Friedhofsgebühren Blieskastel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Blieskastel · Saarland · PLZ 66440

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.02.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Blieskastel vom 11.03.1980

zletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 21.02.2019

Aufgrund des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 05.11.2003 (Amtsbl. S. 2920), Artikel 6 des Gesetzes Nr. 1921 vom 15.03.2017 (Amtsbl. I S.476) und des § 12 des Gesetzes Nr. 788 - Komunalseilbstverwaltungsgesetz - KSVG - zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1895 vom 15.06.2016 (Amtsbl. S. 840) sowie den §§ 1, 2, 4, 6 des Gesetzes Nr. 1074 - Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26.04.1978, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1632 vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393) und dem § 39 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Blieskastel (Friedhofssatzung) vom 23.11.2006 wird § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe vom 11.03.1980 gem. Beschluss des Stadtrates vom 21.02.2019 wie folgt geändert:

§ 1

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der stadteigenen Friedhöfe in Blieskastel und seiner Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nachstehend aufgeführt sind.

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung der Friedhöfe oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

Mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen entsteht die Abgabepflicht. Die Gebühren werden mit dem Zugang des Gebührenbescheides an den Gebührenpflichtigen fällig. Sie sind spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der Fälligkeit an die Stadtkasse Blieskastel zu zahlen. In besonders gelagerten Fällen kann aus Gründen des öffentlichen Interesses Gebührenbefreiung gewährt werden. Die Gebührenbefreiung ist bei der Beantragung der Bestattungserlaubnis zu beantragen. Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Hinterbliebenen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Haushaltsmitglieder und Erben zu berücksichtigen.

§ 2

Gebühren

1. Überlassung von Gräbern für Särge

Art der LeistungGebührensatz
1.1 Kindergrab (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)886 €
1.2 Einzelgrab1.477 €
1.3 Raseneinzelgrab1.477 €
1.4 Rasengrab mit Urne2.953 €
1.5 Tiefgrab2.953 €
1.6 Tiefgrab mit Urne3.544 €
1.7 Doppelgrab2.953 €

2. Überlassung von Gräbern für Urnen

Art der LeistungGebührensatz
2.1 Einzelgrab886 €
2.2 Doppelgrab1.772 €
2.3 Rasengrab1.772 €
2.4 Bodendeckergrab1.772 €
2.5 Kammerngrab1.772 €

3. Verlängerung von Nutzungsrechten

Für jedes Jahr der notwendigen oder beantragten Verlängerung des Nutzungsrechtes ist 1 / 15 bzw. 1 / 25 der jeweils geltenden vollen Gebühr für die gesamte Grabstätte zu entrichten.

II. Benutzung von Friedhofshallen

Art der LeistungGebührensatz
1. Komplettnutzung (Aufbahrzelle und Einsegnungshalle)450,00 €
2. Teilnutzung (nur Aufbahrzelle)220,00 €
3. Teilnutzung (nur Einsegnungshalle)220,00 €

III. Bestattungen

Art der LeistungGebührensatz
1. Herstellung und Wiederverfüllung eines Grabes
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr379,00 €
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr568,00 €
c) für die erste Beisetzung in einem Tiefgrab712,00 €
d) für die Beisetzung einer Urne177,00 €

IV. Ausgrabungen und Wiederbestattungen (Umbettungen)

1. Ausgrabungen

  • a) von Leichen und Gebeinen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: 379,00 €
  • b) von Leichen und Gebeinen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr - Normalgrab: 568,00 €
  • c) von Leichen und Gebeinen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr - Tiefgrab: 712,00 €
  • d) von Urnen: 177,00 €

*e) neben der Gebühr zu IV. 1. a) - d) zusätzlich:

  • Bergung von Leichen und Gebeinen: Berechnung nach Stundenaufwand zuzüglich Material, wie z. B. Sarg- oder Gebeineumbettungshüllen, Desinfektionsmaterial, Gesundheitsschutz u. ä.
  • Weitergabe der tatsächlichen Kosten

2. Wiederbestattungen (neben der Gebühr zu IV. 1. zusätzlich)

  • a) von Leichen und Gebeinen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: 379,00 €
  • b) von Leichen und Gebeinen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr - Einzelgrab: 568,00 €
  • c) von Leichen und Gebeinen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr - Tiefgrab: 712,00 €
  • d) von Urnen: 177,00 €

V. Sonstige Gebühren

1. Einfassung einer Grabstätte für Erdbestattung

  • a) Platten mit Unterbau (Betonfundament): 348,00 €
  • b) Platten ohne Unterbau (Sandbett): 167,00 €

2. Einfassung einer Grabstätte für Urnenbeisetzung

  • a) Platten mit Unterbau (Betonfundament): 174,00 €
  • b) Platten ohne Unterbau: 84,00 €

3. Bestattungszuschläge

  • a) Zuschlag für Beerdigungen außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit: Weitergabe der tatsächlichen Kosten
  • b) Sonderleistungen auf Antrag: Weitergabe der tatsächlichen Kosten

VI. Grünpflegeleistungen für Rasen- und Bodendeckergräber

  1. 1. Urnenrasengräber: 1.250,00 €
  2. 2. Sargrasengräber: 2.150,00 €
  3. 3. Urnenbodendeckergräber: 1.250,00 €

§ 3

Schlussbestimmungen

Die Änderung der Gebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gemäß § 12 Abs. 5 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen die Bürgermeisterin dem Beschluss widersprochen oder die kommunale Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel angibt, schriftlich gerügt worden ist.

Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung am 01.03.2019.

Annelie Faber-Wegener Bürgermeisterin

(Hinweis: Öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Blieskastel „Blieskasteler Nachrichten“ am Freitag, 01.03.2019, Nr. 09/2019)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11.03.1980 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

der Stadt Blieskastel

über die Benutzung der Friedhöfe

(Friedhofssatzung)

Aufgrund des § 12 (1), Satz 1 und 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG- vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.06.2016 (Amtsbl. I S. 840), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998, geändert durch Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 474, 530) sowie des § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen - Bestattungsgesetz - vom 05.11.2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2017 (Amtsbl. I. S. 476) hat der Stadtrat mit Beschluss vom 18.12.2018 eine 1. Änderung der Satzung der Stadt Blieskastel über die Benutzung der Friedhöfe (Friedhofssatzung) vom 08.06.2018 beschlossen.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Nutzungseinschränkungen

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Gewerbetreibende und Bestatter

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

§ 10 Särge und Urnen

§ 11 Aushebung der Grabstellen

Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

§ 12 Ruhezeit

§ 13 Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

§ 15 Nutzungsrecht

§ 16 Grabarten / Anzahl der Grabstellen / Größe

§ 17 Ehrengrabstätten und besondere Belegungsmöglichkeiten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 Wahlmöglichkeit

VI. Grabmale

§ 20 Gestaltungsvorschriften für alle Friedhöfe

§ 21 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 23 Urnenwände und Urnenstelen

§ 24 Sargeinzelrasengrabstätten

§ 25 Urnenbodendeckergrabstätten

§ 26 Zustimmungserfordernis

§ 27 Anlieferung und Überprüfung

§ 28 Fundamentierung und Befestigung

§ 29 Unterhaltung

§ 30 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Allgemeines

§ 32 Vernachlässigung

VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 33 Benutzung der Friedhofshallen und Aufbahrzellen

§ 34 Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

§ 36 Haftung

§ 37 Gebühren

§ 38 Zwangsmittel, Ordnungsmöglichkeiten

§ 39 Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Blieskastel gelegenen Friedhöfe

  1. 1. Friedhof Altheim - Mittelbacher Straße
  2. 2. Friedhof Aßweiler - Saarpfalzstraße
  3. 3. Friedhof Ballweiler - Biesinger Straße
  4. 4. Friedhof Bierbach - Pfalzstraße
  5. 5. Friedhof Biesingen - Im Dorf
  6. 6. Friedhof Blickweiler - Zum Osterberg
  7. 7. Friedhof Blieskastel-Mitte - Blickweilerstraße
  8. 8. Friedhof Blieskastel-Mitte (Alschbach) - Friedhofstraße
  9. 9. Friedhof Blieskastel-Mitte (Lautzkirchen) - Am Muhlgraben
  10. 10. Friedhof Böckweiler - Fritz-Schunck-Straße
  11. 11. Friedhof Breitfurt (alter Friedhof) - Bliesdalheimer Straße
  12. 12. Friedhof Breitfurt (neuer Friedhof) - Böckweilerstraße
  13. 13. Friedhof Brenschelbach - Kiefernstraße
  14. 14. Friedhof Mimbach - Breitfurter Straße
  15. 15. Friedhof Pinningen - Seyweilerstraße
  16. 16. Friedhof Niederwurzbach - Zum Petersberg
  17. 17. Friedhof Niederwurzbach-Seelbach - Zum Hirtengarten
  18. 18. Friedhof Webenheim - Wattweilerstraße
  19. 19. Friedhof Wolfersheim - Wolfharistraße

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Stadt Blieskastel betreibt die in § 1 genannten Friedhöfe als eine nicht rechtsfähige, öffentliche Einrichtung. (2) Bestattet werden

a) alle Personen, die bei ihrem Tod Einwohner/-innen der Stadt Blieskastel waren,

b) verstorbene Verwandte von Einwohner/-innen in gerader und ungerader Linie bis zum zweiten Grad, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Stadt Blieskastel gewohnt haben, aber bei denen eine Beisetzung sachgerecht begründet werden kann,

c) alle Personen von im Stadtgebiet Blieskastel verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

§ 3

Nutzungseinschränkungen

Einschränkungen des Personenkreises und der Bestattungsart auf den einzelnen Friedhöfen können sich aufgrund

  • der vorhandenen Grabarten,
  • der vorhandenen Kapazitäten,
  • des Verwesungsprozesses und
  • denkmalschutzrelevanter Belange

ergeben.

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

Anonyme Beisetzungen

Als anonyme Beisetzungen gelten Beisetzungen, deren Bestattungsort nur der Stadt Blieskastel bekannt ist. Über den Ort der Beisetzung darf niemand informiert werden. Anonyme Beisetzungen können nur als Urnenbeisetzungen erfolgen. Sie erfolgen nur dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine entsprechende schriftliche Erklärung bei der Stadt Blieskastel abgegeben hat.

Erdbestattung

Die Erdbestattung wird auch als Begräbnis bezeichnet. Kennzeichnend für die Erdbestattung ist, dass der Leichnam in einem Sarg der Erde übergeben wird. Sie ist demgemäss beendet, sobald der Sarg vollständig in der Erde versenkt ist und mit Erde zugeschüttet wurde.

Feuerbestattung

Die Feuerbestattung erfolgt in zwei Phasen. Zunächst wird der Leichnam vollständig verbrannt. Nach dieser Einäscherung wird die Asche in eine Urne gefüllt. In der zweiten Phase wird die Urne in einer Grabstätte beigesetzt.

Grabmal

Das Grabmal ist ein Gegenstand, der mit der Oberfläche des Grabes für die Dauer der Nutzung fest verbunden ist und dem Andenken an den Verstorbenen dient. Zumeist weist das Grabmal auf die Lebensdaten des Toten, seinen Namen, sein Geburts- und Sterbedatum hin. Gebräuchliche Grabmale sind insbesondere der Grabstein, das Grabkreuz und die Grabplatte (Abdeckplatte) sowie die Namenstafel einer Urnenwand bzw. -stele.

Grabstätte

Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Grabstellen umfassen. Als Grabstätte gilt auch die Kammer einer Urnenwand bzw. -stele. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

Grabstelle

Eine Grabstelle ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder einer Asche dient.

Nutzungsberechtigter

Nutzungsberechtigter an einer Grabstätte ist derjenige, dem alle Rechte und Pflichten, die sich auf die Grabstätte beziehen, übertragen worden sind. Die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgt durch Zuweisung einer Grabstätte auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, auch im Wege der Stellvertretung über ein Bestattungsunternehmen.

Nutzungsrecht

Die Zuweisung einer Grabstätte auf einem öffentlichen Friedhof stellt sich als Zulassung zur Benutzung der Friedhofseinrichtung dar. Diese Zuweisung nennt man Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht umfasst alle Rechte und Pflichten, die sich auf eine Grabstätte beziehen und die sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung ergeben.

Nutzungszeit

Die Nutzungszeit ist die zeitliche Geltungsdauer des Nutzungsrechts, das an einer Grabstätte durch entsprechenden Bescheid eingeräumt worden ist.

Ruhezeit

Unter der Ruhezeit versteht man die Zeitspanne, innerhalb derer das Grab (die Grabstelle, nicht die Grabstätte) nach einer Bestattung nicht neu belegt werden darf.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte für Verstorbene verloren. Dies gilt auch für einzelne Grabstätten. Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen und zudem öffentlich bekannt zu machen.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe oder Friedhofsteile nicht entwidmet werden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an der Nutzung zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

(3) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für die Besucher geöffnet. Die Stadt Blieskastel kann bei Bedarf andere Öffnungszeiten festsetzen.

(2) Die Stadt Blieskastel kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe, auch Friedhofsteile, aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder andere Beschränkungen anordnen.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder anderer Beauftragten der Stadt Blieskastel sind zu befolgen.

(2) Abfälle sind jeweils getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen in den bereitgestellten Abfallsammelgefäßen zu entsorgen.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge mit besonderer Erlaubnis, Fahrzeuge der Stadt Blieskastel, der berechtigten Gewerbetreibenden sowie der von der Stadt Blieskastel beauftragten Personen sind zugelassen.

Das Befahren mit Sportgeräten wie Skateboards, Rollschuhen, Inline-Skatern usw. ist nicht erlaubt.

  1. 2. Waren aller Art, insbesondere Gärtnereiartikel und gewerbliche Dienste anzubieten,
  1. 3. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  1. 4. gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,
  1. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  1. 6. Abraum und sonstige Abfälle aus der Unterhaltung der Grabstätten außerhalb der dafür bestimmten Gefäße abzulagern, Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

Dies gilt insbesondere für Erdmassen, die bei der Anlegung von Grabstätten nicht mehr benötigt werden. Diese sind durch die Nutzungsberechtigten in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen.

  1. 7. Abfälle, die nicht aus der Unterhaltung und dem Betrieb der Friedhöfe und der Grabstätten herrühren, in den Abfallentsorgungseinrichtungen zu entsorgen oder an anderen Stellen abzulagern,
  1. 8. die Friedhöfe, deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  1. 9. zu lärmen oder zu spielen,
  1. 10. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.

(4) Die Stadt Blieskastel kann Ausnahmen von den Verboten des § 7 Absatz 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Stadt Blieskastel. Sie sind spätestens 14 Tage vorher zu beantragen.

(6) Von der Stadt Blieskastel werden auf Antrag Fahrerlaubnisse für das Befahren der Friedhöfe mit Personenkraftwagen an Personen ausgestellt, die

a) im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, eines Bescheides des Versorgungsamtes oder eines amtsärztlichen Attestes sind, mit dem eine erhebliche Gehbehinderung (G) oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung (AG) bescheinigt werden oder

b) das 80. Lebensjahr vollendet haben.

Die Fahrzeiten werden von der Stadt Blieskastel festgelegt.

Der nach Absatz 6 zugelassene Fahrverkehr darf nur die Hauptwege innerhalb des Friedhofsgeländes befahren. Die Fahrzeugführer müssen Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf die Belange von Fußgängern Rücksicht zu nehmen. Fahrzeuge dürfen nur auf den befestigten Hauptwegen abgestellt werden.

§ 8

Gewerbetreibende und Bestatter

(1) Gewerbetreibende und Bestatter sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die hierzu ergangenen Richtlinien zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

(2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während den von der Stadt Blieskastel festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit der Bestattungsunternehmen.

(3) In den Fällen des § 8 Absatz 2 sowie an den letzten beiden allgemeinen Arbeitstagen des Friedhofspersonals vor Allerheiligen, Ostern, Volkstrauertag, Totensonntag und Heiligabend sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Abgebaute Grabmale, Einfassungen und Abdeckplatten dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend (maximal 6 Monate) zwischengelagert werden. Die Lagerplätze sind so zu wählen, dass von ihnen keine Behinderung ausgeht bzw. dass auch einer evtl. Beschädigung vorgebeugt wird. Eine Haftung für eine Beschädigung durch unsachgemäße Lagerung bzw. Vandalismus übernimmt die Stadt Blieskastel nicht. Im Zweifelsfalle ist mit der Stadt Blieskastel Rücksprache zu führen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder zu räumen. Die Gewerbetreibenden und die Bestatter dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende (Bildhauereien, Steinmetzbetriebe, Gärtnereien und sonstige Gewerbetreibende) bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Stadt Blieskastel, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(6) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Die Stadt Blieskastel kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(7) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben ihren Bediensteten einen Ausweis mitzugeben. Die Zulassung sowie der Bedienstetenausweis sind mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlagen vorzuzeigen. Die Zulassung ist jährlich zu erneuern. Die Stadt Blieskastel kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(8) Gewerbetreibenden und Bestattern, die trotz mehrfacher Mahnung gegen Vorschriften der Absätze 1 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 6 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Blieskastel die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen (Absatz 5). Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Blieskastel einen Ausweis zu beantragen. Diese Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. § 8 (5 - 8) sowie § 7 (2) finden keine Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des EA-Gesetzes Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a SVwVfg.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9

Allgemeines

(1) Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Blieskastel schriftlich, mündlich oder fernmündlich anzumelden. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des § 35 BestattG ist jede Bestattung zu dokumentieren. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (§§ 29, 30, 31, 33 BestattG) beizufügen. Diese sind der Stadt Blieskastel spätestens 24 Stunden vor der Bestattung vorzulegen. Ausnahmen hiervon sind nur in Abstimmung mit der Stadt Blieskastel möglich.

(3) Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Grabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung der Leiche vorzulegen.

(4) Bestattungspflichtige (§ 26 Absatz 1 Satz 1 BestattG) können sich für die Anmeldung einer Bestattung bei der Stadt Blieskastel durch zugelassene Bestattungsunternehmer oder andere Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.

Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. 1. die Ehefrau/der Ehemann
  2. 2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. die Kinder
  4. 4. die Eltern
  5. 5. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.11.2003, BGBl. S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856, 2874), in der jeweils gültigen Fassung, Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel
  1. 6. die Geschwister,
  2. 7. die Großeltern,
  3. 8. die Enkelkinder.

Kommt für die Bestattungspflicht eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

(5) Bestattungstag und Uhrzeit werden von der Stadt Blieskastel unter Berücksichtigung der § 31 und 32 des Bestattungsgesetzes festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen durchgeführt. (6) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden und müssen spätestens 7 Tage nach Eintritt des Todes bestattet sein. Eine frühere Bestattung/ Einäscherung von Leichen ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 BestattG zulässig. (7) Ist zu befürchten, dass die gesetzliche Bestattungsfrist von 7 Tagen nach Eintritt des Todes für Erdbestattungen nicht eingehalten werden kann, weil Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, werden der Ortspolizeibehörde alle notwendigen Daten mitgeteilt, damit die Maßnahmen und Anordnungen nach § 26 BestattG unverzüglich getroffen werden können. (8) Die Aschen Verstorbener sind spätestens 3 Monate nach der Einäscherung beizusetzen. (9) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen und in Regel nur während der allgemeinen Arbeitszeit des Friedhofspersonals. Die Stadt Blieskastel kann Ausnahmen zulassen. Urnen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.

§ 10

Särge und Urnen

(1) Alle Beisetzungen müssen in einem Sarg oder in einer Urne erfolgen. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. (2) Die Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nur aus verrottbaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen. Für Erdbestattungen dürfen nur Holzsärge benutzt werden, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,72 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Stadt Blieskastel bei der Bestattungsanmeldung davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Eine sarglose Bestattung ist zulässig, wenn die religiöse Glaubensüberzeugung des Verstorbenen eine Sargbestattung nicht erlaubt und einer sarglosen Bestattung keine schwerwiegenden medizinischen oder polizeilichen Gründe entgegenstehen. Auch im Falle der sarglosen Bestattung ist der Leichnam in einem verschlossenen Sarg bis zur Grabstelle zu transportieren.

(7) Die Asche Verstorbener ist in einem fest verschlossenen Behältnis (Urne) beizusetzen. Es dürfen nur Urnen beigesetzt werden, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Daten äußerlich gekennzeichnet sind. Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus verrottbaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen.

§ 11

Aushebung der Grabstellen

(1) Die Grabstellen werden von der Stadt Blieskastel ausgehoben und wieder verfüllt. Die Stadt Blieskastel kann sich hierzu Dritter bedienen.

(2) Die Erdüberdeckung gemessen ab Wegeniveau beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante von Särgen mindestens 0,90 m, bei Tiefgrabstätten - erste Bestattung - mindestens 1,60 m, bis zur Oberkante von Urnen mindestens 0,50 m.

(3) Die einzelnen Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m (bei Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften) oder 0,50 m (bei Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften) starke Erdwände getrennt sein.

(4) Sofern bei einer weiteren Belegung einer Grabstätte Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör nicht rechtzeitig (zwei Tage vor der Beisetzung) abgeräumt sind, muss die Stadt Blieskastel diese entfernen bzw. entfernen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte oder den Antragsteller/die Antragstellerin zu erstatten.

§ 12

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt 15 Jahre. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

(2) Die Ruhezeit für Leichen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr beträgt 25 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. (4) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Beisetzung.

§ 13

Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Stadt Blieskastel. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. (3) Ausgabungen von Leichen und Aschen bedürfen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören. (4) Alle Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist nur der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. (5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 32 Absatz 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätten umgebettet werden. (6) Die Stadt Blieskastel bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabungen. Alle Ausgrabungen werden von der Stadt Blieskastel durchgeführt. Sie kann sich hierzu Dritter bedienen. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen und die nicht vorsätzlich verursacht wurden. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen Zwecken als zu Umbettungs- bzw. nachträglichen Einäscherungszwecken auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (10) Sind nach Ablauf der Ruhezeit bei einer Wiederbelegung noch Überreste menschlicher Leichen oder Aschen Verstorbener vorhanden, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofs anonym der Erde zu übergeben. Die Stadt Blieskastel kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

IV. Grabstätten

§ 14

Allgemeines

  1. 1. (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Blieskastel. An ihnen werden lediglich Nutzungsrechte nach dieser Satzung vergeben.
  2. 2. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Wiedererwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten an der Art und Lage nach bestimmten Grabstätten. Die Stadt Blieskastel teilt die Grabstätten zu.
  3. 3. (3) Jeder Nutzungsberechtigter hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht über Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon ausgenommen sind die Grabstätten, deren Pflege die Stadt Blieskastel übernimmt.
  4. 4. (4) Alle Rechten und Pflichten, die sich auf eine Grabstätte beziehen, stehen dem Nutzungsberechtigten zu. Das erstmalige Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nicht zu Lebzeiten eines zu Bestattenden erworben werden. Es beginnt mit der Beisetzung.
  5. 5. (5) Die Stadt Blieskastel ist berechtigt, auf Friedhöfen oder Friedhofsteilen nur bestimmte Grabarten zuzulassen, wenn aufgrund der geringen Belegungsfläche und zur Vermeidung von Erweiterungen oder Wegeneuanlagen dies notwendig ist. Derzeit bestehende Schließungsbeschlüsse für Grabfelder bleiben unberührt.
  6. 6. (6) Ist während der Ruhezeit anlässlich einer Sargbestattung erforderlich, Urnen zu sichern, wird hierfür eine gesonderte Gebühr erhoben.
  7. 7. (7) Ist die Ruhezeit abgelaufen, können Grabstätten auf Veranlassung der Angehörigen bzw. der Stadt Blieskastel eingeebnet werden. Wird die Einebnung durch die Stadt Blieskastel betrieben, werden die Angehörigen, soweit der Stadt Blieskastel bekannt, schriftlich informiert. Sind Angehörige nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird ein achtwöchiger Hinweis auf der jeweiligen Grabstätte angebracht. Dies Stadt Blieskastel ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Gegenstände aufzubewahren.
  8. 8. (8) Urnen, die in Urnenwänden / -stelen beigesetzt sind, werden nach Ablauf der Ruhezeit entnommen und an geeigneter Stelle des Friedhofs anonym der Erde übergeben.

§ 15

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde. In der Nutzungsrechtsurkunde soll diejenige Person bezeichnet sein, der ein Zubestattungsrecht eingeräumt wird. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

(2) Verstirbt der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Nutzungsrechts, so gehen alle Rechte und Pflichten auf die volljährigen Angehörigen des Verstorbenen im Sinne des § 26 Absatz 1 des Saarländischen Bestattungsgesetzes über. Erfolgt die Zuweisung einer Grabstätte von Amts wegen, liegt die Nutzungsberechtigung bei der Stadt Blieskastel.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Personenkreis des § 26 Absatz 1 BestattG oder einen Dritten übertragen. Es bedarf hierzu der Zustimmung der Stadt Blieskastel. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten es innerhalb eines Jahres seit dessen Beisetzung übernimmt. In diesem Fall erfolgt die Einebnung der Grabstätte. Die Stadt Blieskastel ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Gegenstände aufzubewahren.

(4) Das Nutzungsrecht wird bei einer Zubestattung verlängert. Eine Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der überlebende Nutzungsberechtigte hat auch nach Ablauf der Ruhezeit Anspruch auf Zubestattung. Dies gilt nur für Grabstätten, die eine Mehrfachbelegung ermöglichen.

(5) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist auf Antrag für fünf Jahre möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(6) Ist durch eine Ausgrabung eine Grabstätte nicht mehr belegt, so erlischt das Nutzungsrecht. Dem Nutzungsberechtigten wird die für das Nutzungsrecht gezahlte Gebühr für die über den Zeitpunkt der Ausgrabung hinausgehenden, nicht genutzte, Nutzungsdauer zurückerstattet.

(7) Nutzungsrechte können vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. In diesem Fall erfolgt die Einebnung. Die Ruhezeit ist einzuhalten. Eine teilweise Rückerstattung der Gebühren erfolgt nicht.

§ 16

Grabarten / Anzahl der Grabstellen / Größe

Es werden folgende Grabstätten unterschieden:

Grabstätten für Särge (Körperbestattung):

GrabartenAnzahl der GrabstellenGröße der Grabstätten
Kindergräber1 SargAnpassung an Örtlichkeit
Einzelgräber1 Sarg1,00 m breit x 2,00 m lang
Tiefgräber2 Särge1,00 m breit x 2,00 m lang
Tiefgräber2 Särge und 1 Urne1,00 m breit x 2,00 m lang
Doppelgräber2 Särge2,00 m breit x 2,00 m lang
Rasengräber1 Sarg1,00 m breit x 2,00 m lang
Rasengräber1 Sarg und 1 Urne1,00 m breit x 2,00 m lang

Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

Grabstätten für Urnen (Aschenbeisetzung):

GrabartenAnzahl der GrabstellenGröße der Grabstätten
anonyme Beisetzungen1 Urne0,50 m breit x 0,50 m lang
Einzelgräber1 Urne0,75 m breit x 0,75 m lang
Doppelgräber2 Urnen1,00 m breit x 1,00 m lang
Bodendeckergräber2 Urnen1,00 m breit x 1,00 m lang
Rasengräber2 Urnen0,70 m breit x 1,00 m lang
Kammergräber2 Urnen0,45 m breit x 0,45 m lang

Über die festgelegte Anzahl der Grabstellen pro Grabstätte werden keine weiteren Beisetzungen mehr zu gelassen.

§ 17

Ehrengrabstätten und besondere Belegungsmöglichkeiten

Ehrengräber sind Grabstätten für besonders verdiente Verstorbene. Die Zuerkennung von Ehrengräbern erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Der Stadt Blieskastel obliegt die Anlegung und Unterhaltung der Ehrengräber, sofern dies im Stadtrat beschlossen wurde.

Pflege und Unterhaltung der Ehrengrabstätten kann Angehörigen des Verstorbenen überlassen werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Die Gestaltung jeder Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles anzupassen. Die Gestaltung muss geeignet sein, die Würde des Friedhofes zu wahren.

§ 19

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf einzelnen Friedhöfen ist die Bereitstellung einer einzigen Feldart zulässig.

(2) Besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen, hat die Stadt Blieskastel bei Anmeldung darauf hinzuweisen. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

VI. Grabmale

§ 20

Gestaltungsvorschriften für alle Friedhöfe

(1) Grabmale im Sinne dieser Satzung sind stehende oder liegende Grabmale, (Teil-)Abdeckplatten sowie von der Stadt Blieskastel zum Verschluss der Kammern in Urnenwänden und Urnenstelen zur Verfügung gestellte Verschlussplatten aus Natursteinen.

(2) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen wie Einfassungen und Trittplatten müssen in ihrer Gestaltung und Erscheinung der Würde des Ortes entsprechen. Alle auf dem Friedhof verwendeten Werkstoffe, Inschriften und Formen dürfen das Gesamtbild des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Über die Zulassung entscheidet die Stadt Blieskastel.

(3) Der Grabstein muss so aufgestellt werden, dass die Rückseite mit dem Grabende abschließt. Zwei- oder mehrteilige Stelen können nur im hinteren Drittel der Grabfläche errichtet werden. Die Maximalbreite nach §§ 21 und 22 der Friedhofssatzung müssen eingehalten werden.

(4) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Zwei- oder mehrteilige Stelen gelten als ein Grabmal. Bei Familiengrabstätten können weitere Grabmale von der Stadt Blieskastel genehmigt werden, wenn das Gesamtbild der Grabstätte nicht gestört wird.

(5) In Abhängigkeit von der Höhe muss die Mindeststärke der Grabmale ohne Sockel folgende Maße aufweisen:

a) bei einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m - Mindeststärke 0,14 m

b) bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m - Mindeststärke 0,16 m

c) bei einer Höhe über 1,50 m - Mindeststärke 0,18 m

Die Stadt Blieskastel kann aus Gründen der Standsicherheit des Grabmales weitergehende Anforderungen stellen.

(6) Es wird nicht erlaubt, Pflanzen, Granulat, Platten, Schotter o.ä. außerhalb der in § 16 festgelegten Maße der Grabstätte anzupflanzen bzw. einzubringen, da dies zu Beschädigungen bei Mäharbeiten auf anderen Grabanlagen führen kann.

(7) Es ist nicht erlaubt, Gießkannen, Rechen u. ä. hinter den Grabstätten bzw. in den Grabzwischenpflanzungen abzulegen.

(8) Sofern mit dem Friedhofszweck (Würde des Ortes) vereinbar, kann die Stadt Blieskastel Ausnahmen zulassen.

§ 21

Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Derzeit sind auf den Friedhöfen im Stadtgebiet Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

(2) Durch die Stadt Blieskastel werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten einseitig Grabumgrenzungsplatten verlegt. Dies erfolgt frühestens drei Monate nach der Beisetzung. Die Unterhaltungspflicht (Heben der Platten nach Senkung, Erneuerungen usw.) gehen nach der Verlegung auf den Nutzungsberechtigten über. Jede rechte Plattenreihe wird als zum Grab gehörend angesehen.

(3) Zulässig sind:

2.1 bei Grabstätten für Särge (Grabbreite 1,00 m)

  1. 2.1.1. mit einem Abstand zum Nachbargrab von 0,30 m bis 0,40 m:
Maximale Höhe der Grabmale:1,50 mincl. Sockel
Maximale Breite der Grabmale:0,80 m
Maximale Sockelbreite:0,90 m
Abdeckplatte ohne Einfassung:
- Maximale Breite:0,60 m
- Maximale Länge:1,60 m

Die Abdeckplatte muss mit dem Höhenniveau des Hauptweges abschließen. Der Abstand muss zu den seitlichen Grabrändern und am Fußende zum Belegungsweg 0,20 m betragen.

  1. 2.1.2. mit einem Abstand zum Nachbargrab von 0,50 m:
Maximale Höhe der Grabmale:1,50 mincl. Sockel
Maximale Breite der Grabmale:0,90 m
Maximale Sockelbreite:1,00 m
Abdeckplatte ohne Einfassung:
- Maximale Breite:0,60 m
- Maximale Länge:1,60 m

Die Abdeckplatte muss mit dem Höhenniveau des Hauptweges abschließen. Der Abstand muss zu den seitlichen Grabrändern und am Fußende zum Belegungsweg 0,20 m betragen.

2.2 bei Grabstätten für Särge (Grabbreite 2,00 m)

  1. 2.2.1. mit einem Abstand zum Nachbargrab von 0,30 m bis 0,40 m:
Maximale Höhe der Grabmale:1,50 mincl. Sockel
Maximale Breite der Grabmale:1,60 m
Maximale Sockelbreite:1,80 m
Abdeckplatte ohne Einfassung:
- Maximale Breite:1,60 m
- Maximale Länge:1,60 m

Die Abdeckplatte muss mit dem Höhenniveau des Hauptweges abschließen. Der Abstand muss zu den seitlichen Grabrändern und am Fußende zum Belegungsweg 0,20 m betragen. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

  1. 2.2.2. mit einem Abstand zum Nachbargrab von 0,50 m:
Maximale Höhe der Grabmale:1,50 mincl. Sockel
Maximale Breite der Grabmale:1,60 m
Maximale Sockelbreite:1,80 m
Abdeckplatte ohne Einfassung:
- Maximale Breite:1,60 m
- Maximale Länge:1,60 m

Die Abdeckplatte muss mit dem Höhenniveau des Hauptweges abschließen. Der Abstand muss zu den seitlichen Grabrändern und am Fußende zum Belegungsweg 0,20 m betragen.

2.3 bei Grabstätten für Kinder und Urnen

Maximale Höhe der Grabmale:1,00 mincl. Sockel
Maximale Breite der Grabmale:0,80 m
Maximale Sockelbreite:0,90 m
Abdeckplatte ohne Einfassung:
- Maximale Breite:0,60 m
- Maximale Länge:0,60 m

Die Abdeckplatte muss mit dem Höhenniveau des Hauptweges abschließen. Der Abstand muss zu den seitlichen Grabrändern und am Fußende zum Belegungsweg 0,20 m betragen.

(3) Liegende Grabmale dürfen die Maße der Abdeckplatten nicht überschreiten.

§ 22

Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Grabmale in Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Sie müssen in Bezug auf Form, Größe und Ästhetik den örtlichen Gegebenheiten und der Würde des Friedhofes entsprechen.

In diesen Grabfeldern werden die Grabstätten mit einem Abstand zum Nachbargrab von 0,50 m angelegt.

Das Grabmal darf bei Einzel- und Familiengräbstätten (Tiefgräbern und Doppelgräbern) mit Einfassung, Kopfplatte und Sockel eine Gesamthöhe von 1,50 m nicht überschreiten. Für Kinder- und Urnengrabstätten gilt eine maximale Höhe von 1,00 m.

Als Breite wird vorgegeben:

max. Breite bei einer Grabbreite von 1,00 m = 0,80 m

max. Breite bei einer Grabbreite von 2,00 m = 1,60 m

Einfassungen und Abdeckungen dürfen die in § 16 festgelegten Maße nicht überschreiten. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

§ 23

Urnenwände und Urnenstelen

(1) Die von der Stadt Blieskastel bereitgestellten Verschlussplatten müssen mit dem Namen der / des Verstorbenen gekennzeichnet werden. Die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten ist zulässig. (2) Die Beschriftung der Verschlussplatte unterliegt keiner Gestaltungsvorschrift und ist jedem freigestellt. Sie kann aus aufgesetzten oder eingehauenen Buchstaben bestehen. Vor Anbringung einer Beschriftung muss jedoch eine Genehmigung bei der Stadt Blieskastel eingeholt werden. (3) Erlaubt ist die Anbringung von Schmuckornamenten, wie Kreuze, Blüten, Tierabbildungen usw.. Auch Porträtbilder der / des Verstorbenen können angebracht werden. (4) Zum Schutze anderer Grabstätten ist dagegen unzulässig, die Verschlussplatten mit weiteren Ausstattungsgegenständen, wie z. B. Blumenvasen, Kerzenhaltern und dergleichen, zu versehen. (5) Das Ablegen / -stellen von Gegenständen ist nur aus Anlass einer Beisetzung erlaubt und ist kurzfristig durch die Angehörigen wieder zu entfernen. Die Stadt Blieskastel räumt ohne Vorankündigung regelmäßig die Gegenstände ab und entsorgt diese. Die Stadt Blieskastel ist nicht verpflichtet, die Gegenstände aufzubewahren.

§ 24

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden durch die Stadt Blieskastel für den Dauer der Ruhezeit (§ 12 Absatz 2) gegen Kostenersatz unterhalten. Die Gräber werden frühestens 6 Wochen nach der Bestattung abgeräumt und ohne Grabhügel angelegt. Die Grabfläche wird eingesät. (2) Das Ablegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablampen, Vasen u.ä. sind nicht zulässig. Illegal aufgestellte Gegenstände werden ohne Vorankündigung abgeräumt und auf Kosten der Nutzungsberechtigten entsorgt. Die Stadt Blieskastel ist nicht verpflichtet, die Gegenstände aufzubewahren. (3) Es ist zulässig, auf jeder Rasengrabstätte eine Bodenplatte zu errichten. Diese darf jedoch nur im oberen Drittel des Grabes aufgelegt werden. (4) Es werden folgende Maße vorgegeben: Grabstätten für Särge

Breite 0,60 m, Tiefe 0,40 m, Stärke 0,05 m Grabstätten für Urnen Breite 0,40 m, Tiefe 0,30 m, Stärke 0,05 m Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

(5) Material unterliegt keiner Vorschrift. Die Bodenplatte ist vertieft zu verlegen. Sie darf nicht über das Erdniveau hinausragen. Sie muss mit einem Mähgerät überfahrbar sein.

§ 25

Bodendeckergrabstätten

(1) Bodendeckergrabstätten werden durch die Stadt Blieskastel für den Zeitraum der Ruhezeit (§ 12 Absatz 3) gegen Kostenersatz unterhalten. (2) Die Pflanzflächen der Bodendeckergrabstätten werden ausschließlich von der Stadt Blieskastel angelegt. (3) Die einzelnen Grabstätten werden durch geeignete Steine (Pflastersteine, Platten o.ä.) von einander erkennbar abgegrenzt. Die Grabbeete haben eine Größe von 1,00 m x 1,00 m. (4) Es ist erlaubt, ein- oder mehrteilige Grabmale mit Sockel zu errichten. Mehrteilige stehende Grabmale sind zugelassen, wobei die Gesamtbreite der einzelnen Teile das Höchstmaß nicht überschreiten darf. Als Höchstmaße werden festgelegt: Grabmal: Sockel: Breite: max. 0,80 m Breite: max. 1,00 m Höhe: max. 1,00 m Höhe: max. 0,05 m (über dem Erdniveau) Stärke: min. 0,14 m Tiefe: max. 0,30 m

§ 26

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Blieskastel. Der Genehmigungsantrag ist vom Nutzungsberechtigten oder vom ausführenden Unternehmer in dessen Auftrag rechtzeitig in doppelter Ausführung bei der Stadt Blieskastel zu stellen. (2) Die Genehmigung ist nach dem jeweils geltenden Verwaltungsgebührentarif gebührenpflichtig. (3) Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der zeichnerische Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes und der Form sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 15 oder das Aufstellen eines Models in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Genehmigungsanträge werden erst bearbeitet, wenn die für die betreffende Grabstätte angefallene Friedhofsgebühr vollständig entrichtet ist. Über Ausnahmen, insbesondere im Falle des Erlasses wegen Bedürftigkeit, entscheidet die Stadt Blieskastel.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Gewerbetreibende, die tätig werden, ohne dass die gem. Absatz 1 erforderliche schriftliche Genehmigung erteilt wurde, kann die Stadt Blieskastel nach schriftlicher Mahnung im Wiederholungsfalle die Tätigkeit auf Friedhöfen untersagen.

§ 27

Anlieferung und Überprüfung

(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn die Genehmigung schriftlich erteilt und ein Abnahmetermin mindestens 2 Tage vor der Aufstellung mit der Stadt Blieskastel vereinbart ist.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von dem Beauftragten der Stadt Blieskastel überprüft werden können.

§ 28

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes (in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Um eine höchstmögliche Standsicherheit der Grabmale zu erreichen und damit das Haftungsrisiko weitgehend auszuschließen, dürfen Grabmale nur von legitimierten Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieben errichtet werden.

(3) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente sowie die Metallverdübelung müssen ausreichend bemessen und bei der Antragstellung angegeben werden. Die Stadt Blieskastel kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

(4) Das fertige Fundament muss sich mindestens 5 cm unter der Geländeoberfläche befinden.

§ 29

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon als gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Blieskastel auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen, Absetzen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Blieskastel nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Blieskastel berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlagen oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Blieskastel ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(4) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die schriftliche Aufforderung gem. Absatz 1 auf die Dauer von 4 Monaten bei der Stadt Blieskastel hinterlegt und ein entsprechender Hinweis an der Grabstätte angebracht.

(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist im Rahmen der allgemeinen Vorschriften für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 30

Entfernung

(1) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und sonstige baulichen Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, falls eine nachträgliche Genehmigung trotz Aufforderung nicht beantragt wird oder nicht bewilligt werden kann. Grabmale oder sonstige bauliche Einrichtungen, die von der Genehmigung abweichen, gelten insgesamt als nicht genehmigt.

(2) Vor einer Bestattung sind von der Grabstätte Grabmale, Grabmalteile, Einfassungen, die jeweiligen Fundamente oder Grabschmuck zu entfernen. Dies haben die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte in der Regel bis spätestens 48 Stunden vor der Bestattung auf ihre Kosten ausführen zu lassen. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

Werden diese Arbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt, so kann die Stadt Blieskastel von sich aus die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei der Berechnung der Frist werden arbeitsfreie Tage des Friedhofspersonals nicht einbezogen.

(3) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen, die endgültig von Grabstätten abgebaut werden, dürfen nicht auf dem Friedhof zurückgelassen werden.

(4) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Blieskastel von der Grabstätte entfernt werden. Antragsberechtigt ist nur der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte. Sollte dieser bereits verstorben sein, gilt § 15 entsprechend.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit kann der Nutzungsberechtigte bei der Stadt Blieskastel einen Antrag auf Einebnung stellen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 18 spätestens 3 Monate nach der Belegung hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. § 8 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Sträuchern und Bepflanzungen ab einer Höhe von 1,20 m kann Beseitigung oder Rückschnitt verlangt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte bzw. der nach der Nutzungsrechtsurkunde Verpflichtete verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Kommt der Verpflichtete in einer angemessenen Frist seiner Verpflichtung aus § 28 Absatz 1 bis 2 nicht nach, kann die Stadt Blieskastel die notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen.

(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Die Stadt Blieskastel kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes abräumt. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

(6) Es ist nicht gestattet:

a) Konservendosen, Einmachgläser, Waschmittelbehälter usw. aufzustellen,

b) Rankgerüste, Pergolen, Gitter u. ä. von mehr als 1,20 m Höhe aufzustellen,

c) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken zu verwenden;

Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

e) chemische Mittel zur Pflanzenbekämpfung zu verwenden.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Blieskastel.

§ 32

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Blieskastel die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine achtwöchige Aufforderung an der Grabstätte, sich mit der Stadt Blieskastel in Verbindung zu setzen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist sie einmal zu wiederholen.

Wird auch die erneute Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Blieskastel das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen und einbeben.

Der Entziehungsbescheid wird in den Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, auf die Dauer eines Monats bei der Stadt Blieskastel hinterlegt und ein entsprechender Hinweis an der Grabstätte angebracht. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, Grabbepflanzung, Grabmal und sonstige bauliche Anlagen innerhalb eines Monats ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Entspricht lediglich Grabschmuck nicht den Vorschriften dieser Satzung, ist die Stadt Blieskastel berechtigt, ihn ganz oder teilweise abzuräumen. Sie ist nicht verpflichtet, die Gegenstände aufzubewahren. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 33

Benutzung der Friedhofshallen und Aufbahrzellen

(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen und der Totenaschen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Blieskastel und, soweit dies erforderlich erscheint, in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Leichen sind spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die Friedhofshalle zu bringen. Sind Aufbahrzellen vorhanden, muss die Aufbahrung dort erfolgen. Eine Urne kann bis zum Tage der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.

Bei einem Sterbefall im Stadtteil Biesingen ist die Friedhofshalle im Stadtteil Aßweiler zu benutzen. Für die Trauerfeier ist in erster Linie die Friedhofshalle Aßweiler oder in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem Pfarrer die Kirche im Stadtteil Biesingen zu nutzen.

Für Beisetzungen im Stadtteil Pinningen ist für die Aufbahrung die Friedhofshalle im Stadtteil Altheim zu benutzen.

Da die Einsegnungshalle im Ortsteil Seelbach nicht mit einer Aufbahrzelle ausgestattet ist, muss zur Aufbahrung der Leichen wahlweise eine Aufbahrzelle der Friedhofshalle Niederwürzbach oder Aßweiler benutzt werden. Die Trauerfeier kann in der offenen Einsegnungshalle in Seelbach erfolgen.

(2) Die Aufbahrung der Verstorbenen hat in geschlossenen Särgen zu erfolgen.

Im Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmer ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche zu sehen, wenn keine Rechtsvorschriften oder aufgrund solcher Vorschriften getroffene Anordnungen entgegenstehen.

Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu verschließen.

Die Stadt Blieskastel kann durch Anschlag an den Friedhofshallen besondere Zeiten für Kondolenzbesuche festsetzen.

(3) Bei den an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, erkrankten Verstorbenen kann eine Sargöffnung nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erfolgen. Sie hört zuvor das Gesundheitsamt. Für die Aufbahrung, Trauerfeier und Beisetzung sind die gesundheitsaufsichtlichen Anordnungen zu beachten.

(4) Urnen werden vom Träger der Feuerbestattungsanlage zum vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt, wo sie an geeigneter Stelle bis zur Beisetzung aufbewahrt werden. § 40 Absatz 3 Bestattungsgesetz gilt entsprechend. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

(5) Verstorbene, die auf einem Friedhof mit einer Friedhofshalle ohne Kühlzellen bestattet werden sollen, sind in einer Friedhofshalle mit Kühlzellen eines anderen Stadtteiles aufzubewahren, wenn die Stadt Blieskastel dies anordnet. Sie sind frühestens 2 Stunden vor der Bestattung auf den Friedhof zu überführen, auf dem sie bestattet werden.

(6) Die Ausschmückung der Friedhofshalle ist Aufgabe des Bestattungsunternehmens bzw. der Angehörigen. Die in der Friedhofshalle vorhandenen Gegenstände stehen zur Verfügung.

§ 34

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Friedhofshalle oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Bei meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Stadt Blieskastel kann die Aufbahrung des Sarges bei der Trauerfeier untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 35

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits belegt waren, gelten für die bestehende Nutzungszeit und die Ausführung neuer und bereits vorhandener Grabmale, Grabbepflanzung und sonstiger Grabeinrichtungen sowie die Grabgröße grundsätzlich die bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.

§ 36

Haftung

(1) Die Stadt Blieskastel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Ansonsten haftet die Stadt Blieskastel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit Besuch oder Benutzung von Friedhöfen oder Arbeiten auf Friedhöfen entstehen. Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

§ 37

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

Die Stadt Blieskastel ist in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, Vorschüsse bis zur Höhe der anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 38

Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die gemäß dieser Satzung geforderten Handlungen bzw. Unterlassungen können mit dem Zwangsmittel des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430 ff.) in der jeweils geltenden Fassung erzwungen werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 6 betritt;
  1. 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 (1));
  1. 3. die Abfälle nicht trennt (§ 7 (2));
  1. 4. gegen die Bestimmungen des § 7 (3) Nr. 1 verstößt;
  1. 5. Waren aller Art anbietet (§ 7 (3) Nr. 2);
  1. 6. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten ausführt (§ 7 (3) Nr. 3),
  1. 7. ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt Blieskastel gewerbsmäßig fotografiert (§ 7 (3) Nr. 4;
  1. 8. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind (§ 7 (3) Nr. 5;
  1. 9. Abraum von Grabstätten und sonstige Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Gefäße und Abfallsammelstellen ablagert (§ 7 (3) Nr. 6;
  1. 10. Abfälle, die nicht aus der Unterhaltung und dem Betrieb der Friedhöfe und der Grabstätten herrühren, in den Abfallentsorgungseinrichtungen entsorgt oder an anderen Stellen ablagert (§ 7 (3) Nr. 7; Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel
  1. 11. die Friedhöfe, deren Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt (§ 7 (3) Nr. 8;
  2. 12. lärmt oder spielt (§ 7 (3) Nr. 9.;
  3. 13. Tiere mitbringt (§ 7 (3) Nr. 10.;
  4. 14. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen ohne Genehmigung der Stadt Blieskastel durchführt (§ 7 (5);
  5. 15. gegen die Bestimmungen des § 7 (6) verstößt;
  6. 16. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 29 (1);
  7. 17. Grabstätten nicht dauerhaft pflegt und unterhält (§ 31 (1);
  8. 18. gegen die Bestimmungen des § 31 (6) verstößt;
  9. 19. Grabstätten vernachlässigt (§ 32)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden. Die Beitreibung erfolgt nach den Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den entsprechenden Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Blieskastel, den 24.01.2019

Annelie Faber-Wegener Bürgermeisterin Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel

Genehmigung

Die Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel in der vorgelegten Fassung wird gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz vom 05.11.2003 (Amtsblatt S. 2920), geändert durch Gesetz vom 15.03.2017 (Amtsbl. S. 476) genehmigt.

Saarbrücken, den 17.01.2019

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Feststellung der Rechtskraft

Die Friedhofssatzung wurde gem. § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Blieskastel vom 18.02.2013, in der jeweils gültigen Fassung, am 01.02.2019 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Blieskastel veröffentlicht.

Sie ist gem. § 12 Absatz 5 KSVG und § 39 dieser Satzung am 02.02.2019 in Kraft getreten.

Blieskastel, 04.02.2019

Annelie Faber-Wegener Bürgermeisterin

Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel vom 28.11.2013, in Kraft getreten am 05.07.2014

Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel

Aufgrund des § 12 Absatz 1, Satz 1 und 2 des Kommunalselbstverwaltungs-gesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2009, (Amtsbl. S. 1215) sowie des § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen - Bestattungsgesetz - vom 05.11.2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.09.2010 (Amtsbl. S. 1384) wird nachstehende Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte gem. Beschluss des Stadtrates vom 28.11.2013 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name und rechtliche Verhältnisse

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Verwaltung des Bestattungswaldes

§ 4 Friedhofszweck

§ 5 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Bestattungswald

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

§ 9 Ausheben der Grabstätten

§ 10 Nutzungsrechte und Ruhezeit

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Vorschriften zur Grabgestaltung

§ 13 Pflege der Grabstätten

V. Trauerfeiern

§ 14 Trauerfeiern

VI. Schlussvorschriften

§ 15 Haftung

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Gebühren

§ 18 Gültigkeit

Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel Seite 2

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Name und rechtliche Verhältnisse

(1) Die Waldruhestätte ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Blieskastel, nachfolgend - Träger - genannt.

(2) Die Waldruhefläche befindet sich im Eigentum des Trägers. Neben der allgemeinen Friedhofssatzung des Trägers wird diese Satzung für die Waldruhestätte erlassen.

§ 2 – Geltungsbereich

Die Waldruhestätte umfasst die Waldfläche mit der Flurstücks-Nr.

2528 - Gemarkung Blickweiler - Flur 11 - Am Rückerttwald

§ 3 – Verwaltung der Waldruhestätte

Die Verwaltung der Waldruhestätte obliegt dem Träger.

§ 4 – Friedhofszweck

(1) Die Waldruhestätte dient der Bestattung und dem Andenken an die Verstorbenen ohne Unterschied der Konfession. Eine Bestattung kann nur in Form einer verrottbaren Urne erfolgen. Die Verrottbarkeit ist für jede Urne bei der Beisetzungsanmeldung nachzuweisen.

(2) Bestattet werden können alle natürlichen Personen, welche zum Todeszeitpunkt ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Blieskastel hatten sowie für verstorbene Verwandte von Einwohnern / -innen in gerader und ungerader Linie bis zum zweiten Grad, die zum Todeszeitpunkt nicht im Stadtgebiet wohnhaft waren, aber bei denen eine Bestattung sachgerecht begründet werden kann.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Die Waldruhestätte kann aus wichtigem Grund für weitere Beisetzungen geschlossen (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Dies gilt auch für einzelne Grabstätten. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Waldruhestätte oder Teile der Waldruhestätte nicht entwidmet werden. Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel Seite 3

(2) Die Schließung bzw. Entwidmung der Waldruhestätte kann nur bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses vorgenommen werden. Bei Schließung und Entwidmung besteht lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Ministerium.

(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung ist nach Absatz (1) Satz 1 öffentlich bekannt zu machen.

(4) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

Die Waldruhestätte unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Waldruhestätte täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

§ 7 – Benutzungsregeln

(1) Jeder Besucher der Waldruhestätte hat sich im Bestattungsbereich der Würde und der Bestimmung des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers ist Folge zu leisten. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die an allen Zuwegungen ausgehängte Friedhofsordnung hingewiesen.

(2) In der Waldruhestätte ist untersagt:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu benutzen (ausgenommen sind Kinderwagen und Spezialwagen für Körperbehinderte);

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen, Druckschriften oder sonstige gewerbliche Dienste durch persönliches Ansprechen oder Hinweistafeln zu vertreiben oder anzubieten. Ausgenommen hiervon sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

c) die Ruhe durch ungebührliches Betragen (Lärmen, Spielen) zu stören;

d) die Waldruhestätte zu verunreinigen oder zu beschädigen;

e) Beisetzungen zu stören; Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel Seite 4

f) auf den ausgewiesenen Friedhofsflächen Jagdhandlungen abzuhalten.

(3) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Waldruhestätte und der Ordnung auf ihr zu vereinbaren sind.

(4) Wer gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstößt oder entsprechenden Anweisungen des aufsichtsbefugten Personals nicht Folge leistet, kann aus dem Trauerbereich verwiesen werden.

(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Be-diensteten beim Träger einen Ausweis zu beantragen. Die Bediensteten-ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Saarlandes abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Blieskastel (Friedhofsverwaltung) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Der Träger setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Beisetzungen sind nur montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr möglich. In begründeten Ausnahmefällen sind samstags vormittags Beisetzungen möglich. Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen.

§ 9 – Ausheben der Grabstätten

Die Gräber werden von der Stadt Blieskastel ausgehoben und wieder zugefüllt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, eingebracht. Alle Grabstätten bleiben naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel Seite 5

§ 10 – Nutzungsrechte und Ruhezeit

Das Nutzungsrecht und die Ruhezeit der Aschenreste betragen 15 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Nutzungsrechte können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Waldfläche wird mit einem Rastermaß überplant. Die Raster bzw. Grabstätten haben eine Größe von 50 cm x 50 cm. Die planerische Darstellung der Grabstätten auf der Waldfläche obliegt der Stadt Blieskastel. Zur Auffindung der Grabstätten erhalten diese eine Registriernummer. Die Stadt Blieskastel führt ein Kataster, in dem die Grabstätten und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages sowie der Registriernummer dokumentiert sind.

(3) Der Ankauf von einzelnen Bäumen für Einzelpersonen, Familien, Gemein-oder Freundschaften ist nicht möglich.

(4) Als Grabstätten werden nur Einzelurnengrabstätten bereitgestellt, d. h. in jeder Grabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Anlegung von Gemeinschafts- bzw. Familiengrabstätten ist nicht zulässig.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(6) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist nicht möglich.

§ 12 – Vorschriften zur Grabgestaltung

(1) Die gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldruhestätte darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabfläche zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

Insbesondere ist nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine, Holzkreuze, Holztafeln o. ä. und sonstige baulichen Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, auch nicht anlässlich einer Beisetzung,

c) Kerzen, Grablichter oder Lampen aufzustellen. Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel Seite 6

(2) Das Ausbringen von Namentafeln auf der Grabstätte bzw. an einem Baum ist nicht gestattet.

(3) Zur Anbringung von Namensschildern für die in der Waldruhestätte beigesetzten Personen werden im Eingangsbereich zentral und zur gemeinschaftlichen Nutzung mehrere Gedenksteine errichtet. Der Name, das Geburts- und Sterbejahr können auf Wunsch mit nicht rostenden etwa 3 x 6 cm großen Metalltäfelchen in einer vom Friedhofsträger vorgegebenen einheitlichen Ausführung und Beschriftung eingelegt werden. Die Stadt Blieskastel übernimmt gegen Kostenersatz die Anschaffung, Beschriftung und Anbringung der Namenstäfelchen.

§ 13 – Pflege der Grabstätten

(1) Die Waldruhestätte ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege ist untersagt.

(2) Der Träger kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

V. Trauerfeiern

§ 14 – Trauerfeiern

Die Trauerfeiern anlässlich einer Beisetzung in der Waldruhestätte können in einem dafür bestimmten Raum einer Friedhofshalle im Stadtgebiet oder direkt an der Waldruhestätte (Gedenkstätte) abgehalten werden.

IV. Schlussvorschriften

§ 15 – Haftung

(1) Der Träger und dessen Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Waldruhestätte durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u. ä. an einzelnen Grabstätten entstehen.

(2) Grundsätzlich besteht für die Waldruhestätte nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Dem Träger obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel Seite 7

(3) Die Stadt Blieskastel bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.

§ 16 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung können mit dem Zwangsmittel des Saar-ländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430), in der jeweils gültigen Fassung, erzwungen werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

a) die Wege der Waldruhestätte mit Fahrzeugen aller Art benutzt (ausgenommen Kinderwagen und Spezialwagen für Menschen mit Behinderungen (§ 7 (2) a);

b) gegen die Bestimmungen des § 7 (2) b) verstößt;

c) die Ruhe durch ungebührliches Betragen stört (§ 7 (2) c);

d) die Waldruhestätte verunreinigt oder beschädigt (§ 7 (2) d);

e) die Grabfläche bearbeitet, schmückt oder verändert (§ 12 (1);

f) Grabmale, Gedenksteine, Holzkreuze, Holztafeln o. ä. und sonstige bauliche Anlagen errichtet (§ 12 (1) a);

g) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt, auch nicht anlässlich einer Besetzung (§ 12 (1) b);

h) Kerzen, Grablichter oder Lampen aufstellt (§ 12(1) c);

i) Beisetzungen stört;

j) Jagdhandlungen abhält.

§ 17 – Gebühren

Für die Nutzung der Waldruhestätte sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Blieskastel zu entrichten. Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel Seite 8

§ 18 – Gültigkeit

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Blieskastel, den 28.11.2013

Annelie Faber-Wegener Bürgermeisterin

Genehmigung

Die Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel in der vorgelegten Fassung vom 28.11.2013 wird gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 05.11.2003 (Amtsblatt S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2010 (Amtsblatt I S. 1384) genehmigt.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit Frauen und Familie

Saarbrücken, den 24.04.2014

Im Auftrag

gez. Helmut Christian

Gem. § 12 Abs. 5 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekannt-machung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Feststellung der Rechtskraft

Die Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel wurde gem. § 1 (1) der Satzung über die Form der öffentlichen Bekannt-machung der Stadt Blieskastel vom 28.02.2013, in Kraft seit 01.04.2013, am 04.07.2014 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Blieskastel veröffentlicht.

Sie wird gem. § 12 (4) des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15.01.1964, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.05.2014 (Amtsbl. I S. 172) und § 18 dieser Satzung am 05.07.2014 in Kraft treten.

Blieskastel, 27.06.2014

Annelie Faber-Wegener Bürgermeisterin