Friedhofsgebühren Preußisch Oldendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Preußisch Oldendorf · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32361

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 11.11.2010, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 18.12.2024 (Änderung § 2 Abs. 1 Nr. 2) mit Wirkung ab 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.020,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 150 € + Unterhalt 29 €/J. × 30 J. = 870 €
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 1.1.1 GebS Harlinghausen (Reihengrab, Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.360,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 200 € + Unterhalt 29 €/J. × 40 J. = 1.160 €
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 1.2.1 GebS Harlinghausen (Wahlgrab, Grundgebühr je Grabstelle; ein- oder mehrstellig gem. § 14 Abs. 1 FS)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
680,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 100 € + Unterhalt 29 €/J. × 20 J. = 580 €
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 1.1.1 GebS Harlinghausen (Reihengrab, Grundgebühr je Urne)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.360,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 200 € + Unterhalt 29 €/J. × 40 J. = 1.160 €
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 1.2.1 GebS Harlinghausen (kein gesonderter Urnenwahlgrab-Tarif; Wahlgräber gelten für Erd- und Aschebeisetzungen, § 14 Abs. 1 FS; bis zu 4 Urnen je Wahlgrab zulässig, § 15 Abs. 2 FS, Verkaufseinheit ist jedoch die einzelne Grabstelle, einstellig wählbar)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 1.3.1 GebS Harlinghausen (anonymes Urnenfeld, je Urnenbeisetzung; Fläche 0,50 m × 0,50 m gem. § 15 Abs. 3 FS)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 300 € · Urne: 150 €
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 3.2 und 3.3 GebS Harlinghausen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.11.2010, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 18.12.2024 (Änderung § 2 Abs. 1 Nr. 2) mit Wirkung ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Preußisch Oldendorf (Friedhof Harlinghausen) vom 11.11.2010, zuletzt geändert am 20.12.2024

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Preußisch Oldendorf vom 11.11.2010,

geändert am 20.12.2024²

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Stadt Preußisch Oldendorf in Harlinghausen vom 11.11.2010 hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf in seiner Sitzung am 10.11.2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung des städtischen Friedhofes Harlinghausen, seiner Anlagen und Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der Friedhofssatzung werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Friedhofsgebühren berechnen sich wie folgt:

  1. 1. Nutzungsgebühren
  1. 1.1. Reihengräber
  1. 1.1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 € für die Ruhefrist von 20 Jahren Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr an für die Ruhefrist von 30 Jahren 150,00 € Grundgebühr für eine Nutzungszeit von 20 Jahren je Urne 100,00 €
  1. 1.2. Wahlgräber
  1. 1.2.1. Grundgebühr für eine Nutzungszeit von 40 Jahren je Grabstelle 200,00 €
  1. 1.2.2. Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten je Grab und Jahr 5,00 €
  1. 1.3. anonyme Urnenbeisetzung (anonymes Urnenfeld)
  1. 1.3.1. Gebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung 400,00 € 1.4 anonyme Sargbeisetzung (anonymes Rasenreihengrab)
  1. 1.4.1. Gebühr für eine anonyme Sargbeisetzung 750,00 €
  1. 1.5. halbanonyme Sargbeisetzung (halbanonymes Rasenreihengrab)
  1. 1.5.1. Gebühr für eine halbanonyme Sargbeisetzung 750,00 € (Die Grabplatte mit Vorname, Name, Geburtsdatum und Sterbedatum ist gesondert nach Aufwand abzurechnen.)
  1. 1.6. halbanonyme Urnenbeisetzung (halbanonymes Rasenurnengrab)
  1. 1.6.1. Gebühr für eine halbanonyme Urnenbeisetzung 400,00 € (Die Grabplatte mit Vorname, Name, Geburtsdatum und Sterbedatum ist gesondert nach Aufwand abzurechnen.)
  1. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühren
  1. 2.1. Wahlgrabstätten pro Grabstelle und Kalenderjahr 29,00 €²
  1. 2.2. Reihengräber pro Grabstelle und Kalenderjahr 29,00 €²
  1. 3. Bestattungsgebühren Das Anfertigen und Schließen eines Grabes einschließlich der Anlage eines Nothügels erfolgt durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Die Kosten sind direkt mit dem Dritten abzurechnen.

Werden diese Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung veranlasst, so sind nachstehende Gebühren zu entrichten:

  1. 3.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €
  2. 3.2. Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr an 300,00 €
  3. 3.3. Urnen 150,00 €
  1. 4. Gebühren für Umbettung Die anfallenden Kosten werden nach Aufwand direkt mit dem Ausführenden abgerechnet. Die Friedhofsverwaltung erhebt für die entsprechende Genehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 €.

(2) Die Kosten für die bei einer Bestattung oder Umbettung entstandenen Schäden an Anpflanzungen auf den angrenzenden Begräbnisplätzen sind nach Einzelabrechnung gesondert zu erstatten. §3

Gebührenpflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren ist der (die) Antragsteller(in) oder derjenige (diejenige) verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede(r) Einzelne als Gesamtschuldner (in).

§ 4

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Der (Die) Gebührenpflichtige erhält über die Gebührenfestsetzung einen Veranlagungsbescheid, der mit der Zahlungsaufforderung anderer Abgaben verbunden sein kann. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind nach den Bestimmungen zu entrichten, die jeweils für die Fälligkeit der Grundsteuer maßgebend sind.

Gebühren, die gem. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 von einer zu diesem Zweck bestimmten und von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person direkt berechnet werden, sind einen Monat nach Zugang der von ihr gefertigten Abrechnung fällig. Ist im Gebührenbescheid oder in der Abrechnung der o. g. Person ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

§ 5

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47, 68) in den jeweils geltenden Fassungen. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungs-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV. NRW. S. 156, 818) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Preußisch Oldendorf vom 20.12.2001 und die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Preußisch Oldendorf vom 18.12.2003 für den städtischen Friedhof in Harlinghausen außer Kraft.

² § 2 Abs. 1 Nr. 2 geändert mit Beschluss des Rates vom 18.12.2024 mit Wirkung ab dem 01.01.2025 ¹ § 2 Abs. 1 Nr. 2 geändert mit Beschluss des Rates vom 30.10.2013 mit Wirkung ab dem 01.01.2014

Gebührensatzung für den Ruhewald Hollwinkel der Stadt Preußisch Oldendorf (2010)

Gebührensatzung für den Ruhewald Hollwinkel / Preußisch Oldendorf

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV.NRW. 214) - in den zur Zeit jeweils gültigen Fassungen - hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf am 10.11.2010 folgende Gebührensatzung für den Ruhewald Hollwinkel / Preußisch Oldendorf beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für den Ruhewald Hollwinkel / Preußisch Oldendorf, der die folgenden Waldflächen umfasst:

Gemarkung Hedem, Flur 6, Flurstück 56, Größe 7,9475 ha

§ 2 – Erhebung

Die Erhebung der Gebühren erfolgt durch die Gutsverwaltung Hollwinkel GbR im Auftrag und namens der Stadt Preußisch Oldendorf.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, der Antragsteller, sowie derjenige, der die Gebührenschuld der zuständigen Behörde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen des Friedhofsträgers, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. (4) In besonderen Fällen können Vorauszahlungen verlangt werden.

§ 5 – Stundung, Niederschlagung, Erlass

Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6 – Gebührentatbestand, Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Die Gebühren werden nach Art und Dauer der erbrachten Leistungen bemessen. Für nachstehende Leistungen werden Gebühren erhoben:

  1. 1. Benutzungsgebühren

Inanspruchnahme je Begräbnisbaum 30,00 Euro

  1. 2. Verwaltungsgebühren

a) Urnenanforderung 17,00 Euro

b) Erteilung der Bestattungsgenehmigung 17,00 Euro

c) Zustimmung zur Umbettung von Aschen 17,00 Euro von anderen Friedhöfen

d) Beisetzungsbestätigung 17,00 Euro

e) Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Friedhofsatzung für den Ruhewald Hollwinkel / Preußisch Oldendorf 17,00 Euro

§ 7 – Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 8 – Ansprüche Dritter

Ansprüche der Gutsverwaltung Hollwinkel GbR, die diese im Zusammenhang mit dem Betrieb des Ruhewalds Hollwinkel / Preußisch Oldendorf insbesondere mit der Zuteilung eines Baumes an den Nutzungsberechtigten erworben hat, bleiben von den Vorschriften dieser Satzung unberührt.

§ 9 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes

Übt ein Nutzungsberechtigter sein durch die Gutsverwaltung Hollwinkel GbR oder deren Rechtsnachfolgerin verliehenes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11.11.2010, zuletzt geändert am 12.09.2012 (Friedhofssatzung Harlinghausen); Ruhewald Hollwinkel 2010 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Stadt Preußisch Oldendorf in Harlinghausen vom 11.11.2010, zuletzt geändert am 12.09.2012

Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Stadt Preußisch Oldendorf in Harlinghausen vom 11.11.2010, geändert am 12.09.2012

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf in seiner Sitzung am 10.11.2010 die folgende Satzung für den städtischen Friedhof in Harlinghausen beschlossen:

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Stadtteil Harlinghausen gelegenen und von der Stadt Preußisch Oldendorf verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Preußisch Oldendorf. Er dient der Bestattung aller Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner im Stadtteil Harlinghausen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder deren Beisetzung auf diesem Friedhof gewünscht wird.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof kann für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(1) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen; statt dessen erfolgt bei einzelnen Reihengrabstätten ein entsprechender zweiwöchiger Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf (der Tag des Anheftens und der Abnahme zählen nicht mit), während bei einzelnen Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid erhält.

(2) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Preußisch Oldendorf in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(3) Soweit durch die Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Preußisch Oldendorf kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Beauftragten der Stadt Preußisch Oldendorf sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Es können jedoch Kinder allein im Auftrage ihrer Erziehungsberechtigten Blumen usw. zu den Gräbern bringen.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.

d) gewerbemäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, f) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen (ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind).

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Die entstandenen Schäden werden von der Stadt Preußisch Oldendorf auf Kosten des Gewerbetreibenden, der den Schaden verursacht hat, wieder ausgebessert, falls dieser nicht selbst für sofortige ordnungsgemäße Beseitigung sorgt.

(4) Zur Ausübung ihres Berufes ist den Gewerbetreibenden das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhofe keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(5) Unbeschadet (§ 5 Abs. 3 Buchst. c) kann die Friedhofsverwaltung die Durchführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof auf bestimmte Zeiten beschränken. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Beisetzungen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden, wenn gegen die Beisetzung keine Bedenken bestehen.

(4) An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht vorgenommen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Grundes gestatten.

(5) Erdbeststattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen im anonymen Urnenfeld bzw. Erdbestattungen im anonymen Rasenreihengrab beigesetzt.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die bzw. der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber wird von einer zu diesem Zweck bestimmten und von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person vorgenommen

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0, 90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Urnen 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Leichen und Asche bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Friedhöfe in der Stadt Preußisch Oldendorf in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte der Friedhöfe in der Stadt Preußisch Oldendorf sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, und zwar in den Monaten Oktober bis April in den frühen Morgenstunden bei Absperrung des betreffenden Friedhofsteiles. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen, z.B. bei gerichtlicher Anordnung zur Aufklärung von Todesursachen, zulässig.

(6) Die Kosten der Umbettung und des Ersatzes der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen oder Asche zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV.

Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten.

c) Anonyme Urnenfelder,

d) Anonyme Rasenreihengrabstellen (Sargbeisetzung),

e) Rasenreihengrabstellen (halbanonyme Sargbeisetzung),

f) Rasenurnengrabstellen (halbanonyme Urnenbeisetzung).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Anonyme Beisetzungen sind nur auf den dafür vorgesehenen anonymen Grabflächen zulässig.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr an.

Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand 0,30 m Abstand 0,30 m

Die Grabbeete dürfen den Umfang des Grabes nicht überschreiten.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr an

Länge 2,10 m Breite 0,90 m Abstand 0,30 m Abstand 0,30 m

Die Grabbeete dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Länge 1,80 m Breite 0,75 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder 4 Urnen beigesetzt werden. Für Leichen von Kindern bis zu einem Jahr können Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher durch 2-wöchigen Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf (der Tag des Anheftens und der Abnahme zählen nicht mit) bekannt gemacht. § 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erd- und Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Absprache mit dem Erwerber bestimmt wird. ¹

(2) Wahlgrabstätten sind 2,50 m lang und 1,20 m breit. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen andere Abmessungen zulassen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen 2-wöchigen Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf (der Tag des Anheftens und der Abnahme zählen nicht mit) – hingewiesen.

(5) In den letzten 30 Jahren der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die – ehelichen und nichtehelichen – Kinder,

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Einzelne Gräber können nur dann zurückgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass diese zurückgegebenen Gräber von den derzeit bestehenden Wegen zu erreichen sind. Bei Rückgabe sind die betroffenen Grablager abzuräumen. Kommt der Rückgebende der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf seine Kosten die Arbeiten ausführen lassen.²

§ 15

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten.

c) anonymen Urnenfeldern,

d) Rasenurnengrabstellen (halbanonyme Urnenbeisetzung).

(2) In Reihen- und Wahlgräbern können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden im anonymen Urnenfeld innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m vorgenommen

(4) Halbanonyme Urnenbeisetzungen werden in der Rasenurnengrabstelle innerhalb einer Fläche von 0,90 m mal 0,90 m der Reihe nach vorgenommen und durch entsprechende Grabplatten (0,35 m mal 0,45 m mal 0,05 m) gekennzeichnet. V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an ihre Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf dem anonymen Rasenreihengrab, der Rasenreihengrabstelle und der Rasenurnengrabstelle sowie auf dem anonymen Urnenfeld ist die Errichtung von Grabmalen, jegliche Anpflanzungen und das Niederlegen von Blumen und Kränzen etc. nicht zulässig.

§ 17

Grabmale

Grabmale aus Stein

  1. 1. Das Grabmal ist in allen seinen Teilen einfach und harmonisch zu gestalten. Es hat sich in die Gesamtgestaltung des jeweiligen Friedhofes einzuordnen.
  1. 2. Das Grabmal ist 15 cm von der hinteren Grabkante entfernt aufzustellen. Es ist so aufzustellen, dass die Beschriftung des Grabmals von den Friedhofswegen aus gut lesbar ist.
  1. 3. Grabmale in Stein können sein:

Stelen Breitsteine Gruftplatten Kissensteine

  1. 4. Ein Grabmal ist nur aus natürlichem Steinmaterial und nur aus einem Material herzustellen. Kunststein ist nicht zugelassen. Die Bearbeitung der Steine ist handwerksgerecht und grundsätzlich allseitig gleich auszuführen.
  1. 5. Folgende Bearbeitungsarten sind nicht zugelassen:

a) an Weichgesteinen: Feinschliff und ähnliche Bearbeitungsarten.

b) an Hartgesteinen:

  1. 1. Hochglanz
  2. 2. Feinschliff als Korn 180.

Bei Weichgesteinen hat die Bearbeitung der Fläche ohne Randschlag zu erfolgen. Die Kanten sind leicht zu runden. Bei Hartgesteinen ist dann Randschlag aus technischen Gründen zulässig, wenn keine allseitig gleiche Bearbeitung erfolgt. Die Kanten sind leicht zu runden.

  1. 6. Schriftberarbeitung:

a) Im Interesse einer guten Schriftgestaltung sollten nur große Buchstaben verwendet werden.

b) Nicht zugelassen sind: Vergoldete Schriften und grelle Schriftfarben

  1. 7. Darstellungen sind aus dem Werkstoff des Grabmales herauszuarbeiten.
  1. 8. Sockel und Grabmal sind eine Einheit. Sie sind aus dem gleichen Material herzustellen. Die Bearbeitung ist dem Oberstein anzupassen. Der Sockel darf nur 10 cm sichtbar sein.
  1. 9. Maße der Grabmale:

a) Stelen 70 – 120 cm hoch und bis zu 60 cm breit Stärke 12 – 15 cm bei Hartgesteinen Stärke 15 – 20 cm bei Weichgesteinen

b) Breitsteine 60 – 80 cm Höhe 60 – 110 cm Breite Stärke 12 – 15 cm bei Hartgesteinen Stärke 15 – 20 cm bei Weichgesteinen

c) Liegende Platten

Erwachsenengräber Länge 80 – 120 cm Breite 50 – 80 cm Stärke 8 – 15 cm

Kindergräber Länge 40 – 90 cm Breite 30 – 50 cm Stärke 8 – 10 cm

d) Kissensteine Länge 50 – 60 cm Breite 30 – 40 cm Stärke 10 – 12 cm

§ 18

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zur Erteilung einer Genehmigung muss vor Ausführung der Arbeiten rechtzeitig ein schriftlicher Antrag in zweifacher Ausfertigung vom Ausführenden eingereicht werden. Aus der Zeichnung müssen sowohl der Auftraggeber sowie der Ausführende als auch alle Einzelheiten, wie Schriftart, Schriftverteilung, Bearbeitung des Werksteines usw. ersichtlich sein. Auf Verlangen sind auch Werksteinproben oder Modelle vorzulegen.

(2) Bei Errichtung der in Absatz 1 genannten Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann es auf Kosten des Grabstelleninhabers entfernt werden.

(3) Die Berechtigung zur Aufstellung des Grabmales erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Eingang des Antrages bei der Friedhofsverwaltung errichtet worden ist.

§ 19

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob eine ausreichende Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der die Errichtung des Grabmales beantragt hat, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Preußisch Oldendorf ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 2wöchiger Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. § 21

Entfernung

(1) Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale können auf Kosten desjenigen, der die Errichtung veranlasst hat, von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Preußisch Oldendorf. Sofern Wahlgrabstätten und Reihengräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI.

Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Satz 4 bleibt unberührt. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Erwerber und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Friedhofsverwaltung kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen; sie unterhält und pflegt die Grabstätte nur für die Dauer der Ruhezeit.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (6) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt und mit Rasen einsät.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 2-wöchiger Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Frieshofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht aufzufinden, hat noch einmal ein entsprechender 2wöchiger Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus in Preußisch Oldendorf zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen oder den Aushängen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 3 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII

Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 24

Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Friedhofskapelle in Preußisch Oldendorf (Eigentümerin: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Preußisch Oldendorf) steht nach dem Vertrag vom 15.12.1968 für die Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung auf dem Friedhof in Harlinghausen oder für Überführungen an einen anderen Ort zur Verfügung.

(2) Für den Verlust von Wertgegenständen, die dem Verstorbenen belassen werden, haftet die Stadt Preußisch Oldendorf nicht. § 25

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übetragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII.

Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer (auch an sog. Erbbegräbnissen) werden auf eine Nutzungszeit von 40 Jahren seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche.

§ 27

Haftung

Die Stadt Preußisch Oldendorf haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Preußisch Oldendorf nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 28

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes im Stadtteil Harlinghausen und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 27.12.1974 außer Kraft. ¹ § 14 Abs. 1: Satz 2 wurde mit Beschluss des Rates vom 12.09.2012 ersatzlos gestrichen ² § 14 Abs. 12 wurde mit Beschluss des Rates vom 12.09.2012 geändert

Friedhofssatzung für den Ruhewald Hollwinkel der Stadt Preußisch Oldendorf (2010)

Friedhofssatzung für den Ruhewald Hollwinkel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf in seiner Sitzung am 10.11.2010 die folgende Satzung für den städtischen Friedhof Ruhewald Hollwinkel beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

  1. 1. Die Stadt Preußisch Oldendorf als Trägerin betreibt einen Begräbniswald als öffentliche Einrichtung.
  1. 2. Der Begräbniswald führt die Bezeichnung "Ruhewald Hollwinkel".
  1. 3. Die Flächen des Ruhewaldes Hollwinkel befinden sich im Eigentum von Herrn Berthold von der Horst, Hollwinkel 2, Preußisch Oldendorf. Die Trägerin hat sich den Betrieb eines Begräbniswaldes auf dieser Fläche dinglich gesichert und einen Dritten mit dem Betrieb des Begräbniswaldes beauftragt.

§ 2

Friedhofszweck

Der Ruhewald Hollwinkel dient der Beisetzung von Urnen. Personen oder deren Angehörige müssen dazu ein vertragliches Recht zur Beisetzung vom Betreiber des Ruhewaldes erworben haben.

§ 3

Bestattungsfläche

  1. 1. Die Bestattungsfläche ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan.
  1. 2. Im Ruhewald Hollwinkel sind Grabstellen Ruhebiotope.

§ 4

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Der Ruhewald Hollwinkel kann aus wichtigem Grund für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder nicht mehr als Begräbniswald geführt werden (Entwidmung).
  1. 2. Durch Entwidmung geht die Eigenschaft als Friedhof, als Ruhestätte der Toten verloren. Die Ruhebiotope werden, falls die Mindestruhezeit von 25 Jahren noch nicht abgelaufen ist, aufrechterhalten.
  1. 3. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungs- berechtigten erhalten außerdem schriftlich Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt ist oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

  1. 1. Der Ruhewald Hollwinkel unterliegt den Rechtsvorschriften des Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich ist das Betreten der Ruhewaldflächen täglich von eineinhalb Stunden nach Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
  1. 2. Der Betreiber oder die Trägerin können bei Vorliegen von Gefahr im Verzuge das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
  1. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Ruhewald Hollwinkel geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 6

Verhalten im Ruhewald Hollwinkel

  1. 1. Jeder Besucher des Ruhewaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Betreibers und der Trägerin sowie der Beauftragten ist Folge zu leisten.
  1. 2. Im Ruhewald Hollwinkel ist untersagt:

a) Beisetzungen zu stören,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, insbesondere ohne Zustimmung des Betreibers gewerbsmäßig zu fotografieren,

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, d) den Ruhewald und die Anlage zu verunreinigen,

e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde,

h) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben,

i) bauliche Anlagen zu errichten,

j) das Befahren des Weges mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,

k) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulegen,

l) gewerbliche Bestätigung.

  1. 3. Der Betreiber kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Ruhewaldes vereinbar sind.

III. Allgemeine Beisetzungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Beisetzungen

  1. 1. Jede Beisetzung ist rechtzeitig beim Betreiber oder dem damit beauftragten Dritten anzumelden. Beisetzungstermine werden im gegenseitigen Einvernehmen abgestimmt. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  1. 2. Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen Ruhebiotop beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Es werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in ein Ruhebiotop eingebracht. Alle Ruhebiotope bleiben bei der Beisetzung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
  1. 4. Beisetzungen erfolgen nur im Bereich von Naturelementen.
  1. 5. Die Beisetzung im Ruhewald Hollwinkel wird ausschließlich von dem Betreiber oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen. 6. Der Betreiber oder der mit der Bestattung beauftragte Dritte stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Bestattungstermin ab. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen grundsätzlich nicht vorgenommen. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Trägerin.
  1. 7. Urnen sind entsprechend den Vorgaben des Bestattungsgesetzes NRW beizusetzen. Sofern innerhalb dieser Frist das Benehmen mit den Angehörigen über die Beisetzung nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne bestattet und die Bestattung in Rechnung gestellt.
  1. 8. Alle im Zusammenhang mit einer Beisetzung stehenden Handlungen sind nur eine Stunde nach Sonneraufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, zulässig.

§ 8

Nutzungsrecht und Ruhezeit

  1. 1. Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen der Erwerberin und dem Erwerber und dem Betreiber vergeben. Das Nutzungsrecht an den im Ruhewald Hollwinkel registrierten Ruhebiotopen wird mindestens 25 Jahre, maximal bis zu 99 Jahre verliehen.
  1. 2. Die Mindestruhezeit beträgt 25 Jahre.

§ 9

Durchführung von Beisetzungen

  1. 1. Die Urnenbeisetzung im Ruhewald Hollwinkel gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betreiber oder dessen Beauftragten.
  1. 2. Alle Handlungen im Ruhewald Hollwinkel, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u.a. die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht.

IV. Ruhebiotope

§ 10

Arten der Ruhebiotope

  1. 1. Als Grabstätten werden folgende Ruhewald Hollwinkel - Ruhebiotope unterschieden:

a) Ruhebiotop für eine Einzelperson,

b) Ruhebiotop für Familien und Freundeskreise,

c) Gemeinschafts-Ruhebiotop.

  1. 2. Die Zahl der Urnen, die in Ruhebiotopen für Familien und Freundeskreise und in Gemeinschafts-Ruhebiotopen beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Maximal ist in diesen Ruhebiotopen die Beisetzung von 12 Urnen zulässig.

§ 11

Ruhebiotop - Ruhestättendatei

  1. 1. Im Ruhewald Hollwinkel erfolgt die Beisetzung einer Urne nur in einem Ruhebiotop. Die Ruhebiotope erhalten zu ihrem Auffinden eine Registriernummer und entsprechende Einmessdaten (GPS).
  1. 2. Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dienstleister führt eine Liste, aus der die veräußerten Ruhebiotope und die bestatteten Personen unter Angabe des Beisetzungstages, sowie der Registriernummer des jeweiligen Ruhebiotops ersichtlich sind. Diese Ruhestättendatei ist dem Träger jährlich zum 31.12. vorzulegen.

§ 12

Ruhebiotopgestaltung

  1. 1. Der Betreiber kann im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungsschild in einer Größe von max. 6 x 10 cm an einem Ruhebiotop anbringen. An einem gemeinschaftlich genutzten Ruhebiotop können die Namen der jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einem Markierungsschild von max. 10 x 12 cm angebracht werden.
  1. 2. Die Beschriftungen der Markierungsschilder können von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder die Würde des Ruhewaldes verstoßen, sind nicht zulässig.
  1. 3. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Ruhewald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Ruhebiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Satzungsgemäße Markierungen bleiben unberührt.
  1. 4. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
  1. 5. Insbesondere ist nicht gestattet: a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
    • b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
    • c) Kerzen oder Lampen aufzustellen.

§ 13

Pflege der Ruhebiotope

  1. 1. Der Ruhewald Hollwinkel ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
  1. 2. Der Betreiber kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhebiotope.
  1. 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

V. Schlussvorschriften

§ 14

Haftung

  1. 1. Das Betreten des Ruhewaldes Hollwinkel geschieht gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr.
  1. 2. Die Trägerin sowie der Betreiber haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Ruhewaldes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Ruhebiotopen entstehen.
  1. 3. Im Übrigen haften Betreiber und Trägerin im gesetzlichen Rahmen.
  1. 4. Der Betreiber haftet bei Personen- und Sachschäden nur, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen von ihm selbst oder seinen Beauftragten verursacht wurden. § 15

Entgelt

Für die Nutzung der Ruhebiotope als Grabstätte erhebt der Betreiber ein Entgelt nach dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis.

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für den Ruhewald Hollwinkel verstößt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Preußisch Oldendorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 300 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 32xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Preußisch Oldendorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €