Friedhofsgebühren Eimsheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Eimsheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55278

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.07.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌‍

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Eimsheim vom 17.07.2018

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage

I. Einzel-, Kinder- und Urnengrabstätten II. Verleihung von Nutzungsrechten an Familien- und Urnenfamiliengrabstätten III. Benutzung der Leichenhalle IV. Verwaltungs- und sonstige Gebühren und Auslagen V. Erbringung von Friedhofsdiensten

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten1

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.04.1988 außer Kraft.

Eimsheim, den 17.07.2018 Hans-Joachim Eller, Ortsbürgermeister

1 Satzung vom 17.07.2018 in Kraft getreten am 26.07.2018 1.ÄndSatzung vom 04.01.2022 in Kraft getreten am 26.01.2023 2.ÄndSatzung vom 08.02.2023 in Kraft getreten am 09.03.2023

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:1

I. Einzel-, Kinder- und Urnengrabstätten:

  1. 1. Überlassung einer Einzel- oder Kindergrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5.Lebensjahr(Kindergrab) 150,00 Euro
    • b) vom vollendeten 5.Lebensjahr ab(Einzelgrab) 350,00 Euro
  2. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 230,00 Euro
  3. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab mit

Namensgedenksäule - halbanonym 420,00 Euro

  1. 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als rasengrab – anonym 400,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Familien- und Urnenfamiliengrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) einstellige Familiengrabstätte 350,00 Euro bb) zweistellige Familiengrabstätte 700,00 Euro cc) Urnenrasengrabstätte mit Beschriftungsplatte 700,00 Euro cc) jede weitere Grabstätte 350,00 Euro dd) Zuschlag für Tieferlegung 250,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. A) bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) einstellige Familiengrabstätte 14,00 Euro bb) zweistellige Familiengrabstätte 28,00 Euro cc) Urnenrasengrabstätte mit Beschriftungsplatte 28,00 Euro cc) jede weitere Grabstätte 14,00 Euro

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für aa) einstellige Familiengrabstätte 350,00 Euro bb) zweistellige Familiengrabstätte 700,00 Euro cc) jede weitere Grabstätte 350,00 Euro

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 460,00 Euro
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 18,40 Euro
    • c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b 460,00 Euro

III. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung einer Leiche werden die Gebührensätze der Gemeinde, in deren Leichenhalle der Sarg eingestellt ist, in Rechnung gestellt.

IV. Verwaltungs- und sonstige Gebühren und Auslagen

a) Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht) wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

b) Für die Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

c) Für die Umschreibung der Verleihungsurkunde auf einen Nutzungsberechtigten wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

d) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Grababdeckplatten, Einfriedigungen und dergleichen wird eine Gebühr in Höhe von 33,00 Euro erhoben.

e) Für das Namensgedenkschild an der Gedenksäule im Rasengrabfeld –

halbanonym wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro

erhoben.

V. Erbringung von Friedhofsdiensten2

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch den jeweils beauftragten gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten werden seitens der Gemeinde an den Unternehmer gezahlt und dem Gebührenpflichtigen als Auslagen im Gebührenbescheid berechnet.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung des Werkvertrages zwischen der Ortsgemeinde und dem gewerblichen Unternehmer.

1. Ausheben und Schließen der Gräber Netto Brutto

a) Erdgrab, einfache Tiefe mit Bagger 650,00 € 773,50 €

b) Erdgrab, doppelte Tiefe mit Bagger 800,00 € 952,00 €

c) Erdgrab, einfache Tiefe mit Hand 800,00 € 952,00 €

d) Erdgrab, doppelte Tiefe mit Hand 950,00 € 1.130,50 €

e) Urnengrab 250,00 € 297,50 €

f) Urnengrabstätte vertieft Erde 330,00 € 392,70 €

g) Urnengrabstätte Urnenröhre 230,00 € 273,70 €

h) Urnengrabstätte Kammer in Urnenstele 250,00 € 297,50 €

i) Ausbetten eines Sarges in normaler Tiefe 1.150,00 € 1.368,50 €

j) Ausbetten eines Sarges in doppelter Tiefe 1.350,00 € 1.606,50 €

k) Ausbetten einer Urne 250,00 € 297,50 €

l) Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, normale Tiefe 575,00 € 684,25 €

m) Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, vertieft ab 1,60 m 675,00 € 803,25 €

n) Umbetten eines Sarges in normaler Tiefe Siehe 1 a)

o) Umbetten eines Sarges in doppelter Tiefe Siehe 1 b)

p) Umbetten einer Urne Siehe 1 e)

q) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, maschinell 325,00 € 386,75 €

r) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, manuell 425,00 € 505,75 €

s) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, maschinell 400,00 € 476,00 €

t) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, manuell 500,00 € 595,00 €

2. Sonstige Leistungen und Unvorhergesehenes Netto Brutto

a) Vorarbeiter, Std. 60,00 € 71,40 €

b) Facharbeiter, Std. 50,00 € 59,50 €

c) Betonabbruch größer 5 cm, to 70,00 € 83,30 €

d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std. 90,00 € 107,10 €

e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl. Fahrer, Std. 90,00 € 107,10 €

f) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden kann, pauschal 60,00 €

71,40 €

g) Einhängen von Grasmatten 40,00 € 47,60 €

h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal

200,00 €

238,00 €

i) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal 100,00 €

119,00 €

j) Entfernung von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

3. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. Entfernen von Fundamenten, Abräumen von Gräbern, Öffnen von Gruften etc. werden anhand eines Rapportzettels in Stundenlohn gem. Nr. 2 Buchst. a) und oder b) abgerechnet.

4. Die dem Unternehmen zustehenden Netto Entgelte beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Dies ist in der jeweils gültigen Höhe auf der Rechnung gesondert

auszuweisen. (Brutto) Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes gilt eine Anpassung als vereinbart.

5. Erbrachte Leistungen, die nicht in den Ziffern 1 + 2 aufgeführt sind, werden nur bei ausdrücklicher Beauftragung durch die Ortsgemeinde gezahlt.

6. Das Unternehmen stellt die vereinbarten Entgelte gegenüber der Ortsgemeinde direkt in Rechnung. Zu einer Abrechnung gegenüber Hinterbliebenen ist das Unternehmen nicht berechtigt. Die Abrechnung gegenüber den Hinterbliebenen bleibt der Ortsgemeinde vorbehalten, die entsprechend der Friedhofsgebührensatzung einen Gebührenbescheid erlässt.

1 Anlage i.d.F. vom 04.01.2022 2 Nummer V i.d.F. vom 08.02.2023

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

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Friedhofssatzung der Gemeinde Eimsheim vom 18.10.2006 1

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit und Nutzungszeit § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

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  1. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle
  1. 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten

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Der Ortsgemeinderat von Eimsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Eimsheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Eimsheim. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte (z.B. Nutzungsrecht an einer Grabstätte) haben,

c) Einwohner der Ortsgemeinde waren und aus Altersgründen ihren Wohnsitz verlegt haben, oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G –.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht

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auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Familiengrabstätten) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten(Einzel-, Kinder- und Urneneinzelgrabstätten) bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

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  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 2

Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum (Abfall) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

h) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt

§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend

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Die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Weitere Verhaltensvorschriften können seitens der Ortsgemeinde in der Friedhofsordnung festgelegt werden. Die Friedhofsordnung wird an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht. (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 6 3

Ausführen gewerblicher Arbeiten *)

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassen Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-

Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.“

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  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 7 der Friedhofssatzung. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit (Verwesungsprodukten) ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verrottbaren und schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Sie müssen die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Die Urnen für Erdbestattungen dürfen nur in Überurnen erfolgen, die aus verrottbaren und vergänglichen Stoffen (z.B. Holz) sind. (4) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen.

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§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,70 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens 1,00 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m. Maßgeblich sind über der letzten Erdbestattung eine Erdanhäufung von 0,90 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m bzw. bei Urnengräber durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Einfassungen, Fundamente, Bepflanzungen oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde zu erstatten.

§ 104 – Ruhezeit und Nutzungszeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit ebenfalls 20 Jahre. (2) Die Nutzungszeit beträgt: (a) in Reihengräbern (Einzel-, Urneneinzelgrabstätten) 20 Jahre (b) in Reihengrabstätten (Kindergrabstätten) 20 Jahre (c) in Wahlgräbern (Familien- und Urnenfamiliengrabstätten)25 Jahre (d) in Rasengrabstätten 25 Jahre

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, aus Wahlgrabstätten (Familien-und Urnenfamiliengräber) unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte (Einzel-, Urneneinzel- und Kindergrab)

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in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten (Einzel-, Urneneinzel- und Kindergrab) die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten (Familien-und Urnenfamiliengräber) der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

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  1. 4. Grabstätten

§ 125 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in (a) 1. Reihengrabstätten (Einzel-, Urneneinzel- und Kindergräber),

  1. 2. Wahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengräber),
  1. 3. anonyme Grabstätten
  1. 4. Ehrengrabstätten. (b) Rasengrabstätten mit Bodenplatte (für Beschriftung) als Urnenwahlgrabstätte (c) Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten
  1. 1. Rasengrabfeld mit Namensgedenkstele (halbanonym)
  1. 2. anonymes Rasengrabfeld (2) Die Grabpflege der Rasengrabfelder wird von der Ortsgemeinde gewährleistet. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzel- Urneneinzel- und Kindergräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,70 m je Grab,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,20 m und einer Breite von 1,00 m je Grab. (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des

§ 13a – nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

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§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. Ein Einzelgrab nach § 13 Abs. 2 Buchstabe

b) kann durch Entscheidung des Ortbürgermeisters in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte wird durch die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Beisetzung von 4 Verstorbenen in dieser Grabstätte ist möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte für die Nutzungszeit (25 Jahre) wieder verliehen werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist abweichend von Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 auch wahlweise für 10 oder 15 / bisher 20 Jahre möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über diesen Zeitraum hinaus ist im Bestattungsfall möglich, sofern eine Wiederbelegung des Grabes in der betreffenden Abteilung nicht ausgeschlossen ist. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung zu versagen, wenn Platzgründe dies erforderlich machen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Ver-

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trag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungsfrist erfolgt keine Rückerstattung von Gebühren. (11) Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich bei Erwerb der Grabstätte die Pflege dieser stets in einem angemessenen Rahmen zu wahren. (12) Die Wahlgräber haben folgende Maße:

  1. 1. Familiengrabstätten:

a) als einstelliges Familiengrab

1,00 m Breite,

2,30 m Länge,

b) als zweistelliges Familiengrab

2,00 m Breite,

2,30 m Länge,

c) neue Familiengräber Abteilung „D“ und neu geplanten zweistelligen Familiengräber 2,40 m Breite,

2,30 m Länge

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§ 156 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden (a) in Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgräber), (b) in Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber), (c) in anonymen und halbanonymen Rasengrabflächen, (d) in Reihengrabstätten (Einzelgräber § 13 a), (e) in Wahlgrabstätten (Familiengräber). (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Rasengräber im Gemeinschaftsgrabfeld für anonyme und halbanonyme Bestattungen werden nur als Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Es dürfen auf der Grünfläche keine Gegenstände abgestellt werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 4 Urnen beigesetzt werden. (5) In Reihengrabstätten darf zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden. (6) In Wahlgrabstätten (Familiengrab) dürfen über die maximal zulässigen Bestattungsplätze hinaus Urnen beigestellt werden. Im einstelligen Familiengrab dürfen bis zu 2 Urnen und im zweistelligen Familiengrab dürfen bis zu 4 Urnen beigestellt werden. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind grundsätzlich gleichgestellt. (9) Die Urnengräber haben die Maße: (a) Urnenreihengrabstätte gem. Abs. 2 0,50 m Breite, 0,70 m Länge, (b) Urnenwahlgrabstätte gem. Abs. 4 0,50 m Breite, 0,70 m Länge, (c) Rasengrabstätten im Gemeinschaftsfeld (anonym und halbanonym) mit einer Größe von 0,75 m x 0,75 m. Der Abstand zwischen den Gräbern entfällt. (10) Aschenurnen werden in anonymer Beisetzung in dem dafür vorgesehenen anonymen Grabfeld beigesetzt. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf das

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gesamte Grabfeld und bleibt ausschließlich im Recht der Ortsgemeinde. Das anonyme Grabfeld befindet sich in der Abteilung A an der Friedhofsmauer. Die Ortsgemeinde gestaltet die anonyme Grabfläche. Blumenschmuck, Gedenktafel o. ä. wird den Hinterbliebenen nicht gestattet

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (Kriegsgräber) obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

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  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder Abteilungen A, B und C mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18,19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfeld Abteilung „D“ wird mit besonderen Gestaltungsvorschriften in der Friedhofssatzung fest-gelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld „Abteilung A, B und C“ mit allgemeinen oder im Grabfeld „D“ mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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  1. 6. Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen

§ 19 – Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: (a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren(Kindergräber):

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,45 m bis 0,65 m, Breite bis 0,40 m,

Stärke 0,12 m bis 0,20 m.

  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m,

Höchstlänge bis 0,50 m, Stärke 0,12 m bis 0,20 m.

  1. 3. Grababdeckungen: Entsprechend der Grabgröße Breite 0,70 m,

Länge 1,20 m, (b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,75 m,

Stärke 0,12 m bis 0,20 m.

  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m,

Höchstlänge bis 0,70 m, Stärke 0,12 m bis 0,20 m.

  1. 3. Grababdeckungen: Entsprechend der Grabgröße Breite 1,00 m,

Länge 2,20 m, (c) Wahlgrabstätten / Familiengräber:

  1. 1. Stehende Grabmale: 1a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,75 m, Stärke 0,12 m bis 0,20 m. 1b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,75 m, Stärke 0,12 m bis 0,20 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: 2a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,20 m. 2b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,20 m.
  3. 3. Grababdeckungen: Entsprechend der Grabgröße

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3a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Breite 1,00 / 1,10 m, Länge 2,00 / 2,20 / 2,50 m, 3b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Breite 2,00 / 2,20 m, Länge 2,00 / 2,20 / 2,50 m, (d) auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Urnenreihengrabstätten: Stehende Grabmale: Breite 0,40 m bis 0,60 m, Höhe 0,40 m bis 0,65 m. Liegende Grabmale: Breite 0,40 m bis 0,60 m, Länge 0,40 bis 0,60 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. Grababdeckungen: Entsprechend der Grabgröße
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten: Stehende Grabmale: Breite 0,40 m bis 0,60 m, Höhe 0,40 m bis 0,95 m. Liegende Grabmale: Entsprechend der Grabgröße Breite 0,40 bis 0,60 m, Länge 0,40 bis 0,60 m, Höhe der Hinterkante 0,16 m. Grababdeckungen: Entsprechend der Grabgröße Breite 0,70 m, Länge 1,10 m,

(2) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,30 m zulässig. Holzkreuze dürfen die Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. (3) Zwischen den Grabeinfassungen ist ein Abstand von 0,40 m einzuhalten. (4) Die Fundamente für Grabmale dürfen eine Breite von 0,25 m nicht überschreiten. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des

§ 18 für vertretbar hält.

(6) Für die Grabmale auf Grabstätten für Erdbestattungen dienen die Vorschriften des § 20 Abs. 2 als Richtwerte. (7) Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 207 – Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

I. Rasengrabfeld mit Bodenplatte für Beschriftung (1) Dieses Grabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuellen Grabmale und Einfassun-

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gen zugelassen.Die Urnenbegräbnisplätze sind mit einer Bodenplatte als Abdeckung versehen. (2) Auf der Abdeckung dürfen die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen nur in eingestrahlter bzw. eingravierter Form – in Druck- oder Schreibschrift – sowie evtl. ein pietätvolles Ornament angebracht werden. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Gedenktafel ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung und Gestaltung der von der Ortsgemeinde beschafften Platten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst. Bzgl. der schriftlichen Anzeige gilt § 21 entsprechend. (3) Das Anbringen von weiteren Gegenständen auf den Bodenplatten als die in Abs. 2 genannten ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Wer die Bodenplatten ohne Einwilligung verändert oder beschädigt, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Bodenplatte ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt. (4) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlichen und verwelkten Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen. (5) Das Grabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Begräbnisplätze mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt. (6) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und instand gehalten.

II. Rasengrabfeld mit Namensstele (halbanonym) (1) Dieses Rasengrabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet. (2) Das Rasengrabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuellen Grabmale und Einfassungen zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Namensschilder, die von der Ortsgemeinde beschafft werden. (3) Das Rasengrabfeld ist eine Grünfläche mit einer gemeinsamen Namensstele. Die Namen, Geburts- und Sterbedaten der dort Bestatteten können ausschließlich auf kleine Namensschilder auf der Namensstele aufgenommen werden. Um

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ein würdiges Gesamtbild zu erhalten, sind einheitlich gestaltete Namensschilder aus Messing, die die Ortsgemeinde vorhält, zu verwenden. Mit der Ortsgemeinde ist die Gestaltung der Namensschilder abzustimmen. Die Gravur wird durch die Ortsgemeinde beauftragt. Die Namensschilder bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. (4) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf der Namensstele als Namensschilder, wie z. B. Bilder, auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Veränderungen an der Stele sind ohne Einwilligung der Ortsgemeinde unzulässig. Wer die Stele ohne Einwilligung der Ortsgemeinde beschädigt oder verändert, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Stele ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt. (5) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. (6) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlichen und verwelkten Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen. (7) Das Rasengrabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt. (8) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und instand gehalten.

III. Rasengrabfeld anonym (1) Das Rasengrabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet. (2) In diesem Rasengrabfeld sind Einfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Grabschmuck nicht zulässig. (3) Das Rasengrabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt. (4) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und instand gehalten.

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§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Nach der Errichtung des Grabmales ist das Zertifikat der Erstprüfung vorzulegen. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Fundamente dürfen 0,25 m Breite nicht überschreiten, damit sie bei späteren Beisetzungen nicht stören.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- grabstätten(Einzel-, Urneneinzel- und Kindergräber), wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten(Familien- und Urnenfamiliengräber) ist der Nutzungsberechtigte(§ 14) verantwortlich. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten(Kinder-, Einzel und Urneneinzelgräber), nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten(Familien- und Urnenfamiliengräber) oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Einfassungen, Abdeckplatten, Bepflanzungen und Fundamente und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung bzw. Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

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  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten (Einzel-, Urneneinzel- und Kindergräber) der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengräber) der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Grabbeete dürfen nicht höher als die vorhandene Grabeinfassung (max. 0,30 m) sein. Bei der Verlegung von Plattenbelägen (Wegeplatten) ist das Grabbeet nicht höher als die Plattenbeläge anzulegen. (6) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die örtlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträucher ist nicht zugelassen. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätte ist spätestens 9 Monate nach der Beisetzung ebenerdig anzugleichen.. (2) Eine Fläche von 0,30 m um den Grabstein kann mit Blumen bepflanzt werden. (3) Die gesamte Grabfläche wird seitens der Ortsgemeinde mit Gras eingesät. Die Pflege der Gras-fläche erfolgt durch die Ortsgemeinde.

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§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100 % der Grabfläche zulässig. (2) Nicht zugelassen sind Gehölze und Sträucher, die höher als 1,20 m und breiter als 1,00 m im Durchmesser wachsen. Die Bepflanzung ist so vorzunehmen, dass die gewählten Pflanzen nicht über die Grenzen der Grabstätte wachsen können. (3) § 25 ist zu beachten.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

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  1. 8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

Die Verstorbenen der Ortsgemeinde sind in den vorhandenen Leichenhallen der Nachbargemeinden von dem jeweils beauftragen Bestatter einzustellen.(§ 14 Bestattungsgesetz)

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  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 19 und 20),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige bzw. Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8),
  2. 11. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 25, 26 und 27 bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 nicht benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Für die Benutzung der Leichenhalle der Nachbargemeinden sind die jeweiligen geltenden Gebühren dieser Gemeinde zu entrichten.

§ 34 8

Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Guntersblum in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.10.1985 und die Satzungen zur Änderung der Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Eimsheim, den 18.10.2006 gez.: Eller (Ortsbürgermeister)

1 i.d.F. der 1. ÄndSatzung vom 24.02.2010 2 § 5 Abs. 3 i.d.F. der 1. ÄndSatzung vom 24.02.2010 3 § 6 i.d.F. der 1.ÄndSatzung vom 24.02.2010 4 § 10 i.d.F. der 2.ÄndSatzung vom 04.01.2022 5 § 12 i.d.F. der 2.ÄndSatzung vom 04.01.2022 6 § 15 i.d.F. der 2.ÄndSatzung vom 04.01.2022 7 § 20 i.d.F. der 2.ÄndSatzung vom 04.01.2022

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8 Satzung in Kraft getreten am 02.12.2006

  1. 1. ÄndSatzung vom 24.02.2010 in Kraft getreten am 07.08.2010
  2. 2. ÄndSatzung vom 04.01.2022 in Kraft getreten am 26.01.2023