbestattungen auf dem Friedhof Fell
  2. 2. Grünfelder für Urnenbeisetzungen auf dem Friedhof Fell
  3. 3. Grünfelder für Urnenbeisetzungen auf dem Friedhof Fastrau (3) Es ist vorgeschrieben, eine Platte mit Namen sowie Geburts- und Sterbedatum in einer Größe von 0,50 m x 0,40 m einzulassen, die bündig mit der Erdoberkannte abschließt. (4) Fester Aufwuchs, Grabschmuck wie Kerzen, Grabgestecke, Blumentöpfe und -vasen sowie sonstige Gegenstände sind nicht zulässig. Die Grabstätte ist ganzjährig von jeglichen Gegenständen und Pflanzen freizuhalten.

§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofs-verwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks * zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. *) Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungs-berechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie/Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen/lassen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild bzw. ein entsprechender Aufkleber auf der Grabstätte, das/der für die Dauer von einem Monat aufgestellt bzw. angebracht wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen im Folgejahr bzw. im zweiten Folgejahr vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Dies ist abhängig von der Anzahl der Grabstätten, deren Nutzungszeiten ablaufen und ist kostenpflichtig für die Verpflichteten. Auf Antrag wird die Abräumung für den Verpflichteten kostenpflichtig durch den Friedhofsträger oder seinen Beauftragten durchgeführt oder die Abräumung kann auf Antrag vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung sowie durch Hinweise bzw. Aufkleber an den Grabstätten hingewiesen.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger/der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger die Grabstätte nach eigenem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis bzw. Aufkleber auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers/der Friedhofsverwaltung betreten werden. Der Friedhofsträger/Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der/des an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 10a dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3, 4)
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen den §§ 19 + 20 gestaltet oder bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  13. 13. Die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.04.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Fell, den 27.08. 2020 Ortsgemeinde Fell

gez. Alfons Rodens, Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis: Die Friedhofsatzung vom 27.08.2020 ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Die I. Nachtragssatzung vom 19.04.2021 ist am 08.05.2021 in Kraft getreten. Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Fell?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Fell mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 54xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Fell anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Fell
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 260 € (Urne) bzw. 780 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 10 % bei Beerdigungen/Beisetzungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Fell (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbahrung Leiche bis 4 Tage inkl. Kapelle für Trauerfeier; Leichenhalle nur in Fell
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 54xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Fell:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €