Friedhofsgebühren Belm 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Belm · Niedersachsen · PLZ 49191

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2016
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 06.12.1995, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 08.12.2015 (gültig ab 01.01.2016)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Gebührenordnung Ziffer 2a (4. Änderungssatzung vom 08.12.2015, gültig ab 01.01.2016); § 11 Abs. 6 Buchst. a Friedhofssatzung (Wahlgrab für 1 Leiche, 1,30 x 2,50 m)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
900,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 225 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 900 € für 4 Urnen (= Ø 225 € je Urne)
📄 Tarif zur Gebührenordnung Ziffer 3a (4. Änderungssatzung vom 08.12.2015, gültig ab 01.01.2016); § 12 Abs. 3 Buchst. a Friedhofssatzung (Urnengrab für bis zu 4 Aschen, 1,00 x 1,00 m) – kleinstes angebotenes Urnengrab, kein 1-Urnen-Tarif im Gebührentarif vorhanden
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Gebührenordnung Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 3a (4. Änderungssatzung vom 08.12.2015, gültig ab 01.01.2016); § 13 Friedhofssatzung (anonyme Beisetzung) – Gebühr je anonymer Beisetzung (1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 400 € · Urne: 150 €
📄 Tarif zur Gebührenordnung Ziffer 8b) und 8c) (4. Änderungssatzung vom 08.12.2015, gültig ab 01.01.2016)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Tarif zur Gebührenordnung Ziffer 10 (4. Änderungssatzung vom 08.12.2015, gültig ab 01.01.2016)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.12.1995, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 08.12.2015 (gültig ab 01.01.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Gebührenordnung

Für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Belm und Friedhofskapellen in Belm, Vehrte und Icker vom 06.12.1995

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der geltenden Fassung und des § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186), hat der Rat der Gemeinde Belm in seiner Sitzung am 06.Dezember 1995 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie der Friedhofskapelle werden Gebühren nach dem anliegenden Tarif erhoben. Der Tarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebühren sind vom Antragsteller oder demjenigen zu zahlen, in dessen Interesse oder Auftrag die Friedhofskapelle sowie die Friedhöfe und deren Einrichtungen benutzt werden.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entrichtung der Gebühren

(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Erwerbs eines Grabes oder des Nutzungsrechts an einem Grabe.

(2) Die Gebühren sind spätestens innerhalb 10 Tagen nach der Bestattung, nach der Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern oder nach der Benutzung der Friedhofskapelle zu entrichten. Es wird ein Gebührenbescheid erteilt.

(3) Die Gebühren für die Unterhaltung und die Instandsetzung der Friedhofsanlagen sind auch von demjenigen zu entrichten, der ein Grab oder ein Nutzungsrecht an einem Grab von Inkrafttreten dieser Satzung erworben hat. Die Gebühren sind jährlich zum 30. Juni zu entrichten. Beginnt oder endet ein Nutzungsrecht in Laufe eines Jahres, so wird die laufende Gebühr für dieses Jahr nach Monaten berechnet. Ein Gebührenbescheid wird erteilt. Die Ablösung für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren durch Zahlung des zwanzigfachen Jahresbetrages nach Ziffer 6 des anliegenden Tarifs in der Fassung dieser Änderungssatzung wird zugelassen.

(4) Zahlungen sind nur an die Gemeindekasse zu leisten. (5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

(1) Eine festgesetzte Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für festgesetzte Gebühren der Wahlgräber.

§ 5

Die Satzung trifft am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Belm und die Friedhofskapelle in Belm, Vehrte und Icker vom 23.04.1974 außer Kraft.

Belm, den 06.12.1995

Wellmann BürgermeisterGemeinde Belm (Siegel)Schröder Gemeindedirektor

Tarif zur Gebührenordnung

für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Belm und Friedhofskapellen in Belm, Vehrte und Icker vom 06.12.1995

Durch die 4. Änderungssatzung vom 08.12.2015, gültig ab 01.01.16, ändern sich die Gebühren wie folgt:

An Gebühren werden erhoben:

(1) für den Erwerb einer Einzelgrabstelle für Personen unter 5 Jahre 250,00 € (2) für den Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

a) für die Beisetzung von 1 Leiche 900,00 €

b) für die Beisetzung von 2 Leichen 1.800,00 €

c) für die Beisetzung von 4 Leichen 3.000,00 €

d) für die Beisetzung von 6 Leichen 6.000,00 €

e) für die Beisetzung von 8 Leichen 6.000,00 € (3) für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnengrab für

a) bis zu 4 Aschen 900,00 €

b) bis zu 8 Aschen 1.800,00 € (4) für die anonyme Beisetzung richtet sich die Gebühr nach der Ziffer 2a bzw. 3a. (5) für die Verlängerung des Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten bzw. Urnengräbern je Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühren zu Ziffer (2) bzw. (3).

(6)für die Genehmigung gem. § 14 der Friedhofssatzung vom 06.12.19952,00 bis 160,00 €
(7)für Umbettungen innerhalb der kommunalen Friedhöfe850,00 €
für Umbettungen nach anderen Friedhöfen550,00 €
für Urnenumbettungen innerhalb der kommunalen Friedhöfe215,00 €
für Urnenumbettungen nach anderen Friedhöfen110,00 €
(8)für den Grabaushub einschl. des Abfahrens der überschüssigen Erde
a) Gräber für Personen unter 5 Jahre150,00 €
b) Gräber für Personen über 5 Jahre400,00 €
c) Urnengräber150,00 €
(9)für die Benutzung einer Leichenkammer je angefangenen Tag, wenn die Kapelle nicht zur Durchführung von Trauerfeiern benutzt wird20,00 €
(10)für die Benutzung der Kapelle zur Durchführung von Trauerfeiern einschließlich Leichenkammer400,00 €
(11)Hatte der Verstorbene zuletzt keinen Hauptwohnsitz in Belm und wohnt auch nicht der Nutzungsberichtigte in Belm, der eine neue Grabstelle für den Verstorbenen auf dem Friedhof Vehrte oder Icker erwirbt oder eine Friedhofskapelle nutzt, wird zu den Ziffern 1, 2, 3 und 11 ein Zuschlag von 20% erhoben.

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Belm, den 08.12.2015

(Siegel)

Gemeinde Belm Der Bürgermeister Viktor Hermeler

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 06.12.1995, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 27.09.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Belm – Satzung über das Bestattungswesen auf kommunalen Friedhöfen vom 06.12.1995

Veröffentlichung im Amtsblatt

für den Landkreis Osnabrück

am 30. Dezember 1995

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Satzung

über das Bestattungswesen auf kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Belm vom 6.12.1995

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 22.6.1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.9.1993 (Nds. GVBl. S. 359) und des § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes vom 8.2.1973 (Nds. GVBl. S. 41) i. d. F. vom 11.2.1992 (Nds. GVBl. S. 30) hat der Rat der Gemeinde Belm für die Friedhöfe in den Gemeindeteilen Vehrte und Icker in seiner Sitzung am 06.12.1995 folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Belm. Ihr obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung.

Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Belm waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Die Friedhöfe sind in den Sommermonaten in der Zeit von 07.00-22.00 Uhr und in den Wintermonaten bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet. Die Gemeinde kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 3

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Rauchen und Lärmen

b) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

c) das Verteilung von Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

d) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

e) das Ablegen von Abraum und Abfallen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

f) das Verlassen der Wege, das Betreten von Rabatten oder fremden Gräbern,

g) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. (3) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 4

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung und Zulassung bei der Gemeinde ausgeführt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 5

(1) Der vom Standesamt auszustellende Beerdigungserlaubnischein ist bei der Gemeinde einzureichen. Dahach werden Tag und Zeit der Beerdigung festgesetzt. Hierbei werden Wünsche der Angehörigen weitgehend berücksichtigt. (2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einaschenung vorzulegen. (3) Erdbestattungen und Einaschenungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.

§ 6

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, daß jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen sein. (2) Die Gräber werden von einer von der Gemeinde bestimmten Person ausgehoben und wieder verfüllt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheiten der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten. (5) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Gemeinde Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

§ 7

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 8

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Wahlgrabstätten

c) Urnengrabstätten.

d) anonyme Grabstätten (3) Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten ist grundsatzlich untersagt. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

A. Einzelgrabstätten

§ 9

(1) In jeder Einzelgrabstände darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Einzelgrabstände die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (2) Die Gräber haben folgende Maße: Länge 1,50 m, Breite 0,60 m, Abstand Kopf- und Fußseite 0,50 m, seitlich 0,30 m.

§ 10

Einzelgräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie eingeebnet und eingesät werden.

B. Wahlgräber

§ 11

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) erworben und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlaßlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Gemeinde mehrmals bis zu 30 Jahre verlangert werden. (2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekennt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitten ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis für die Dauer von 5 Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (3) Wahrend der Nutzungszeit dar eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilebelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (5) In den Wahlgrabern konnen der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedafer einer besonderen Genehmigung der Gemeinde. Als Angehörige gelten

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a) Ehegatten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

(6) Die Wahlgräber haben folgende Maße:

a) für die Beisetzung von 1 Leiche 1,30 x 2,50 m,

b) für die Beisetzung von 2 Leichen 2,60 x 2,50 m,

c) für die Beisetzung von 4 Leichen 2,60 x 5,00 m,

d) für die Beisetzung von 6 Leichen 3,90 x 5,00 m,

e) für die Beisetzung von 8 Leichen 5,00 x 5,00 m.

(7) Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

C. Urnengrabstätten

§ 12

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten,

b) Grabstätten für Erdbestattungen (Ausnahme).

(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) erworben und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(3) Die Urnengräber haben folgende Maße:

a) Urnengrab für bis zu 4 Aschen 1,00 x 1,00 m,

b) Urnengrab für bis zu 8 Aschen 2,00 x 1,00 m.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13

D. Anonyme Grabstätten

Auf Wunsch sind anonyme Beisetzungen möglich, soweit geeignete Flächen vorhanden sind.

V. Denkzeichen, Einfriedigungen

§ 14

Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Ausgestaltung der Grabmäler und Einfriedigungen unterliegen den von der Gemeinde erlassenen Richtlinien, die dieser Friedhofssatzung als Anhang 1 beigefügt sind. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler und Grabmäler, die den Richtlinien widersprechen, können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.

§ 15

Die Genehmigung der Gemeinde ist rechtzeitig unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab von 1 : 10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.

§ 16

Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Gemeinde entspricht.

§ 17

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

§ 18

(1) Die in § 14 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhefrist bei Reihengrabern) nicht entente Grabmäler, Einfriedigung uns. Gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 19

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie daumend standlicher sind und auch beim Offnen benachbarter Graber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Die gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind daumend in wundigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe

zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

VI Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 20

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Verwelte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfern. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabbflege ist nicht gestattet. (5) Kunststoffe und sonstige nicht verrotbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenschutzbehäften, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwand werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (6) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht beakant oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitten, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch ein Hinweischlich auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen, Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde

a) die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder

b) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und

c) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen,issen, Dies gilt auch fur ordnungswidrigen Grabschmuck und Einfasungen.

(7) Die gärtnerische Anlage der Grabstätten einschl. Einfriedungen unterliegt den von der Gemeinde erlassenen Richtlinien, die dieser Satzung als Anhang II beigefügt sind.

VII Schlußbestimmungen

§ 21

(1) Ausnahmen von dieser Satzung sind nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig, wenn sie das Gesamtbild des Friedhofes, wie es in dieser Satzung festgelegt ist, nicht stären. (2) Die vordem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte

a) von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer oder

b) nicht mehr feststellbarer Dauer oder

c) die über den 31.12.2015 erworben wurden, enden am 31.12.2015.

§ 22

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 23

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

§ 24

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 25

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft - Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.4.1974 und alle

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übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Beim, den 06.12.1995

Wellmann

Bürgermeister

Gemeinde Beim

(Siegel)

Schröder

Gemeindedirektor

Anhang I

Ausgestaltung der Grabdenkmäler

A. Grabmale aus Stein

a) Material:

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

Die Grabsteine sind möglichst ohne Sockel aufzustellen, die Fundamente liegen nicht sichtbar unter fertiger Erdhöhe.

b) Abmessungen:

  1. 1. Wahlgräber nach § 11 Abs. 6 Buchst. a) (Einzel- oder Reihengräber nach alter Satzung vom 23.4.1974) Stelen

Höchste zulässige Höhe 1,00 m

Höchste zulässige Breite 0,45 m

Für Steinkreuze gelten die vorgenannten Abmessungen in der Masse.

Sockel für Grabsteine in Naturstein werden grundsätzlich zugelassen. Höhe der Sockel bis 10 cm.

Steine für Kinder bis zum Alter von 5 Jahren werden in weiß zugelassen.

Die Zeichnungen für die Grabsteine sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Ohne jegliche Genehmigung darf kein Stein aufgestellt werden. Die Grabsteine sind nur nach der Friedhofssatzung aufzustellen.

Liegeplatten:

Höchste zulässige Maße 0,45 x 0,65 m.

  1. 2. Kindergräber Stelen

Höchste zulässige Höhe 0,60 m

Höchste zulässige Breite 0,35 m

Für Steinkreuze gelten die vorgenannten Abmessungen in der Masse.

Liegeplatten:

Höchste zulässige Maße 0,35 x 0,50 m

  1. 3. Wahlgräber:

Für Grabstellen für 2-4 Leichen höchste Abmessung Höhe 1,00 m, Breite 1,20 m - jedoch keine quadratische Steine.

Für Grabstellen für 6-8 Leichen höchste Abmessung Höhe 1,20 m, Breite 1,40 m. Breite zur Höhe muß in einem guten Verhältnis stehen. Der Stein kann in liegender oder stehender Form erstellt werden.

  1. 4. Urnenwahlgräber:

a) Urnenwahlgrab bis zu 4 Aschen

  1. 1. stehende Grabmale: max. Höhe 0,80 m, max. Breite 0,60 m.
  1. 2. liegende Grabmale: max. 0,60 x 0,60 m.

b) Urnenwahlgrab bis zu 8 Aschen

  1. 1. stehende Grabmale: max Höhe 1,00 m, max Breite 0,90 m. Urnengräber dürfen auch mit Platten, die die gesamte Grabfläche bedecken, ausgestaltet werden.

c) Bearbeitung und Beschriftung:

Zugelassen ist allseits geschliffen oder nur Schriftflächen geschliffen, alle übrigen Flächen scharriert oder gestockt bzw. fein vom Hieb bearbeitet, auch poliert. Beschriftung erhaben oder stark vertieft.

d) Sockel:

In Ausnahmefällen sind Sockel zugelassen, jedoch nur auch gleichem Material wie der Stein und nicht höher als 15 cm.

B. Grabmale aus Holz

a) Material:

Wo auf einzelnen Gräberfeldern Grabmale aus Holz zugelassen sind, dürfen diese nur in einwandfrei handwerklicher Ausführung aufgestellt werden. Zur Imprägnierung des Holzes sind Schutzmittel zu verwenden, welche die natürliche Farbe nicht beeinträchtigen. Eine Lackierung ist unzulässig.

Schrift in erhabener oder stark vertiefter, geschnitzter Ausführung (nicht ausgemalt). Gemalte Schrift ist nicht zulässig.

b) Abmessungen:

Stelen: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,25 m, Stärke 3-4 cm.

Kreuze: Höhe bis 1,00 m, gesamte Breite nicht über 0,35 m, Stärke 3-4 cm.

Anhang II

Einfriedigung und Bepflanzung

  1. 1. Die Einfriedigung von Grabstellen ist nur mit Naturstein, Werkstein, Betonrahmen oder mit Hecken und Pflanzen zulässig.
  2. 2. Die Grabhugel durren nicht hoher als 20 cm angelegt werden.
  3. 3. Die Bepflanzung eines Grabes darf sich nicht auf die benachbarten Gräber störend auswirken und muß sich dem Gesamcharakter des Gräberfeldes anpassen.

III. Ausnahmen

Soweit es die Gemeinde für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

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Satzung über die Benutzung der Friedhofskapellen in der Gemeinde Belm vom 06.12.1995

Satzung über die Benutzung der Friedhofskapellen in der Gemeinde Belm vom 06.12.1995

Aufgrund der §§ 6,8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 22.6.1982, Nds. GVBI. S. 229), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.9.1993 (Nds. GVBI. S. 359) und des § 5 des Nds. Kom-munalabgabengesetzes vom 8.2.1973 (Nds. GVBI. S. 41) i. d. F. vom 11.2.1992 (Nds.OTBLA30) hat der Rat der Gemeinde Belm für die Fried-hofskapellen In den Ortsteilen Belm, Vehrte und Icker in seiner Sitzung am 06.12.1995 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Diese Satzung gilt für die in Belm errichtete Friedhofskapelle am Heideweg

sowie für die Kapellen in den Ortsteilen Vehrte und Icker.

§ 2 – Die Friedhofskapellen dienen der Abhaltung von Trauerfeiern und der Auf-

nahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Ge-meinde oder der von ihr mit der Aufsicht betrauten Personen betreten wer-den.

§ 3 – (1) Die Friedhofskapellen dienen allen Personen, die bei Ihrem Tode in der

Gemeinde Belm Ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten oder die einen An-spruch auf Bestattung auf einem der kommunalen oder kirchlichen Friedhöfe in Belm haben. Die Friedhofskapellen dienen zur Durchführung von Trauerfeiern für die in Satz 1 genannten Personen. (2) Das gilt ohne Rücksicht darauf, welcher Konfession diese Personen an-gehören und auch für konfessionslose.

§ 4 – Die Benutzung der Friedhofskapeile bedarf der vorherigen Genehmigung bei

der Gemeinde oder der von der Gemeinde beauftragten Person.

§ 5 – (1) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken be-

stehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen, solange die Friedhofskapellen geöffnet sind oder es kann den Angehörigen der Schlüssel zum Betreten der Friedhofskapellen ausgehändigt wer-den. Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen. (2) Die Angehörigen oder sonstige Verpflichtete haben nach der Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29.10.1964 (Nds. GVBI. S. 183) in der z. Zt. gültigen Fassung zu veranlassen, dass Verstorbene aus dem Sterbehaus In die Friedhofskapellen überführt werden. Die Leiche muss ordnungsgemäß eingesargt sein. Das Einsar-gen oder Umsargen in den Friedhofskapellen ist nicht gestattet.

(3) Falls Verstorbenen Wertgegenstände mitgegeben werden, so haftet die Gemeinde für Verluste oder Beschädigungen solcher Wertgegenstände nicht.

§ 6 – Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Ver-

storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheil gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 7 – Für die Benutzung der Friedhofskapellen und Ihrer Einrichtungen sind Ge-

bühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten.

§ 8 – Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeilen nach §

18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG und können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM ge-ahndet werden.

§ 9 – Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum glei-

chen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhofs-kapellen in der Gemeinde Belm vom 23.4.1974 außer Kraft.

Belm, den 06.12.1995

Gemeinde Belm Wellmann (Siegel) Schröder Bürgermeister Gemeindedirektor

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung

der Satzung über das Bestattungswesen auf kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Belm vom 6.12.1995

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48), sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) für das Land Niedersachsen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) hat der Rat der Gemeinde Belm in seiner Sitzung am 27.09.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über das Bestattungswesen auf kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Belm vom 6.12.1995 wird wie folgt geändert:

§ 7 erhält folgende Fassung:

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 8 (2) wird um folgenden Buchstaben ergänzt:

e) Gemeinschaftsgrabstätten als gärtnerbetreutes Grabfeld

§ 12 (2) erhält folgende Fassung:

(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) erworben und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

§ 13a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

E. Gemeinschaftsgrabstätten als gärtnerbetreutes Grabfeld

(1) Auf dem Friedhof Icker wird eine Gemeinschaftsgrabstätte als gärtnerbetreutes Grabfeld zur Verfügung gestellt. (2) Die Herstellung, Unterhaltung und Pflege erfolgt ausschließlich durch den Vertragspartner des Friedhofsträgers. Eine individuelle gärtnerische Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Grabdenkmals oder Gedenkzeichens durch die Nutzungsberechtigten sind nicht gestattet. Das Nutzungsrecht ist insoweit eingeschränkt. (3) In dieser Gemeinschaftsgrabstätte werden Pflege und Bepflanzung für die volle Dauer der Ruhefrist ausgeführt und Grabmale errichtet, auf denen die dort Beigesetzten mit Geburts- und Sterbejahr verzeichnet werden. Eine Beisetzung ist

ausschließlich in Verbindung mit dem Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit dem Vertragspartner des Friedhofsträgers zulässig, der die Kosten des Grabmals, dessen Beschriftung mit den Lebensdaten des Beigesetzten sowie Pflege und Bepflanzung für die volle Zeit der Ruhefrist abdeckt.

(4) In der Gemeinschaftsgrabstätte sind Einzel- und Partnerurnengräber sowie Gräber für Sargbeisetzungen zulässig. In Einzelurnengräbern ist die Beisetzung einer Urne, in Partnerurnengräbern die Beisetzung von 2 Urnen zulässig. In den Sarggräbern ist die Beisetzung eines Sarges zulässig. (5) Die Größe der Gräber beträgt 0,5 x 0,5 Meter je Urne und 1,20 x 2,50 Meter bei Särgen. (6) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist mit Ausnahme der Urnenpartnergräber unzulässig. Für Urnenpartnergräber ist eine einmalige Verlängerung auf den Zeitraum von 20 Jahren nach Beisetzung der zweiten Urne nach § 7 erforderlich und zulässig.

§ 21 (3) wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

(3) Bei Urnengrabstätten, über die die Gemeinde Belm bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück in Kraft.

Belm, den 27.09.2017

Gemeinde Belm

Der Bürgermeister

(Siegel)

Viktor Hermeler

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Belm mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 49xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Belm anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Belm
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 400 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Belm (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 49xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Belm:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €