📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2023 (1. Änderungssatzung, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
vom 03.12.2020 der Stadt Bad Iburg
Aufgrund § 13 des Gesetzes über Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) für das Land Niedersachsen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117), der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) sowie §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) hat der Rat der Stadt Bad Iburg in seiner Sitzung am 03.12.2020 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bad Iburg beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe und der städtischen Friedhofskapellen werden Gebühren nach dem dieser Satzung anliegenden Tarif erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Bestattung / Beisetzung / sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt oder durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten(mit) ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
- 4. wem nach § 8 Absatz 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz die Bestattungspflichtig obliegt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entrichtung der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung. Die zu erhebenden Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig
§ 4 Gebührentarife
A. Grabnutzungsgebühren
1. Reihengräber
a) für Personen über 6 Jahre 860,00 €
b) für Personen unter 6 Jahre 750,00 €
c) anonymes Reihengrab 860,00 €
d) Reihengrab als Wiesengrab 860,00 €
e) Grabplatte für Wiesengrab nach Aufwand
2. Wahlgräber
a) mit Bestattungsmöglichkeit übereinander
- 1. Wahlgrab - 2 Leichen- 1.810,00 €
- 2. Wahlgrab - 4 Leichen- 2.780,00 €
- 3. Wahlgrab - 6 Leichen- 3.740,00 €
- 4. Wahlgrab - 8 Leichen- 4.710,00 €
b) mit Bestattungsmöglichkeit nebeneinander
- 1. Wahlgrab - 1 Leiche - 1.540,00 €
- 2. Wahlgrab - 2 Leichen- 2.240,00 €
- 3. Wahlgrab - 3 Leichen- 2.930,00 €
- 4. Wahlgrab - 4 Leichen- 3.630,00 €
3. Urnenreihengräber
a) Urnenreihengrab 860,00 €
b) anonymes Urnenreihengrab 720,00 €
c) Urnenreihengrab als Wiesengrab 720,00 €
d) Grabplatte für Wiesengrab nach Aufwand
4. Urnenwahlgräber
a) Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen) 2.060,00 €
Hinzubestattung von Urnen in bestehende Erdwahlgräber 180,00 €
B. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
5. Benutzung der Friedhofskapelle
| a) | Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier | 430,00 € |
|---|---|---|
| b) | Benutzung der Leichenkammer Für Leichen, die auswärts bestattet werden je Tag | nach Aufwand |
C. Bestattungsgebühren
6. Gebühr für die Beisetzungen
| a) | Tiefgrab | 570,00 € |
|---|---|---|
| b) | Normalgrab | 500,00 € |
| c) | Urne (anonym) | 170,00 € |
| d) | Urne | 200,00 € |
7. Gebühr für Umbettungen
nach Aufwand
D. Sonstige Gebühren
8. Berechnung der sonstigen Gebühren
| a) | Genehmigungsgebühr zur Errichtung von Grabdenkmälern | 13,00 € |
|---|---|---|
| b) | Gebühr für die Umschreibung von Wahlgräbern | 6,00 € |
§ 4 Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren können im Einzelfall auf Antrag aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher odersachlicher Härte gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Iburg vom 20.12.2001 aufgehoben.
Bad Iburg, den 03.12.2020
Stadt Bad Iburg Die Bürgermeisterin Annette Niermann
Hinweise
Ratsbeschluss vom 03.12.2020
Veröffentlichung im Amtsblatt für den LKOS am 30.12.2020
Inkrafttreten am 01.01.2021
2. Friedhofssatzung Stand: 03.12.2020 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.01.2021) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Bad Iburg
vom 03.12.2020
Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), sowie des Gesetzes über Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) für das Land Niedersachsen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117) hat der Rat der Stadt Bad Iburg in seiner Sitzung am 03.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Bad Iburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bad Iburg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Iburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf eine Ausnahmegenehmigung.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Stadt Bad Iburg kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Bad Iburg kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und den Empfindungen anderer Friedhofsbesucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. Flächen und die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibende, zu befahren,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder hierfür zu werben,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
- 5. Druckvorschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
- 6. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Zuwegung dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 8. zu lärmen und zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken,
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
- 10. Mit Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards oder ähnlichem auf Wegen sowie auf gefrorenen Wasserflächen, z. B. mit Schlittschuhen, zu laufen.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt, sie sind spätestens sieben Tage vorher zu beantragen.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- 2. selbst oder deren fachliche Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über die notwendige Sachkunde verfügen und
- 3. Mitglied in der für das jeweilige Gewerbe zuständigen Berufsgenossenschaft sind und
- 4. eine ausreichende Berufs-Haftpflicht-Versicherung nachweisen können.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Unbeschadet § 6 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 sind gewerbliche Arbeiten untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an der Stelle gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen die auf den Friedhöfen Wertstoffe und Restabfälle nicht in die Abfallbehälter, sondern nur an den dafür vorgesehenen Sammelplätzen auf den Werkhöfen entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Nr. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Nr. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
3. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 14 Tage nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Särge müssen so beschaffen sein, dass
- 1. Die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
- 2. Die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere von Nitocellulose- und PVC-/PCP-Bestandteilen sein.
(2) Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung einer Leiche und andere Bestattungsmaterialien dürfen nur aus leicht verrottbarem Material wie natürliche Fasern, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Stadt Bad Iburg ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Vor einer Beisetzung in ein bestehendes Wahlgrab hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör (z. B. Liegeplatten, Grabmale Bepflanzung) entfernt zu lassen. Sofern beim Ausheben Grabzubehör entfernt werden muss, hat der Nutzungsberechtigte die der Stadt dadurch entstehende Kosten zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
(2) Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.
§ 11 Umbettung
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt und/oder Gesundheitsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste konnen mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung der Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von den Beauftragten der Stadt durchgeführt. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (8) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätte
a) Reihengrab (individuell gepflegt)
b) anonymes Reihengrab
c) Reihengrab als Wiesengrab
- 2. Wahlgrabstätten (individuell gepflegt)
- 3. Urnengrabstätten
a) Urnenwahlgrab (individuell gepflegt)
b) Urnenreihengrab (individuell gepflegt)
c) anonymes Urnenreihengrab
d) Urnenreihengrab als Wiesengrab
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren (Dauer der Ruhezeit) des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Lage der Reihengrabstätte bestimmt die Stadt.
(2) Es werden zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengraber für Personen über 6 Jahre
- 2. Reihengraber für Personen unter 6 Jahren
- 3. anonyme Reihengraber
- 4. Reihengraber als Wiesengräber
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Ersterwerb ist grundsätzlich nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeit nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung - hingeswiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (6) Der Erwerber ist der Nutzungsberechtigte. Er kann seine Rechte mit Genehmigung der Stadt einem beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen oder - bei einer nicht belegten Grabstände - die Stadt gegenüber auf die Rechte verzachten. (7) Verstirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Regelung gemäß Abs. 6, so kann gegenüber der Stadt als neuer Nutzungsberechtigter eingetragen werden:
- 1. zunachst: der Ehegatte/die Ehegattin bzw. der eingetragene Lebenspartner, die eingetragene Lebenspartnerin,
- 2. dann in der vorgegebenen Reihenfolge: Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder und Urenkel,
- 3. danach: die Ehegatten bzw. die eingetragenen Lebenspartner der unter Nr. 2 genannten Personen. (8) Innerhalb der einzelnen Gruppen zu Nr. 2 wird der Alteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des in Absatz 7 Satz 1 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(14) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten die für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren (Dauer der Ruhezeit) des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Lage der Urnenreihengrabstätte bestimmt die Stadt.
(2) Es werden zur Verfügung gestellt:
- 1. Urnenreihengräber
- 2. anonyme Urnenreihengräber
- 3. Urnenreihengräber als Wiesengräber
(3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
§ 16 Urnenwahlgrabstätten
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzungen von Urnen, an denen auf Antrag ein Erstnutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Ersterwerb ist grundsätzlich nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(1) In ein Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(2) Soweit in der Friedhofssatzung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten sinngemäß auch für die Urnenwahlgrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 18 und 26 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften -so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 18 Gestaltungsvorschrift
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für jeder Grabstelle ist nur ein stehendes Grabmal oder eine liegende Grabplatte zugelassen. (3) Für Grabmale)dürfen Naturstein, Holz, Eisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer sowie geschmiedete oder gegossene Bronze oder ein Verbund dieser Materialien verwendet werden. Als Gestaltungselement im Verbund mit den in Satz 1 genannten Materialien sind Aluminium und Glas (Sicherheitsglas) ebenfalls zugelassen. Nicht verwendet dürfen Kunststeine, Spaltfelsen und Kunststoffe. (4) Grabmalgroßen bei Erdbestattungen:
a) Kindereihengrabstätten (stehende Grabmale)
Die Maximalhöhe beträgt 70 cm. Das Verhältnis von Höhe zur Breite muss zwischen 3:1 und 2:1 liegen. Die Stärke darf 12 cm nicht unterschreiten.
b) Kindereihengrabstätten (liegende Grabmale)
Die Ansicht (Draufsicht) darf 0,20 m² nicht übersteigen.
c) Erwachsenenreihengrabstätten (stehende Grabmale)
Die Maximalhöhe beträgt 90 cm. Das Verhältnis von Höhe zur Breite muss zwischen 3:1 und 2:1 liegen. Die Stärke darf 14 cm nicht unterschreiten.
d) Erwachsenenreihengrabstätten (liegende Grabmale)
Die Ansicht (Draufsicht) darf 0,25 m² nicht übersteigen.
e) Wahlgrabstätten (stehende Grabmale)
Die Maximalhöhe beträgt 110 cm. Das Verhältnis von Höhe zur Breite muss zwischen 3:1 und 2:1 liegen. Die Stärke darf 18 cm nicht unter- und die Breite nicht überschreiten. Grabsteine die breiter als hoch sein sollen, können für Grabstätten, die mindestens 3,75 m breit sind, gestattet werden, wenn ihre Breite 1,10 m nicht übersteigt und die Breite sich zur Höhe wie 2:1 verhält.
f) Wahlgrabstätten (liegende Grabmale)
Die Ansicht (Draufsicht) darf 0,50 m² nicht übersteigen. Ausgenommen sind hiervon Urnenwahlgrabstätten. Die Steine dürfen nicht mehr als 20 cm aus dem Boden herausragen. Die Mindeststärke beträgt 15 cm.
(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Aufrechtstehende Grabmale (Stelen) müssen mit einem Maßverhältnis von mindestens 1: 1,5 gearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale aus Naturstein sollen grundsätzlich aus einem Stück und allseits gleichwertig handwerklich oder durch die Natur bearbeitet sein. Polituren als Gestaltungselement von untergeordnetem Flächenanteil sind zulässig, nicht jedoch Flächenpolituren und Flächenfeinschliff.
- 3. Grabzeichen aus Holz sind handwerklich zu arbeiten und ausschließlich mit Mitteln zu imprägnieren, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht beeinträchtigen und nachweislich für die Ökologie unbedenklich sind. Anstriche und Lackierungen sind untersagt.
- 4. Grabzeichen aus Metall können geschmiedet, gegossen oder geschweißt sein. Jede Oberflächenbearbeitung ist zugelassen, nur Flächenpolitoren und glänzend lackierte oder glänzend beschichtete Flächen sind nicht erlaubt.
- 5. Das Einfärben der Grabmale ist nicht gestattet.
- 6. An das Grabmal dürfen ergänzende Ornamente und figürliche Darstellungen untergeordneter Größe angebracht werden.
- 7. Am Grabmal darf ein Foto des Verstorbenen in Form eines Medaillons aus Porzellan oder Emaille (Größe maximal 0, 10 x 0, 15 m) angebracht werden.
(6) Sofern das stehende Grabmal eines Wahlgrabes eine weitere Beschriftung nicht mehr erlaubt, kann pro Grabstelle eine Ergänzungsplatte entsprechend dem Material des Grabmals in einer Größe von maximal (B x T x H) 0,60 x 0,60 x 0, 12 m genehmigt werden. Pro Ergänzungsplatte darf die Breite des bestehenden Grabmals grundsätzlich nicht überschritten werden.
(7) Sockel und mehrteilige Grabmale können unter besonderen gestalterischen Bedingungen nach Einzelprüfung durch die Stadt zugelassen werden. Der Sockel darf das Grabbeet nicht überschreiten.
(8) Vertiefte Schriften dürfen nicht mit umweltgefährdenden Metallen oder Metallverbindungen hinterlegt sein.
(9) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auch darüberhinausgehende Anforderungen an Größe, Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 19 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Als Veränderungen gelten das Umarbeiten der Form, das Ergänzen von Inschriften, das Verändern der Oberflächenstruktur und das Niederlegen oder Entfernen von Grabmalen.
(2) Den Anträgen sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind auf Verlangen einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente, der figürlichen Darstellungen und der Symbole im Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
- 3. Der Fundamentschein. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die provisorischen Grabzeichen sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien der Berufsgenossenschaft und des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die Wiederbefestigung von Grabmalen bedarf keiner besonderen Genehmigung.
(3) Die Standsicherheit der Grabmale wird von der Stadt einmal jährlich überprüft.
§ 23 Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzügliche Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der rechtswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monate nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofs teils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist zur Pflege der Grabstätte verpflichtet. Er kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen private Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Alle Grabstätten müssen binnen sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch hergerichtet werden.
(6) Die Stadt kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Die Stadt ist verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegearmen und anonymen Grabarten. Sie kann sie Pflege dieser Anlagen an private Unternehmen vergeben.
(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht oder schwer verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen davon sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Die Verwendung von Herbiziden und reinem Torf ist nicht gestattet.
§ 26 Weitere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) Für die Bepflanzung dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken dürfen zur Bepflanzung der Grabstätten nicht angepflanzt werden.
(3) Nicht gestattet ist das Einfassen der Gräber oder des Grabbeetes.
§ 27 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt in die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheid zu entfernen. Der Verfügungsbescheid ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsnachfolgen des § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
8. Trauerfeiern
§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepllichigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausnahmen kann die Stadt bei Vorlage einer Zustimmung des Gesundheitsamtes zulassen
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(4) Die stadteigenen Musikinstrumente und Musikwiedergabegeräte in den Feierraumen dürfen grundsätzlich nur von den durch die Stadt zugelassenen Musikern gespielt bzw. bedient werden.
(5) Neben der von der Stadt gestellten Kapellendekoration sind zusätzliche eigene Dekorationen bei der Anmeldung der Trauerfeier mit anzumelden. Diese Zusatzdekoration ist unmittelbar nach der Trauerfeier vollständig zu entfernen.
(6) Die Angehörigen sind dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer Personen durch Reden oder Darbietungen während der Trauerfeier nicht verletzt werden.
9. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
Die Stadt Bad Iburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der vom der Stadt Bad Iburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bad Iburg zu entrichten.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle befind,
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet oder darauf wirbt,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeitsen ausfuhrt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
e) Druckschriften verteil,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dieren, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) larmt, spiel und Alkohol trinkt, lagert,
i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenfuhrhunde,
j) mit Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards oder ähnlichem auf Wegen sowie auf gefrorenen Wasserflächen, z. B. mit Schlittschuhen, zu laufen.
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchfuhrt
- 4. als Gewerbetriebender entgegen § 6 Abs. 1, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 19 Abs. 1 und 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 25 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 10. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 17.12.1980 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bad Iburg, den 03.12.2020
Stadt Bad Iburg Die Bürgermeisterin Annette Niermann
Hinweise
Ratsbeschluss vom 03.12.2020
Veröffentlichung im Amtsblatt für den LKOS am 30.12.2020
Inkrafttreten am 01.01.2021
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 03.12.2020 der Stadt Bad Iburg (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) für das Land Niedersachsen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl., S. 111) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl., S. 589), hat der Rat in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 03.12.2020 der Stadt Bad Iburg beschlossen:
§ 1
§ 4 (Gebührentarife) erhält folgende Fassung:
A. Grabnutzungsgebühren
1. Reihengräber
a) für Personen im Alter über 6 Jahren 1.213,00 €
b) für Personen im Alter bis zu 6 Jahren 1.072,00 €
c) anonymes Reihengrab 1.213,00 €
d) Reihengrab als Wiesengrab 1.213,00 €
e) Grabplatte für Wiesengrab nach Aufwand
2. Wahlgräber
a) mit Bestattungsmöglichkeiten übereinander
- 1. Wahlgrab - 2 Leichen - 2.467,00 €
- 2. Wahlgrab - 4 Leichen - 3.684,00 €
- 3. Wahlgrab - 6 Leichen - 4.896,00 €
- 4. Wahlgrab - 8 Leichen - 6.113,00 €
- 5. Wahlgrab - 10 Leichen - 7.222,00 €
b) mit Bestattungsmöglichkeiten nebeneinander
- 1. Wahlgrab - 1 Leiche - 2.126,00 €
- 2. Wahlgrab - 2 Leichen - 3.002,00 €
- 3. Wahlgrab - 3 Leichen - 3.872,00 €
- 4. Wahlgrab - 4 Leichen - 4.748,00 €
3. Urnenreihengräber
a) Urnenreihengrab 1.212,00 €
b) anonymes Urnenreihengrab 1.034,00 €
c) Urnenreihengrab als Wiesengrab 1.034,00 €
d) Grabplatte für Wiesengrab nach Aufwand
4. Urnenwahlgräber und Hinzubestattungen von Urnen
a) Urnenwahlgrab - bis zu 4 Urnen - 2.785,00 €
b) Hinzubestattung von Urnen in bestehende Erdwahlgraber 227,00 €
B. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenkammer
5. Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenkammer
a) Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier 487,00 €
b) Benutzung der Leichenkammer für Leichen, die auswärts bestattet werden je Tag nach Aufwand
C. Bestattungsgebühren
- 6. Gebühr für die Beisetzungen
- a) Tiefgrab bei Verstorbenen im Alter über 6 Jahren 778,00 €
- b) Tiefgrab bei Verstorbenen im Alter bis zu 6 Jahren 389,00 €
- c) Normalgrab bei Verstobenen im Alter über 6 Jahren 711,00 €
- d) Normalgrab bei Verstorbenen im Alter bis zu 6 Jahren 355,00 €
- e) Urne (anonym) 272,00 €
- f) Urne 378,00 €
- 7. Gebühr für Umbettungen nach Aufwand
D. Sonstige Gebühren
- 8. Berechnung der sonstigen Gebühren
- a) Genehmigungsgebühr zur Errichtung von Grabdenkmälern 29,00 €
- b) Gebühr für die Umschreibung von Wahlgräbern 14,50 €
§ 2
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
§ 4a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft, frühestens jedoch mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück.
Bad Iburg, den 08.12.2023
Stadt Bad Iburg Der Bürgermeister
Daniel Große-Albers
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Iburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Iburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!