Friedhofsgebühren Schöppingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schöppingen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 48624

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 10. Änderungssatzung vom 03.09.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.133,42 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 588,02 € + Unterhalt 18,18 €/J. × 30 J. = 545,40 €
📄 § 5 A Ziff. 1.1 GebS
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.133,42 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühren für gesamte Grabstätte bei erster Inanspruchnahme fällig
🧮 Grabnutzung 588,02 € + Unterhalt 18,18 €/J. × 30 J. = 545,40 €
📄 § 5 A Ziff. 2.1 GebS (je Grabstelle; einstellige Wahlgrabstätte gem. § 14 Abs. 3 FriedhS)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
733,16 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabpflege durch Friedhofsgärtner in der Gebühr enthalten
🧮 Grabnutzung 187,76 € + Unterhalt 18,18 €/J. × 30 J. = 545,40 €
📄 § 5 A Ziff. 1.3 GebS
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
859,01 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für 2-stelliges Urnengrab (2 Urnen); kein 1-stelliger Urnen-Wahl-Tarif in der Satzung vorhanden
💡 Umgerechnet: 430 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 859,01 € für 2 Urnen (= Ø 430 € je Urne)
📄 § 5 A Ziff. 1.4 GebS
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
733,16 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Vergabe auf dem Urnenfeld; Grabpflege in Gebühr enthalten
🧮 Grabnutzung 187,76 € + Unterhalt 18,18 €/J. × 30 J. = 545,40 €
📄 § 5 A Ziff. 1.3 GebS i.V.m. § 15 Abs. 2 FriedhS (anonyme Vergabe auf dem Urnenfeld)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
790,56 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pflegefreies Grab; Grabschmuck und Grabmale nicht zulässig
🧮 Grabnutzung 245,16 € + Unterhalt 18,18 €/J. × 30 J. = 545,40 €
📄 § 5 A Ziff. 1.8 GebS (Baumurnengrab für 1 Urne, § 15a FriedhS)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10. Änderungssatzung vom 03.09.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schöppingen vom 18.12.1975, zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom 03.09.2024

Gebührensatzung Friedhöfe

Gebührensatzung

für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Schöppingen vom 18.12.1975

in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 03.09.2024

Aufgrund der §§ 4, 18 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 (GS.NW.S. 167) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV.NW. 1975 S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.4.1975 (GV.NW.S. 304) hat der Rat der Gemeinde Schöppingen in seiner Sitzung am 10. Dezember 1975 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Schöppingen sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden die im § 5 aufgeführten Gebühren erhoben.

§ 2

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und seine Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
  2. 2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3

Die nach § 1 zu entrichtenden Gebühren werden von der Gemeinde Schöppingen durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind sofort fällig und an die Gemeindekasse Schöppingen zu zahlen.

§ 4

Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NW vom 23.07.1967 (GV.NW.S. 216), SGV. NW. 2010).

§ 5

Die Gebühren betragen:

A Erwerb von Nutzungsrechten an

1.Reihengrabstätten
1.1für einen Verstorbenen über 5 Jahren Lebensalter588,02 €
1.2für einen Verstorbenen unter 5 Jahren Lebensalter261,86 €
1.3für 1-stellige Urnengräber auf dem hierfür vorgesehenen Urnenfeld187,76 €
1.4für 2-stellige Urnengräber auf dem hierfür vorgesehenen Grabfeld313,61 €
1.5Beisetzung einer Urne auf einem Erdgrab, wenn dadurch die Anzahl der Bestattungsmöglichkeiten des Grabes erhöht wird78,40 €
1.6für ein Rasenreihengrab für Sargbestattungen1.162,04 €
1.7für ein Rasenurnengrab245,16 €
1.8für ein Baumurnengrab245,16 €

Gebührensatzung Friedhöfe

  1. 2. Wahlgrabstätten
  1. 2.1. Je Grabstelle 588,02 € Bei Inanspruchnahme der ersten Grabstelle werden die Gebühren für die gesamte Grabstätte fällig.
  2. 2.2. Beisetzung einer Urne auf einem bestehenden Wahlgrab, wenn dabei die Anzahl der Bestattungsmöglichkeiten des Grabes erhöht wird 78,40 €
  1. 3. Wiederererb von Wahlgrabstätten

für eine weitere Nutzung je Grabstätte

  • für die Dauer von 10 Jahren 196,00 €
  • für die Dauer von 20 Jahren 392,00 €
  • für die Dauer von 30 Jahren 588,00 €

Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

Wiederererb von Doppelurnengräbern

für eine weitere Nutzung je Grabstätte

  • für die Dauer von 10 Jahren 104,50 €
  • für die Dauer von 20 Jahren 209,00 €
  • für die Dauer von 30 Jahren 313,50 €

B Beisetzung

Die Kosten der Beisetzung werden von der Gemeindeverwaltung Schöppingen im Einvernehmen mit dem Totengräber festgesetzt und sind direkt an diesen zu entrichten.

C Umbettung

eines Verstorbenen auf demselben Friedhof 27,50 €

D Namenstafel

zur Anbringung an die Stele für teilanonyme Bestattungen 60,00 €

§ 6

  1. 1. Für die Unterhaltung der Friedhöfe

a) an der Steinfurter Straße (alter Friedhof) und

b) im Feldschers Kamp (neuer Friedhof)

erhebt die Gemeinde Schöppingen eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr.

  1. 2. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt jährlich

für den Zeitraum 01.10.2024 - 31.12.2024 je Grabstelle 4,54 €

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt

für den Zeitraum 01.01.2025 - 31.12.2026 je Grabstelle 18,18 €

  1. 3. Für den Friedhof Steinfurter Straße wird die Jahresgebühr ab 1. Januar 1997 bis zum Erlöschen der einzelnen Nutzungsrechte an den einzelnen Grabstellen erhoben.
  1. 4. Die Gebührenpflicht für Grabstätten am neuen Friedhof beginnt mit dem Tage der Beisetzung.
  1. 5. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres für das jeweilige Kalenderjahr.

Gebührensatzung Friedhöfe

  1. 6. Der Gebührenpflichtige hat das Recht, die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Grabstelle in einer Summe abzulösen. Aus diesem Recht kann er keinen Anspruch auf einen Abschlag geltend machen.

Für den abgelösten Zeitraum kann keine erhöhte Gebühr nachveranlagt werden.

  1. 7. Wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr in einer Summe für die Gesamtdauer der Ruhezeit von 30 Jahren abgelöst, so wird die Ablösesumme auf 530,00 € je Grabstelle festgesetzt.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.12.1975, zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom 03.09.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Schöppingen vom 18.05.2004, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 12.11.2019

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

der Gemeinde Schöppingen vom 18.05.2004

in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 12.11.2019

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 04.06.2003 und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2001 (GV NW S. 811), hat der Rat der Gemeinde Schöppingen am 17. 05. 2004 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Schöppingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Steinfurter Straße (alter Friedhof) Gemarkung Schöppingen-Stadt, Flur 4, Flurstücke 21 und 22

b) Friedhof Feldschers Kamp (neuer Friedhof) Gemarkung Schöppingen-Kirchspiel Flur 69, Flurstück 382

§ 2

Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde Schöppingen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schöppingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Schöppingen in andere Grabstätten umgebettet.

Friedhofssatzung (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Schöppingen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen, zu lagern, zu spielen, Rundfunkempfänger oder Tonträger zu betreiben und Feuer anzuzünden,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine zu führen sind,

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege,

k) jedes sonstige ungebührliche Verhalten. (3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, die nicht von den örtlichen Kirchengemeinden durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Friedhofssatzung

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Der Zeitpunkt der Beisetzung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(2) Nach dem 01.07.1996 sind Bestattungen auf dem Friedhof Steinfurter Straße (alter Friedhof) nur noch aufgrund bestehender Belegungsrechte zulässig.

Friedhofssatzung (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nur aus zwingenden Gründen vorgenommen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen auf dem Urnenfeld für einstellige Urnengräber bestattet.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Schöppingen im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen

Friedhofssatzung Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Schöppingen nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von deren Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sollen nur in den Monaten Oktober bis April erfolgen.

(6) Umbettungen vom Friedhof Steinfurter Straße (alter Friedhof) zum Friedhof Feldschers Kamp (neuer Friedhof) werden nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenfelder

d) Ehrengrabstätten

e) Rasenreihengrab für Sarg- und Urnenbestattung

f) Baumurnengrab.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung, soweit § 14 dieser Satzung nicht etwas anderes vorsieht.

(4) Für die Grabstätten Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche im Sinne dieser Satzung sind

a) Bei Reihengrabstätten und 2-stelligen Urnengräbern die Hinterbliebenen des Verstorbenen entsprechend dem Verwandtschaftsgrad,

b) Bei Wahlgrabstätten der in der Verleihungsurkunde genannte Nutzungsberechtigte bzw. der Inhaber des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 7 dieser Satzung.

Friedhofssatzung

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten mit einer Grabgröße von 1,30 x 0,90 m Achsmaß,

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Grabgröße von 2,50 m x 1,30 m Achsmaß.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung eines Sarges und einer Urne gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden in der Regel nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für die Dauer von 10, 20 oder 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten mit einer Größe von 2,50 m x 1,30 m je Grabstätte vergeben. In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die

Friedhofssatzung Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Mit der Umschreibung geht die Verpflichtung zur Unterhaltung und Pflege der gesamten Grabstätte im Sinne dieser Satzung auf den Rechtsnachfolger über.

  1. 10. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Erstattung der anteiligen Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.

§ 15

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Grabstätten für Erdbestattungen

b) auf den Urnenfeldern

(2) Die Beisetzung auf dem Urnenfeld für einstellige Urnengräber erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Die Beisetzung auf dem Urnenfeld für 2-stellige Urnengräber erfolgt der Reihe nach in einer Fläche von 1,00 m mal 1,00 m. Anonyme Urnengrabstätten werden auf den Urnenfeldern vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Pflege der einstelligen Urnengräber wird vom Friedhofsgärtner übernommen. Die Grabpflegekosten sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten.

(3) In Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können pro Grabstelle 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von einer Urne zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

Friedhofssatzung (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Urnen.

§ 15a

Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Rasenreihengräber für Sargbestattung, Rasenreihengräber für Urnenbestattung sowie Baumgrabstätten. Es handelt sich hierbei um Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jede Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. (2) Bei Rasenreihengräbern für Sargbestattung sowie Rasenreihengräbern für Urnenbestattung kann der Nutzungsberechtigte nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von 0,30 m x 0,30 m nicht überschreiten. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. (3) Bei teilanonymen Bestattungen kann bei der Friedhofsverwaltung gegen Übernahme der Gebühr eine Namenstafel mit einer Größe von 0,15 m x 0,05 m bestellt werden. Diese Namenstafel wird an der Stelle für teilanonyme Bestattungen befestigt. (4) Die Beisetzung in einem Rasenreihengrab für Sargbestattung erfolgt innerhalb einer Fläche von 2,50 m x 1,30 m. Die Beisetzung in einem Rasenreihengrab für Urnenbestattung sowie einer Baumgrabstätte erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. In jedem Grab darf nur eine Leiche bestattet werden. (5) Bei der Baumbestattung wird die Urne des Verstorbenen im Wurzelbereich eines Baumes bestattet. Die Baumbestattung wird im Bereich von hierfür festgelegten Baumfeldern ermöglicht und erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Über die Zahl der an einem Baum zulässigen Grabstellen entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (6) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsgärtner übernommen. Die Grabpflegekosten sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Schöppingen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 17 nicht für anonyme Grabfelder und Grabstätten. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

Friedhofssatzung

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18

Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung anpassen. (2) Nicht erlaubt sind:

a) Grabmalsockel, die über 15 cm sichtbar sind,

b) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

c) Ölfarbenanstrich,

d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen,

e) Lichtbilder,

f) die Anbringung von Buchstaben oder figürlichem Schmuck aus nicht wetterbeständigen Metallen oder Legierungen auf Grabsteinen,

g) provisorische Grabzeichen aus anderem Material als Holz. (3) gestrichen (4) Bezeichnungen der Herstellerfirma dürfen nicht angebracht werden. (5) Für Grabmäler gelten folgende Höchstmaße:

Bei Reihengräbern für Erwachsene:Höhe 0,90 m Breite 0,70 m
Bei Reihengräbern für Kinder:Höhe 0,50 m Breite 0,35 m
Bei Wahlgrabstätten:Höhe 1,10 m Breite nicht über 3/5 der Grabbreite
Bei 2-stelligen Urnengräbern:Höhe 0,60 m Breite 0,40 m

Die Höhe der Grabmäler wird vom rückwärtigen Gelände aus gemessen. Liegende Grabplatten sind in folgenden Größen zugelassen:

Bei Einzelgräbern:Grabtafeln, schrägstehend 5 cm von der Einfassungskante Grabplatten35 cm x 50 cm 45 cm x 60 cm
Bei Wahlgrabstätten:Grabtafeln Grabplatten60 cm x 45 cm 90 cm x 60 cm

Stehende Grabmale müssen mindestens 14 cm dick sein. Liegende Grabmale sind in Verbindung mit stehenden nicht zugelassen.

(6) gestrichen (7) Die Friedhofsverwaltung kann innerhalb der Gesamtgestaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen. (8) Auf nicht anonymen Urnengrabstätten auf dem Urnenfeld für einstellige Urnengräber sind flach liegende Grabtafeln in der Größe von 0,50 x 0,50 m mit Inschrift zulässig. Auf nicht anonymen Urnengrabstätten auf dem Urnenfeld für 2-stellige Urnengräber sind zulässig.

Grabtafeln, schrägstehend:bis 35 cm x 50 cm, mind. 5 cm Abstand von der Einfassungskante
Grabplatten:bis 45 cm x 60 cm

Die Gestaltungsvorschriften sind zu beachten.

Friedhofssatzung (9) Für Stelen (Grabsäulen) gelten folgende Höchstmaße:

  • bei Reihengräbern: Höhe: 1,00 m
  • bei Wahlgräbern: Höhe: 1,30 m
  • bei zweistelligen Urnengräbern: Höhe: 0,70 m

§ 19

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung überprüft, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 18.

§ 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 21

Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

Friedhofssatzung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 22 ff. hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Sammelplätzen (Container für Bioabfälle) zu entsorgen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Gräber können mit einer niedrig wachsenden Naturhecke bis zu einer Höhe von 20 cm eingefasst werden. Alternativ kann eine Grabeinfassung in Naturstein erfolgen, wenn sich diese dem näheren Umfeld anpasst, das Gesamtbild des Friedhofes nicht gestört wird und die Einfassung eine Breite von 8 cm sowie eine Höhe von 10 cm nicht überschreitet. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Bestreuen unbepflanzter Grabstellen mit Kies und Kieselsteinen ist zulässig, für die ordnungsgemäße Entsorgung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Einzelgrabstätten, Wahlgrabstätten und 2-stellige Urnengräber können komplett mit einer Steinplatte versehen werden. Die Kosten für die Aufnahme bzw. Entsorgung sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweils Nutzungsberechtigte verantwortlich, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der jeweils Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Im Rahmen des Friedhofszwecks werden die Herrichtung und Pflege der Rasenreihengräber für Sargbestattung, Rasenreihengräber für Urnenbestattung, Baumgrabstätten sowie einstelligen Urnengräber vom Friedhofsgärtner übernommen. (5) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit

Friedhofssatzung Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmucks nicht verpflichtet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 24 Leichenhalle

(1) Die Gemeinde Schöppingen unterhält keine Leichenhalle. Die Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung erfolgt in der Leichenhalle der St. Antonius-Haus gGmbH, Schöppingen. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 25 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 25 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Friedhofssatzung (2) Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte, das vor dem 01. Januar 1976 (Übernahme der Friedhofsverwaltung durch die Gemeinde Schöppingen) von der Kath. Kirchengemeinde St. Briktius erworben wurde, bleibt bestehen.

(3) Das Nutzungsrecht für Grabstätten auf dem Friedhof Steinfurter Straße (alter Friedhof) kann nicht über den 30. Juni 2056 hinaus verlängert werden. Beerdigungen nach dem 30. Juni 2026 sind nicht mehr zulässig.

§ 27

Haftung

Die Gemeinde Schöppingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde Schöppingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Schöppingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 20 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 22 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

h) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10. Dezember 1975 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schöppingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schöppingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 48xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schöppingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schöppingen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Grabpflege durch Friedhofsgärtner in der Gebühr enthalten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Schöppingen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 48xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schöppingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €