📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2024 (Beschluss Nr. 0008/24) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin mit Gebührentabelle (in Kraft seit 01.07.2024)
Beschluss Nr.: 0008/24
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin
Inhalt
§ 1 Gebührenpflicht.
§ 2 Gebührenschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren.
§ 4 Gebühren.
§ 5 Allgemeines.
§ 6 Verlangerung des Nutzungsrechts.
§ 7 Rückerstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte.
§ 8 Inkrafttreten.
Anlage 1 – Gebührentabelle
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Städtische Friedhöfe sind die im § 1 der Friedhofsordnung der Stadt Trebbin, nebst ihrer Ortsteile, aufgeführten Friedhöfe und Einrichtungen.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Bestattungspflichtig sind volljährige Angehörige des Verstorbenen in folgender Reihenfolge:
- 1. der Ehegatte
- 2. die Kinder (auch Adoptivkinder)
- 3. die Eltern
- 4. die Geschwister
- 5. die Enkelkinder
- 6. die Großeltern und
- 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(2) Sind mehrere Bestattungspflichtige vorhanden, so ist der jeweils Ältere heranzuziehen. Weigert sich ein Bestattungspflichtiger für die Bestattung zu sorgen, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 € Bußgeld belegt werden kann.
(3) Gebührenschuldner ist derjenige, der Leistungen im Sinne des § 4 dieser Satzung in Anspruch nimmt oder zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist. Ist kein gesetzlich verpflichteter Gebührenschuldner vorhanden oder ermittelbar, so kann der Antragsteller für die entsprechende Leistung als Gebührenschuldner herangezogen werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen im Sinne des § 4 dieser Satzung. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern der Gebührenbescheid keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
§ 4
Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage 1 - Gebührentabelle zur Friedhofsgebühren-satzung der Stadt Trebbin geregelt. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Friedhofsgebühren-satzung der Stadt Trebbin. (2) Für andere Leistungen, welche in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall berechnet und festgesetzt. Anfallende Kosten von Fremdfirmen werden in voller Höhe als Auslage erhoben.
§ 5
Allgemeines
(1) Rückständige Gebühren und Nutzungsentgelte unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. (2) Gebühren konnen im Einzelfall wegen personlicher oder sachlicher Harten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 6
Verlängerung des Nutzungsrechtes
Auf Antrag kann für Wahlgräber eine Verlängerung der Nutzungsdauer um 5 Jahre oder um ein Vielfaches von 5 Jahren (maximal bis zur Dauer der Ruhezeit gemäß § 7 Friedhofsordnung Trebbin) mit Zustimmung der Stadt erfolgen.
§ 7
Rückerstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte
Bei einem Verzicht auf die Grabnutzungsrechte werden keine Gebühren erstattet.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.
Trebbin, ...
Ronny Haase
Bürgermeister
Anlage 1 – Gebührentabelle
zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin
| Grabnutzungsrecht | € pro Jahr | Nutzungsdauer in Jahren | Gebühr in € | |
|---|---|---|---|---|
| a) | Erdeinzelreihengrab | 30,00 | 25 | 750,00 |
| b) | Erdeinzelwahlgrab | 30,00 | 25 | 750,00 |
| c) | Erddoppelwahlgrab | 33,60 | 25 | 840,00 |
| d) | Familiengrab/Mehrfachwahlgrab 4,80 m² | 30,00 | 25 | 750,00 |
| e) | Familiengrab/Mehrfachwahlgrab 9,60 m² | 34,80 | 25 | 870,00 |
| f) | Familiengrab/Mehrfachwahlgrab 14,40 m² | 39,60 | 25 | 990,00 |
| g) | Familiengrab/Mehrfachwahlgrab 19,20 m² | 45,60 | 25 | 1140,00 |
| h) | Familiengrab/Mehrfachwahlgrab 24,00 m² | 50,40 | 25 | 1260,00 |
| i) | Familiengrab/Mehrfachwahlgrab 28,80 m² | 55,20 | 25 | 1380,00 |
| j) | Familiengrab/Mehrfachwahlgrab 33,60 m² | 60,00 | 25 | 1500,00 |
| k) | Kindergrab | 27,60 | 25 | 690,00 |
| l) | Urnenwahlgrab | 27,60 | 15 | 414,00 |
| m) | anonymes Urnengrab | 26,40 | 15 | 396,00 |
| n) | Nicht-anonyme Urnengemeinschafts-anlage (Lüdersdorf) | 32,40 | 15 | 486,00 |
Verlängerungsgebühren für die Grabarten b bis l werden monatsanteilig abgerechnet.
| Verwaltungsgebühren | Gebühr in € | |
|---|---|---|
| a) | Ermittlung von Nutzungsberechtigten, je Anschrift zzgl. nötiger Auslagen | 54,00 |
| b) | Bearbeitung und Genehmigung einer Beisetzung | 243,00 |
| c) | Genehmigung für Umbettung einer Leiche/ Urne | 54,00 |
| d) | Genehmigung von Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen | 27,00 |
| e) | Genehmigung eines Grabmals | 81,00 |
| Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle | Gebühr in € | |
|---|---|---|
| a) | Grundgebühr zur Vorhaltung der Trauerhallen | 30,00 |
| b) | Nutzung der Trauerhallen | 45,00 |
| Weitere Gebühren | Gebühr in € | |
|---|---|---|
| a) | Prüfen der Standsicherheit stehender Grabmale pro Jahr | 1,45 |
| b) | jährliche Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe von Erdgräbern je zu pflegendem m² | 2,87 |
Kostenlos ist die Umschreibung des Nutzungsrechtes bei angezeigtem Wohnungswechsel und bei angezeigtem Übergang auf einen Nachfolger.
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2. Friedhofssatzung Stand: 13.03.2024 (in Kraft seit 01.07.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Trebbin
Inhalt
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...2
§ 1 -GELTUNGSBEREICH. 2
§ 2 -FRIEDHOFSZWECK. 2
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN ...2
§ 3 -OFFNUNGSZEITEN 2
§ 4 -VERHALTEN AUF DEN FRIEDHOFEN 2
§ 5 -GEWERBETREIBENDE 4
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN ...4
§ 6 -ALLGEMEINES. 4
§ 7 -RUHEZEITEN 5
§ 8 -UMBETTUNGEN. 5
§ 9 -AUSHEBEN DER GRABER. 6
IV. GRABSTÄTTEN...6
§ 10 -ALLGEMEINES. 6
§ 11 -REIHENGRABSTATTEN 6
§ 12 -WAHLGRABSTATTEN
§ 13 -URNENGRABSTATTEN
§ 14 -ERWERB UND UMFANG VON NUTZUNGSRECHTEN 8
§ 15 -GRABMA8E 8
§ 16 -ERBGRABSTATTEN. 9
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN ...9
§ 17 -ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS 9
§ 17 A VERWENDUNG VON NATURSTEINEN 10
§ 18 -UNTERHALTUNG 10
VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN ...11
§ 19 -PFLEGE 11
§ 20 -VERNACHLÄSSIGUNG. 12
VII. LEICHENHALLE UND TRAUERFEIERN...12
§ 21 -BENUTZUNG DER LEICHENHALLE 12
§ 22 -TRAUERFEIERN 12
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN...13
§ 23 -ALTE RECHTE 13
§ 24 -HAFTUNG. 13
§ 25 -GEBUHREN. 13
§ 26 -EINSCHRANKUNG, SCHLIEBUNG UND AUFHEBUNG. 13
§ 27 -ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 14
§ 28 -INKRAFTTRETEN 14
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
Die Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Stadt Trebbin einschließlich ihrer Ortsteile gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Dies sind folgende Friedhöfe:
Ortsteil Christinendorf Ortsteil Glau Ortsteil Großbeuthen, Pappelweg Ortsteil Großbeuthen, Trebbiner Strasse (keine Neubelegung) Ortsteil Klein Schulzendorf Ortsteil Kliestow Ortsteil Ludersdorf Ortsteil Schonhagen Ortsteil Thyrow Ortsteil Wiesenhagen
§ 2 - Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige, öffentliche Anstalten der Stadt Trebbin. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Trebbin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Stadt Trebbin zugelassen werden. Die Friedhöfe dienen darüber hinaus der Bestattung/Beisetzung anderer in der Stadt Trebbin verstorbener oder tot aufgefundener Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit eine Bestattung in der Stadt erfordern.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und bei Dunkelheit nicht gestattet. (2) Abweichend von den allgemeinen Öffnungszteiten kann aus besonderem Anlass das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile gestattet oder vorübergehend untersagt werden.
§ 4 - Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es seiner Wurde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht. Die Anweisungen der städtischen Beschäftigten sind zu befolgen. Wer die Anweisungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
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(3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, dazu gehören auch Krafträder und Fahrräder, zu befahren oder auf ihnen zu parken. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge und Rollstühle. Bei gewerblichen Tätigkeiten ist das Befahren mit Nutzfahrzeugen auf das notwendige Minimum zu beschränken.
b) ohne vorherige Zustimmung der Stadt Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften und Flugblätter zu verteilen.
c) in nicht pietätvollem Abstand von Bestattungen Arbeiten auszuführen.
d) während der Beerdigung ohne Genehmigung der Angehörigen zu fotografieren oder zu filmen sowie bei Beerdigungen als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen.
e) die Friedhöfe mit ihren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
f) zu lärmen, zu spielen oder in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören (insbesondere Musikdarbietungen und die Benutzung von Tonträgern) oder sich auf dem Friedhof in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten.
g) Auf Grab- und Vegetationsflächen dürfen Pflanzenbehandlungsmittel (Fungizide, Insektizide) und Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) sowie Wirkstoffe, die Tiere und Pflanzen schädigen können, nicht angewandt werden.
h) Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen.
i) Hunde ohne Leine zu führen. Andere Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
j) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen.
k) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen.
l) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können.
m) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen oder abzulagern (die Hinweise an den Abladestellen bezüglich der Trennung des Abraumes – nicht verrottbar und kompostierfähig – sind unbedingt zu beachten) oder Abfall von außen auf die Friedhöfe zu verbringen und abzulagern.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.
(4) Totengedenkfeiern und sonstige Feiern außerhalb einer Bestattungsfeier sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
(5) Verstöße gegen die Friedhofsordnung werden als Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage geltenden Rechts geahndet.
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§ 5 - Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Bestatter, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Ausübung der dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen einer vorherigen Zulassung durch die Stadt. Dafür müssen die Gewerbetriebenden einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (2) Im Bedarfsfall, insbesondere nach Verstößen gegen die Friedhofsordnung, kann eine Untersagung ihrer geschäftlichen Tätigkeit für einzelne Gewerbetriebende nach Abs. 1 erfolgen.
Auf Antrag und mindestens ein Jahr nach der Untersagung erfolgt eine Prüfung hinsichtlich der fachlichen, betrieblichen und persönlichen Eignung mit dem Ziel die Untersagung aufzuheben.
(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Friedhöfen verursachen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetriebende mit der Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Stadt Trebbin anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für jeder Bediensteten bei der Stadt Trebbin eine Genehmigung zu beantragen. Die notwendigen Genehmigungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Abs. 1-2 finden entsprechend Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 - Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das die Bestattung durchführende Unternehmen ist bei der Anmeldung zu benennen. Wird eine Beisetzung in einer ab dem Jahr 2008 erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(2) Die Stadt setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen Ort und Zeit der Bestattung fest. Leichen, die nicht unverzüglich nach Freigabe durch die entsprechenden Behörden beigesetzt werden, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.
§ 7 - Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten für Leichname betragen auf den Friedhöfen 25 Jahre. (2) Die Ruhezeiten für Aschen betragen auf den Friedhöfen 15 Jahre. (3) Die Beräumung einer Erdgrabstätte kann frühestens nach 20 Jahren mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt Trebbin erfolgen. Anfallende Grabpflegekosten für die restliche Ruhezeit sind für den Nutzungsberechtigten kostenpflichtig und wird als Pflegegebühr erhoben. (4) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist laut Gräbergesetz vom 01.01.1993 unbegrenzt.
§ 8 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; nach Ablauf der Ruhezeit konnen noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Dem Antrag auf Erteilung einer Umbettung/Ausbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfugung stehen. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. (4) Der Antragsteller ist für die Beauftragung eines entsprechenden Institutes zuständig. Diese bestimmen, in Abstimmung mit der Stadt Trebbin, den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf es einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
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§ 9 - Ausheben der Gräber
(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,4 m bzw. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m. (2) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen durch mindestens 0,40 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
IV. Grabstätten
§ 10 - Allgemeines
(1) Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Ordnung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdreihengrabstättenb) Erdwahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) Anonyme Urnenreihengrabstätten / nicht-anonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
f) Erbgrabstätten.
(3) In jeder Grabstätte darf, abgesehen von dem Fall der Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist (§ 7), nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. Ausnahmen sind zulässig bei Wöchnerinnen mit Neugeborenen und bei Kindern unter einem Jahr. Darüber hinaus darf in einer Erdreihengrabstelle während der ersten zehn Jahre nach der Beisetzung eine Urne beigesetzt werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne auf einem Erdwahl-grab kann zu Veränderung des Nutzungsrechts führen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Wahlgrabstände, an Urnenwahlgrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 11 - Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Veränderung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
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§ 12 - Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind einzeln oder mehrere, hochstens aus fünf Gräbern bestehende, besondere Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen Nutzungsrechte für eine bestimmte Dauer verliehen und deren Lage gleichzeitig im darauf vorgesehenen Teil der Friedhöfe mit dem Erwerber bestimmt werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet. (3) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstände die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstände mindestens für die Zeit erworben werden, die für die Währung der Ruhezeit notwendig ist. (4) Auf Antrag kann für Wahlgräber eine Veränderung der Nutzungsdauer um 5 Jahre oder um ein Vielfaches von 5 Jahren (maximal bis zur Dauer der Ruhezeit gemäß §7) mit Zustimmung der Stadt erfolgen. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die zur Nutzung berechtigte Person schriftlich - falls diese nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände - hingeswiesen. Wirdein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Stadt nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstände neu vergeben.
§ 13 - Urnengrabstätten
(1) Aschen können in Urnengrabstätten und nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 in bestehenden Erdgrabstätten beigesetzt werden. (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage gleichzeitig im darauf vorgesehenen Teil der Friedhöfe mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste von hochstens drei Verstorbenen bestattet werden. (3) Zum Zwecke der anonymen Urnenbeisetzung und nicht-anonymen Urnenbeisetzung stellt die Stadt Trebbin auf dem Friedhof eine von ihr gestaltete und gepflegte Fläche zur Verfugung. Auf den Feldern für anonyme Urnengräber sind keine individuellen Kennzeichnungen zugelassen, sie werden nach freier Entscheidung der Stadt vergeben. Im Feld für anonyme Urnengräber werden Ascheurnen nur ohne Überurne beigesetzt. (4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch entsprechend für Urnengrabstätten. (5) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an Urnengrabstätten gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend.
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§ 14 - Erwerb und Umfang von Nutzungsrechten
(1) Die Nutzungsdauer beginnnt mit der Erstbelegung. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag nach Zahlung der fälligen Gebühr an den Antragsteller verliehen. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Bescheinigung ausgehändigt. Eine Anschriften- und Namensänderung des Nutzungsberechtigten hat dieser während der Nutzungsdauer umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Entstehende Kosten für die notwendige Ermittlung der veränderten Anschrift konnen dem Nutzungsberechtigten auferlegt werden. (3) Eine weitere Beisetzung im Reihengrab darf nurstattfinden, wenn die Ruhezeit (§7) die Nutzungszeit nicht übersteigt. Die Veränderung der Nutzungszeit von Reihengrabstätten über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft. Bei Wahlgrabstätten ist eine Veränderung des Nutzungsrechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu erwerben. (4) Die Gebühren für die Veränderung des Nutzungsrechts sind monatsanteilig nach der im Zeitpunkt der Veränderung geltenden Gebührenordnung zu entrichten. (5) Das Nutzungsrecht Goes nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen oder einen Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten gegenüber der Stadt Trebbin vertritt. Die Stadt Trebbin kann den Nachweis des Rechtsübergangs verlangen. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte und Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Ferner hat er das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles oder anderer Beisetzungen über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls dieser nicht besteht ist oder keine weiteren Angaben zu ermitteln sind, erfolgt der Hinweis durch eine ortsübliche, öffentliche Bekanmtmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstände. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände. Meist ist dies eine Grabeinfassung und ein Denkmal. Die Grabstände ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Bestatteten anzulegen und in regelmäßige Pflege zunehmen.
15 - Grabmaße
Die Grabstätten haben folgende Maße:
| Grabart | Länge in m | Breite in m |
|---|---|---|
| (A) Erdreihengrabstätte | 2,50 | 1,10 |
| (B) Erdeinzelwahlgrabstätte | 2,50 | 1,10 |
| (C) Erddoppelwahlgrabstätte | 2,50 | 2,20 |
| (D) Mehrfache Erdwahlgrabstätte (je Grabstätte, maximal 5 Gräber) | 2,50 | 1,10 |
| (E) Erdkindergrabstätte unter 6 Jahre | 1,50 | 0,60 |
| (F) Urnengrabstätte (bis zu drei Urnen) | 1,00 | 1,00 |
| (G) Anonyme Urnengrabstätte | 0,50 | 0,33 |
| (H) Nicht-anonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) | 1,00 | 1,00 |
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§ 16 - Erbgrabstätten
(1) Für Erbbestattungen gelten die Bestimmungen für Wahlgrabstätten (§ 12) mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Abweichungen. (2) Nutzungsrechte auf Erbgrabstätten von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erloschen frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung oder Ablauf der Ruhezeit des/ der zuletzt Beigesetzten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 - Zustimmungserfordernis
(1) Die Einrichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. (2) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze (1) und (2) gelten entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (4) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, Ausgabe August 2006 in der jeweils gültigen Fassung. (5) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen des Absatzes 6 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (6) Für stehende Grabmale gelten folgende Regelgroßen:
| maximale Höhe mit Sockel | maximale Breite | Maximale Fläche | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|---|
| Einzelgrab | 1,00 m | 0,75 m | 0,60 m² | 0,12 m |
| Doppelgrab | 1,20 m | 1,20 m | 1,00 m² | 0,12 m |
| Mehrfachgrabstätten, je Grabstelle | 1,20 m | 1,20 m | 0,60 m² | 0,12 m |
| Urnengrab | 0,80 m | 0,60 m | 0,50 m² | 0,12 m |
Die Höhe wird von der Erdgleiche mit Sockel gemessen. Sockel dürfen maximal 0,13 m über der Erdgleiche sichtbar sein.
Nicht-anonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) liegend = Namensplatte 0,00 m 0,40 m x 0,30 m 0,12 m
Die Namensplatte ist mit der Erdgleiche eben einzubringen.
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§ 17a Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,
oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.
Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone,
- 2. IGEP,
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN, oder
- 4. Xertifix.
(4) Die Regelungen § 17a Absatz 1-3 gelten ab 2028.
§ 18 - Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderungen der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die entsprechenden Teile davon zu entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperren) treffen.
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VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 19 - Pflege
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Als Richtwert für die Maximalhöhe der Bepflanzung wird 1,5 m festgelegt. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder geeignete Personen damit beauftragen. Der Verfügungsberechtigteträgt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Pflege. (5) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. Dazu gehören insbesondere Grabmale mit Fundament, Einfassungen und die Bepflanzung. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. (7) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise spätestens 6 Monate nach der Beisetzung hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ordnungsgemäß unterhalten und gepflegt werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Stadt zu Lasten des Verfügungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhefrist entsprechende Maßnahmen nach § 19 veranlassen. Sümmtliche Grabstätten müssen bis zum 15. Mai eines jeder Jahres ordnungsgemäß und der Wurde des Friedhofs angemessen gereinigt und instandgesetzt werden. Bei ungepflegten Grabstätten kann auf Weisung der Stadt, nach Ablauf der Ruhezeit, das Nutzungsrecht vorzeitig aufgehoben und über die Stelle weiter verfügt werden. (8) Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Gräbern zu entfernen und wieder mitzunehmen. Wenn Abfallcontainer aufgestellt sind, dürfen diese auch für die Ablagerung der bei der Grabpflege anfallenden Abfälle genutzt werden. Die Stellplätze sind sauber zu halten. (9) Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist untersagt. Sollte bei Massenbefall ausnahmsweise der Einsatz nötig werden, so ist dies über die Friedhofsverwaltung vorzubereiten und durchzuführen. Im Eingangsbereich ist dann ein gut sightbarer Hinweis auf mögliche Gefahren zu geben. (10) Nicht zulässig auf Grabstätten sind:
a) ein dauerhafter Grabschmuck aus künstlichen Stoffen z.B. Draht, Blech, Kunststoff, Papier sowie künstliche Steine
b) Grabeinfassungen aus Kies, Glas, Splitt und anderen Steinen
c) das Errichten von Rankgerüsten, Pergolen, Gittern
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§ 20 - Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/ Urnengrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweils Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
VII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 21 - Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen am Tag der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angestellten der Stadt oder eines von ihr Beauftragten betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Säre der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 22 - Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen darauf vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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VIII. Schlussvorschriften
§ 23 - Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt nebst ihren Ortsteilen bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügbar hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 7 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung.
§ 24 - Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 25 - Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Trebbin verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 26 – Einschränkung, Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise für bestimmte Bestattungsarten gespert (Einschänkung), geschlossen oder aufgehoben werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Schliebung und Aufhebung werden öffentlich durch den Bürgermeister besteht gemacht. (3) Soweit zur Schliebung oder Aufhebung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (4) Ersatzgrabstätten und Ersatzwahlgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder
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Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 27 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig gegen eine Vorschrift nach dieser Satzung verstöft. (2) Eine Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR gehndet werden. Das Gesetz der Ordnungswidigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Andere Bußgeld- und Strafvorschriften bleiben davon unberührt.
§ 28 - Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt mit Wirkung vom 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Trebbin in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.
Trebbin, den 13.03.2024
Ronny Haase Bürgermeister
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Trebbin?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Trebbin mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!